Urteil vom Landgericht Essen - 1 O 115/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin macht mit der Klage Ansprüche aufgrund der Behandlung ihres verstorbenen Ehemannes, T, in der Nacht vom 2.10.2010 auf den 3.10.2010 geltend. Behandelnder Arzt war der Beklagte zu 1), der in der Nacht vom 2.10.2010 auf den 3.10.2010 den ärztlichen Notdienst F-Ost und Mitte für den Beklagten zu 2) übernommen hatte.
3Der Verstorbene hatte Diabetes Typ II, eine Fettstoffstörung und Bluthochdruck. Er war übergewichtig. Im Jahr 2002 war er wegen einer Angststörung in psychotherapeutischer Behandlung und nahm zu jener Zeit E ein.
4Gegen 0:00 Uhr am 3.10.2010 suchte der Verstorbene den ärztlichen Notdienst F-Ost und Mitte auf. Begleitet wurde er von seinem Sohn, dem Zeugen T1. Der Beklagte zu 1) untersuchte den Verstorbenen und diagnostizierte einen Angstzustand. Danach schickte er ihn nach Hause. Ein EKG im Original ist von dieser Nacht nicht auffindbar.
5Noch in der Nacht erlitt der Verstorbene einen Kreislaufstillstand. Der verständigte Notarzt stellte um 5:19 Uhr die Reanimation ein und stellte den Tod fest. Der von der Staatsanwaltschaft F1 im Rahmen des Ermittlungsverfahren veranlasste Obduktionsbericht stellt als Todesursache einen plötzlichen Herztod bei Herzvergrößerung, einengender Herzkranzschlagaderverkalkung und Verdacht auf frische Herzmuskeluntergänge in der linken Kammervorwand fest.
6Die Klägerin meint, dass die Behandlung des Verstorbenen durch den Beklagten zu 1) grob fehlerhaft gewesen sei.
7Sie behauptet, der Verstorbene sei wegen heftiger Brustschmerzen, die in den linken Arm und die linke Körperhälfte ausstrahlten, zum notärztlichen Dienst gefahren. Diese Symptome habe er auch dem Beklagten zu 1) geschildert.
8Es sei fehlerhaft kein EKG veranlasst worden. Der Verstorbene sei 2-3 Minuten im Behandlungsraum gewesen. Der Beklagte zu 1) habe sein Herz abgehört und ihn dann nach Hause geschickt. Die zu den Akten gereichte Kopie eines EKGs beträfe nicht den Verstorbenen, was sich aus fehlenden Identifizierungszeichen ergäbe. Sofern ein EKG angefertigt worden sei, sei dieses jedenfalls fehlerhaft befundet worden.
9Da die Tür des Behandlungszimmers nur angelehnt gewesen sei, habe der Zeuge T1 das Gespräch zwischen dem Verstorbenen und dem Beklagten zu 1), sowie die vorgenommenen Untersuchungen mitbekommen. Insoweit der Zeuge T1 bei der Polizei von der Anfertigung eines EKGs gesprochen habe, läge ein Missverständnis vor.
10Bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung hätte der Verstorbene in ein Krankenhaus überwiesen werden müssen und wäre nicht verstorben. Ein EKG hätte Zeichen eines vorangegangen Herzinfarkts ergeben. Der Beklagte zu 1) habe zumindest O verabreichen müssen. Stattdessen sei nur das Schmerzmittel N verabreicht worden.
11Die Klägerin meint, dass ihr ein Haushaltsführungsschaden von mind. 1.134,47 € und ein Unterhaltsschaden von 629,36 € zustünden.
12Der Verstorbene habe als Frührentner den Haushalt des Ehepaares alleine geführt. Der Klägerin sei dies aufgrund ihrer Vollzeitstelle und häufiger Arbeitsverpflichtungen am Wochenende nicht möglich. Die Wohnung der Klägerin sei mit 74 m2 durchschnittlich groß und zeichne sich durch mittlere bis gehobene Wohnverhältnisse aus. Für die Haushaltsführung sei bei einer Person ein Zeitaufwand von 23,8 Stunden/Woche anzusetzen, wobei die Kosten einer Haushaltskraft mit 11 € netto/Stunde angemessen seien.
