Urteil vom Landgericht Essen - 6 O 127/13
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 139.637,62 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2011 zu zahlen sowie den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten C von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung vom 30.01.2013, Rechnungsnummer …, in Höhe von 2.356,68 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 22 % der Beklagten und zu 78 % dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger nimmt die Beklagte in seiner Eigenschaft als Treuhänder aus Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr von Zahlungen bzw. Herausgabe von Gutschriften in einer Höhe von 624.526,72 € in Anspruch, die sie von Herrn K (im Folgenden: Schuldner) erhalten hat.
3Der Schuldner machte sich im Jahr 1961 mit dem Betrieb einer Autoreparaturwerkstatt und einem Autohandel selbständig. Hieraus sind später die B GmbH sowie die X GmbH entstanden. Über das Vermögen dieser Gesellschaften wurde vor dem Amtsgericht F unter dem Aktenzeichen … und … im Jahre 2006 jeweils das Insolvenzverfahren eröffnet.
4Die Beklagte finanzierte sowohl den Schuldner persönlich als auch die B GmbH und X GmbH.
5Aufgrund der Insolvenz der Firmen des Schuldners geriet dieser auch privat in wirtschaftliche Schwierigkeiten, weil er zur Sicherung der Geschäftsverbindung eine beitragsmäßig beschränkte Bürgschaft in Höhe von 8.750.000,00 DM (= 4.473.803,96 €) eingegangen war (vgl. Anlage K3, Bl. 44 d.A.) und die Kredite zur Finanzierung seines Immobilienvermögens jedenfalls nicht mehr vollständig bedienen konnte. Mit Schreiben vom 11.08.2006 (vgl. Anlage K4, Bl. 45 ff. d.A.), dem Schuldner zugegangen am 15.08.2006, erklärte die Beklagte die fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung unter Hinweis auf Nr. 26 (2) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der T und stellte mit Schreiben vom 29.08.2006 (Anlage K5, Bl. 49 ff. d.A.) Forderungen in Höhe von insgesamt 15.723.815,51 € sofort fällig. Seit der Kündigung der Geschäftsverbindung gelang es dem Schuldner nicht mehr, seine fälligen Gesamtverbindlichkeiten zu begleichen.
6Am 21.08.2006 traten der Schuldner und seine Ehefrau, Frau K1, ihre „gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Vermietung/Verpachtung“ gegen die „derzeitigen sowie gegen künftige Mieter/Pächter“ von damals in ihrem Eigentum stehenden 14 Immobilien an die Beklagte ab. Wegen des genauen Inhalts der Abtretungserklärung wird Bezug genommen auf die Anlage K7, Bl. 55 ff. d.A. Zumindest acht der 14 Immobilien sind mit Grundschulden zugunsten der Beklagten belastet. Das Eigentum an den Immobilien stand dem Schuldner und seiner Ehefrau jeweils zur Hälfte zu. Die Zahlungen der Mieter und Pächter wurden jeweils auf verschiedene Hausverwaltungskonten überwiesen. Die Verbindlichkeiten, die nicht durch die Abtretung getilgt werden konnten, wurden durch die Beklagte gestundet.
7Mit Schreiben vom 14.09.2006 nahm die Beklagte den Schuldner aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft in Höhe von 4.320.460,99 € in Anspruch (vgl. Anlage K6, Bl. 54 d.A.).
8Die Beklagte nahm den Schuldner darüber hinaus im Jahr 2009 vor dem LG F1 (Beschluss vom 25.05.2009, Az.: …) und dem Oberlandesgericht I (Urteil vom 16.03.2009, Az.: …) gerichtlich in Anspruch (vgl. Anlage K11, Bl. 83 d.A.).
9Aufgrund der am 21.08.2006 erfolgten Abtretung gingen über die Hausverwaltungen nachfolgende Zahlungen bei der Beklagten ein und wurden mit den Sollsalden der schuldnerischen Konten verrechnet:
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Abrechnungsschreiben Nr. 1 vom 02.09.2009: 86.500,00 € (vgl. Anlage K12, Bl. 84 f. d.A.)
- 12
Abrechnungsschreiben Nr. 2 vom 14.09.2009: 783.278,22 € + 100.000,00 € (vgl. Anlage K12, Bl. 86 f. d.A.)
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Abrechnungsschreiben Nr. 20 vom 24.03.2011: 249.275,23 € (vgl. Anlage K12, Bl. 88 f. d.A.)
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Abrechnungsschreiben Nr. 21 vom 12.05.2011: 30.000,00 € (vgl. Anlage K12, Bl. 90 d.A.)
Die Addition der Beträge ergibt eine Summe von 1.249.053,45 €. Die Hälfte des Betrages in Höhe von 624.526,72 € stellt die Klageforderung dar.
16Am 03.11.2006 zahlte der Schuldner einen Abschlag von 1.632,00 € und am 06.11.2006 einen Betrag in Höhe von 22.559,06 € an die Beklagte.
17Am 21.04.2011 eröffnete das Amtsgericht E unter dem Aktenzeichen … auf Antrag des Schuldners das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen und bestellte den Kläger zum Treuhänder (vgl. Anlage K1, Bl. 37 ff. d.A.). Bis zum 09.11.2011 wurden Forderungen in einer Höhe von insgesamt 15.535.139,98 € angemeldet, wobei ein Betrag von 8.288.826,46 € auf die Beklagte entfällt (vgl. Anlage K8, Bl. 58 d.A.). Von diesen 8.288.826,46 € waren 5.081.549,46 € zum Zeitpunkt der Kündigung am 11./15.08.2006 fällig.
