Urteil vom Landgericht Essen - 44 O 23/12

Tenor

1.Der Beklagten wird, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr den Austausch einer Autoglasscheibe gegenüber Kunden mit Kaskoversicherung in der Form zu bewerben, dass ein Nachlass auf die Selbstbeteiligung in Form eines Gutscheins versprochen wird,

wie auf Bl. 15-16,  18 der Gerichtsakte und der nachfolgenden Anlage zum Urteilstenor beschrieben,

es sei denn, der Kaskoversicherer hat sich mit der vorgenannten Werbung einverstanden erklärt.

2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 219,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 23.04.2012 zu zahlen.

3.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,00 €.

Anlage zum Urteilstenor:

Hiermit versichere ich, V, wohnhaft in der T-Str. … in … C,

Folgendes:

Am 28.05.2011, gegen 11:26 Uhr, fuhren meine Mutter, Frau V1, und ich zu der Filiale der Firma Q, X-Straße … in … O.

Wir betraten das Büro, in dem uns ein Mitarbeiter, aus der Werkstatt kommend, begrüßte und nach unserem Anliegen fragte.Dieser Mitarbeiter kann wie folgt beschrieben werden: ungefähr Anfang 30, etwa 180 cm groß, mit einem Dreitagebart und Schnauzer und blondem, kurzem Haar.

Ich informierte den Mitarbeiter darüber, dass ich einen Windschutzscheibenschaden an meinem Fahrzeug, einem W, habe.

Ich wies darauf hin, dass es sich nicht auf das Fahrzeug vor Ort bezog. Ich wolle dennoch den Ablauf und die Kosten des Austausches in Erfahrung bringen.

Der Mitarbeiter erklärte den schematischen Ablauf des Austausches.Er sprach meine Teilkasko-Versicherung an und erklärte, dass die Höhe der Selbstbeteiligung von 150,00 Euro definitiv mein zu entrichtender Eigenanteil sei.

Anbieten könne er mir aber allerdings, dass sie wenigstens einen Gutschein in Höhe von 75,00 Euro erstellen können. Der Austausch koste mich dann effektiv nur 75,00 €.

Ich fragte den Mitarbeiter, wie ich mir das mit dem Gutschein vorstellen müsse und wann ich diesen einlösen könne. Der Mitarbeiter sagte, dass der Gutschein über 75,00 € ausgeschrieben werde und bei meinem nächsten Besuch oder Einkauf angerechnet werden könne.

Ich erkundigte mich dann bei dem Mitarbeiter, ob man den Gutschein nicht auch bei dieser Reparatur anrechnen könne.Dies wurde von dem Mitarbeiter deutlich verneint, da das Geld Versicherungsgeld sei und das müssen sie an die Versicherung abführen.Er fügte hinzu, dass ich das Geld sofort bezahlen müsse. Sie könnten mir aber einen Gutschein von mindestens 75,00 Euro anbieten.

Ich fragte, ob die Versicherung von mir dieses Geld wieder haben möchte.Der Mitarbeiter verneinte meine Frage und erklärte, dass der Gutschein unabhängig von der Selbstbeteiligung erstellt werde.

Ich habe nicht aktiv nach einem Rabatt auf die Selbstbeteiligung gefragt, der Mitarbeiter bot von sich aus einen Gutschein an.

Ich erkundigte mich nach einer Visitenkarte. Nach der Verabschiedung verließen meine Mutter und ich die Filiale.

Der Mitarbeiter wies nicht darauf hin, dass vor der Gewährung des Nachlasses auf die Selbstbeteiligung, in Form eines Gutscheins, das Einverständnis der Versicherung eingeholt werden muss.

                                        und/oder

Hiermit versichere ich, S, wohnhaft im Q1-Weg … in … T1,

Folgendes

Am Montag, den 30.05.2011, um 10.00 Uhr, fuhren meine Ehefrau X1 und ich auf das Gelände der Firma

                                     Q, E-Str. …, … C1.

Ich erklärte den allein im Büro anwesenden Mitarbeiter, dass sich in der Windschutzscheibe des Fahrzeugs meiner Tochter ein Steinschlagschaden befinde. Ich sei aus Gründen der günstigeren Einstufung der Versicherungsnehmer und wolle nun wissen, ob der Austausch der Windschutzscheibe über die I abgerechnet werden könne.

Der Mitarbeiter, der sich als Herr I1 vorstellte, bestätigte mir mit der I abrechnen zu können.

Ich fragte den Mitarbeiter dann, ob die Höhe der Selbstbeteiligung, die ich im Gespräch mit 150,00 Euro angab, verhandelbar sei.

Der Mitarbeiter verneinte dies erst und sagte dann aber, dass ich dafür dann Gutscheine, zum Beispiel für eine Leistung in der Werkstatt, für einen Ölwechsel oder Ähnlichem, bekomme.Er sagte weiter, dass hierfür auch etwas an Geld zusammenkomme.Die Ölwechsel würden sich je nach Ölsorte zwischen 39,00 € und 99,00 € bewegen.

Meine Frage, ob die Versicherung etwas davon erfährt, wurde von dem Mitarbeiter verneint.

Herr I1 wies nicht darauf hin, dass vor der Gewährung des Nachlasses auf die Selbstbeteiligung, in Form eines Gutscheins, das Einverständnis der Versicherung eingeholt werden muss.

Meine Frau und ich gaben dann vor, uns noch einmal mit den Fahrzeugdaten und den Versicherungsdaten melden zu wollen.

Wir verließen das Gelände gegen 10.05 Uhr.


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