13Der Unterhaltsschaden berechne sich durch Abzug der derzeit zur Verfügung stehenden 2.007,34 € von den vor dem Tod des Ehemannes zur Verfügung stehenden 2.636,70 €. Mit eingeflossen in die Berechnung seien ein Steuerschaden von 300 €/Monat und die Eigenkosten des Verstorbenen von 350 €/Monat.
14Die Klägerin meint, der Beklagte zu 1) sei Verrichtungsgehilfe des Beklagten zu 2) gewesen.
15Das Feststellungsinteresse für den Antrag zu 5) ergebe sich daraus, dass mit ihrem Eintritt in das Rentenalter im August 2020 die Unterhalts- und Haushaltsführungskosten neu berechnet werden müssten.
16Die Klägerin beantragt,
17- 18
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin für den ihr entstandenen Haushaltsführungsschaden eine rückständige angemessene monatliche Geldrente, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, für die Monate Oktober 2010 bis einschließlich Mai 2012 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, wobei die Summe von 21.554,93 € nicht unterschritten werden sollte;
- 20
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin für den ihr entstandenen Haushaltsführungsschaden eine angemessene monatliche Geldrente, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, beginnend am 01.06.2012 bis einschließlich August 2020, jeweils vierteljährlich im Voraus zum 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. eines jeden Jahres, zu zahlen, wobei die monatliche Geldrente den Betrag von 1.134,47 € nicht unterschritten werden sollte;
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3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin weitere 11.957,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
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4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin eine monatliche Geldrente in Höhe von 629,36 €, beginnend am 01.06.2012 bis einschließlich August 2016, jeweils vierteljährlich im Voraus zum 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. eines jeden Jahres zu zahlen;
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5. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen weiteren Haushaltsführungsschaden und Unterhaltsschaden, also diejenigen, die nicht bereits vom Antrag zu 1. erfasst sind, zu ersetzen;
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6. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.356,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
30die Klage abzuweisen.
31Die Beklagten behaupten, der Verstorbene habe sich mit Schwindel, Angstzuständen und Herzrasen vorgestellt.
32Daraufhin habe der Beklagte zu 1) ein 12-Wege-EKG veranlasst, dessen Ergebnis ohne Befund gewesen sei. Insb. habe es keine Hinweise auf Erregungsrückbildungsstörungen oder Auffälligkeiten der ST-Strecke gegeben.
33Auch sonst haben keine eindeutigen Anzeichen für einen Herzinfarkt vorgelegen, insb. habe der Verstorbene keine Schmerzen in der Brust gehabt. Er habe nur Schmerzen an der Brust angegeben.
34Die Parteien wurden persönlich angehört. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. N1 (Bl. 74 ff. GA), das dieser in der Verhandlung mündlich erläutert hat, und durch die Vernehmung des Zeugen T1. Für die persönliche Anhörung und das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 146 ff. GA) verwiesen. Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft F1, Az. …, ist beigezogen worden.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
36Entscheidungsgründe
37Die zulässige Klage ist unbegründet.
38Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die mit der Klage geltend gemachten Forderungen. Die Voraussetzungen von § 280 BGB und §§ 823 I, 844 BGB liegen nicht vor.
39Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann ein haftungsbegründender Behandlungsfehler des Beklagten zu 1) nicht festgestellt werden.
40Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt im konkreten Fall unter Einsatz der von ihm zu erwartenden und zu fordernden medizinischen Kenntnisse und Erfahrungen eine nicht vertretbare Entscheidung über diagnostische oder therapeutische Maßnahmen getroffen oder diese nicht sorgfältig durchgeführt hat, also dem Standard eines Facharztes nicht genügt (vgl. BGH NJW 1996, 779, 780; Katzenmeier, in: Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, 6. Auflage, X Rn. 3 ff; Hager, in: Staudinger, § 823 Rn. 18a).
41Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
42Bei der Beurteilung der medizinischen Fragen folgt die Kammer den in jedweder Hinsicht überzeugenden wie nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. N1. An der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes bestehen keine Zweifel. Er verfügt sowohl über fundierte theoretische Kenntnisse als auch über umfassende praktische Erfahrung.
43Im Termin hat der Sachverständige die Überzeugungskraft seiner schriftlichen Ausführungen zusätzlich durch nachvollziehbare mündliche Erläuterungen verstärkt.
