Urteil vom Landgericht Essen - 6 O 353/14
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 15.613,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2014 zu zahlen; Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Betrages des Klägers an die Beklagte in Höhe von 22.900,00 €.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 45 % und die Beklagte zu 55 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Verbraucher- darlehensvertrages nach erklärtem Widerruf in Anspruch.
3Mit Vertrag vom 13.05.2008 gewährte die Beklagte ein Darlehen (Nr. …) über einen Nominalbetrag von 22.900,00 € netto. Außerdem wurde ein Einmalbetrag für eine Restschuldversicherung in Höhe von 5.269,61 € sowie eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 845,09 € in Rechnung gestellt. Die Vertragslaufzeit betrug 84 Monate. Der vereinbarte Festzins belief sich auf 12,181 %. Auf Seite 5 des Darlehensvertrages befand sich eine Widerrufsbelehrung, in der es u.a. hieß:
4„Die Widerrufsfrist beginnt einen Tag, nachdem dem/den Kunden diese Belehrung zur Verfügung gestellt und seine/ihre Vertragsurkunde, der schriftlicher Kreditantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Kreditantrags ausgehändigt wurde.“
5Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages und der Widerrufsbelehrung wird auf die Anlage K1 (Bl. 9 ff. GA) Bezug genommen.
6In der in Ablichtung vorliegenden Vertragsurkunde wird der Kläger als Darlehensnehmer bezeichnet, wobei die genauen Umstände des Vertragsschlusses ungeklärt sind. In dem für den Darlehensnehmer vorgesehenen Unterschriftenfeld befindet sich der Namenszug „N“. Die Ex-Ehefrau des Klägers - nähere Einzelheiten sind noch ungeklärt - soll den streitgegenständlichen Darlehensvertrag ohne entsprechende Bevollmächtigung unter dem Namen des Klägers abgeschlossen und dessen Unterschrift gefälscht haben. Die Auszahlung der Darlehensvaluta erfolgte jedenfalls auf ein Gemeinschaftskonto des Klägers und seiner damaligen Ehefrau. Diese überwies die Valuta unmittelbar nach dem Zahlungseingang auf ein anderes Konto, auf welches der Kläger keinen Zugriff hatte. Die monatlich geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen wurden vom damaligen Gemeinschaftskonto der Eheleute N1 abgebucht. Das Darlehen wurde in Höhe von mindestens 15.613,15 € getilgt. Außerdem wurden Zahlungen in unbekannter Höhe an ein Inkassounternehmen geleistet. Möglicherweise erfolgten auch weitere Zahlungen durch die damalige Ehefrau des Klägers.
7Nachdem das Darlehen nicht vereinbarungsgemäß zurückgeführt wurde, erklärte die Beklagte die Kündigung des Darlehensvertrag und erwirkte unter dem 19.09.2012
8gegen den Kläger einen - mittlerweile - rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid (Amtsgericht D, Geschäftsnummer …) über 25.673,01 € (Anl. B1, Bl. 32 GA).
9Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.08.2014 (Anl. K2, Bl. 12 ff. GA) erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 08.09.2014 erfolglos zur Rückabwicklung des Vertrages auf.
10Der Kläger meint, den Darlehensvertrag wirksam widerrufen zu haben. Die Widerrufsfrist sei noch nicht abgelaufen gewesen, da er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. Die Formulierung „Die Widerrufsbelehrung beginnt einen Tag, nachdem (…)“ sei undeutlich, weil sie nahe lege, die Widerrufsfrist beginne - unabhängig von der eigenen Willenserklärung des Verbrauchers - schon einen Tag, nachdem ihm das mit der Widerrufsbelehrung versehene Darlehensangebot der Bank zugegangen sei. Außerdem sei in der Widerrufsbelehrung nicht auf die Rechtsfolgen des § 358 BGB hingewiesen worden. Darüber hinaus genüge die Widerrufsbelehrung in ihrer äußeren Gestalt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die Schrift sehr klein sei und es an Zwischenüberschriften fehle.
11Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da die von ihr verwandte Widerrufsbelehrung inhaltlich von der seinerzeit gültigen Musterwiderrufsbelehrung der BGB-Info-Verordnung abweiche.