18Am 20.06.2011 beschloss die Gläubigerversammlung, den Kläger mit der Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen gegenüber der Beklagten zu beauftragen (vgl. Anlage K2, Bl. 40 ff. d.A.).
19Mit Schreiben vom 15.07.2011 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von 674.526,73 € auf (vgl. Anlage K13, Bl. 91 f. d.A.).
20Mit Abrechnung vom 30.01.2013 (Rechnungsnummer …) stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers diesem einen Betrag von 4.304,80 € für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Rechnung (vgl. Anlage K14, Bl. 93 d.A.).
21Der Kläger ist der Ansicht, der Schuldner sei schon im August 2006 i.S.d. Insolvenzordnung zahlungsunfähig gewesen. Die Zahlungsunfähigkeit resultiere aus der Zahlungseinstellung zum Zeitpunkt der Abtretung und auch zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen bzw. Verrechnungen. Eine Zahlungseinstellung ergebe sich daraus, dass der Schuldner seit der Kündigung durch die Beklagte nicht mehr in der Lage gewesen sei, den wesentlichen Teil seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten zu begleichen. Zudem folge die Annahme einer Zahlungseinstellung aus eigenen Erklärungen des Schuldners nach der Insolvenz der schuldnerischen Unternehmen. Außerdem handle es sich bei den Forderungen der Beklagten aus der Gesamtfälligstellung der Geschäftsverbindung sowie der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft um einzelne Forderungen von nicht unerheblicher Höhe.
22Der Kläger behauptet, die Beklagte habe die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gekannt; zumindest seien ihr Umstände bekannt gewesen, die – so meint er – den Schluss auf die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zugelassen hätten. Dies ergebe sich – so meint der Kläger weiter– daraus, dass die Beklagte die Geschäftsverbindung gemäß Nr. 26 (2) AGB T1 gekündigt habe. Zudem folge die Kenntnis daraus, dass die Beklagte – so die Behauptung des Klägers – als Hausbank gewusst habe, dass ihre Forderungen gegen den Schuldner den wesentlichen Teil seiner Gesamtverbindlichkeiten dargestellt hätten. Weiterhin behauptet der Kläger, der Beklagten sei auch aus Gesprächen im Zusammenhang mit der Insolvenz der o.g. Gesellschaften mit beschränkter Haftung bekannt gewesen, dass der Schuldner nicht in der Lage gewesen sei, die ihm gegenüber fällig gestellten Verbindlichkeiten zu begleichen. Bis auf einzelne Abschlagszahlungen habe der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Beklagten nicht nachkommen können.
23Ferner ist der Kläger der Meinung, bei der Abtretung der zukünftigen Forderungen aus der Vermietung von im Eigentum des Schuldners stehenden Immobilien handle es sich um eine Rechtshandlung des Schuldners i.S.d. Insolvenzordnung.
24Der Kläger ist weiter der Auffassung, die Rechtshandlung habe eine jedenfalls mittelbar gläubigerbenachteiligende Wirkung, weil durch die Abtretung der Mieten und die anschließende Auskehr an die Beklagte die Aktivmasse des Schuldners jeweils um den Zahlbetrag der Mietzahlungen verkürzt worden sei. Diese Gläubigerbenachteiligung liege auch trotz der grundpfandrechtlichen Besicherung der Beklagten vor. Bei der Abtretung handle es sich nicht um eine anfechtungsfeste Position, weil die Zwangsvollstreckung nicht vor, sondern nach Vornahme der angefochtenen Zahlungen erfolgt sei. Hinzu komme, dass die Beklagte ohne die Anordnung der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung – nur durch die bloße Existenz eines Pfändungspfandrechts – keine anfechtungsfeste Position erlangt habe.
25Darüber hinaus meint der Kläger, der Schuldner habe die Abtretung mit dem Vorsatz vorgenommen, seine anderen Gläubiger zu benachteiligen. Denn ein Schuldner, der zahlungsunfähig sei und seine Zahlungsunfähigkeit kenne, handle in der Regel mit Benachteiligungsvorsatz. Für den Nachweis des bedingten Vorsatzes sei es ausreichend, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Rechtshandlung zahlungsunfähig gewesen sei. Die Zahlungsunfähigkeit werde aufgrund der Zahlungseinstellung vermutet, so dass auch keine Liquiditätsbilanz aufgestellt werden müsse.
26Letztlich behauptet der Kläger, die Beklagte habe Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners gehabt. Dies folge nach Ansicht des Klägers daraus, dass die Beklagte die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gekannt habe. Weiter meint der Kläger, dass derjenige, der wisse, dass der Schuldner nicht in der Lage sein werde, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit im wesentlichen zu erfüllen, in der Regel auch wisse, dass dessen Rechtshandlungen die Gläubiger benachteilige.
27Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 624.526,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2011 zu zahlen,
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2. die Beklagte zu verurteilen, ihn gegenüber den Rechtsanwälten C von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung vom 30.01.2013, Rechnungsnummer …, in Höhe von 4.304,80 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Sie behauptet, der Schuldner habe den Wusch gehabt, eine Insolvenz in jedem Falle zu vermeiden. Er habe ihr gegenüber stets geäußert, dass sie seine Hauptschuldnerin sei und er mit zwei oder drei anderen Gläubigern schon zu Recht komme. Der Schuldner und sie – die Beklagte – seien von Insolvenzgedanken weit entfernt gewesen. Dies habe sich auch darin gezeigt, dass die aus der Abtretung eingehenden Mieten nicht in vollem Umfang zur Rückführung der Kredite verwendet worden seien, sondern für Renovierungen der Immobilien, um deren Werthaltigkeit zu erhöhen. Außerdem habe sie – die Beklagte – nach der Kündigung der Geschäftsverbindung regelmäßig mit dem Schuldner telefoniert. In diesen Telefonaten habe er ihr gesagt, dass er mit anderen Banken verhandeln und dies auch gut funktionieren würde. Ferner behauptet die Beklagte, der Schuldner habe versucht, vor Stellung des Insolvenzantrags seine Immobilien in einem Paket zu veräußern. Dies sei nicht gelungen. Die Beklagte behauptet, dies habe zu einem Sinneswandel des Schuldners im Hinblick auf ein Insolvenzverfahren und schließlich zu dem für sie – der Beklagten – überraschenden Eigenantrag am 12.11.2010 geführt. Im Übrigen behauptet die Beklagte, sie hätte auf einen nach der Veräußerung verbleibenden Restbetrag an Forderungen gegen den Schuldner verzichtet. Darüber hinaus sei mit dem Schuldner auch abgestimmt gewesen, dass sie – die Beklagte – nach Einzelfallprüfung gegen ihn gerichtete Forderungen übernehmen werden, um für „Ruhe an der Front zu sorgen“ (vgl. Bl. 107 d.A.). So habe sie – die Beklagte – unstreitig eine Vergleichsforderung der Q GmbH und auch eine Forderung der C1 S.A. in Höhe von 70.000,00 € ausgeglichen.
34Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Insolvenzgläubiger infolge der Einziehung und Verrechnung der Mietzahlungen nicht benachteiligt worden seien, weil die Mietforderungen nicht dem Zugriff der Insolvenzgläubiger offen gestanden hätten. Ferner meint die Beklagte, dass die Abtretung der Mietzinsansprüche am 21.08.2006 der rechtlichen Wirkung im Wege einer Zwangsverwaltung eingenommenen Erlöse aus den Mietzinsen gleichkomme. Zumindest zeige die Abtretung ihre – der Beklagten – Gutgläubigkeit. Eine Benachteiligungsabsicht könne außerdem nur dann gegeben sein, wenn die Insolvenzgläubiger durch das Vorgehen der Beklagten eine geringere Quote aus der Verteilungsmasse erhalten hätten. Die Einleitung einer Zwangsverwaltung hätte aber – so die Behauptung der Beklagten – zu einem höheren Kostenaufwand geführt, der vermieden worden sei. Die fehlende Benachteiligungsabsicht ergebe sich – so meint die Beklagte – ferner daraus, dass sie bis zur Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in vergleichbaren Fällen (Urteil vom 17.09.2009, Az.: IX ZR 106/08) davon habe ausgehen dürfen, in der Grundschuld eine absonderungsberechtigte Sicherheit zu haben, die anfechtungsfest erworben worden sei. Wenn überhaupt, könne sie – die Beklagte – erst ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des o.g. Urteils des BGH eine Benachteiligungsabsicht gehabt haben. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie sich auf die bis dahin geltende höchstrichterliche Rechtsprechung verlassen dürfen, wonach Erlöse aus der Mietabtretung unanfechtbare Positionen i.S.d. Insolvenzordnung gewesen seien.
35Entscheidungsgründe
36Die Klage ist zulässig, in Höhe von 139.637,62 € begründet und im Übrigen unbegründet. Im Einzelnen:
37I.
38Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 139.637,62 € aus § 143 I, 133 I InsO.
39Nach § 143 I InsO muss zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist. Nach § 133 I InsO ist eine (objektiv gläubigerbenachteiligende, § 129 I InsO) Rechtshandlung anfechtbar, welche der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Dabei wird die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet, wenn der Gläubiger die (drohende) Zahlungsunfähigkeit sowie die Benachteiligung der Gläubiger kannte, § 133 I 2 InsO. Diese Voraussetzungen sind vorliegend im Hinblick auf einen Betrag von 139.637,62 € erfüllt.
401.
41Bei der am 21.08.2006 erfolgten Abtretung der „gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Vermietung/Verpachtung“ gegen „den/die derzeitigen sowie gegen künftige Mieter/Pächter“ (vgl. Anlage K7, Bl. 55 d.A.) handelt es sich um eine Rechtshandlung i.S.d. § 129 I InsO. Der Begriff Rechtshandlung ist weit auszulegen. Es fallen hierunter alle vom Willen getragenen Betätigungen, die in irgendeiner Weise Rechtswirkungen auslösen können, ohne dass der Wille auf deren Eintritt gerichtet sein müsste (Braun/de Bra, Insolvenzordnung, 5. Auflage, § 129 Rn. 10). Durch die Abtretung der Forderungen aus den Mietverhältnissen an die Beklagte hat der Schuldner eine bewusste Willensbetätigung vorgenommen. Diese löst auch Rechtswirkungen aus, weil nunmehr die Beklagte Inhaberin der Mietforderungen bzw. der Forderungen des Schuldners gegen die Hausverwaltungen auf Auskehr der Mietzahlungen ist. Sie bewirkte, dass nunmehr die Mieteinnahmen an die Beklagte ausgekehrt wurden und diese damit Befriedigung ihrer Forderungen erlangen sollte.
