Urteil vom Landgericht Essen - 6 O 190/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 100% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs in Bezug auf einen Verbraucherdarlehnsvertrag und die Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung sowie von Bearbeitungsgebühren.
3Mit Vertrag vom 15.12.2005, unterzeichnet am 19.12.2005 gewährte die Beklagte den Klägern ein L-gefördertes Darlehen über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 42.500,00 € zum Erwerb einer Wohnimmobilie in H. Das Darlehen wurde unter der Nummer … geführt. Der Nominalzins betrug 3,95 % p.a. Der effektive Jahreszins belief sich auf 4,01 % p.a. Die Rückzahlung des Darlehens sollte in 115 vierteljährlich fällig werdenden Raten zu je 617,06 € und einer Schlussannuität von zunächst 616,68 € erfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrags wird auf die in Ablichtung vorliegende Vertragsurkunde (Anl. K1, Bl. 12 ff. GA) Bezug genommen.
4Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt (Bl. 20 GA), die folgendermaßen formuliert ist:
5„Widerrufsbelehrung
6Widerrufsrecht
7Der Kreditnehmer ist an seine auf den Abschluss des Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie binnen zwei Wochen widerruft. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an die Bank.
8Beginn der Widerrufsfrist
9Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt am folgenden Tag, nach dem der Kreditnehmer die von ihm gegengezeichnete Vertragsausfertigung nebst der separat vom Kreditnehmer unterzeichneten Widerrufsbelehrung an die Bank abgesandt oder der Bank übergeben hat.
10Form des Widerrufs
11Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax- oder E-Mail-Nachricht) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.
12Adressat des Widerrufs
13Der Widerruf ist nach Wahl des Kreditnehmers an die
14O Aktiengesellschaft, Postfach …,
15… F,
16Telefax: …
17E-Mail: …
18oder an die im Kreditvertrag angegebene Adresse der kontoführenden Stelle der Bank zu richten.
19Widerruf bei bereits erhaltener Leistung
20Hat der Kreditnehmer den Kredit bereits empfangen oder in Anspruch genommen, so kann er dennoch sein Widerrufsrecht ausüben. Widerruft er in diesem Fall, dann muss er den in Anspruch genommenen Kreditbetrag jedoch zurückzahlen und der Bank die von ihm gezogenen Nutzungen herausgeben.
21Kann der Kreditnehmer die von der Bank erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren - beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erhaltenen Leistung ausgeschlossen ist -, so ist er verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass er die von der Bank erbrachte Leistung bestimmungsgemäß genutzt hat. Diese Verpflichtung zum Wertersatz kann er vermeiden, wenn er die Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nimmt.“
22Am 31.03.2013 wandten sich die Kläger mit der Bitte um vorzeitige Ablösung des Darlehens an die Beklagte. Mit Schreiben vom 20.02.2013 (Anl. K2, Bl. 21 GA) stellte die Beklagte den Klägern eine Vorfälligkeitsentschädigung von insgesamt 3.185,75 € inklusive einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 125,00 € in Rechnung. Die Kläger zahlten beide Beträge.
23Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.03.2015 erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen (Anl. K3, Bl. 22 f. GA) und forderten die Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bis zum 20.03.2015 auf. Mit Schreiben vom 11.03.2015 (Anl. K3, Bl. 24 f. GA) lehnte die Beklagte die „Anerkennung“ der geltend gemachten Ansprüche ab.
24Neben dem bezeichneten Darlehensvertrag schlossen die Parteien am 13.02. / 17.02.2013 noch einen zweiten Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 93.000,00 € (Anl. K4, Bl. 26 ff. GA), für den Kosten für ein Beleihungswertgutachten bzw. eine vereinfachte Wertermittlung in Höhe von 142,80 € seitens der Beklagten vereinnahmt wurden. Daneben wurde zuvor noch am 17.11. / 29.11.2005 ein dritter Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 114.000,00 € von den Parteien geschlossen (Anl. K5, Bl. 32 ff. GA), in dem die Beklagte ebenfalls Kosten einer Wertermittlungsgebühr bzw. Schätzkosten in Höhe von 250,00 € veranlagte. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Darlehensverträge wird auf die in Ablichtung vorliegenden Vertragsurkunden (Anl. K4 und K5, Bl. 26 ff. bzw. 32 ff. GA) Bezug genommen. Bezüglich dieser Beträge beantragten die Kläger am 31.12.2014 den Erlass eines Mahnbescheides beantragt (Anl. K6, Bl. 38 ff. GA).
