Urteil vom Landgericht Essen - 18 O 156/12

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 17.677,47 nebst Jahreszinsen i.H.v. fünf v.H.-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 17.402,35 seit dem 30.08.2012 und aus weiteren € 275,12 seit dem 02.01.2013, ferner weitere € 492,54 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. einhundertundzehn v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Der Gebührenstreitwert wird auf bis zu € 22.000,00 bestimmt.


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