42Unerheblich ist, dass die Mietzahlungen auf verschiedene Verwalterkonten überwiesen wurden und die Valuta erst durch eine weitere Zahlung der Hausverwaltungen in das Vermögen der Beklagten gelangt sind. Denn eine Auslegung der Abtretungsvereinbarung vom 18.08.2006 ergibt, dass nicht nur die Ansprüche des Schuldners und seiner Ehefrau gegen die Mieter und Pächter abgetreten werden sollten, sondern auch deren Ansprüche gegen die Hausverwaltungen auf Auskehr der von ihnen eingezogenen Mietzahlungen. Dies folgt unter Berücksichtigung der §§ 133, 157 BGB daraus, dass der Beklagten bekannt sein musste, dass die Mietzahlungen durch Hausverwaltungen auf das Konto des Schuldners eingezahlt wurden, nicht hingegen direkt durch die einzelnen Mieter. Sie war die „Hausbank“ des Schuldners und konnte daher über Jahre hinweg Kenntnis von den Überweisungen der Hausverwaltungen nehmen. Hinzu kommt, dass die Abtretungsvereinbarung in der Folgezeit nach dem 18.08.2006 auch in dem Sinn, dass die Ansprüche des Schuldners und seiner Ehefrau gegen die Hausverwaltungen mit abgetreten werden sollten, ausgeführt, d.h. „gelebt“ wurde. Die Beklagte hat mit den Abrechnungsschreiben Nr. 1, 2, 20 und 21 unter Berufung auf die Abtretungsvereinbarung Überweisungen der Hausverwaltungen mit ihren Forderungen gegen den Schuldner verrechnet (vgl. Anlage K12, Bl. 84 ff. d.A.). Daher kann sich der Kläger nicht darauf berufen, mit der Zahlung durch die Mieter an die Hausverwaltungen seien die Mietforderungen des Schuldners und seiner Ehefrau i.S.d. § 362 I BGB erloschen, so dass auch die Abtretung ins Leere gehe und die Verrechnungen durch die Beklagte nicht hätten erfolgen dürfen.
432.
44Die Abtretung der Mietforderungen benachteiligt ferner objektiv die übrigen Gläubiger des Schuldners.
45Eine Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 129 I InsO liegt vor, wenn die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger ohne die Rechtshandlung günstiger gewesen wäre, also etwa bei einer Verminderung der Aktivmasse, Vermehrung der Passivmasse oder auch schon bei einer bloßen Erschwerung der Verwertbarkeit (Braun/de Bra, Insolvenzordnung, 5. Auflage, § 129 Rn. 23). Die Abtretung der Mietforderungen durch den Schuldner und seine Ehefrau an die Beklagte führt – mit Beginn des jeweiligen Monats – grundsätzlich zu einer Verminderung der Aktivmasse. In der Folge führt auch die Einziehung der Mietzinsen und die Verrechnung mit den Forderungen der Beklagten gegen den Schuldner eine solche Benachteiligung herbei.
46Die Tatsache, dass sich die Grundschulden der Beklagten an den im Eigentum des Klägers und seiner Ehefrau stehenden Immobilien gemäß §§ 1192 I, 1123 I BGB auch auf die Mietforderungen erstreckten, steht einer Gläubigerbenachteiligung nicht entgegen. Im Einzelnen:
47Jede erfolgreiche Anfechtung setzt voraus, dass ihr Gegenstand ohne die Rechtshandlung gerade zum haftenden Vermögen des Schuldners gehört, also dem Zugriff der Insolvenzgläubiger offen gestanden hätte (BGHZ 72, 39, 42 f.). Ist ein Absonderungsrecht i.S.d. Insolvenzordnung – ein solches erwirbt der Grundschuldgläubiger mit Erwerb des Grundpfandrechts u.U. auch an den mithaftenden Miet- und Pachtzinsforderungen (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.2006, Az.: IX ZR 133/05) – nicht anfechtbar entstanden, kann die anschließende Befriedigung nicht angefochten werden, weil sie Gläubiger nicht benachteiligt (BGHZ 157, 350, 353). Vorliegend gehörten die Mietforderungen des Schuldners – wie ausgeführt – zu dessen haftendem Vermögen (§§ 1123 I , 1192 I BGB).
48Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 09.11.2006 (Az.: IX ZR 133/05) noch entschieden, dass Verfügungen des Schuldners über mithaftende Forderungen aus seinem Grundstück zugunsten von Grundpfandgläubigern die Insolvenzgläubiger grundsätzlich nicht benachteiligen. Zur Begründung führte er an, dass eine solche Maßnahme lediglich bewirke, dass die gesetzliche Haftung und Rangfolge aufrechterhalten werde. Auch sei die Beschlagnahme des Grundstücks aufgrund des dinglichen Anspruchs nicht erforderlich, weil die Beschlagnahme beim dinglichen Gläubiger lediglich die Befriedigung aus dem belasteten Recht einleite, sein Absonderungsrecht jedoch zuvor nach Maßgabe der jeweiligen materiell-rechtlichen Bestimmungen entstehe (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.2006, AZ.: IX ZR 133/05). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.11.2006 ist auch auf den hiesigen Fall übertragbar, obwohl in dem von ihm zu entscheidenden Fall die Abtretung der Ansprüche aus der Vermietung gleichzeitig mit der Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch erfolgte. Im vorliegend zu entscheidenden Fall dagegen erfolgte die Abtretung der Mietzinsforderungen erst später, also nicht gleichzeitig mit den Grundschuldbestellungen. Der Zeitpunkt der Abtretung ist für die Verneinung einer Gläubigerbenachteiligung jedoch nicht entscheidend. Denn die Begründung des Bundesgerichtshofs ging dahin, dass durch die Abtretung lediglich die gesetzliche Haftung und Rangfolge aufrechterhalten werde. Dies gilt auch für den Fall, dass die Abtretung zeitlich erst nach der Grundschuldbestellung erfolgt. Das Absonderungsrecht des Grundschuldgläubigers an den mithaftenden Mietzinsforderungen ist nach der o.g. Entscheidung des Bundesgerichtshofs in jedem Fall schon zuvor, nämlich mit der Eintragung der Grundschuld ins Grundbuch, entstanden. Ob die Abtretung dann gleichzeitig mit der Eintragung der Grundschuld oder zeitlich danach erfolgt, ist unerheblich. Für eine Übertragbarkeit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.11.2006 spricht auch, dass in beiden Fällen vor der jeweiligen Insolvenzeröffnung keine Zwangsverwaltung angeordnet wurde. Im vorliegenden Fall wurde die Zwangsverwaltung der Grundstücke erst gar nicht beantragt. Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde das Insolvenzverfahren am 02.11.2001 eröffnet, die Anordnung der Zwangsverwaltung folgte danach, konkret am 09.04.2002 (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.2006, AZ.: IX ZR 133/05, Rn. 1).