25Die Kläger sind der Auffassung, dass die von der Beklagten dem Vertrag Nr. … beigefügte Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß sei, weshalb ihnen ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht zustehe. Die von der Beklagten verwandte Belehrung entspreche nicht der Musterwiderrufsbelehrung in der seinerzeit gültigen Fassung nach der BGB-InfoV (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV), so dass sich die Beklagte nicht auf eine etwaige Schutzwirkung berufen könne. Darüber hinaus sei die Belehrung fehlerhaft, weil der Verbraucher nicht richtig über den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist unterrichtet werde. Die Belehrung sei daneben hinsichtlich der Angabe des Widerrufsadressaten fehlerhaft, weil statt einer ladungsfähigen Anschrift nur ein Postfach angegeben werde. Letztlich werde auch unvollständig und damit falsch auf die Widerrufsfolgen hingewiesen. In diesem Zusammenhang sei der Hinweis auf einen etwaigen Wertersatz „inhaltlicher Unsinn“, der ebenfalls nicht in eine Widerrufsbelehrung gehöre und zur Fehlerhaftigkeit einer solchen führe.
26Ursprünglich haben die Kläger unter Ziffer 2 ihres Klageantrags beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Kläger - als Gesamtgläubiger Zinsnutzungen in Höhe von 2.439,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2015 zu zahlen. Diesen Antrag haben sie hinsichtlich des Zinsbeginns mit Schriftsatz vom 09.09.2015 (Bl. 83 GA) teilweise zurückgenommen. Daneben haben die Kläger unter Ziffer 4 ihres Klageantrags ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Kläger - als Gesamtgläubiger den Betrag von 124,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.02.2013 zu zahlen. Nachdem sie erfahren haben, dass dieser Betrag von der Beklagten erstattet worden ist, haben sie den Antrag zu 4) der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2015 für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung daraufhin angeschlossen.
27Die Kläger beantragen nunmehr,
28- 29
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Kläger - als Gesamtgläubiger den Betrag von 3.185,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2013 zu zahlen,
- 30
2. die Beklagte ferner zu verurteilen, an sie - die Kläger - als Gesamtgläubiger Zinsnutzungen in Höhe von 2.439,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2013 zu zahlen,
- 31
3. die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie - die Kläger - als Gesamtgläubiger den Betrag von 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.03.2012 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
33die Klage abzuweisen.
34Sie ist der Auffassung, dass der Widerruf verfristet sei. Es habe eine ordnungsgemäße Belehrung der Kläger stattgefunden. Insbesondere werde in den von ihr - der Beklagten - verwandten Belehrungen in einer solchen Weise über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt, dass der Verbraucher nicht benachteiligt, sondern begünstigt werde. Dies folge daraus, dass die Frist erst beginnen solle, nachdem der Verbraucher den Vertag und das unterschriebene Belehrungsformular zurückgesandt habe. Es liege nach dem Wortlaut des Belehrungstextes daneben auf der Hand, dass die Frist nicht mit Abgabe der auf Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärung beginne. Ferner sei die Angabe des Postfachs in der Belehrung nicht fehlerhaft, weil die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift nicht erforderlich sei und diese zudem schon in ausreichendem Umfang im Darlehensvertrag angegeben sei. Letztlich sei auch die gewählte Formulierung bzgl. der Widerrufsfolgen unschädlich. Ein Hinweis auf die Rechtsfolgen sei bei der Widerrufsbelehrung eines Verbraucherdarlehensvertrages entbehrlich. Eine abweichende Formulierung führe damit nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Belehrung. Daneben sei auch der Hinweis auf die Wertersatzpflicht unschädlich und kein “inhaltlicher Unsinn“, weil die Leistung bei einem Darlehensvertrag nicht in dem empfangenen Darlehensbetrag selbst, sondern in der Überlassung auf Zeit, also der Möglichkeit der Nutzung des Darlehenskapitals liege. Diese Terminologie entspreche im Übrigen auch der Musterbelehrung.
35Zudem sei der Darlehensvertrag bereits - was insoweit zwischen den Parteien unstreitig ist - zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung vollständig abgelöst gewesen, so dass die Kläger keine Rückabwicklung des Vertrages mehr verlangen könnten.
36Daneben ist die Beklagte der Ansicht, dass das Widerrufsrecht der Kläger verwirkt sei und sie sich rechtsmissbräuchlich verhielten. Die Kläger ließen sich von sachfremden Erwägungen leiten, weswegen ihnen ein Rückgriff auf die Widerrufsvorschriften nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt sei. Die Verwirkung folge daraus, dass zwischen Abschluss des Vertrages und der Erklärung des Widerrufs mehr als neun Jahre lägen und die Kläger - was zwischen den Parteien unstreitig ist - während der Laufzeit bis zur Ablösung stets Zahlungen von Zins- und Tilgungen erbracht hätten und der Darlehensvertrag bereits vollständig abgelöst sei.
