Urteil vom Landgericht Essen - 11 O 110/14
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 51.500,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 1,5 % auf einen Betrag von 21.500,00 € seit 02.05.2008 bis 26.06.2013, auf einen Betrag von 15.000,00 € seit 01.10.2008 bis 26.06.2013 und auf einen Betrag von 15.000,00 € seit 01.03.2009 bis 26.06.2013 und nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.06.2013, Zug um Zug gegen Aushändigung bzw. Übertragung der Kapitalbeteiligung des Klägers zu einem Nominalbetrag von 50.000,00 € (in Form zweier Kommanditbeteiligungen) zu 35 % der Beteiligungssumme an der D GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts B unter der Registernummer … und zu 65 % der Beteiligungssumme an der B1 GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts B unter der Registernummer ....
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.028,36 € freizustellen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der im Klageantrag zu Ziffer 1. Benannten Kapitalbeteiligung (Kommanditbeteiligungen) in Verzug befindet.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der am … geborene Kläger ist Rentner. In seinem aktiven Berufsleben war als Kaufmann tätig. Er war Geschäftsführer und einziger Gesellschafter eines Montagebetriebs im Blitzableiterbau.
3Am 23.04.2008 zeichnete der Kläger zwei Schiffsbeteiligungen. Der Gesamtanlagebetrag belief sich auf 50.000,00 € zuzüglich eines Agios in Höhe von 3 %. Von dem eingesetzten Betrag entfielen 35 % auf eine Beteiligung an der D GmbH & Co. KG und 65 % auf eine Beteiligung an der B1 GmbH & Co. KG. Der Kläger zahlte das Beteiligungskapital in drei Raten vollständig ein. Er leistete einen Betrag in Höhe von 21.500,00 € am 02.05.2008 und jeweils 15.000,00 € am 01.10.2008 sowie am 01.03.2009. Die im Rahmen der Beteiligungen angefallenen Weichkosten betrugen jedenfalls 21,8 % bezogen auf das Kommanditkapital inklusive Agio. In dem am 23.04.2008 unterschriebenen Zeichnungsschein hat der Kläger bestätigt, den Beteiligungsprospekt erhalten zu haben.
4Die Beteiligung wurde abgeschlossen über die Beklagte. Hierzu fand einige Zeit vor der Zeichnung ein Beratungsgespräch zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten Herrn C, dem Kläger sowie dessen Steuerberater – dem Zeugen H – statt. Der Kontakt zur Beklagten kam über den Steuerberater des Klägers zu Stande. Dieser hatte dem Kläger geraten, eine Kapitalanlage zu tätigen, mit welcher sich die Steuerlast des Klägers reduzieren ließe und aus diesem Grund an die Beklagte verwiesen. Die Minderung der Steuerlast war für den Kläger bei der Wahl der Kapitalanlage das maßgebliche Kriterium. In diesem ersten Gespräch ging es allein um die streitgegenständlichen Beteiligungen. Alternative Kapitalanlagen wurden nicht thematisiert. Im Focus der Erörterungen stand die Frage der Erzielbarkeit von positiven Renditen. Eine Aufklärung hinsichtlich der eingeschränkten Fungibilität der Beteiligungen, die Höhe der mit der Anlage verbundenen Weichkosten sowie des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung im Falle von Entnahmen erfolgte durch den Geschäftsführer der Beklagten nicht. Der Geschäftsführer der Beklagten hatte während des Gesprächs den Eindruck, dass dem Kläger das konkrete Anlageangebot nicht bekannt war.
5Der Kläger hatte vor Erwerb der streitgegenständlichen Beteiligungen sein Kapital unter anderem in Aktien und Investmentfonds angelegt.
6Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.06.2013 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 26.06.2013 zur Rückzahlung des Anlagebetrages nebst Agio auf und bot dieser im Gegenzug die Übertragung der streitgegenständlichen Beteiligungen an.
7Der Kläger behauptet, er sei ein konservativer, auf den Werterhalt seiner Anlage bedachter Anleger gewesen. Es sei ihm auch auf die Sicherheit der Geldanlage angekommen, da diese für die Alterssicherung gedacht gewesen sei. Jedenfalls sei er nicht bereits gewesen, einen größeren Teil seines eingesetzten Kapitals und erst recht nicht das gesamte Kapital zu verlieren.
