Beschluss vom Landgericht Essen - 7 T 142/14
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Essen-Borbeck vom 11.03.2014 wird aufgehoben.
Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 16.01.2014 wird der Kostenansatz des Gerichtsvollziehers vom 05.11.2013 aufgehoben. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, für den Zwangsvollstreckungsauftrag der Gläubigerin vom 25.09.2013 keine Gebühr für die Übermittlung eines Vermögensverzeichnisses nach Nr. 261 KV GvKostG nebst Entgelt für die Zustellung gem. Nr. 701 KV GvKostG und Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GvKostG zu erheben.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die weitergehende Beschwerde wird zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts I vom 08.05.2013, Az .... Mit Auftragsschreiben vom 25.09.2013 beauftragte die Gläubigerin den beteiligten Gerichtsvollzieher zunächst damit, einen Versuch einer gütlichen Erledigung, gegebenenfalls in Form von Ratenzahlungen, durchzuführen. Für den Fall, dass in diesem Verfahren eine Zahlung nicht erfolgt, beantragte die Gläubigerin die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802f ZPO. Ergänzend heißt es im Antragsschreiben:
4„Für den Fall, dass Sie feststellen, dass der/die Schuldner/in Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bezieht oder bereits die Vermögensauskunft oder eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, nehmen wir diesen Auftrag schon jetzt zurück. Wir bitten in diesem Fall um Rücksendung der Unterlagen an die Gläubigerin unter Angabe des Aktenzeichens/Datums.
5Die Auftragsrücknahme beinhaltet naturgemäß den Verzicht auf die Übersendung einer Abschrift des bereits beschworenen Vermögensverzeichnisses.“
6Der beteiligte Gerichtsvollzieher versuchte zunächst, den Schuldner zur Zahlung zu veranlassen. Nachdem eine Zahlung nicht erfolgt ist, hat er festgestellt, dass der Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre bereits eine Vermögensauskunft in einem anderen Verfahren erteilt hat. Der Gerichtsvollzieher hat sodann der Gläubigerin einen Ausdruck des in dem anderen Verfahren erstellten Vermögensverzeichnisses übersandt. Diese Tätigkeit hat er mit seiner Kostennote vom 05.11.2013 mit einer Gebühr nach Nr. 261 KV GvKostG in Höhe von 33,- € nebst Zustellungsentgelt und Auslagenpauschale berechnet.
7Die Gläubigerin hat mit Schriftsatz vom 16.01.2014 Erinnerung gegen die vorgenannte Kostennote eingelegt. Sie hat vorgetragen, sie habe für den Fall, dass der Schuldner bereits eine Vermögensauskunft für einen anderen Gläubiger abgegeben habe, auf die Erteilung einer Abschrift der Vermögensauskunft verzichtet. In dem Fall habe sie ausdrücklich um Rücksendung der Vollstreckungsunterlagen gebeten. Darin sei die Rücknahme des Auftrages zur Abnahme der Vermögensauskunft zu sehen. Die Kosten seien daher zu Unrecht in Rechnung gestellt worden.
8Der beteiligte Gerichtsvollzieher hat zu der Erinnerung der Gläubigerin mit Schreiben vom 04.02.2014 Stellung genommen und die Auffassung vertreten, dass die Übersendung des alten Vermögensverzeichnisses zwingend sei, ein entsprechender Verzicht der Gläubigerin sei nicht möglich. Der Ansatz der Gebühren nach Nr. 261 KV GvKostG sei daher zu Recht erfolgt.
9Das Amtsgericht hat eine Stellungnahme des Bezirksrevisors des Landgerichts F eingeholt. Dieser hat in seinem Schreiben vom 05.03.2014 unter Hinweis auf die neue Vorschrift des § 802 d ZPO ausgeführt, dass ein Gerichtsvollzieher einen Abdruck einer vorherigen Vermögensauskunft an den Gläubiger übersenden müsse. Der Gerichtsvollzieher habe keine Möglichkeit, beim Vorliegen eines Antrages auf Abgabe der Vermögensauskunft und bereits abgegebener Vermögensauskunft durch den Schuldner von der Übersendung abzusehen. Dies hätte überdies auch zur Folge, dass keine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolge, was wiederum mit der Warnfunktion des Schuldnerverzeichnisses vor illiquiden Wirtschaftsteilnehmern nicht vereinbar sei. Der Gesetzgeber habe keine Möglichkeit des Verzichts auf die Abdruckerteilung eingeräumt.