37Hinsichtlich der geforderten Zinsnutzungen ist die Beklagte der Ansicht, dass die Kläger keine Verzinsung des Rückerstattungsanspruchs verlangen könnten. Es bestehe überhaupt kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung beim Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages und erst recht keine Vermutung für eine Verzinsung in Höhe von 5 Prozentpunkten.
38In Hinblick auf die Rückforderung der Wertermittlungsgebühr in Höhe von 250,00 € bestreitet die Beklagte, dass ein Darlehensvertrag vom 29.03.2012 jemals geschlossen worden sei. Der Vertrag sei mit einem anderen Vertragspartner geschlossen worden. Vorsorglich - für den Fall, dass der Darlehensvertrag vom 29.11.2015 mit der Beklagten gemeint sei - erhebt sie die Einrede der Verjährung.
39Entscheidungsgründe:
40Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zahlung der eingeklagten Beträge.
41I.
421.
43Der Antrag zu 1) ist unbegründet, da den Klägern kein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung aus §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1, 357 Abs. 1, 346 ff. BGB zusteht. Die Erklärung des Widerrufs des Darlehensvertrages … nach §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB a.F. ist nicht fristgemäß erfolgt. Im Einzelnen:
44a)
45Der o. g. Darlehensvertrag wurde am 19.12.2005 geschlossen, weshalb nach Art. 229 § 9 Abs. 1, § 22 Abs. 1 EGBGB das BGB in der damals geltenden Fassung anzuwenden ist, d.h.
46- § 355 BGB in der Fassung vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010
47- § 357 BGB in der Fassung vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010
48- § 491 BGB in der Fassung vom 01.08.2002 bis zum 10.06.2010
49- § 495 BGB in der Fassung vom 01.08.2002 bis zum 10.06.2010
50- BGB-InfoV in der Fassung vom 08.12.2004 bis zum 31.03.2008
51b)
52Den Klägern stand als Darlehensnehmern ein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB a.F. zu, da es sich vorliegend um einen Verbraucherdarlehensvertrag handelt. Die Vollausnahme zu den Vorschriften des Verbraucherdarlehensvertrags aus § 491 Abs. 2 Nr. 3 BGB a. F. im Hinblick auf ein L-gefördertes Darlehen greift hier nicht, weil es sich vorliegend um ein durchgeleitetes Darlehen handelt. Gemäß § 492 Abs. 2 Nr. 3 BGB a. F. sind nur Fälle der direkten Darlehensvergabe, bei denen sich Verbraucher und öffentliche Hand als Vertragspartner „unmittelbar“ gegenüberstehen, erfasst. Dieser Vergabeform steht die indirekte Vergabe mittels sog. durchgeleiteter Kredite gegenüber. Bei ihnen beschränkt sich die öffentliche Hand auf die Refinanzierung des Darlehensgebers im Rahmen staatlicher Investitionsprogramme (vgl. MüKO/Schürnbrand 5. Auflage 2008, § 491, Rn. 89). Bei diesen „Durchleitdarlehen“ kommt es also zu einer Vertragskette, bestehend aus einem Darlehensvertrag der Geschäftsbank (Hausbank) mit dem Letztkreditnehmer und einem zweiten Darlehensvertrag zwischen der Hausbank und der (auf staatlicher Seite stehenden) Förderbank, mit welcher der erstgenannte Vertrag finanziert wird. Die Hausbank trägt hierbei das Kreditrisiko (vgl. Sinowski in Lagenbucher/Bliesener/Spindler Bankrechtskommentar, 1. Auflage 2013, 22. Kapitel, Rn. 54 f.). Unter Nr. 1 des Kreditvertrages (Anlage K1, Bl. 12 GA) heißt es:
53„Die L1 -nachstehend „L“ genannt- hat der O AG als Hausbank unter deren voller Haftung zur Weiterleitung an den Kreditnehmer einen Kredit aus dem Programm L2 in Höhe von EUR 42.500,00 zugesagt.“
54Damit handelt es sich im vorliegenden Fall nach eindeutiger vertraglicher Regelung um ein „Durchleitdarlehen“ und um keine unmittelbare Förderung im Sinne von § 491 Abs. 2 Nr. 3 BGB a.F., weshalb ein (widerruflicher) Verbraucherdarlehensvertag gegeben ist.