8Der Geschäftsführer der Beklagten habe ihn nicht über Risiken der Beteiligungen aufgeklärt. Insbesondere habe dieser nicht auf das Totalverlustrisiko und über die Bedeutung einer unternehmerischen Beteiligung hingewiesen. Ferner sei ihm nicht mitgeteilt worden, dass er ein Produkt des grauen Kapitalmarktes erwerbe. Es habe sich ohnehin nur um ein sehr kurzes Gespräch gehandelt. Hinsichtlich des Verlustrisikos behauptet der Kläger, der Geschäftsführer der Beklagten habe ihm erklärt, die Beteiligung werde sich in jedem Fall positiv entwickeln und Rendite erwirtschaften. Ihm sei nicht klar gewesen, wie eine Steuerminderung technisch funktioniere. Für so etwas habe er seinen Steuerberater. Ein Beteiligungsprospekt zu den streitgegenständlichen Schifffonds habe er nicht erhalten.
9Bei richtiger Aufklärung hätte er die streitgegenständlichen Beteiligungen nicht gezeichnet. Vielmehr hätte er stattdessen sein Kapital in Form von Tagesgeld oder Bundesanleihen mit mindestens 1,5 % Zinsen pro Jahr angelegt.
10Der Kläger beantragt,
111. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 51.500,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 1,5 % auf einen Betrag von 21.500,00 € seit 02.05.2008 bis 26.06.2013, auf einen Betrag von 15.000,00 € seit 01.10.2008 bis 26.06.2013 und auf einen Betrag von 15.000,00 € seit 01.03.2009 bis 26.06.2013 und nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.06.2013, Zug um Zug gegen Aushändigung bzw. Übertragung der Kapitalbeteiligung des Klägers zu einem Nominalbetrag von 50.000,00 € (in Form zweier Kommanditbeteiligungen) zu 35 % der Beteiligungssumme an der D GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts B unter der Registernummer … und zu 65 % der Beteiligungssumme an der B1 GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts B unter der Registernummer ...
122. die Beklagte zu verurteilen, ihn auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.028,36 € freizustellen.
133. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der im Klageantrag zu Ziffer 1. benannten Kapitalbeteiligung (Kommanditbeteiligungen) in Verzug befindet.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie ist der Ansicht, es sei bereits kein Beratungsvertrag zu Stande gekommen, vielmehr habe es sich lediglich um eine Anlagevermittlung gehandelt. Sie behauptet hierzu, die konkreten streitgegenständlichen Beteiligungen seien dem Kläger von dessen Steuerberater empfohlen worden, da dieser selbst über viele Jahre mit eigenen Investitionen an der I Reederei positive Erfahrungen gemacht habe.
17Die Beklagte behauptet weiter, der Kläger habe sich als erfahrener Anleger präsentiert, der nach Auskunft seines Steuerberaters bereits eine ganze Reihe unternehmerischer Beteiligungen erworben hätte. Er habe daher gewusst, welche Risiken mit einer solchen Anlage verbunden sind. Im Jahr 2004 habe der Kläger bereits über ihn eine unternehmerische Beteiligung an dem Fonds W gezeichnet.
18Der Kläger sei auch über das bestehende Totalverlustrisiko aufgeklärt worden. Der Geschäftsführer der Beklagten habe darauf hingewiesen, dass es sich bei den Schiffsbeteiligungen um unternehmerische Beteiligungen handele, welche besser oder schlechter laufen könnten. Er habe ferner erklärt, die jährlichen Ausschüttungen könnten geringer oder höher sein oder auch mal ganz ausfallen.
19Die Weichkosten seien im Emissionsprospekt zutreffend bezeichnet und der Höhe nach ausgewiesen worden. Der Prospekt sei dem Kläger von dem Zeugen H am Ende des ersten Beratungsgesprächs und mithin vor der Zeichnung am 23.04.2008 ausgehändigt worden.