44Dem Beklagten zu 1) kann nicht vorgeworfen werden, medizinisch notwendige Befunde nicht erhoben zu haben. Er führte eine körperliche Untersuchung und ein EKG durch.
45Der Verstorbene hatte bei Ankunft in der Notfallpraxis F-Ost und Mitte keine spezifischen Symptome eines Herzinfarkts. Dass der Verstorbene Herzschmerzen mit Ausstrahlung in die linke Körperhälfte gehabt hätte, ist von der Klägerin nicht bewiesen worden. Der Zeuge T1 schilderte glaubhaft, dass der Verstorbene über Herz- und Nackenschmerzen geklagt habe. Schmerzausstrahlung in die linke Körperhälfte oder der für den Herzinfarkt typische Vernichtungsschmerz wurden nicht geschildert. Der Zeuge hat den Zustand seines Vaters auch nicht als dramatisch bezeichnet.
46Unter diesen Umständen war ein EKG zur Abklärung der Herzbeschwerden zur Wahrung des fachärztlichen Standards geboten. Die Kammer legt zugrunde, dass der Beklagte zu 1) ein EKG durchführte.
47Auf dem Notfallschein wurde vermerkt, dass ein EKG angefertigt wurde. Der Notfallschein wurde dem Verstorbenen in der notärztlichen Praxis übergeben. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte zu 1) kein Interesse daran, wahrheitswidrig die Durchführung eines EKGs zu dokumentieren.
48Der Aussage des Zeugen T1, es sei kein EKG gefertigt worden, kann hingegen nicht gefolgt werden.
49Im Rahmen der polizeilichen Ermittlung hat der Zeuge T1 nach Aktenlage zu drei unterschiedlichen Gelegenheiten, am Morgen des 3.10.2010, telefonisch am 4.10.2010 und nach der Obduktion am 5.10.2010 (Bl. 6, Bl. 14, Bl. 15 der beigezogenen Ermittlungsakte), ausgesagt, dass ein EKG angefertigt wurde. Auf Vorhalt dieser Aussagen monierte der Zeuge einen Übertragungsfehler, er habe am 3.10.2010 gesagt, es sei „angeblich“ ein EKG angefertigt worden. Im Übrigen sei er am Morgen des 3.10.2010 verwirrt gewesen, da er versucht habe, seinen Vater wiederzubeleben. An die beiden anderen Gelegenheiten konnte der Zeuge sich nicht mehr erinnern. Insb. konnte er keine Aussage mehr zur Aktennotiz vom 5.10.2010 machen, wonach der Zeuge dem Beklagten zu 1) gegenüber KHK N2 vorwarf, „nur“ das EKG angefertigt zu haben. Dass sich der Zeuge an drei Tagen versprochen haben soll, erscheint wenig wahrscheinlich. Ebenso unwahrscheinlich erscheint es, dass die Polizeibeamten an drei verschiedenen Tagen die Angaben des Zeugen falsch verstanden haben, zumal da unterschiedliche Polizeibeamte die Gespräche geführt haben.
50Entgegen dem klägerischen Vortrag kam es laut Ermittlungsakte am Morgen des 3.10.2010 auch nicht zu einem Versuch, das EKG zu beschlagnahmen, wobei die Polizeibeamten dessen Unauffindbarkeit feststellen mussten.
51Das in Kopie eingereichte EKG ist vom Verstorbenen.
52Zwar konnte das Original des EKGs nicht mehr aufgefunden werden. Es ist jedoch eine Fotokopie des EKGs vorhanden. In solchen Fällen obliegt dem Gericht zu entscheiden, ob und inwieweit eine Fotokopie aussagekräftig ist (vgl. OLG München I v. 23.05.2013, Az. 1 U 844/13). Die Kammer ist der Auffassung, dass es sich bei der Kopie um eine Ablichtung eines EKGs handelt, dass in der fraglichen Nacht von dem Verstorbenen angefertigt wurde.
53Der Beklagte zu 1) gab an, sich am Morgen des 3.10.2010 eine Kopie des EKGs gefertigt zu haben, da er nach Kenntnis von dem Versterben des Patienten dachte, dass es vielleicht besser sei, auch eine Kopie in den Händen zu haben. Das Original habe er dann in der Praxis S abgegeben, wo die Abrechnung gemacht würde, bevor es in die Praxis des Beklagten zu 2) verbracht wurde.