12Er meint, dass der Widerruf trotz der bereits erfolgten Kündigung des Darlehensvertrages durch die Beklagte und der Titulierung des gesamtfällig gestellten Betrages möglich sei. Infolge des wirksam erklärten Widerrufs stehe ihm außerdem ein Anspruch auf Herausgabe des Titels zu.
13Der Kläger beantragt,
141. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 15.613,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit - Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 22.900,00 € - zu zahlen,
152. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit der Nummer … und dem dazugehörigen Restschuldversicherungsvertrag, mit Ausnahme der unter Ziff. 1 genannten Ansprüche, keinerlei Ansprüche gegen ihn zustehen,
163. die Beklagte zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts D vom 19.09.2012 (Az.: …) an ihn herauszugeben.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie ist der Auffassung, der nach rechtskräftiger Titulierung erklärte Widerruf gehe ins Leere, da die diesbezügliche materiell-rechtliche Einwendung zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr geltend gemacht werden könne. Es komme daher nicht darauf an, ob und inwieweit die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei. Die Präklusionswirkung führe vielmehr dazu, dass der Kläger die materielle Rechtskraft der rechtskräftig festgestellten Forderung nicht mehr beseitigen könne.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe
22Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang Erfolg. Der Klageantrag zu 1) ist zulässig und begründet. Die Klageanträge zu 2) und 3) sind dagegen unzulässig.
23I.Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 15.613,15 € Zug-um-Zug gegen Zahlung von 22.900,00 € aus §§ 346 Abs. 1, 357 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB a.F. i. V. m.§§ 348, 320, 322 BGB.
241.Der Klageantrag zu 1) ist zulässig.
25a)Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Essen ergibt sich aus § 29 ZPO, da der Erfüllungsort im hiesigen Gerichtsbezirk gelegen ist.
26Der Kläger macht Rückgewähransprüche nach erklärtem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages geltend. Für die Bestimmung des Erfüllungsortes i. S. d. § 29 ZPO ist nicht auf den Erfüllungsort des Rückgewähranspruchs, sondern auf den Erfüllungsort der primären Zahlungsverpflichtung abzustellen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 29 Rn. 19). Die Zahlungsverpflichtung aus dem Darlehensvertrag ist nach §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB am Wohnsitz des Darlehensnehmers zu erfüllen. Darlehensnehmer ist - wie noch zu zeigen sein wird - der Beklagte, der seinen Wohnsitz in H hat.
27b)Der Klageantrag zu 1) ist hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
28aa)Das Bestimmtheitserfordernis gilt auch hinsichtlich einer Zug-um-Zug-Einschränkung. Diese muss so bestimmt sein, dass sie ihrerseits zum Gegenstand einer
29Leistungsklage gemacht werden könnte (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 253 Rn. 13c). Dies ist hier der Fall, da der Kläger die Zug-um-Zug-Einschränkung auf entsprechenden Hinweis der Kammer mit Schriftsatz vom 17.12.2014 konkret beziffert hat.
30bb)Eine Unbestimmtheit ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich bei dem Klageantrag zu 1) um eine Teilklage handelt. Es sind unstreitig Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von mindestens 15.613,15 € erbracht worden. Außerdem sind weitere Zahlungen in unbekannter Höhe an ein Inkassounternehmen geflossen. Ob die damalige Ehefrau des Klägers ebenfalls Zahlungen geleistet hat, ist nicht bekannt. Der Kläger geht selbst davon aus, dass der Beklagten ein höherer Betrag zugeflossen ist, als er mit dem Antrag zu 1) zurückverlangt, weshalb es sich vorliegend um eine bloße Teilklage handelt.
31Eine Teilklage genügt nur dann den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn erkennbar ist, welcher Teil des Gesamtanspruchs Gegenstand der Klage sein soll (vgl. BGH, Urt. v. 13.03.2003 – VII ZR 418/01, NJW-RR 2003, 1075, 1076). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da der teilweise geltend gemachte Rückzahlungsanspruch konkret beziffert ist.
32c)Der Zulässigkeit des Klageantrags zu 1) steht auch nicht die Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids vom 19.09.2012 entgegen.
33Eine Unzulässigkeit infolge entgegenstehender Rechtskraft käme nur dann in Betracht, wenn über den identischen Streitgegenstand bzw. das genaue kontradiktorische Gegenteil bereits rechtskräftig entschieden worden wäre (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor § 322 Rn. 21). Dies ist hier nicht der Fall. Gegenstand des rechtskräftigen Vollstreckungsbescheids ist der Rückzahlungsanspruch der Beklagten nach außerordentlicher Kündigung des Darlehensvertrages. Die hier geltend gemachten Rückabwicklungsansprüche wegen des erklärten Widerrufs waren nicht Streitgegenstand des Mahnverfahrens.
