Urteil vom Landgericht Essen - 11 O 221/13

Tenor

1. Die Beklagte zu 2) zu wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 13.951,30 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.12.2012 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten zu 2) gegen den Kläger keinerlei Forderungen aus der vom Kläger bei der Beklagten zu 2) am 03.12.2002 abgeschlossenen obligatorischen Anteilsfinanzierung (Inhaberschuldverschreibung) zum Nennbetrag von 9.600,00 Euro zu einem Nominalzinssatz von 6,50 % zustehen.

3. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger am 03.12.2002 gezeichneten Beteiligung an der N GmbH & Co. KG (Fonds-Nr. ...) im Nennwert von 25.000,00 Euro resultieren und die ohne die Zeichnung nicht eingetreten wären.

4. Die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 1-3 erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte des Klägers aus dem von ihm am 03.12.2002 im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der N GmbH & Co. KG (Fonds-Nr. ...) im Nennwert von 25.000,00 Euro gezeichneten Treuhandvertrag.

5. Es wird festgestellt, dass sie die Beklagte zu 2) mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von dem Kläger am 03.12.2002 gezeichneten Beteiligung an der N GmbH & Co. KG (Fonds-Nr. ...) im Nennwert von 25.000,00 Euro sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Hilfswiderklage der Beklagten zu 2) wird ebenfalls abgewiesen.

Der Kläger trägt die Gerichtskosten zu 2/3 und die Beklagte zu 2) zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) trägt der Kläger, die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 2). Im Übrigen fndet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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