Urteil vom Landgericht Essen - 20 O 31/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter der T GmbH & Co. KG. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin besteht aktuell und ohne Berücksichtigung der Nachrangforderungen des §§ 39 InsO eine Unterdeckung von 898.024,99 €. Kommanditistin der Insolvenzschuldnerin ist unter anderem die X GmbH, S-Str. …, … E. Der Kläger erklärte gegenüber der Treuhänderin seinen Beitritt zur Schuldnerin mit einer Beteiligungssumme von zweimal 30.000 € (Tranche 2004 und Tranche 2005). Die Treuhänderin übernahm auf der Grundlage des mit dem Kläger abgeschlossenen Treuhandvertrages für diesen die förmliche Stellung des Kommanditisten im Handelsregister. Der Kläger verpflichtete sich, die Treuhänderin von ihrer persönlichen Kommanditistenhaftung freizustellen. Diesen Freistellungsanspruch der Treuhänderin gegen die Anleger und insbesondere gegen den Kläger hat sich die Beklagte abtreten lassen.
3Seit dem Beitritt des Klägers erwirtschaftete die Insolvenzschuldnerin nur Verluste. Wegen der genauen Auflistung dieser Verluste wird Bezug genommen auf Seite 4 der Klageerwiderung (Bl. 54 der Akten). Die Verluste wurden gemäß den §§ 7 und 18 Z. 1 des Gesellschaftsvertrages dem Kapitalanteil des Klägers zugeschrieben. Der von der Treuhänderin für den Kläger gehaltene Kapitalanteil des Klägers von zweimal 30.000 € war daher durchgehend mit Verlusten belastet.
4Die Insolvenzschuldnerin nahm in den vergangenen Jahren Auszahlungen vor. Diese Ausschüttungen waren nicht durch Gewinne gedeckt und bewirkten aufgrund der eingetretenen Verluste, dass der Kapitalanteil des Klägers unter den Betrag der geleisteten Einlage von zweimal 30.000 € gemindert wurde. Aufgrund der Verluste wurde das steuerliche Kapitalkonto des Klägers zum 31.12.2012 negativ geführt und belief sich für die Tranche 2004 auf -2417,38 € und für die Tranche 2005 auf -2414,16 €. Gewinne sind nachfolgend nicht entstanden und auch durch die Rückzahlung der Ausschüttung wurde die Hafteinlage von jeweils 30.000 € nicht aufgefüllt.
5Als die Insolvenz der Gesellschaft drohte, gab die Geschäftsführung für die außerordentliche Gesellschafterversammlung am 7.12.2012 einen Bericht ab und erwähnte unter anderem die Rückforderung von Auszahlungen.
6Der Kläger wurde mit Schreiben der X GmbH vom 18.12.2012 über den Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Rückforderung von Auszahlungen i.H.v. 15 % seines Kommanditanteils informiert. Die persönlich haftende Gesellschafterin, die T1 GmbH, forderte den Kläger mit Schreiben vom 20.12.2012 zur Zahlung von je 4500 € pro Anteil auf, insgesamt somit 9000 €. Daraufhin zahlte der Kläger am 24. 1. 2013 zweimal 4500 € an die Insolvenzschuldnerin.
7Der Kläger forderte mit Schreiben vom 30.5.2013 die X GmbH zur Rückzahlung von insgesamt 9000 € auf. Eine Zahlung erfolgte nicht.
8Am 18.12.2013 erhielt der Kläger ein Schreiben des Beklagten, demnach er bis zum 14.1.2014 seine Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden könne. Dies tat die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 8.1.2014. Der Beklagte bestritt die Forderung des Klägers.
9Der Kläger vertritt die Ansicht, dass mangels genauen Beschlussvorschlags kein wirksamer Beschluss durch die Gesellschafterversammlung erfolgt sei. Eine Rückforderung von Auszahlungen sei auch im Gesellschaftsvertrag nicht festgelegt, so dass die Rückzahlung der Ausschüttung rechtsgrundlos erfolgt sei.
10Der Kläger beantragt, festzustellen, dass für ihn eine Forderung i.H.v. 9000 € zur Insolvenztabelle der T GmbH & Co. KG besteht.
11Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
12Der Beklagte vertritt die Ansicht, der Kläger sei nicht Inhaber einer Tabellenforderung im Sinne des § 38 Insolvenzordnung. Auch wenn der Kläger aufgrund des fehlerhaften Gesellschafterbeschlusses vom 07.12.2012 nicht verpflichtet gewesen sei, die an ihn geleistete Ausschüttung zurückzuzahlen, könne er diesen im Insolvenzverfahren gegenüber den Gläubigern der Schuldnerin, vertreten durch den Insolvenzverwalter, nicht (mehr) geltend machen. Denn der Insolvenzverwalter könne Rechte aus den §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 und 2 HGB und Anfechtungsansprüche gemäß den §§ 134, 143 InsO geltend machen. Der Anfechtungsanspruch werde hilfs– und einredeweise geltend gemacht.
13Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage ist unbegründet.
16Dem Kläger steht gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter der Schuldnerin kein Anspruch auf Rückzahlung der rückerstatteten Ausschüttungen zu, so dass dementsprechend die mit der Klage geltend gemachte Forderung auf Feststellung eines solchen Anspruches zur Insolvenztabelle gemäß § 179 Abs. 1 InsO nicht besteht. Denn ein solcher Zahlungsanspruch des Klägers, sollte er denn entstanden sein, ist jedenfalls dauerhaft nicht durchsetzbar. Ihm steht vielmehr gemäß § 242 BGB die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, weil der Kläger dem Beklagten jedenfalls zur alsbaldigen Rückgewähr verpflichtet wäre (vergleiche Palandt/Heinrichs, § 242 Rn. 52 mit weiteren Nachweisen).
17Dem Beklagten steht nämlich seinerseits gegen den Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung der ausgeschütteten Beträge aus abgetretenem Recht der Treuhandkommanditistin aus §§ 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 und 2 HGB zu. Die Treuhandkommanditistin hat den Freistellungsanspruch aus dem Treuhandvertrag, der zudem aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis zwischen Treuhandkommanditistin und Kläger folgt (§§ 675, 670 BGB), wirksam an den Beklagten abgetreten. Infolge der Abtretung des Freistellungsanspruchs steht dem Beklagten gegen den Kläger ein Zahlungsanspruch in Höhe von 9000 € zu. Die Treuhandkommanditistin kann in dieser Höhe die Freistellung von den ihr gegenüber begründeten Anspruch aus §§ 172 Abs. 4, § 171 Abs. 2 und 1 HGB von dem Treugeber verlangen (vergleiche dazu BGH Az. II ZR 100/09, Urteil vom 22.03.2011).
18Durch die Ausschüttungen an die über die Treuhandkommanditistin beteiligten Treugeber hat die Schuldnerin die Einlage im Sinne von § 172 Abs. 4 AGB teilweise zurückgezahlt. Der Anspruch aus § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 und 2 AGB ist zwar nicht begründet, soweit die Haftsumme zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht benötigt wird. Hier besteht aber im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin aktuell und ohne Berücksichtigung der Nachrangforderungen des §§ 39 InsO eine Unterdeckung von 898.024,99 €.
19Der Rückzahlungsanspruch des Beklagten erfasst auch die hier streitigen Ausschüttungen; sie waren haftungsbegründend nach § 172 Abs. 4 HGB. Denn der Beklagte hat die Verluste der Insolvenzschuldnerin schlüssig dargelegt und die negative Entwicklung des klägerischen Kapitalkontos infolge der ihm zugeschriebenen Verluste und der Ausschüttungen. Die Rückzahlung der Ausschüttungen hat auch unstreitig nicht dazu geführt, dass das Kapitalkonto auf den Stand der Haftsumme aufgefüllt wurde.
20Die Kammer ist der Auffassung, dass die Berufung des Beklagten auf den Anspruch aus §172 Abs. 4 HGB auch nicht rechtsmissbräuchlich ist. Denn aufgrund der sich aus § 183 InsO ergebenden Rechtskraftwirkung eines Feststellungsurteils ist der Insolvenzverwalter gehalten, alle Einwendungen in diesem Verfahren geltend zu machen.
21Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11 , 711 ZPO.
22Der Streitwert wird auf 9.000,00 EUR festgesetzt.
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