34Ob und inwieweit die Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids dazu führt, dass der Kläger mit dem Widerruf präkludiert sein könnte, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern wird vielmehr im Rahmen der Begründetheit zu erörtern sein.
35d)Der Kläger verfügt auch über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Zwar hätte er die Möglichkeit, den Einwand des Widerrufs im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen, mit dem Ziel, die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid für unzulässig zu erklären. Dies schließt die Zulässigkeit einer Leistungsklage wegen des Anspruchs, der die materielle Einwendung nach § 767 ZPO begründet, aber nicht aus; ein Vorrang der Vollstreckungsabwehrklage gegenüber der Leistungsklage besteht insoweit nicht (vgl. Lackmann, Vollstreckungsrecht, 10. Aufl. 2013, Rn. 489).
362.Der Klageantrag zu 1) ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 15.613,15 € Zug-um-Zug gegen Zahlung an die Beklagte in Höhe von 22.900,00 € aus §§ 346 Abs. 1, 357 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB a.F. i. V. m. §§ 348, 320, 322 BGB, weil er den zwischen den Parteien zustande gekommenen Darlehensvertrag wirksam widerrufen hat. Im Einzelnen:
37a)Die Parteien haben einen wirksamen Darlehensvertrag geschlossen. Trotz der nach wie vor ungeklärten Umstände des Vertragsschlusses ist hier davon auszugehen, dass der Kläger Vertragspartner der Beklagten geworden ist. Das Zustandekommen eines wirksamen Darlehensvertrages zwischen den Parteien steht zwar nicht schon aufgrund des rechtkräftigen Vollstreckungsbescheides vom 19.09.2012 fest. Wenngleich ein Vollstreckungsbescheid der vollen materiellen Rechtskraft fähig ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.09.1987 – III ZR 187/86, NJW 1987, 3256 f.), war Gegenstand des vorausgegangenen Mahnverfahrens der Rückzahlungsanspruch der Beklagten nach außerordentlicher Kündigung des Darlehensvertrages. Das Bestehen eines Darlehensvertrages zwischen den Parteien stellte im Rahmen des Mahnverfahrens daher allenfalls eine Vorfrage dar, die nicht an der materiellen Rechtskraftwirkung des Vollstreckungsbescheids teilnimmt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor § 322 Rn. 28).
38Der Darlehensvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten ist aber jedenfalls durch nachträgliche Genehmigung eines unberechtigten Vertretergeschäfts nach
39§§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB zustande gekommen. Die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB, insbesondere die Vorschrift des § 177 BGB, sind auf das Handeln unter fremden Namen entsprechend anzuwenden (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl. 2015, § 164 Rn. 10). Sollte die damalige Ehefrau des Klägers den Darlehensvertrag unter dessen Namen ohne entsprechende Vertretungsmacht abgeschlossen haben, liegt spätestens in der Ausübung des Widerrufsrechts verbunden mit der Geltendmachung der sich daraus ergebenden Rückgewähransprüche die Genehmigung eines unberechtigten Vertretergeschäfts.
40Eine Genehmigung nach § 177 BGB kann durch schlüssiges Verhalten erfolgen, wenn der Vertretene die mögliche Deutung seines Verhaltens als Genehmigung bei Anwendung pflichtgemäßer Anwendung hätte erkennen können (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl. 2015, 3 177 Rn. 6). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Der Kläger hat sich durch die Ausübung des Widerrufsrechts als Vertragspartner der Beklagten geriert. Außerdem hat er durch die von ihm Zug-um-Zug angebotenen Rückzahlung der Darlehensvaluta zum Ausdruck gebracht, dass er das ursprüngliche Rechtsgeschäft gegen sich gelten lassen möchte und bereit ist, dessen Rechtfolgen einschließlich der sich im Rahmen eines Rückgewährschuldverhältnisses ergebenden Rückgewährpflichten zu tragen. Dieses Verhalten durfte die Beklagte jedenfalls als schlüssige Genehmigung verstehen. Dass dem Kläger dieser Umstand bewusst war und er sein Verhalten als Genehmigung eines vermeintlich unberechtigten Vertretergeschäftes seiner damaligen Ehefrau verstanden wissen wollte, hat dieser in der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2015 ausdrücklich bestätigt.
