Beschluss vom Landgericht Essen - 17 O 238/15
Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 17.07.2015 wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
3Die beabsichtigte Klage ist unbegründet.
4Der Antragsteller begehrt mit der Klage die Feststellung, dass der von ihm abgeschlossene Darlehensvertrag durch wirksamen Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde und rückabzuwickeln ist.
5Die beabsichtigte Klage ist bereits unzulässig. Das Landgericht Essen ist nicht gem. § 29 ZPO örtlich zuständig. Sofern der Antragsteller mit seinem Antrag durchdringen sollte, sind gem. den §§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1 S. 1, 348 BGB a. F. die wechselseitig erbrachten Leistungen Zug-um-Zug zurückzugewähren. Bei einer solchen Mehrheit von Verpflichtungen aus einem Schuldverhältnis ist der materiellrechtliche Erfüllungsort für jede einzelne grundsätzlich individuell zu bestimmen, es sei denn, dass sich aus der Natur des Schuldverhältnisses etwas anderes ergibt (vgl. z. B. BayObLG NJW-RR 1997, 699; Palandt / Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 269 Rn. 7). Letzteres ist jedoch bei einem auf den Austausch von Geldleistungen gerichteten Darlehensvertrag nicht der Fall, so dass ein einheitlicher Erfüllungsort am Wohnsitz des Darlehensnehmers, welcher eine Zuständigkeit gem. § 29 ZPO begründen könnte, nicht existiert. Vielmehr sind insbesondere etwaige Rückzahlungsansprüche des Antragstellers, die aus dem vom ihm angenommenen Rückgewährschuldverhältnis folgen, gem. den §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB am Sitz der Antragsgegnerin zu erfüllen.
6Andere die Zuständigkeit des Landgerichts Essen begründende Umstände sind nicht ersichtlich.
7Die beabsichtigte Klage ist aber auch unbegründet. Der Widerruf des Antragstellers ist aufgrund der abgelaufenen Widerrufsfrist nicht wirksam. Die Widerrufsfrist begann gem. § 355 II BGB a.F. mit der Belehrung zu laufen und betrug einen Monat. Die Widerrufsfrist begann zu laufen, da die Belehrung über den Widerruf ordnungsgemäß erfolgt.
8Zunächst greift die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 I BGB-InfoV a.F., da die Belehrung der Antragsgegnerin mit der Musterbelehrung der Anlage 2 zu § 14 der BGB-InfoV übereinstimmt. Es ist insbesondere nicht schädlich, dass eine Frist von einem Monat in der Belehrung eingeräumt wird. Auch bei der Einräumung einer längeren Frist ist die Widerrufsbelehrung richtig (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.05.2015, 6 W 42/15). Das Angebot der Antragsgegnerin auf Gewährung einer längeren Widerrufsfrist wurde von dem Antragsteller angenommen.
9Auch unter Berücksichtigung der Angaben unter Ziffer "III." ist die Belehrung nicht verwirrend. Die Widerrufsfrist begann, nachdem der Antragsteller eine Abschrift seines Antrages erhielt und betrug einen Monat.
10Ferner ist die Widerrufsbelehrung nicht wegen fehlender drucktechnischer Hervorhebung unrichtig. Durch die Einrahmung der Widerrufsbelehrung, seitlich durch fett gedruckte Linien, ist die Hervorhebung in drucktechnischer Hinsicht ausreichend erfolgt. Der Text muss nicht größer gedruckt sein als der übrige Vertragstext.
11Außerdem ist die Widerrufsbelehrung nicht bezogen auf die Restschuldversicherung unrichtig. Unterstellt, dass ein verbundenes Geschäft vorliegt, ist die Widerrufsbelehrung richtig. Die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 I BGB-InfoV a.F. greift auch insofern. Die Belehrung entspricht auch im Hinblick auf ein verbundenes Geschäft der Musterbelehrung.
12Rechtsbehelfsbelehrung:
13Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn
141. der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt,
152. das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder
163. das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat.
17Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Essen oder dem Oberlandesgericht Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
18Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
19Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.