49Mit Urteil vom 17.09.2009 (Az.: IX ZR 106/08) hat derselbe Zivilsenat jedoch eine Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung vorgenommen. Er hält ausdrücklich an seiner Entscheidung vom 09.11.2006 nicht mehr fest (BGH, Urteil vom 17.09.2009, Az.: IX ZR 106/08, Rn. 18; dem folgend OLG München, Urteil vom 05.07.2011, Az.: 5 U 730/11). Er vertritt nun die Auffassung, dass eine Gläubigerbenachteiligung bei der Zahlung von Mietzinsen an den Grundpfandgläubiger gegeben sei. Zur Begründung führt er nunmehr an, dass die Haftung nach §§ 1192 I, 1123 I BGB nur eine vorläufige sei, weil die Mietansprüche weder der Verfügung des Schuldners noch dem wirksamen Zugriff der Insolvenzgläubiger entzogen seien (vgl. § 1123 II, § 1124 BGB). Dieser Zustand, der vom Senat als "potentielle Haftung" bezeichnet worden sei (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.1988, Az.: IX ZR 12/88), halte so lange an, bis der Grundpfandgläubiger die Beschlagnahme des Grundstücks im Wege der Zwangsverwaltung herbeiführe. Erst durch die Anordnung der Zwangsverwaltung erstarke diese "potentielle Haftung" zu einer voll wirksamen (vgl. § 146 I, § 20 I, II, § 148 I 1 ZVG), was bewirke, dass die erfassten Mietforderungen für die Insolvenzgläubiger als Zugriffsobjekt nunmehr endgültig ausscheiden würden. Das Argument, dass die Abtretung die gesetzliche Haftung und Rangfolge aufrechterhalte, trage nicht. Die objektive Gläubigerbenachteiligung sei stets nach dem realen Geschehen zu beurteilen; für fiktive oder hinzugedachte Ereignisse (Aufrechterhaltung der gesetzlichen Haftung und Rangfolge) sei kein Raum. Die Rechtsstellung des Grundpfandgläubigers sei in Bezug auf künftige Mietansprüche nicht sicherer als die eines Mobiliarpfandgläubigers. Eine Gläubigerbenachteiligung sei daher bei Zahlung der Miete an den Grundpfandgläubiger vor der Beschlagnahme des Grundstücks gegeben, weil die in anfechtbarer Zeit getilgte Mietforderung dem Gläubigerzugriff unterlegen habe (vgl. § 865 II 2 ZPO) und den Insolvenzgläubigern die Möglichkeit endgültig abgeschnitten werde, sie aus dem Haftungsverband zu lösen. Dieser Rechtsprechung folgt die Kammer, auch wenn die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofes Mietzinsbeträge zum Gegenstand hatte, die zeitlich nach Antragstellung des Insolvenzverfahrens eingezogen wurden. Denn diese zeitliche Abfolge ist nicht entscheidend. Vielmehr kommt es einzig darauf an, dass die Mietforderungen erst durch die Anordnung der Zwangsverwaltung für die Insolvenzgläubiger als Zugriffsobjekt ausscheiden. Ob die anfechtbare Rechtshandlung vor oder nach Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde, ist aus Sicht der übrigen Gläubiger im Hinblick auf ihre Zugriffsmöglichkeit irrelevant. Erst durch die Anordnung der Zwangsverwaltung erstarkt die „potentielle Haftung“ aus §§ 1192 I, 1123 BGB zu einer voll wirksamen. Eine Beschlagnahme der Grundstücke ist vorliegend nicht erfolgt, weswegen die Mietforderungen für die Insolvenzgläubiger als Zugriffsobjekt noch nicht ausgeschieden waren.
503.
51Die anfechtbare Rechtshandlung wurde auch in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen. Abzustellen ist nicht auf die Abtretung an sich, sondern auf den Zeitpunkt der jeweiligen Mietzahlungen der Mieter zum Fälligkeitszeitpunkt. Denn wenn eine Forderung auf künftige Mieten abgetreten wird, ist die Rechtshandlung schrittweise mit Beginn des jeweiligen Nutzungszeitraums vorgenommen (BGH, Urteil vom 17.09.2009, Az.: IX ZR 106/08):
52Der Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung bestimmt sich im Fall einer Vorausabtretung einer Forderung in Anwendung des § 140 I InsO grundsätzlich nach dem Zeitpunkt, in dem die Forderung entsteht (BGH, Urteil vom 14.12.2006, Az.: IX ZR 102/03). Zwar ist die Verfügung selbst schon mit Abschluss des Abtretungsvertrages beendet. Der Rechtsübergang tritt aber erst mit Entstehen der Forderung ein (BGH, Urteil vom 19.09.1983, Az.: II ZR 12/83). Zwar kann anstelle des Entstehungszeitpunkts ausnahmsweise der Zeitpunkt der Abtretung als maßgeblich erachtet werden, wenn der Anfechtungsgegner eine gesicherte Rechtsstellung erworben hat (BGH, Urteil vom 17.09.2009, Az.: IX ZR 106/08). An Mietforderungen, die einen in der Zukunft liegenden Nutzungszeitraum betreffen, wird jedoch keine gesicherte Rechtsposition erworben, weil der Zessionar zu keinem Zeitpunkt sicher sein kann, dass am Fälligkeitstag die Zahlung der Mieter geschuldet wird. Darum erlangt der Zessionar bis zum Heranrücken des Nutzungszeitraums keine gesicherte Rechtsposition (BGH, Urteil vom 17.09.2009, Az.: IX ZR 106/08).