41b)Der Kläger konnte den Darlehensvertrag trotz rechtskräftiger Titulierung des Rückzahlungsanspruchs der Beklagten widerrufen.
42aa)Da es sich vorliegend um einen Verbraucherdarlehensvertrag handelt, stand dem Kläger nach §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB a. F. ein Widerrufsrecht zu. Der Kläger hat den Widerruf mit anwaltlichem Schreiben vom 29.08.2014 (Anl. B2, Bl. 12 GA) erklärt. Da der Darlehensvertrag ausschließlich im Namen des Klägers abgeschlossen wurde und er auch bei der hier angenommenen konkludenten Genehmigung eines unberechtigten Vertretergeschäfts alleiniger Vertragspartner der Beklagten geworden ist, war auch nur der Kläger zur Erklärung des Widerrufs berechtigt; einer Widerrufserklärung seiner damaligen Ehefrau bedurfte es nicht.
43Dass der Kläger den Widerruf erst nach der außerordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages durch die Beklagte erklärt hat, steht der Wirksamkeit des Widerrufs ebenfalls nicht entgegen. Aus Gründen des Verbraucherschutzes kann ein Vertrag auch dann widerrufen werden, wenn dieser zuvor bereits gekündigt wurde (vgl. Palandt/Grüneberg, 74. Aufl. 2015, § 355 Rn. 2).
44bb)Der erklärte Widerruf des Klägers ist auch nicht verfristet.
45Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. zwei Wochen und beginnt nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erhält. Nach § 355 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. erlischt das Widerrufsrecht spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Dies gilt gemäß § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. jedoch nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde; dann ist vielmehr von einem zeitlich unbegrenzten Widerrufsrecht auszugehen. So liegt der Fall hier. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten ist nicht ordnungsgemäß, weshalb dem Kläger nach § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht zustand.
46(1) In der Widerrufsbelehrung der Beklagten heißt es u.a.:
47„Die Widerrufsfrist beginnt einen Tag, nachdem dem/den Kunden diese Belehrung zur Verfügung gestellt und seine/ihre Vertragsurkunde, der schriftliche Kreditantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Kreditantrags ausgehändigt wurde.“
48Eine solche Formulierung genügt nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. und stellt keine ordnungsgemäße Belehrung dar (vgl. BGH, Urt. v. 10.03.2009 - XI ZR 33/08, Rn. 16 bei juris). Der Verbraucher wird durch die Formulierung nicht richtig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt, weil sie das unrichtige Verständnis nahe legt, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots zu laufen. Durch die Formulierung, die Belehrung beginne „einen Tag“ nach Zurverfügung-
49stellen „dieser“ Belehrung, entsteht aus Sicht des Kunden der Eindruck, diese Voraussetzung sei bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenen Vertragsantrags erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots (vgl. BGH, a. a. O.).
50Die Widerrufsbelehrung ist damit schon aus diesem Grund fehlerhaft, so dass es auf die weiteren vom Kläger geltend gemachten Belehrungsfehler nicht ankommt.
51(2) Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. berufen. Nach dieser Vorschrift genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV verwandt wird.
52Eine Berufung auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV ist nur dann möglich, wenn gegenüber dem Verbraucher ein Belehrungsformular verwendet wird, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 28.06.2011 – XI ZR 349/10, NJW-RR 2012, 183, 185).
53Dies ist hier nicht der Fall, da schon der mangelhafte Zusatz „Die Widerrufsfrist beginnt einen Tag, nachdem dem/den Kunden diese Belehrung zur Verfügung gestellt und seine/ihre Vertragsurkunde, der schriftliche Kreditantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Kreditantrags ausgehändigt wurde.“ in der seinerzeit gültigen Musterbelehrung (Fassung vom 01.04.2008 bis 03.08.2009) so nicht vorgesehen ist. In der seinerzeit gültigen Anlage 2 zu § 14 BGB-Info-V ist unter dem Gestaltungshinweis 3 vielmehr folgende Formulierung vorgesehen:
54„Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist.“
55Eine vollständige Übereinstimmung in Inhalt und äußerer Gestaltung ist damit nicht gegeben, weshalb eine Berufung der Beklagten auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV ausscheidet.