55c)
56Der Widerruf wurde auch von den Klägern gemeinsam i. S. v. §§ 357 Abs. 1 a. F., 349, 351 BGB erklärt. Das Rücktritts- sowie durch damaligen Verweis auch das Widerrufsrecht können gemäß § 351 BGB als unteilbare Rechte nur gemeinsam von allen am Vertrag Beteiligten erklärt werden. Auf die Art der Beteiligung (Gesamtgläubiger, Gesamtschuldner, Gemeinschaften) kommt es dabei nicht an (MüKo/Gaier 6. Auflage 2012, § 351, Rn. 1). Die Kläger waren jedenfalls durch gemeinschaftliche Unterzeichnung des Darlehensvertrages (Anl. K1, Bl. 19 GA) gemeinsam berechtigt und verpflichtet. Die Erklärung des Widerrufs erfolgte durch Schriftsatz des Klägervertreters vom 09.02.2015 (Anl. K3, Bl. 36 f. GA) mit Vollmacht für beide Kläger.
57d)
58Der Widerruf erfolgte jedoch nicht rechtzeitig, weil die grundsätzlich gemäß § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. geltende Widerrufsfrist von zwei Wochen nicht eingehalten worden ist. Vielmehr haben die Kläger durch ihr Schreiben vom 09.03.2015 erst über neun Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrags den Widerruf erklärt. Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. beginnt die zweiwöchige Widerrufsfrist in dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist.
59aa)
60Die Beklagte kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. berufen, wonach die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. genügt, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV verwandt wird. Vertrauensschutzgesichtspunkte greifen nicht ein. Denn die Belehrung der Beklagten weicht von der Musterbelehrung ab.
61Eine Berufung auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV ist nur dann möglich, wenn gegenüber dem Verbraucher ein Belehrungsformular verwendet wird, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 28.06.2011 – XI ZR 349/10, NJW-RR 2012, 183, 185). Sobald der Verwender den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzieht, scheidet eine Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-Info-V aus. Dies gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderungen, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (vgl. BGH, Urt. v. 28.06.2011 - XI ZR 349/10, NJW-RR 2012, 183, 185; OLG Hamm, Urt. v. 19.11.2012 – 31 U 97/12, Rn. 77 ff. bei juris).
62Vorliegend hat die Beklagte inhaltliche Änderungen vorgenommen, so dass die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV nicht eingreift. Die Beklagte ist in ihren Belehrungen mehrfach vom Wortlaut der Musterbelehrungen abgewichen.
63Beispielhaft sei hier aufgezählt, dass in ihrer Belehrung einzeln überschriebene Abschnitte „Beginn der Widerrufsfrist“, „Form des Widerrufs“ und „Adressat des Widerrufs“ etc. auftauchen, die (so) in der Musterbelehrung nicht vorgesehen sind. Daneben wird auch hinsichtlich des Wortlauts vom Muster abgewichen:
64Im Muster heißt es:
65„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [zwei Wochen] ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.“
66In den Belehrungen der Beklagten heißt es:
67„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt am folgenden Tag, nach dem der Kreditnehmer die von ihm gegengezeichnete Vertragsausfertigung nebst der separat vom Kreditnehmer unterzeichneten Widerrufsbelehrung an die Bank abgesandt oder der Bank übergeben hat.
68Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax- oder E-Mail-Nachricht) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.“
69bb)
70Das Nichteingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion ist allerdings unschädlich, da die Widerrufsbelehrung der Beklagten ist Übrigen richtig ist, d.h. den Anforderungen des § 355 BGB a.F. entspricht.
71Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist, wenn dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des § 355 Abs. 1 S. 2 enthält. Die Widerrufsbelehrung muss umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein, damit dieser in die Lage versetzt wird, das Widerrufsrecht auszuüben (vgl. BGH, Urt. v. 28.06.2011 – XI ZR 349/10, Rn. 31 bei juris, m.w.N.; OLG Hamm, Urt. v. 19.11.2012 – 31 U 97/12, Rn. 74 bei juris). Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten verwandte Belehrung. Hierzu im Einzelnen:
72(1)
73Nach Auffassung der Kammer begegnet die Darstellung des Beginns der Widerrufsfrist durch die Beklagte keinen Bedenken. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist eine Widerrufsbelehrung dann unzureichend und fehlerhaft, wenn der Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt wird (vgl. BGH, Urt. v. 01.03.2012, III ZR 83/11, m.w.N., zitiert nach juris). Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung hinsichtlich des zeitlichen Rahmens, in welchem ihm die bedingungslose Lösung von dem von ihm eingegangenen Vertrag zugestanden wird. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (BGH, Urt. v. 26.05.2009, XI ZR 242/08, zitiert nach juris).