534.
54Der Schuldner handelte in den jeweiligen unter Ziff. 3 festgestellten Zeitpunkten der Rechtshandlungen auch mit Benachteiligungsvorsatz.
55Ein Schuldner verfügt dann über den erforderlichen Vorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Er muss also entweder wissen, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Zeit befriedigen kann, oder sich diese Folge als möglich vorgestellt, sie aber in Kauf genommen haben, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (OLG München, Urteil vom 05.07.2011, Az.: 5 U 730/11). Der Benachteiligungsvorsatz ist zu verneinen, wenn der Schuldner die Möglichkeit der Benachteiligung zwar erkannt, aber gehofft hat, die Insolvenz noch abwenden zu können (BGH ZIP 1998, 793 ff., 800 m.w.N.).
56a)
57In Anbetracht der schwierigen Beweissituation für den Insolvenzverwalter gewährt die Rechtsprechung eine Beweiserleichterung, indem sie das Vorliegen einer inkongruenten Deckung als starkes Beweiszeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ansieht (BGHZ 157, 242). Eine solche inkongruente Deckung ist vorliegend zu bejahen. Diese ist in § 131 InsO geregelt. Anfechtbar ist danach eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte. Durch die Abtretung der Mietforderungen verschaffte der Schuldner der Beklagten zunächst eine nachträgliche Sicherung und später dann eine nachträgliche Befriedigung ihrer Forderungen aus der bereits gekündigten und fällig gestellten Geschäftsverbindung. Die Beklagte hatte keinen Anspruch darauf, ihre Kreditforderungen durch eine nachträgliche Abtretung der Mietforderungen zu besichern und zu befriedigen. Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Schuldner und der Beklagten sahen eine Sicherheit nur durch die Grundschulden und eine Befriedigung nur durch Zahlung des Schuldners vor. Zwar erstreckt sich der Grundschuldhaftungsverband auch auf die Mietforderungen (§§ 1192, 1123 BGB), allerdings gilt dies erst mit der Beschlagnahme des entsprechenden Grundstücks. Eine solche ist hier – wie schon ausgeführt – noch nicht erfolgt. Daher hatte die Beklagte „nicht zu der Zeit“ der Abtretung und Verrechnung einen Anspruch auf Sicherung und Befriedigung durch die Mietzahlungen.
58b)
59Es gilt weiter der Grundsatz, dass in der Regel von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz auszugehen ist, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist (BGHZ 155, 75, 84). Zum Nachweis der Zahlungsunfähigkeit ist im Anfechtungsprozess nicht zwingend eine Liquiditätsbilanz aufzustellen, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 II S. 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (BGH NJW 2002, 515).
60Vorliegend ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wegen einer Zahlungseinstellung nach § 17 II S. 2 InsO zu vermuten. Eine Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH, Urteil vom 30.06.2011, Az.: IX ZR 134/10). Die Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH, Urteil vom 06.12.2012, AZ.: IX ZR 3/12).
61Die Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Gesamtverbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus (vgl. Braun/Bußhardt, Insolvenzordnung, 5. Auflage, § 17 Rn. 31). Die Forderung der Beklagten gegen den Schuldner stellte einen wesentlichen Teil der Gesamtverbindlichkeiten dar. Sie betrug 15.723.815,51 €. Ausweislich der Anlage K8 (Bl. 58 d.A.) wurden Forderungen in Höhe von 15.535.139,98 € zur Tabelle angemeldet, wobei ein Betrag von 8.288,826,46 € auf die Beklagte entfällt. Somit stellte die Forderung der Beklagten einen wesentlichen Teil der Gesamtverbindlichkeiten dar. Unbeachtlich ist, dass der Schuldner am 03.11.2006 noch einen Abschlag von 1.632,00 € und am 06.11.2006 einen Betrag in Höhe von 22.559,06 € an die Beklagte zahlte. Denn selbst dann, wenn tatsächlich noch Zahlungen geleistet werden, reicht die Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten für eine Zahlungseinstellung aus, wenn die geleisteten Zahlungen im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen (BGH, Urteil vom 06.12.2012, Az.: IX ZR 3/12). Im Verhältnis zu mehr als 15.000.000,00 € fallen die geleisteten Zahlungen von rund 25.000,00 € allenfalls unerheblich ins Gewicht.
62Auch die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (BGH, Urteil vom 06.12.2012, Az.: IX ZR 3/12) und die Nichtzahlung für die Person des Anfechtungsgegners erkennbar ist (BGH, Urteil vom 30.06.2011, Az.: IX ZR 134/19). Die mit der Kündigung der Geschäftsverbindung sofort fällig gestellte Forderung in Höhe von 15.723.815,51 € stellt eine einzelne Forderung von nicht unerheblicher Höhe dar, die der Schuldner mehrere Monate nicht begleichen konnte.