20Die Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verjährung. Sie behauptet hierzu, der Kläger sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Kenntnisnahme des Prospektinhalts zwingend erforderlich sei, da nur dieser und nicht etwa mündliche Angaben des Geschäftsführers der Beklagten für den Beitritt maßgeblich seien. Sie vertritt die Ansicht, es sei daher grob fahrlässig, wenn der Kläger gleichwohl die Beitrittserklärung unterzeichnet habe. Da die Zeichnung bereits im April 2008 erfolgt sei, seien etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers bei Klageerhebung wegen grober Fahrlässigkeit verjährt gewesen.
21Das Gericht hat den Beklagten persönlich angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen L und H. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 07.01.2015 Bezug genommen.
22Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Die Klage ist zulässig und begründet.
25I.
26Die Klage ist zulässig. Das für den Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse folgt aus den Regelungen der §§ 756, 765 ZPO.
27II.
28Die Klage ist auch begründet.
291.
30Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 51.500,00 € Zug um Zug gegen Übertragung der streitgegenständlichen Beteiligungen gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Anlagevertrag.
31a) Zwischen den Parteien ist ein Anlageberatungsvertrag zu Stande gekommen.
32Tritt ein Anlageinteressent an einen Anlageberater oder der Berater an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrags beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (vgl. BGHZ 100, 117 ff., BGH WM 2004, 422; BGHZ 123, 126 ff.). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kommt zwischen der Beratungsgesellschaft und dem Kunden konkludent ein Beratungsvertrag zu Stande, wenn - gleichgültig ob auf Initiative des Kunden oder aber des Beraters - im Zusammenhang mit einer Anlageentscheidung tatsächlich eine Beratung stattfindet (BGHZ 123, 126, 128).
33Zur Überzeugung des Gerichts steht aufgrund der Anhörung der Parteien als auch der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass der Geschäftsführer der Beklagten, dem Kläger nach Erörterung von dessen Anlagezielen in einem der Zeichnung zeitlich vorgelagerten Beratungsgespräch den Erwerb der streitgegenständlichen Schiffsbeteiligungen empfohlen hat. Zwar hat der Beklagte vorgetragen, der Zeuge H habe das konkrete Anlageangebot gekannt und dieses dem Kläger empfohlen. Er hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung jedoch eingeräumt, er habe den Eindruck gehabt, der Kläger selbst habe das Angebot vor dem Gespräch nicht gekannt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die streitgegenständliche Kapitalanlage in diesem ersten Gespräch erörtert wurde. Insbesondere wurde über die Erzielbarkeit von positiven Renditen und die Möglichkeit einer Steuerersparnis gesprochen. Der Zeuge H hat ferner glaubhaft ausgesagt, der Geschäftsführer der Beklagten habe die streitgegenständlichen Beteiligungen empfohlen. Er selbst habe mit dem Kläger zwar über die verschiedenen Möglichkeiten der Kapitalanlage gesprochen. Er habe jedoch keine konkrete Anlageempfehlung ausgesprochen. Dies liege außerhalb seines steuerberaterlichen Verhältnisses. Er habe daher den Geschäftsführer der Beklagten kontaktiert und diesen gebeten, Anlagevorschläge zu unterbreiten. Die Aussage des Zeugen erscheint glaubhaft. Er schilderte die Geschehnisse nachvollziehbar. Sofern er keine Erinnerungen mehr an die Geschehnisse hatte, gestand der Zeuge diese Erinnerungslücken ein. Eine eindeutige Tendenz, die Fragen zugunsten des Klägers zu beantworten, war nicht erkennbar.
34Auch die Zeugin L bestätigte mit ihrer Aussage, dass eine Empfehlung zum Erwerb der streitgegenständlichen Kapitalanlage seitens der Beklagten erging. Sie hat insoweit ausgesagt, Herr C habe im Gespräch am 23.04.2008 erklärt, es handele sich bei den Beteiligungen um eine „gute Sache“. Es gebe eine gute Rendite und steuermäßig sei „das Ganze auch ganz gut“.
35b) Die Beklagte hat ihre Aufklärungs- und lnformationspflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt. Eine objektgerechte Beratung des Klägers ist nicht erfolgt.
36Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Beratung muss anleger- und objektgerecht erfolgen. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjektes ergeben (BGHZ 123, 126, 128; BGH NJW 2006, 2041). Eine objektgerechte Beratung hat sich dabei auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben könnten, wobei zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden ist, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjektes (Kurs-, Zins-, und Währungsrisiko) ergeben (vgl. BGHZ 123, 126 ff .).
37Eine Aufklärung ist erforderlich, wenn das Risiko nicht nur theoretischer Natur ist. Es besteht kein Grundsatz, über jedes Risiko aufzuklären. Ob eine Aufklärungspflicht anzunehmen ist, hängt vielmehr von den konkreten Risiken der Anlage und dem individuellen Beratungsbedarf des Anlegers ab. Dieser bestimmt sich nach dessen Wissensstand, seiner Risikobereitschaft und dem von ihm Verfolgten Anlageziel (BGH, Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115,117). Über die für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände muss der Berater wahrheitsgemäß und vollständig aufklären (vgl. BGH NJW 2006,2041).
38aa) Der Geschäftsführer der Beklagten hat den Kläger unstreitig nicht auf das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung im Falle von Entnahmen hingewiesen. Eine Aufklärung hierüber wäre jedoch erforderlich gewesen. Die Aufklärungspflicht des Anlageberaters im Hinblick auf das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB ist darin begründet, dass die an den Anleger erfolgte Auszahlung durch den Fonds nicht sicher ist, sondern gegebenenfalls zurückbezahlt werden muss. Dieses Risiko unterscheidet sich auch von demjenigen des allgemeinen Verlustrisikos, über das daneben aufzuklären ist. Die wieder auflebende Kommanditistenhaftung hat erhebliche Auswirkungen auf die prognostizierte Rendite, die nachträglich wieder entfallen oder verringert werden kann. Diese Renditeerwartung des Anlegers ist regelmäßig wesentlicher Maßstab für die Beurteilung der Anlage (vgl. BGH, Urteil vom 04.12.2014, Az.: III ZR 82/14). Der Kammer ist aus anderern Verfahren bekannt, dass Ausschüttungen bei gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen zuweilen von den Anlegern zurückgefordert wurden. Insoweit handelt es sich nicht um ein nur theoretisches Risiko.
39bb) Zu den Umständen auf die ein Anlageberater hinzuweisen hat gehört ferner, die in Ermangelung eines entsprechenden Marktes erschwerte Möglichkeit, eine Kommanditbeteiligung an einem Schiffsfonds zu veräußern (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2013, Az.: III ZR 293/12; Urteil vom 22.07.2010, Az.: III ZR 203/09). Auch hierüber ist jedoch unstreitig nicht aufgeklärt worden.
40cc) Des Weiteren stellt auch das Unterlassen einer Aufklärung über die hohen Weichkosten der streitgegenständlichen Beteiligungen in Höhe von jedenfalls 21,8 % bezogen auf das Kommanditkapital inklusive Agio eine Aufklärungspflichtverletzung dar. Über anfallende Weichkosten ist jedenfalls dann aufzuklären, wenn diese der Kapitalanlage nicht zugutekommen und die Gesamthöhe im Verhältnis zu dem einzuwerbenden Kommanditkapital 15 % übersteigt. Mit Kosten in dieser Höhe muss der Anleger nicht ohne Weiteres rechnen. Aus diesem Umstand könnten sich aber für die Anlageentscheidung bedeutsame Rückschlüsse auf die Werthaltigkeit und Rentabilität der Anlage ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2006, Az.: III ZR 20/05; Urteil vom 12.12.2013, Az.: III ZR 404/12; Urteil vom 12.02.2004, Az.: III ZR 359/02; OLG Celle, Urteil vom 29.09.2010, Az.: 3 U 70/10; OLG Schleswig, Urteil vom 28.08.2013, Az.: 5 U 76/13). Dabei kann es für den Anleger im Hinblick auf Werthaltigkeit und Rentabilität der Kapitalanlage keinen Unterschied machen, ob in dieser Höhe reine Innenprovisionen gezahlt werden oder ob weitere weiche Kosten, wie beispielsweise Werbe- und Marketingkosten anfallen, wenn die Gesamthöhe 15 % der Beteiligungssumme überschreitet. Die Werthaltigkeit einer Anlage kann durch einen derart hohen Weichkostenanteil maßgeblich nachteilig beeinflusst werden, weil das für diese Kosten benötigte Eigenkapital nicht für die eigentliche Kapitalanlage zur Verfügung steht.