56cc)Die Ausübung des Widerrufs verstößt auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Kläger hat sein Widerrufsrecht weder verwirkt noch stellt sich dessen Ausübung als rechtsmissbräuchlich dar:
57(1) Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde und die verspätete Geltendmachung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2004 – II ZR 352/02, NJW-RR 2005, 180, 182). Da der bloße Zeitablauf eine Verwirkung nicht rechtfertigen kann (BGH, a.a.O.), reicht es nicht aus, dass hier zwischen Unterzeichnung des Vertrages und erklärtem Widerruf sechs Jahre vergangen sind. Hinzu kommt, dass der Kläger nach seinem unbestrittenen Vorbringen erst im Jahr 2014 Kenntnis vom Abschluss des Vertrages erlangt haben will, was der Annahme des Zeitmoments ebenfalls entgegen stünde. Unabhängig davon kann die Beklagte für sich im konkreten Fall kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hat (vgl. BGH. Urt. v. 07.05.2014 – IV ZR 76/11, NJW 2014, 2626, 2650; OLG Hamm, Beschluss v. 25.08.2014 – 31 U 74/14). Dies gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, dass die Beklagte ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, die Widerrufsfrist durch eine ordnungsgemäße Nachbelehrung in Gang zu setzen, § 355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Eine Verwirkung könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn die Parteien einen Aufhebungsvertrag geschlossen hätten und ein Widerruf des aufgehobenen Darlehensvertrages anschließend gleichwohl erfolgt wäre. So liegt der Fall hier aber gerade nicht.
58(2) Dem Kläger kann sein Widerrufsrecht auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs abgesprochen werden. Zwar kann die Berufung auf eine bestimmte formale Rechtsposition unredlich sein, wenn dies dem übereinstimmend Gewollten bzw. dem nach der Verkehrssitte oder dem Gesetz zugrunde zu legenden Zweck des Rechtsverhältnisses widerspricht. Daraus folgt jedoch nicht, dass die im Rahmen eines Rechtsverhältnisses bestehenden Rechte einer Seite nur unter den Voraussetzungen eigener umfassender Redlichkeit geltend gemacht werden können (vgl. jurisPK-BGB/Pfeiffer, 7. Aufl. 2014, § 242 Rn. 63). Missbilligenswerte Motive für
59die Ausübung eines Rechts sind daher für sich allein nicht geeignet, die Annahme eines Rechtsmissbrauchs zu rechtfertigen (vgl. MüKo-BGB/Roth/Schubert, 6. Aufl. 2012, § 242 Rn. 203).
60cc)Entgegen der Auffassung der Beklagten war der Kläger mit dem Einwand des erklärten Widerrufs auch nicht nach §§ 796 Abs. 2, 767 Abs. 2 ZPO präkludiert.
61Zwar sind die Vorschriften der §§ 767 Abs. 2, 796 Abs. 2 ZPO hier nicht direkt anwendbar, da der Kläger nicht die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage rügt, sondern im Wege der Leistungsklage die Rückabwicklung des Darlehensvertrages begehrt. Der Anwendungsbereich der Präklusion ist allerdings nicht nur auf die Vollstreckungsabwehrklage beschränkt, sondern gilt in den objektiven, subjektiven und zeitlichen Grenzen der Rechtskraft uneingeschränkt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor § 322 Rn. 65).
62Gleichwohl kommt eine Präklusion hier nicht in Betracht, da für die Bemessung der zeitlichen Grenzen der Rechtskraft im konkreten Fall nicht - wie bei Gestaltungsrechten sonst üblich - auf die Entstehung der Gestaltungslage, sondern auf die Ausübung des Gestaltungsrechts abzustellen ist. Da der Kläger den Widerruf unstreitig nach Ablauf der Einspruchsfrist (§§ 700 Abs. 1, 339 Abs. 1 ZPO) und damit nach Eintritt der Rechtskraft erklärt hat, handelt es sich bei der Geltendmachung der Widerrufsfolgen um eine neue Tatsache, weshalb eine Präklusion nicht in Betracht kommt. Im Einzelnen:
63(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kommt es für die Präklusion von Gestaltungsrechten allein auf die objektive Möglichkeit der Ausübung des Gestaltungsrechts an (vgl. BGH, Urt. v. 10.08.2010 – VIII ZR 319/09, m. w. N.). Begründet wird dies mit dem größtmöglichen Schutz der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit des Titels. Der Schuldner soll im Interesse der Rechtsklarheit gezwungen werden, möglichst früh von seinen Gestaltungsrechten Gebrauch zu machen (vgl. Lackmann, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl. 2013, Rn. 518). Gestaltungsfolgen können mithin nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Partei die Rechtslage schon während des Erstprozesses durch eine Erklärung zu ihren Gunsten hätte gestalten können (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., Vor § 322 Rn. 62). In Anknüpfung an diese BGH-Rechtsprechung wird teilweise vertreten, dass die
64Rechtskraft eines titulierten Zahlungsanspruchs des Darlehensgebers der klageweisen Geltendmachung der sich aus dem Widerruf ergebenden Rückgewähransprüche entgegenstehe, wenn der Widerruf erst nach Eintritt der Rechtskraft erklärt worden sei (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 495 Rn. 10).