74Nach dem Inhalt der Widerrufsbelehrung der Beklagten beginnt der Lauf der Frist für den Widerruf am folgenden Tag, nachdem der Darlehensnehmer die von ihm gegengezeichnete Vertragsausfertigung nebst der separat vom Darlehensnehmer unterzeichneten Widerrufsbelehrung an die Bank abgesandt oder der Bank übergeben hat. Dieser Teil der Belehrung entspricht zwar nicht der gesetzlichen Regelung des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.; gleichwohl ist die hier verwendete Formulierung unschädlich. Nach der gesetzlichen Regelung ist nicht – wie in der Widerrufsbelehrung der Beklagten vorgesehen – zur Bestimmung des Beginns der Widerrufsfrist auf die Absendung der durch den Kläger unterschriebenen Vertragsurkunde sowie der Widerrufsbelehrung an die Beklagte abzustellen. Es ist vielmehr der Erhalt der Widerrufserklärung und der Vertragsurkunde oder des Antrags des Klägers bzw. einer Abschrift derselben maßgeblich. Gem. § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. beginnt der Lauf der Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. beginnt die Frist in dem Fall, dass der fragliche Vertrag - wie hier nach § 492 Abs. 1 BGB, der Schriftform bedarf - allerdings nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags des Verbrauchers zur Verfügung gestellt wurde. Die streitgegenständliche Formulierung führt jedoch dazu, dass die Widerrufsfrist erst beginnt, wenn der Verbraucher die von ihm gegengezeichnete Vertragsausfertigung und Widerrufsbelehrung an die Bank abgesandt/übergeben hat. Damit hat der Verbraucher es selbst in den Händen, wann die Frist beginnt. Sendet er die Unterlagen beispielweise erst innerhalb von zwei Wochen an die entsprechende Bank, stünde ihm letztlich eine vierwöchige Widerrufsfrist zur Verfügung.
75Die Abweichung von der gesetzlichen Bestimmung des Beginns der Widerrufsfrist ist unschädlich und steht der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung nicht entgegen. Die Vereinbarung einer im Vergleich zur gesetzlichen Regelung längeren Widerrufsfrist durch die Parteien in einer gesondert zu unterschreibenden Widerrufsbelehrung führt nach der Rechtsprechung des BGH nicht zur Unwirksamkeit der Belehrung (BGH, Urt. v. 13.01.2009, XI ZR 47/08, zitiert nach juris; BGH, Urt. v. 26.05.2009, XI ZR 242/08, zitiert nach juris; Urteil der Kammer vom 23.07.2015, 6 O 156/15). Der - insoweit im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung des § 355 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. - auf die Absendung der unterzeichneten Vertragsunterlagen hinausgeschobene Beginn der Widerrufsfrist stellt eine den Verbraucher begünstigende Vereinbarung der Verlängerung der gesetzlichen Widerrufsfrist im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des BGH dar.
76Die Regelung in der Belehrung der Beklagten entspricht hierbei dem Interesse des Verbrauchers, da ihm bei Bestimmung des Fristbeginns anhand der Absendung der Vertragsunterlagen an den Darlehensgeber ein längerer Zeitraum zum Überdenken des Vertragsschlusses eingeräumt wird, als das Gesetz ihm in § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. zugesteht, und da er den Beginn der Widerrufsfrist zudem selbst beeinflussen kann (vgl. MüKo/Masuch, BGB (2012), § 355 Rn. 4; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 355 Rn. 2, 11). Eine solche Regelung ist zudem mit dem Schutzzweck des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. vereinbar, der darin besteht, den Verbraucher durch Einräumung einer nachträglichen Bedenkzeit vor Gefahren zu schützen, die sich aus schwer zu durchschauenden Geschäften mit Unternehmerbeteiligung ergeben können. Eine Verlängerung der Widerrufsfrist sowie die Einräumung sonstiger weitergehender Verbraucherrechte steht dem Regelungszweck des § 355 BGB a.F. grundsätzlich nicht entgegen, soweit sich damit nicht zugleich qualitative Änderungen zu Lasten des Verbrauchers verbinden (MüKo/Masuch, BGB (2012), § 355 Rn 4; BGH, Urt. v. 13.01.2009, XI ZR 47/08, zitiert nach juris).