41dd) Eine Aufklärung des Klägers war auch im vorliegenden Fall im Hinblick auf etwaige Vorerfahrungen des Klägers mit unternehmerischen Beteiligungen nicht entbehrlich. Der Kläger hatte sein Kapital vor den hier gegenständlichen Beteiligungen unstreitig in Investmentfonds und Aktien investiert. Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass der Kläger aufgrund etwaig zuvor erfolgter unternehmerischer Beteiligungen Kenntnis von den damit verbundenen Risiken und anfallenden Kosten hatte und insoweit nicht mehr aufklärungsbedürftig war. Sie hat zwar vorgetragen, der Kläger habe bereits vor April 2008 verschiedene unternehmerische Beteiligungen abgeschlossen, sie hat jedoch insoweit keinen Beweis angetreten. Ferner hat sie nicht dargetan, dass der Kläger in diesem Zusammenhang ordnungsgemäß über die Eigenschaften und Risiken einer solchen Anlage aufgeklärt wurde.
42ee) Eine hinreichende Aufklärung des Klägers ist nicht dadurch erfolgt, dass diesem der Emissionsprospekt ausgehändigt wurde. Zwar kann es grundsätzlich als Mittel der Aufklärung ausreichend sein, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsprozesses ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, der nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. Dem Anleger muss der Prospekt in diesem Fall jedoch so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben werden, dass von dessen Inhalt noch Kenntnis nehmen kann (BGH, Urteil vom 12.07.2007, Az.: III ZR 145/06; Urteil vom 08.05.20122, Az.: XI ZR 262/10; OLG Hamm, Urteil vom 03.06.2013, Az.: 31 U 183/12).
43Bei rechtzeitiger Übergabe wäre der Beteiligungsprospekt geeignet gewesen, über die eingeschränkte Handelbarkeit, die Höhe der Weichkosten sowie die Kommanditistenhaftung aufzuklären. Es finden sich entsprechende Hinweise auf den Seiten 11 f., 37 ff. des Prospekts. Ausweislich des Zeichnungsscheins hat der Kläger den Beteiligungsprospekt allerdings am 23.04.2008 und mithin erst am Zeichnungstag erhalten. Dies ist nicht ausreichend, um eine Aufklärung über die Risiken der Beteiligungen anzunehmen. Selbst wenn eine Übergabe noch vor Unterzeichnung der Beitrittserklärung erfolgt sein sollte, hätte der Kläger keineswegs ausreichend Zeit gehabt den jedenfalls 41 Seiten umfassenden Prospekt seinem wesentlichen Inhalt nach zur Kenntnis zu nehmen.
44Dass der Kläger den Emissionsprospekt bereits vor der Zeichnung am 23.04.2008 erhalten und somit hinreichend Zeit gehabt hätte, diesen sorgfältig zu lesen, hat die Beklagte nicht bewiesen. Der von ihr benannte Zeuge H war insoweit nicht ergiebig. Zwar hat dieser bestätigt, dass es einen Prospekt gab. Er konnte jedoch nicht mehr erinnern, ob der Kläger diesen auch erhalten hat. Die Zeugin L hat die Behauptung der Beklagten ebenfalls nicht bestätigt. Sie hat ausgesagt, sie habe sich mit dem Kläger nach dem ersten Beratungsgespräch über die streitgegenständliche Anlage unterhalten. Unterlagen hätten ihnen dabei nicht vorgelegen. Sie hätten über eine mögliche Beteiligung allein aufgrund der mündlichen Angaben, die der Kläger erhalten hätte, gesprochen. Sie selbst habe am 23.04.2008 ebenfalls eine Beteiligung an den streitgegenständlichen Gesellschaften gezeichnet und auch sie habe bis heute keinen Prospekt erhalten.
45Da jedenfalls keine objektgerechte Beratung des Klägers stattgefunden hat, kann dahinstehen, ob dieser darüber hinaus auch nicht auf das bei den unternehmerischen Beteiligungen bestehende Totalverlustrisiko hingewiesen wurde und ob die Empfehlung der Kapitalanlage anlegergerecht war.