63c)
64Soweit die Beklagte vorträgt, der Schuldner habe Insolvenzgedanken weit von sich gewiesen und versucht, eine Insolvenz durch einen freihändigen Verkauf seiner Immobilien zu verhindern, kann dieser Vortrag die o.g. Vermutung nicht widerlegen. Denn es bestand keine reale Aussicht auf eine Sanierung der Vermögensverhältnisse des Schuldners. Es wurde kein Sanierungsplan mit einem schlüssigen Konzept vorgelegt. Der Darstellung der Beklagten lässt sich bereits nicht plausibel entnehmen, wie der Schuldner angesichts einer Forderung der Beklagten von über 15.000.000,00 € seine Finanzen zu regeln gedachte.
655.
66Die Beklagte kannte den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners, soweit Verrechnungen in Höhe von 139.637,62 € (Abrechnungsschreiben Nr. 20 und 21) vorgenommen wurden.
67Die Kenntnis des Anfechtungsgegners wird gemäß § 133 I 2 InsO vermutet, wenn dieser wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte (bzw. bereits eingetreten war) und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligt. Beides ist hier – zumindest im Hinblick auf die Verrechnungen aus den Abrechnungsschreiben Nr. 20 und 21, die sich über den o.g. Betrag von 139.637,62 € verhalten – der Fall.
68Die Beklagte wusste schon seit August 2006, dass dem Schuldner die Zahlungsunfähigkeit drohte bzw. dieser zahlungsunfähig war. Diese Kenntnis folgt aus der Tatsache, dass sie die gesamte Geschäftsverbindung zu dem Beklagten mit Schreiben vom 11.08.2006 unter Hinweis auf Ziffer 26 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen gekündigt hat. Durch die Bezugnahme auf Ziffer 26, in der eine Kündigung aus wichtigem Grund unter anderem aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung oder einer erheblichen Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden geregelt ist, hat sie selbst kund getan, dass sie die Liquidität des Schuldner als so gefährdet ansah, dass sie die gesamte Geschäftsverbindung beenden wollte. Die Beklagte wusste als „Hausbank“ auch, dass nach Fälligkeit der Darlehensverbindlichkeiten der Schuldner über keine ausreichenden liquiden Mittel verfügte, um die Verbindlichkeit ihr gegenüber und seine anderen Verbindlichkeiten zu tilgen. Sie trägt selbst vor, sie habe gewusst, dass andere Gläubiger existierten (vgl. Bl. 100 d.A.). Hinzu kommt, dass die Beklagte eine Vergleichsforderung der Q GmbH und auch eine Forderung der C1 S.A. in Höhe von 70.000,00 € ausgeglichen hat. Dies tat die Beklagte nach eigenen Angaben, um „für Ruhe an der Front“ (vgl. Bl. 107 d.A.) zu sorgen. Sie wusste also, dass der Schuldner diese Beträge nicht selbst entrichten konnte. Sie selbst hat nur noch Abschlagszahlungen in Höhe von 1.632,00 € am 03.11.2005 und in Höhe von 22.559,06 € am 06.11.2006 erhalten. Zwar behauptet die Beklagte, der Schuldner habe Insolvenzgedanken weit von sich gewiesen und einen Verkauf seiner Immobilien geplant, jedoch steht dies – unterstellt diese Behauptungen seien wahr – einer Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht entgegen. Die Beklagte mag darauf gehofft haben, dass sich ein Insolvenzverfahren vermeiden ließe, angesichts der Höhe ihrer Forderung ändert dies aber nichts daran, dass sie Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hatte. Sie wusste, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten ohne einen Verkauf der Immobilen nicht würde bedienen können. Dass ein plausibler Sanierungsplan existierte, hat sie weder dargetan noch lässt sich ein tragfähiges Sanierungskonzept den sonstigen Umständen des Falles entnehmen.
69Die Beklagte hatte jedoch keine Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligung, soweit sie auf Grundlage der Abrechnungsschreiben Nr. 1 und 2 Verrechnungen in Höhe von 969.778,22 €, von denen aufgrund des nur hälftigen Eigentum des Schuldners 484.889,11 € in Rede stehen, vorgenommen hat. In Höhe dieses Betrages beruft sie sich mit Erfolg auf einen kenntnisausschließenden Rechtsirrtum; in Höhe eines Betrages von 139.637,62 € (½ von 279.275,24 €), der auf die Abrechnungsschreiben Nr. 20 und 21 entfällt, kann sich die Beklagte auf einen solchen Rechtsirrtum nicht berufen. Aufgrund der Entscheidung des BGH vom 09.11.2006 (Az.: IX ZR 133/05) durfte die Beklagte davon ausgehen, dass eine Beschlagnahme der Grundstücke für das Entstehen eines Absonderungsrechts nicht erforderlich ist. Erst mit Urteil vom 17.09.2009 (Az.: IX ZR 106/08) hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass ein Absonderungsrecht des Grundpfandgläubigers erst mit der Beschlagnahme des Grundstücks entsteht. Zwar hat die Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur Bedeutung für die Zukunft; sie betrifft vielmehr in gleicher Weise früher begründete, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen. Jedoch kann sich der von der Änderung der Rechtsprechung nachteilig Betroffene nach allgemeinen Vertrauensgrundsätzen auf die frühere Rechtsprechung berufen, wenn er mit deren Fortgeltung rechnen durfte und seinem Interesse an der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage bei einer Abwägung mit den Belangen des anderen Teils und den Anliegen der Allgemeinheit der Vorzug zu geben ist (KG, Urteil vom 13.12.2006, Az.: 24 U 73/06). Bei Vornahme dieser Abwägung im