65Da die Gestaltungslage vorliegend - wegen der Rückwirkung nach §§ 184 Abs. 1, 177 Abs. 1 BGB auch bei Annahme der Genehmigung eines unberechtigten Vertretergeschäfts - mit Unterzeichnung des Darlehensvertrages und damit vor Eintritt der Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids entstanden ist, wäre die Geltendmachung des Widerrufs nach der oben aufgezeigten Rechtsprechung des BGH ausgeschlossen.
66(2) Die Kammer geht jedoch mit der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass in Fällen verbraucherschützender Widerrufsrechte Ausnahmen von den oben dargestellten Grundsätzen zuzulassen sind. Ein dem Verbraucher nach materiellem Recht (§ 355 Abs. 3 S. 2 BGB a.F.) zustehendes Widerrufsrecht darf - im Lichte der europäischen Vorgaben zum Verbraucherschutzrecht - nicht durch prozessuale Vorschriften oder Regelungen wie die der Rügepräklusion entwertet oder eingeschränkt werden.
67Aus diesem Grunde ist bei verbraucherschützenden Widerrufsrechten zur zeitlichen Bestimmung der Grenzen der Rechtskraft - zumindest im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung - nicht auf die Entstehung der Gestaltungslage, sondern ausnahmsweise auf die Ausübung des Gestaltungsrechts abzustellen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor § 322 Rn. 66; MüKo/Gottwald, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 322 Rn. 160; Schwab in: JZ 2006, 170, 175; LG Bielefeld, Urt. v. 30.04.2014 – 18 O 264/13, Rn. 29 bei juris).
68c)Infolge des wirksam erklärten Widerrufs des Darlehensvertrages hat der Kläger Anspruch auf Zahlung von 15.613,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2014, Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Betrages des Klägers an die Beklagte in Höhe von 22.900,00 €.
69aa)Der Anspruch auf Zahlung von 15.613,15 € ergibt sich aus §§ 346 Abs. 1, 357 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB a.F. Hierbei handelt es sich um die mindestens in dieser Höhe erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, die die Beklagte erhalten und im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses zu erstatten hat.
70Im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses steht dem Darlehensnehmer aus §§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2, 357 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB a.F. außerdem ein Anspruch auf Wertersatz für die vom Darlehensgeber gezogene Kapitalnutzung aus den zugeflossenen Zins- und Tilgungsleistungen zu. Einen solchen Wertersatz hat der Kläger im Rahmen der hier erhobenen Teilklage allerdings nicht geltend gemacht; insoweit ist die Kammer an den Klageantrag gebunden, § 308 Abs. 1 ZPO.
71bb)Die Beklagte hat ihrerseits Anspruch auf Erstattung der ausgezahlten Darlehensvaluta in Höhe von 22.900,00 € aus §§ 346 Abs. 1, 357 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB a.F., weshalb der Zahlungsanspruch des Klägers gem. §§ 348, 357 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB a.F. i. V. m. §§ 320, 322 BGB nur Zug-um-Zug gegen Rückzahlung des Netto-Darlehensbetrages besteht.