46c) Das Verschulden der Beklagten hinsichtlich der Auklärungspflichtverletzungen wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Umstände, die zu ihrer Entlastung führen würden hat die Beklagte nicht dargelegt.
47Die Verletzung der Aufklärungspflicht war ferner für die Anlageentscheidung des Klägers auch kausal. Es greift insoweit die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Steht eine Aufklärungspflichtverletzung – wie vorliegend –fest, streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungspflichtigen Verhaltens, die zu einer Beweislastumkehr führt. Der Aufklärungspflichtige muss beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte, weil er den richtigen Rat oder Hinweis nicht befolgt hätte (vgl. BGH WM 2009, 1276 ff., BGH, Beschl. v. 9.3.2011, Az.: Xl ZR 191/10; Urt. v. 16.11.1993, Az.: Xl ZR 214/92; Urt. v. 19.12.2006, Az.: Xl ZR 56/05; Urteil vom 08.05.2012, Az.: XI ZR 262/10 ). Dass der Kläger die streitgegenständlichen Beteiligungen auch in Kenntnis der Umstände und mit der Anlage verbundenen Risiken gezeichnet hätte, hat die Beklagt/e nicht vorgetragen. Der Kläger selbst behauptet, er hätte sich in diesem Fall gegen den Beteiligungserwerb entschieden.
48d) Der Kläger ist daher so zu stellen, wie sie stünde, wenn er die streitgegenständlichen Beteiligungen nicht gezeichnet hätte. Er hat unstreitig die gesamte Einlage in Höhe von 50.000,00 € eingezahlt. Ferner hat er ein Agio in Höhe weiterer 1.500,00 € geleistet. Der Anspruch besteht daher in der geltend gemachten Höhe. Eine Anrechnung etwaiger Steuervorteile hat nicht zu erfolgen. Grundsätzlich hat eine solche Anrechnung nicht zu erfolgen, wenn auch die Schadensersatzleistung der Besteuerung unterliegt. Andernfalls würde die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs unzumutbar erschwert, wenn zunächst die steuerlichen Vorteile aus einer Kapitalanlage auf diesen angerechnet würden und der Geschädigte, die aus der Versteuerung der Ersatzleistung entstehenden Nachteile zu einem späteren Zeitpunkt geltend machen müsste. Nur für den Fall, dass der Schädiger Anhaltspunkte für außergewöhnliche Steuervorteile darlegt, ist eine nähere Berechnung erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2010, Az.: III ZR 336/08; Urteil vom 01.03.2011, Az.: XI ZR 96/09; Urteil vom 17.11.2005, Az.: III ZR 350/04; Urteil vom 30.11.2007, Az.: V ZR 284/06). Solche Umstände hat die Beklagte jedoch nicht vorgetragen.
492.
50Der Kläger hat des Weiteren einen Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns.
51Zwar hat der Kläger keinen konkreten Schaden dargelegt indem er beispielsweise vorgetragen hätte, welche andere Anlage er alternativ erworben und welchen Gewinn er hieraus erzielt hätte. Jedoch bleibt eingesetztes Kapital erfahrungsgemäß nicht ungenutzt, sondern wird vielmehr regelmäßig zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt (vgl.BGH, Urt. v. 08.05.2012, Az.: XI ZR 262/10). Der Kläger hat vorgetragen, er hätte sein Kapital alternativ in Festgelder oder Bundesanleihen investiert. Den entgangenen Gewinn hat die Kammer gemäß § 287 ZPO auf 1,5 % geschätzt. Dies entspricht dem Zinssatz der über den Zeitraum von Mai 2008 bis Juni 2013 mit einer derartigen Anlage durchschnittlich hätte erzielt werden können. Im Jahr 2008 befand sich das Niveau der Festgeldzinsen noch knapp über 4 % p.a. Die Finanzkrise in den Jahren 2008 und 2009 lies die Renditen für Festgelder und Bundesanleihen allerdings auf historische Tiefs sinken. So waren beispielsweise im Jahr 2010 mit einjährigen Festgeldern nur noch Renditen von etwa 0,5 % p.a. zu erzielen. Ein Festgeld mit einer Laufzeit von fünf Jahren brachte zu diesem Zeitpunkt nur Zinsen in Höhe von knapp 2 % p.a.