vorliegenden Fall ist dem Interesse der Beklagten an der Fortgeltung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 09.11.2006 der Vorrang zu gewähren. Denn es geht um die subjektive Komponente der Kenntnis der Gläubigerbenachteiligung. Subjektiv konnte die Beklagte wegen der im Jahr 2006 getroffenen höchstrichterlichen Entscheidung davon ausgehen, dass eine Beschlagnahme der Grundstücke nicht erforderlich ist. Es kann ihr nicht zugemutet werden, vorsorglich eine solche zu beantragen. Damit würde ihr eine Last aufgebürdet, die ihr – angesichts der damit verbundenen Kosten – nicht zuzumuten ist. Zudem ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass der Beklagten, würde man ihr keinen Vertrauensschutz gewähren, das Risiko der Insolvenz des Schuldners aufgebürdet würde, obwohl sie sich zur Sicherung ihrer Forderungen Grundschulden hat bestellen lassen und die Mietzinsforderungen in den Haftungsverband der Grundschulden fallen. Daher kann sich die Beklagte aus Gründen des Vertrauensschutzes in Höhe von 484.889,11 € auf einen kenntnisausschließenden Rechtsirrtum berufen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 05.07.2011 (Az.: 5 U 730/11). Dieses hatte in dem von ihm zu entscheidenden Fall einen vorsatz- bzw. kenntnisausschließenden Rechtsirrtum abgelehnt, weil in dem zu entscheidenden Fall, anders als im Fall des BGH vom 09.11.2006, Mietzinsforderungen nicht abgetreten wurden, sondern vielmehr lediglich Zahlungen aus den von der Schuldnerin eingezogenen Mieten entgegen genommen worden waren. Im vorliegenden Fall ist eine Abtretung hingegen explizit nach Maßgabe der §§ 398 ff. BGB vorgenommen worden.
70Dieser Rechtsirrtum betrifft jedoch – wie dargelegt – die in den Abrechnungsschreiben 1 und 2 genannten Beträge. Denn die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.09.2009 wurde (erst) am 08.01.2010 veröffentlicht. Das Abrechnungsschreiben Nr. 1 betrifft Zahlungen im Zeitraum vom 26.08.2009 bis zum 27.08.2009; die Verbuchungen erfolgen im August 2009 (vgl. Anlage K12, Bl. 84 d.A.). Das Abrechnungsschreiben Nr. 2 bezieht sich auf Wertstellungen in einem Zeitraum vom 30.06.2009 bis zum 10.09.2009 (vgl. Anlage K12, Bl. 86 d.A.). Das Abrechnungsschreiben Nr. 20 hingegen betrifft Zahlungen in einem Zeitraum nach Veröffentlichung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 17.09.2009, nämlich solche ab Februar 2010, die am 24.03.2011 verbucht wurden (vgl. Anlage K12, Bl. 88 d.A.). Gleiches gilt für das Abrechnungsschreiben Nr. 21, das Verrechnungen am 11.04.2011 ausweist (vgl. Anlage K12, Bl. 90 d.A.). Die Höhe der Verrechnungen aus den Abrechnungsschreiben 20 und 21 beträgt 279.275,23 € (249.275,23 € + 30.000,00 €). Teilt man diese Summe wegen des nur hälftigen Eigentums des Schuldners durch zwei, ergibt sich der eingangs erwähnte Betrag von 139.637,62 €, der dem Kläger zugesprochen werden konnte. Eine darüber hinausgehende Verurteilung der Beklagten in Höhe von 484.889,11 € scheidet mangels Kenntnis einer Gläubigerbenachteiligung aus.
716.
72Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung der verbleibenden 484.889,11 € aus § 133 I Nr. 1, 2, 3 InsO, weil der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 12.11.2010 gestellt wurde und die Abrechnungsschreiben Nr. 1 und Nr. 2, die sich über den genannten Betrag verhalten, Zeiträume von Ende Juni 2009 bis Mitte September 2009, betreffen. Diese Abrechnungszeiträume liegen zeitlich weit mehr als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag.
73II.
74Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 139.637,62 € ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, also ab dem 21.04.2011, aus §§ 291, 288 I BGB (BGH, Urteil vom 01.02.2007, Az.: IX ZR 96/04).
75III.
76Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 280, 286 I, 249 ff. BGB in Höhe von 2.356,68 €.
77Der Freistellungsanspruch ist der Höhe nach beschränkt auf einen Gegenstandswert von 139.637,62 €. Die 1,3-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG beträgt 1.960,40 €. Hinzu kommt die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG sowie die Mehrwertsteuer in Höhe von 376,28 €. Dies ergibt eine Summe von 2.356,68 €.
78IV.
79Dem Kläger war keine Stellungnahmefrist zu den von der Kammer in der mündlichen Verhandlung am 12.09.2012 gemachten rechtlichen Ausführungen zu gewähren, weil sich alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte bereits aus den jeweiligen Schriftsätzen der Parteien ergaben und die Kammer in der mündlichen Verhandlung keine neuen Gesichtspunkte erörtert hat. Sie hat lediglich ihre vorläufige Rechtsauffassung kundgetan. Die rechtlichen Ausführungen der Kammer waren auch nicht überraschend; vielmehr wurden ausnahmslos alle im Rahmen dieses Urteils thematisierten Problemstellungen in den Schriftsätzen bereits angesprochen. Unter Beachtung des im Zivilprozess geltenden Beschleunigungsgrundsatzes war der Rechtsstreit zügig einer instanzbeendenden Entscheidung zuzuführen.
80V.
81Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I 1, 2. Alt. ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht für beide Parteien auf § 709 S. 1, 2 ZPO.
82Der Streitwert wird auf 624.526,72 € festgesetzt.
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