10Das Amtsgericht hat die Erinnerung der Gläubigerin vom 16.01.2014 mit Beschluss vom 11.03.2014 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht sich im Wesentlichen an der Stellungnahme des Bezirksrevisors orientiert. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 11.03.2014 (Bl. 35ff. d.A.) Bezug genommen. Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung die Beschwerde gem. § 66 II 2 GKG zugelassen.
11Die Gläubigerin hat gegen den Beschluss des Amtsgerichts mit Schriftsatz vom 19.03.2014 Beschwerde eingelegt. Wegen der Beschwerdebegründung wird auf den Inhalt des Beschwerdeschreibens vom 19.03.2014 (Bl. 40ff. d.A.) Bezug genommen.
12Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 25.03.2014 nicht abgeholfen und hat das Verfahren dem Landgericht Essen – Beschwerdekammer – zur Entscheidung vorgelegt.
13II.
14Die Beschwerde der Gläubigerin ist gem. § 5 II GvKostG in Verbindung mit § 66 GKG zulässig, nachdem das Amtsgericht die Beschwerde nach § 66 II 2 GKG zugelassen hat.
15In der Sache hat die Beschwerde auch Erfolg. Denn das Amtsgericht hat die gegen den Kostenansatz des beteiligten Gerichtsvollziehers gerichtete Erinnerung der Gläubigerin vom 16.01.2014 zu Unrecht zurückgewiesen.
16Der Erinnerung der Gläubigerin ist begründet, da im vorliegenden Fall die Übersendung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses des Schuldners zu Unrecht erfolgte und Gebühren, Kosten oder Auslagen für diese Tätigkeit daher nicht in Ansatz gebracht werden durften.
17In der Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob ein Gläubiger im Verfahren über die Erteilung einer Vermögensauskunft für den Fall, dass der Schuldner innerhalb der Sperrfrist von zwei Jahren bereits eine Vermögensauskunft abgegeben hat, auf die Übersendung des früheren Vermögensverzeichnisses gemäß § 802d I 2 ZPO verzichten kann bzw. den Zwangsvollstreckungsauftrag unter der Bedingung der Nichterteilung einer Vermögensauskunft innerhalb der Sperrfrist stellen kann, die zur Folge hat, dass der Gerichtsvollzieher von einer kostenpflichtigen Übersendung des Vermögensverzeichnisses absehen muss.
18Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass ein Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag von vorneherein beschränken oder jederzeit widerrufen könne. Aufgrund der im gesamten Zwangsvollstreckungsrecht geltenden Dispositionsmaxime (vgl. § 753 I ZPO) werde Art, Umfang und Dauer der Zwangsvollstreckung alleine durch den Gläubiger bestimmt. Dem Gläubiger stehe daher auch die Möglichkeit zu, den Vollstreckungsauftrag für den Fall zurückzunehmen, dass der Schuldner innerhalb der Sperrfrist bereits die Vermögensauskunft abgegeben habe. Eine Pflicht des Gerichtsvollziehers, auch in diesem Fall dem Gläubiger gemäß § 802d I 2 ZPO die zuvor abgegebene Vermögensauskunft kostenpflichtig zu übersenden, bestehe dann nicht (LG Arnsberg DGVZ 2014, 18; AG Bad Segeberg, Beschluss vom 14.02.2014, 6 M 19/14; AG Hamburg, Beschluss vom 19.03.2014, 29e M 93/14; AG Recklinghausen, Beschluss vom 18.02.2014, 20 M 252/14; AG Plön, Beschl. v. 03.01.2014, 92 M 55/13; Zöller/Stöber, Zivilprozessordnung, 30. Auflage 2014, § 802d Rn. 13). Der Gerichtsvollzieher habe in diesem Fall den Gläubiger lediglich unter Rücksendung der Vollstreckungsunterlagen von der Hinterlegung des Vermögensverzeichnisses zu benachrichtigen, eine Übersendung des Vermögensverzeichnisses finde nicht statt.