77Die Formulierung der Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Fristbeginns erfüllt zudem die Voraussetzungen des Deutlichkeitsgebots nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. Insbesondere ist die Widerrufsbelehrung umfassend, unmissverständlich sowie für den Verbraucher eindeutig und versetzt ihn in die Lage, den Lauf der Widerrufsfrist eigenständig zu bestimmen und sein Widerrufsrecht fristgerecht auszuüben. Aus der von der Beklagten gewählten Formulierung ist für den durchschnittlichen und verständigen Verbraucher zu erkennen, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist einen Tag nach Absendung oder alternativ nach Übergabe der unterschriebenen Unterlagen an die Bank zu laufen beginnt. Den Zeitpunkt der Absendung oder der Übergabe der Vertragsunterlagen an die Bank bestimmt ausschließlich der Verbraucher selbst, so dass ihm die Berechnung des genauen Tags des Fristbeginns unproblematisch möglich ist. Auch die Formulierung „am folgenden Tag“ ist nicht geeignet, ein Missverständnis über den konkreten Fristablauf zu generieren, da dieser Hinweis der gesetzlichen Regelung in § 187 Abs. 1 BGB entspricht. Ein die gesetzliche Regelung wiederholender Hinweis kann aber nicht missverständlich sein.
78Die von der Beklagten verwandte Widerrufsbelehrung entspricht auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 10.03.2009 (BGH, Urt. v. 10.03.2009, XI ZR 33/08, zitiert nach juris) den Anforderungen des Deutlichkeitsgebots nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. Die Formulierung der Widerrufsbelehrungen ist nicht geeignet, zu der unzutreffenden Annahme des Verbrauchers zu führen, dass die Widerrufsfrist bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers zu laufen beginne. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten bestimmt als fristauslösendes Ereignis die Absendung der separat von den Klägern unterzeichneten Widerrufsbelehrung und der von ihnen gegengezeichneten Vertragsausfertigung. Nach dieser Formulierung ist es ausgeschlossen, dass der Lauf der Widerrufsfrist bereits bei Zusendung der von der Beklagten unterzeichneten Vertragsausfertigung, also vor dem eigentlichen Vertragsschluss, zu laufen beginnt.
79(2)
80Auch hinsichtlich der Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs ist die von der Beklagten verwandte Belehrung nicht zu beanstanden. Soweit die Kläger geltend machen, dass die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß sei, da der Hinweis auf einen etwaigen Nutzungsersatz seitens der Bank fehle, rechtfertigt dies nicht die Annahme der Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung. Nach der damals geltenden Fassung des § 355 Abs. 2 BGB a.F. bestand für den Unternehmer keine Pflicht, auf die Rechtsfolgen des Widerrufs hinzuweisen. Dies ergibt sich auch aus einer Zusammenschau mit § 312 Abs. 2 BGB a.F., welcher ausdrücklich eine Belehrungspflicht über die Rechtsfolgen des Widerrufs bei einem Haustürgeschäft vorsah. Aus dem Umstand, dass § 355 Abs. 2 BGB a.F. eine solche Regelung nicht trifft, ist e contrario zu folgern, dass eine ausdrückliche Belehrung zu den Widerrufsfolgen bei Verbrauchergeschäften, die nicht in einer Haustürsituation zustande gekommen sind, nicht erforderlich ist (OLG Hamm, Urt. v. 16.03.2015, 31 U 118/14, zitiert nach juris; OLG Celle, Beschl. v. 14.07.2014, 3 W 34/14, zitiert nach juris). Belehrt der Unternehmer trotzdem über die Widerrufsfolgen, ist diese Belehrung nur dann nicht ordnungsgemäß i.S.d. § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F., wenn die Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs fehlerhaft ist. Soweit die Widerrufsbelehrung der Beklagten unter der Überschrift "Widerruf bei bereits erhaltenen Leistungen" den Hinweis enthält, dass der Darlehensnehmer für den Fall, dass er vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank erhalten hat, sein Widerrufsrecht dennoch ausüben kann, aber bei Widerruf empfangene Leistungen an die Bank zurückgewähren muss und der Bank die von ihm aus der Leistung gezogenen Nutzungen herauszugeben habe, ist dieser Hinweis von Rechts wegen nicht zu beanstanden, da er dem Rückabwicklungsverhältnis nach einem Widerruf Rechnung trägt (OLG Hamm, Urt. v. 16.03.2015, 31 U 118/14, zitiert nach juris).