52Der Zinsanspruch besteht jeweils ab Zahlung der drei Teilbeträge und mithin aus einem Betrag in Höhe von 21.500,00 € ab dem 02.05.2008 und jeweils aus 15.000,00 € ab dem 01.10.2008 sowie dem 01.03.2009.
533.
54Entgegen der Einschätzung der Beklagten sind die Ansprüche des Klägers auch nicht verjährt. Die Ansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt gem. § 195, 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
55Die Beklagte beruft sich insoweit darauf, dass dem Kläger im Rahmen des ersten Beratungsgesprächs der Emissionsprospekt zu der streitgegenständlichen Anlage, in welchem sämtliche Risiken sowie anfallende Kosten ausführlich thematisiert werden, übergeben worden sei. Sie ist aus diesem Grund der Ansicht, der Klägerin habe daher jedenfalls grob fahrlässig keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt. Der Kläger behauptet, er habe bis heute den Beteiligungsprospekt nicht erhalten. Zwar hat er mit Unterschrift auf dem Zeichnungsschein bestätigt, diesen unter dem 23.04.2008 erhalten zu haben. Dies allein würde jedoch keine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers hinsichtlich der Aufklärungspflichverletzungen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB begründen. Von einer solchen wäre auszugehen, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt hat bzw. das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Dies ist beispielsweise anzunehmen, wenn sich dem Gläubiger die anspruchsbegründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.11.2012, Az.: I-17 U 52/11). Dieses Unterlassen muss dabei als geradezu unverständlich und eine schwere Form des „Verschuldens gegen sich selbst“ erscheinen (BGH, Urt. v. 07.07.2011, Az.: III ZR 90/10).
56Insoweit genügt nach ständiger Rechtsprechung allein der Umstand, dass der Anlageinteressent den ihm überlassenen Emissionsprospekt nicht durchgelesen hat, nicht. Der Anleger, der bei einer Entscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters in Anspruch nimmt, misst den Ratschlägen dieses Beraters regelmäßig besonderes Gewicht bei. Vertraut der Anleger auf den Rat des Beraters und sieht aus diesem Grund davon ab, den Emissionsprospekt durchzusehen und auszuwerten, ist hierin grundsätzlich noch kein „Verschulden gegen sich selbst“ zu sehen. Das Unterlassen einer Kontrolle anhand der Prospektangaben weist vielmehr auf ein bestehendes Vertrauensverhältnis zum Berater hin. Es erscheint daher nicht unverständlich oder unentschuldbar, wenn eine solche unterbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2011, Az.: III ZR 90/10; OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.11.2012, Az.: I-17 U 52/11). Weitere Umstände, aufgrund derer der Kläger sich hätte gehalten fühlen müssen, die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten zu überprüfen, hat die Beklagte nicht dargetan.
574.
58Der geltend gemachte Zinsanspruch in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ist ab dem 27.06.2013 aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB begründet.
59Die Beklagte befand sich ab diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug. Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.06.2013 hat der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 26.06.2013 erfolglos zur Zahlung aufgefordert.
605.
61Der Kläger hat einen Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.028,36 € gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Auch unabhängig von einem Verzugseintritt stellen Rechtsanwaltskosten einen ersatzfähigen Schaden dar, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig war. Dies war vorliegend schon aufgrund der umfassend zu berücksichtigenden Rechtsprechung und der sowohl rechtlich als auch tatsächlich komplexen Materie der Fall. Vor diesem Hintergrund ist auch der Ansatz einer 1,5 Geschäftsgebühr berechtigt gewesen.
626.
63Der Kläger hat des Weiteren einen Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzuges in Bezug auf die Annahme der Übertragung der streitgegenständlichen Beteiligung gemäß §§ 293, 294 BGB. Bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 05.06.2013 und wiederholt im Rahmen der Klageschrift hat der Kläger der Beklagten die Übertragung der Anteile an den Schiffsfonds Zug um Zug gegen Zahlung von 51.500,00 € erfolglos jeweils unter Fristsetzung angeboten.
647.
65Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.
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