72Soweit der Beklagten im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses darüber hinaus ein Anspruch auf Wertersatz für die zeitlich begrenzte Möglichkeit der Kapitalnutzung aus §§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2, 357 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB a.F. in Höhe der marktüblichen Verzinsung der Darlehensvaluta zusteht, stand dies der antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten nicht entgegen. Der Zug-um-Zug-Einwand des Rückgewährschuldners (§§ 348 S. 1, 357 BGB a.F.) wird nach §§ 348 S. 2, 320, 322 BGB nur auf dessen Einrede berücksichtigt (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § 348 Rn. 1). Da die Beklagte nicht zum Ausdruck gebracht hat, die ihrerseits bei Rückabwicklung des Darlehensvertrages geschuldete Leistung wegen des Ausbleibens der vom Kläger geschuldeten Gegenleistung in Form eines Wertersatzes für die Dauer der Kapitalnutzung zurückzubehalten, konnte die Zug-um-Zug-Einschränkung nur im Umfang des vom Kläger formulierten Antrags erfolgen. Die Nichtberücksichtigung weiterer Gegenansprüche der Beklagten führt im Übrigen nicht dazu, dass der Beklagten diese Rechte abgeschnitten würden, sondern hat lediglich zur Folge, dass die Beklagte diese Ansprüche gesondert geltend machen muss (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.2009 – V ZR 203/08, NJW 2010, 146, 148).
73cc)Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Klage wurde der Beklagten ausweislich der Zustellungsurkunde (vgl. Bl. 21 GA) am 25.11.2014 zugestellt, weshalb die Forderung mit Blick auf die Vorschrift des § 187 Abs. 1 BGB ab dem 26.11.2014 zu verzinsen ist.
74II.Die Klageanträge zu 2) und 3) sind unzulässig.
751.Dem Klageantrag zu 2) steht bereits die Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids vom 19.09.2012 entgegen, wonach der Kläger der Beklagten aus dem Darlehensvertrag die Zahlung von 25.673,01 € schuldet. Eine Klage ist wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig, wenn im Zweitprozess der Ausspruch des kontradiktorischen Gegenteils einer im Erstprozess festgestellten Rechtsfolge begehrt wird (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor § 322 Rn. 21).
76So liegt der Fall hier. Mit dem auf negative Feststellung gerichteten Klageantrag zu 2) begehrt der Kläger die Feststellung des kontradiktorischen Gegenteils zu der im Vollstreckungsbescheid rechtskräftig titulierten Zahlungsverpflichtung.
77Im Übrigen ist der Klageantrag zu 2) jedenfalls auch unbegründet, da die Beklagten im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses - wie oben dargestellt - nicht nur Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta in Höhe von 22.900,00 €, sondern nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2 BGB zumindest auch Anspruch auf Wertersatz für die Dauer der Kapitalnutzung hat, der von der im Klageantrag zu 1) vorgesehenen Zug-um-Zug-Einschränkung nicht umfasst ist.
782.Der Klageantrag zu 3) ist wegen des Vorrangs der Vollstreckungsabwehrklage (§§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 4, 795 ZPO) unstatthaft und damit unzulässig. Bei der Klage auf Titelherausgabe handelt es sich um eine allgemeine Leistungsklage, die in analoger Anwendung des § 371 BGB zuzulassen ist. Da der Schuldner materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch aber primär mit dem speziellen Rechtsbehelf der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen kann und die Präklusionsvorschriften der §§ 767 Abs. 2, 796 Abs. 2 ZPO nicht umgangen werden dürfen, ist die Klage auf Titelherausgabe nur dann statthaft, wenn die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung gem. § 767 ZPO bereits rechtskräftig festgestellt ist oder die Klage auf Titelherausgabe mit der Vollstreckungsabwehrklage verbunden wird (vgl. BGH, Urt. v. 22.09.1994 – IX 165/93, NJW 1994, 3225; Staudinger/Olzen, BGB, Neubearbeitung 2011, § 371 Rn. 7).
79Dies ist hier nicht der Fall, da die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid nicht rechtskräftig festgestellt ist und der Kläger diese vorliegend auch nicht geltend macht, sondern stattdessen im Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage die Rückabwicklung des Darlehensvertrages begehrt. Es bleibt damit beim Vorrang der Vollstreckungsabwehrklage, weshalb der Antrag gerichtet auf Titelherausgabe unzulässig ist (vgl. hierzu auch Wendt in: JuS 2013, 33, 34).
80III.Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich für den Kläger nach § 709 S. 1 und S. 2 ZPO und für die Beklagte nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
81IV.Der Streitwert wird auf 29.014,70 € festgesetzt.
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