81Daneben erlaubt sich die Kammer den Hinweis, dass insoweit nichts anderes gilt, als in der Belehrung der Beklagten auf eine Pflicht zum Wertersatz hingewiesen wird, sofern die erbrachte Leistung nicht zurückgewährt werden kann. Dies folgt zum einen schon aus den oben bezeichneten Gründen selbst, wonach ein Hinweis auf das Rückabwicklungsverhältnis nach einem Widerruf möglich ist, sofern er den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften entspricht. Dies ist hier der Fall, weil auch § 346 BGB explizit den Wertersatz für den von der Beklagten bezeichneten Fall regelt. Daneben hat der Gesetzgeber diesen Hinweis auch unabhängig von der Art der zu erbringenden Leistung in die Musterwiderrufsbelehrung aus Anlage 2 zu § 14 der BGB-InfoV aufgenommen. Zum anderen geht es auch nicht primär um die Pflicht des Darlehensnehmers, das von der Bank erhaltene Geld zurückzugewähren. Vielmehr besteht beim Darlehensvertrag die vom Darlehensnehmer zurückzugewährende Leistung gerade nicht im empfangenen Darlehensbetrag, sondern gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB in der Überlassung auf Zeit, also in der Möglichkeit der Nutzung des Darlehenskapitals (vgl. Medicus/Lorenz Schuldrecht II, 17. Auflage 2014, Rn. 569). Für diese Nutzungsmöglichkeit kommt eine Rückgewähr in natura nicht in Betracht, sondern nur eine Wertersatzpflicht, so dass der in der Belehrung verwandte Hinweis auch inhaltlich korrekt ist.
82(3)
83Desweiteren ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch die Adressangabe in der Belehrung der Beklagten ordnungsgemäß i. S. v. § 355 BGB angegeben worden. Die Kläger rügen insoweit, dass in der Belehrung lediglich ein Postfach und keine „ladungsfähige Anschrift“ angegeben sei. Dieser Einwand hat keinen Erfolg. Zum einen ist die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift i.S.v. § 355 gar nicht erforderlich. Denn unter dem Begriff „Anschrift” i. S. des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nicht die Hausanschrift, sondern die Postanschrift zu verstehen, so dass auch eine Postfachanschrift darunter fallen kann (vgI. BGH NJW 2002, 2391). Nach Sinn und Zweck der Vorschrift § 355 BGB muss lediglich gewährleistet sein, dass der Widerruf wirksam gegenüber dem Adressaten ausgeübt werden kann. Dies ist möglich, weil auch die Absendung an ein Postfach regelmäßig zum Zugang der Erklärung führt. Insofern macht es keinen Unterschied, ob das Schreiben an eine konkrete Adresse oder ein Postfach gesandt wird. Unerheblich ist auch, dass die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift in der der Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 EGBGB vorgesehen sein mag, da die Beklagte diese vorliegend nicht übernommen hat (s.o.). Daneben enthält der Darlehensvertrag selbst schon eine „ladungsfähige Anschrift“ auf Seite 1 des Vertragsdokumentes (Bl. 12 GA), so dass die erneute Angabe der Anschrift sogar entbehrlich wäre, da die Belehrung - wie hier - einen Teil der Vertragserklärung bildet (so auch: OLG Frankfurt, WPR 1989, 174, 176; Bülow/Artz Verbraucherkreditrecht, § 495, Rn. 121).
842.
85Der Antrag zu 2) ist unbegründet. Den Klägern steht kein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Form einer Zinszahlung in Höhe von 2.439,13 € aus §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1, 357 Abs. 1, 346 ff. BGB zu. Denn die Erklärung des Widerrufs des Darlehensvertrages ist nicht fristgemäß erfolgt (s.o.). Aus den obigen Erwägungen kommt es zu keiner Rückabwicklung des Darlehensvertrages gemäß § 357 Abs. 1 a.F. BGB i. V. m. §§ 346 ff. BGB, (s.o.). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf obige Ausführungen verwiesen.
863.
87Der Antrag zu 3) ist ebenfalls unbegründet. Den Klägern steht kein Anspruch auf die Rückerstattung der Wertermittlungsgebühr in Höhe von 250,00 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 BGB zu. Zunächst ist bereits unklar und von den Klägern nicht nachvollziehbar dargelegt, aus welchem Vertragsverhältnis der Parteien sich der Anspruch ergeben soll. So beziehen sich die Kläger in der Klageschrift auf einen Darlehensvertrag Nummer … vom 29.03.2012. Als Anlage zur Klageschrift (vgl. Anl. K5, Bl. 32 ff. GA) ist ein Darlehensvertrag mit der Nummer … über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 114.00,00 € vom 17.11.2005, unterzeichnet am 29.11.2005, beigefügt. Dieser weist tatsächlich eine Wertermittlungsgebühr in Höhe von 250,00 € aus.