54Wie es zum Verschwinden des EKGs kommen konnte, obwohl sich die Beteiligten über dessen Wichtigkeit bewusst waren, konnte nicht eindeutig geklärt werden. Jedenfalls gibt es für die Kammer keine Anhaltspunkte, dass es sich bei der vorgelegten Kopie nicht um eine originalgetreue Wiedergabe des EKGs des Beklagten handele.
55Die handschriftliche Eintragung des Namens des Verstorbenen auf dem EKG ist als Identifizierungsmerkmal ausreichend. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen ist es üblich, dass der Patientenname nur handschriftlich auf dem EKG vermerkt wird.
56Das Datum auf dem EKG (3.10.2010) war korrekt. Nach Aussage des Zeugen T1 und der Einlassung der Parteien erschien der Verstorbene gegen 0:00 Uhr in der Praxis. Demnach konnte ein EKG nur am 3.10.2010 durchgeführt werden.
57Der Puls von 61, der auf dem EKG vermerkt ist, spricht auch nicht dagegen, dass es sich um das EKG des Verstorbenen handelte. Zwar war der Verstorbene ängstlich und mit Herzstolpern in die Praxis gekommen. Es liegt jedoch nicht fern, dass er sich aufgrund der Voruntersuchungen beruhigt hatte und sein Herzschlag sich normalisiert hatte. Der Beklagte zu 1) hat außerdem angegeben, dass sich der Verstorbene bei der Untersuchung, vor dem Schreiben des EKGs, schon etwas beruhigt hatte.
58Zudem steht nicht fest, dass der Verstorbene schon während oder vor der Behandlung durch den Beklagten zu 1) einen Herzinfarkt hatte, so dass auf dem EKG nicht zwingend infarkttypische Anzeichen vorliegen müssen.
59Dem Beklagten zu 1) ist auch kein vorwerfbarer Fehler bei der Diagnosestellung unterlaufen.
60Die aufgrund des EKGs und der weiteren Untersuchung vom Beklagten zu 1) getroffene Diagnose, dass der Verstorbene keinen Herzinfarkt, sondern einen Angstzustand hatte, war vertretbar.
61Laut Dokumentation bestand keine typische Herzinfarktsymptomatik. Für die Diagnose Herzinfarkt haben die Beschwerden am Brustkorb und die Risikofaktoren des Verstorbenen gesprochen. Dagegen das Fehlen des Vernichtungsschmerzes, der pathologischen Befunde der Brustorgane und das unauffällige EKG. Auch strahlten die Schmerzen nicht in die linke Körperhälfte aus. Der Zeuge T1 gab an, der Verstorbene habe über Brust- und Nackenschmerzen geklagt.
62Die Herzdiagnostik lässt sich in drei Säulen unterteilen: Bei einem fulminanten Herzinfarkt, einem sog. ST-Hebungsinfarkt, ist der Patient sofort in ein Herzkatheterzentrum zu überweisen. Bei anderweitig verändertem EKG ist ein Zuwarten unter der Gabe von I geboten. Die letzte Säule der Herzdiagnostik liegt vor, wenn das EKG unauffällig ist, es aber einen Verdacht auf einen Herzinfarkt gibt. Im Übrigen gibt es auch sog. „stumme Herzinfarkte“, die gar nicht diagnostiziert werden können.
63Dass der Verstorbene um 0:00 Uhr schon einen Herzinfarkt hatte, lässt sich aufgrund der dokumentierten Symptomatik und des Obduktionsberichts nicht eindeutig feststellen. Unterstellt man das Vorliegen eines Herzinfarkts, so wäre dieser der letzten Säule zuzuordnen gewesen. Mit der Angststörung hatte der Beklagte eine alternative und vertretbare Erklärung für die Symptomatik des Verstorbenen.
64Mangels Behandlungsfehlers des Beklagten zu 1) kommt eine Haftung des Beklagten zu 2) nicht in Betracht. Daher kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 1) Verrichtungsgehilfe des Beklagten zu 2) war.
65Da keine Haftung dem Grunde nach besteht, ist der Feststellungsantrag zu 5) ebenfalls unbegründet.
66Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
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Referenzen
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