19Demgegenüber geht eine verbreitet vertretene Auffassung davon aus, dass eine Dispositionsbefugnis des Gläubigers bezogen auf die Übersendung des innerhalb der Sperrfrist bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses nicht bestehe (LG Münster, Beschluss vom 21.05.2014, 5 T 194/14; AG Bochum, Beschluss vom 02.05.2013, 51 M 1177/13; AG Mühldorf DGVZ 2013, 193; AG Herne, Beschluss vom 17.07.2013, 24 M 1166/13; AG Dorsten, Beschluss vom 18.07.2013, 6 M 790/13; AG Peine FoVo 2013, 178; AG Wetzlar, Beschluss vom 29.10.2013, 81 M 2731/13). Die Übersendung des Vermögensverzeichnisses gemäß § 802d I 2 ZPO sei Teil des als Amtsverfahren ausgestalteten Eintragungsanordnungsverfahrens. Mit der Formulierung „andernfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu“ in § 802d I 2 ZPO habe der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Übersendung des Vermögensverzeichnisses eine unbedingte Folge einer entsprechenden Feststellung des Gerichtsvollziehers sei und gerade nicht der Disposition des Gläubigers unterliege. Auch für den Fall eines beschränkten Zwangsvollstreckungsauftrags habe der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger daher das Vermögensverzeichnis zu übersenden.
20Die Kammer schließt sich der zuerst genannten Auffassung an.
21Allein aus dem Wortlaut des § 802d I 2 ZPO lässt sich eine Einschränkung der Dispositionsbefugnis des Gläubigers nicht herleiten. Zwar ist insofern die Übersendung des alten Vermögensverzeichnisses nicht von einem gesonderten Antrag des Gläubigers abhängig gemacht worden. Diese Regelung hat jedoch lediglich den Zweck einer Verfahrensbeschleunigung. Dass der Gesetzgeber den Verzicht auf das Erfordernis eines gesonderten Antrages zu dem Zweck eingeführt hat, den Gläubiger zu einer kostenpflichtigen Entgegennahme des alten Vermögensverzeichnisses auch gegen dessen ausdrücklich erklärten Willen zu zwingen, erscheint nicht naheliegend.
22Auch soweit zur Begründung der zuletzt genannten Auffassung angeführt wird, eine Dispositionsbefugnis des Gläubigers könne deswegen nicht bestehen, weil der Gesetzgeber in § 882c I Nr. 2 ZPO bestimmt hat, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erst dann erfolgen kann, wenn das alte Vermögensverzeichnis dem Gläubiger zugeleitet worden ist, und somit die Informationsinteressen der Allgemeinheit beeinträchtigt würden, wenn der Gläubiger durch einen Verzicht auf die Übersendung letztlich die Eintragung verhindern könne, überzeugt dieser Einwand nicht. Zum einen wird dem Informationsinteresse der Allgemeinheit schon dadurch Rechnung getragen, dass der Schuldner im Regelfall - soweit es nicht bereits zu einer Löschung nach § 882e III ZPO gekommen ist - jedenfalls aufgrund der vorangegangenen Abgabe der Vermögensauskunft bereits im Schuldnerverzeichnis eingetragen sein wird. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grunde der Gläubiger, der an der Übersendung eines alten Vermögensverzeichnisses kein Interesse hat, verpflichtet sein sollte, auf seine Kosten die Informationsinteressen etwaiger Drittgläubiger zu befriedigen. Dass auch der Gesetzgeber letztlich nicht beabsichtigt hatte, für jeden Fall eines weiteren Antrages auf Abgabe einer Vermögensauskunft zwingend eine weitere Eintragung im Schuldnerverzeichnis herbeizuführen, ergibt sich im Übrigen auch aus der Regelung des § 882c I Nr. 2 ZPO selbst. Denn für den Fall einer entsprechenden gesetzgeberischen Intention hätte nichts näher gelegen, als die Eintragungsverpflichtung in § 882c I Nr. 2 ZPO an den weiteren Antrag des Gläubigers auf Abgabe einer Vermögensauskunft zu knüpfen. Genau dies hat der Gesetzgeber jedoch nicht getan.