88Selbst bei einer Ausdeutung der Klageschrift i. S. v. §§ 133, 157 BGB in der Form, dass sich die Rückforderung auf den Vertrag vom November 2005 beziehen soll, stünde den Klägern der geltend gemachte Anspruch aus rechtlichen Erwägungen aber nicht zu. So beurteilte der XI. Zivilsenat des BGH zuletzt in seinen beiden Entscheidungen vom 13.05.2014 (BGH v. 13.05.2014 – XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12) die Erhebung eines „Bearbeitungsentgeltes“ in AGB eines Verbraucherdarlehensvertrags zwar als unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und folglich als unwirksame Entgeltklausel; doch steht der Durchsetzung eines daraus folgenden etwaigen Anspruchs der Kläger aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Variante BGB der von der Beklagten erhobene Einwand der Verjährung, § 214, Abs. 1 BGB, entgegen. Für Bereicherungsansprüche gelten die regelmäßigen Verjährungsvorschriften gemäß §§ 195, 199 BGB. Das heißt, dass der mögliche Rückzahlungsanspruch in drei Jahren verjährt, wobei die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres entsteht, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat, § 199 Abs. 1 BGB. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz Variante 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (BGH – Entscheidung v. 29.01.2008 - XI ZR 160/07 und v. 15. 06.2010 - XI ZR 309/09). Der gegenständliche Vertrag wurde am 29.11.2005 geschlossen. Vorliegend kann es kann damit dahinstehen, ob es sich bei der streitgegenständlichen Wertermittlungsgebühr tatsächlich um eine Bearbeitungsgebühr im Sinne der geschilderten Rechtsprechung handelt. Jedenfalls ist Verjährung eingetreten. Zwar beginnt die Verjährung nicht bereits mit Schluss des Jahres 2005 (Zeitpunkt des Vertragsschlusses), wonach die Frist zum Abschluss des Jahres 2008 verstrichen wären, da sich die Rechtsprechung des BGH, auf welche sich der Erstattungsanspruch stützt sich erst zu einem späteren Zeitpunkt herausgebildet hat; doch ist bereits ab dem Jahre 2010 bereits von zahlreichen Oberlandesgerichten entschieden worden, dass die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts den Verbraucher unangemessen im Sinne des§ 307 Absatz 2 Nr. 1 BGB benachteiligt (vgl. dazu etwa OLG Bamberg, Urt. v. 04.08.2010 – Az. 3 U 78/10; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 21.02.2011 – Az. 4 U 174/10; OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.02.2011 – Az. 6 U 162/10; OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.05.2011 – Az. 17 U 192/10; OLG Frankfurt, Urt. v. 27.07.2011 – Az. 17 U 59/11; OLG Dresden, Urt. v. 29.09.2011 – Az. 8 U 562/11; OLG Celle, Beschl. v. 13.10.2011 – Az. 3 W 86/11; OLG Hamm, Urt. v. 17.09.2012 – Az. 31 U 60/12), worauf sich der BGH im selben Zeitraum mit dieser Frage bereits auseinander gesetzt hat und in seinen Entscheidungen vom 15.06.2010 (XI ZR 309/09) und 07.12.2010 (XI ZR 348/09) den Kurs der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung bestätigte. Spätestens mit Veröffentlichung dieser Entscheidungen im Jahre 2010/2011 lag eine Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor (vgl. hierzu auch BGH Urt. vom 28.10.2014 - Az. XI ZR 17/14), so dass jedenfalls mit Schluss des Jahres 2014 (31.12.2014) die Verjährung eintrat. Selbst dieser für die Kläger günstige (spätere) Verjährungsbeginn führt allerdings dazu, dass ein etwaiger Anspruch der Kläger bereits verjährt ist. Eine Hemmung der Verjährung im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB durch Zustellung eines Mahnbescheides ist vorliegend nicht gegeben. Die Kläger können sich hierzu nicht auf die Vorlage des Antragsformulars auf Erlass eines Mahnbescheides vom 31.12.2014 (Anl. K6, Bl. 38 ff. GA) beschränken. Dieser Vortrag genügt den Anforderungen von § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht. So ist zum Mahnverfahren selbst nichts bekannt, insbesondere fehlt vorliegend das Aktenzeichen des zentralen Mahngerichts I. Die Kläger sind ihrer Darlegungspflicht im Sinne von § 138 Abs. 1 ZPO nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Zu einer etwaigen Zustellung eines Mahnbescheides ist nichts vorgetragen worden. Dabei kommt es für die Hemmung allein auf die Zustellung und nicht die Rechtshängigkeit des Mahnbescheides an (BGH, NJW 2009, 1213).
89II.
90Die Kostenentscheidung ergeht im Hinblick auf die teilweise Klagerücknahme und die übereinstimmende Erledigungserklärung nach § 91 a I ZPO i. V. m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog.
91Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
92Streitwert: bis 5.999,68 Euro.
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