23Aus den gebührenrechtlichen Bestimmungen lässt sich für die Begründung einer Pflicht zur Übersendung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses auch gegen den Willen des Gläubigers ebenfalls nichts herleiten. Insbesondere vermag der Einwand nicht zu überzeugen, dass im Falle der Nichtübersendung des alten Vermögensverzeichnisses der Gerichtsvollzieher seine Aufwendungen nicht abrechnen könne. Zum einen überzeugt dieses Argument schon deswegen nicht, weil eine Lücke in kostenrechtlichen Bestimmung allenfalls eine gesetzgeberische Nachbesserung der Kostenbestimmungen erforderlich machen aber wohl kaum die Vornahme von vom Gläubiger nicht beantragten Zwangsvollstreckungshandlungen rechtfertigen könnte. Zum anderen besteht eine gebührenrechtliche Lücke auch nicht. Die Regelung in Nr. 604 KV GvKostG sieht ausdrücklich für den Fall der Nichterledigung der in Nr. 261 KV GvKostG geregelten Amtshandlung die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 15,00 € vor. Die Vorbemerkung 6 nimmt dabei ausdrücklich Bezug auf die Nichterledigung einer Amtshandlung, mit der der Gerichtsvollzieher beauftragt worden ist. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass lediglich die Erteilung der Vermögensauskunft oder die Zuleitung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses in Betracht komme, wäre der Verweis auf die Nichterledigung der in Nr. 261 KV GvKostG geregelte Übermittlung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger nach § 802d I 2 ZPO überflüssig.
24Für die hier vertretene Auffassung spricht überdies der Sinn und Zweck des § 802d I 2 ZPO. Die Norm bezweckt den Schutz des Gläubigers, der innerhalb der zweijährigen Sperrfrist ein Vermögensverzeichnis, das Grundlage für seine Entscheidung über Inhalt und Sinn weiterer Vollstreckungshandlungen gegenüber dem Schuldner ist, nicht erhält. Durch die Übersendung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses soll dem Gläubiger die Überlegung erleichtert werden, ob und wie er seinerseits weitere Aufklärung versuchen und die Vollstreckungsbemühung weiterlaufen lassen will (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 72. Auflage 2014, § 802d Rn. 2). Die Regelung dient daher der Wahrung der Interessen des Gläubigers (Prütting/Gehrlein/Meller-Hannich, Zivilprozessordnung, 5. Auflage 2013, § 802d Rn. 5; MünchKomm-ZPO/Wagner, 4. Aufl. 2012, § 802d Rn. 3). Dem zuwider liefe eine Auslegung des § 802d I 2 ZPO, wonach der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger das letzte abgegebene Vermögensverzeichnis auch dann übersenden muss, wenn der Gläubiger hierauf ausdrücklich verzichtet, also bereits eine Entscheidung über das weitere Vorgehen getroffen hat.
25Aus dem Gesagten folgt, dass die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 05.11.2013 aufzuheben ist. Ferner war der Gerichtsvollzieher anzuweisen, die erhobenen Gebühren nicht anzusetzen. Die weitere Entscheidung über die Erhebung von Kosten für das Verfahren nach Nr. 604 KV GvKostG i.V.m Nr. 261 KV GvKostG und Nr. 716 KV GvKostG obliegt gemäß § 5 I 1 GvKostG dem Gerichtsvollzieher und ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
26Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht an. Die weitere Kostenentscheidung basiert auf § 5 II 2 GvKostG i.V.m § 66 VIII GKG.
27Gemäß § 5 II 2 GvKostG i.V.m § 66 IV GKG ist die weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss zuzulassen. Denn die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH NJW 2002, 3029). So liegt der Fall hier. Die der Entscheidung zugrunde liegende Frage, ob dem Gläubiger ein bereits erstelltes Vermögensverzeichnis auch dann kostenpflichtig zu übersenden ist, wenn er hierauf verzichtet bzw. den Antrag auf Erteilung einer Vermögensauskunft unter die Bedingung stellt, dass der Schuldner nicht innerhalb der zweijährigen Sperrfrist ein Vermögensverzeichnis abgegeben hat, wird - wie oben im Einzelnen dargelegt - in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Zudem stellt sich die zugrunde liegende Rechtsfrage in einer Vielzahl von Zwangsvollstreckungsverfahren, da viele Anwälte dazu übergegangen sind, in ihren Zwangsvollstreckungsaufträgen standardmäßig auf die Übersendung des alten Vermögensverzeichnisses zu verzichten, um ihrer Mandantschaft in diesen Fällen, in denen die Erfolgsaussichten weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen typischerweise äußerst gering sind, die Kosten für die Übersendung des alten Vermögensverzeichnisses zu ersparen.
28Rechtsmittelbelehrung:Gegen diesen Beschluss findet die weitere Beschwerde statt. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm. Die weitere Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Landgericht Essen einzulegen. Die weitere Beschwerde ist an keine Frist gebunden.
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