Urteil vom Landgericht Essen - 2 O 377/12
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 20.283,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2012 zu zahlen und den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 859,80 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten trägt der Kläger zu 16 %, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 56 % und im Übrigen die Beklagte zu 2) allein.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 56 % und die Beklagte zu 2) zu weiteren 28 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen der Kläger zu 22 % und der Beklagte zu 1) zu 78 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen der Kläger zu 12 % und die Beklagte zu 2) zu 88 %.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistungin Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.
3Am … befuhr der Beklagte zu 1) mit einem an diesem Tage bei der Firma E GmbH gemieteten T des Herstellers E1 gegen 22.30 Uhr auf der Straße T1 in T2. Gegenüber der Liegenschaft Nummer 30 in Fahrtrichtung H-Straße kam der Beklagte zu 1) von der Straße ab. Aus der Fahrtrichtung des Beklagten betrachtet auf der rechten Seite standen auf dem dortigen Parkstreifen hintereinander abgestellt jedenfalls vier Fahrzeuge. Der Beklagte zu 1) streifte mit dem T zunächst den zuletzt abgestellten W mit dem amtlichen Kennzeichen …, den davor abgestellten P mit dem amtlichen Kennzeichen …, sodann den wiederum davor abgestellten W mit dem amtlichen Kennzeichen … und schließlich den PKW Q Cabriolet mit dem amtlichen Kennzeichen …, auf den sich die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche beziehen. Der Beklagte zu 1) zog die Polizei hinzu. Diese stellte in der Unfallmittelung fest, dass der Beklagte zu 1) gegen geparkte PKW gefahren sei. Er wurde mit einem Verwarngeld in Höhe von 35,00 € belegt.
4Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigen des Klägers vom 22.10.2012 wurde die Beklagte zu 2) aufgefordert, Schadensersatz an den Kläger zu leisten.Die Beklagte zu 2) erwiderte in einem Schreiben vom 07.11.2012, das sie von einem manipulierten Unfallereignis ausgehe. Der Kläger forderte die Beklagte zu 2) unter Fristsetzung zum 10.11.2012 zur Zahlung auf.
5Der Kläger ließ den Schaden an dem Q begutachten, wofür Gutachterkosten in Höhe von 1.424,50 € (netto) anfielen. Darüber hinaus stellte der Sachverständige einen Schaden in Höhe von 23.380,72 € und einen merkantilen Minderwert in Höhe von 1.200,00 € fest. Darüber hinaus macht der Kläger eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € geltend.
6Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des streitgegenständlichen Q. Diesen habe er im Zuge einer Firmenübernahme von der Zeugin E2 erworben. Der Kläger behauptet ferner, zur Schadensbeseitigung seien netto 23.380,72 € erforderlich. Sämtliche durch das Sachverständigenbüro W1 aus C ermittelten Schäden seien unfallbedingt.
7Der Kläger beantragt,
81.die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 26.030,22 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß § 247 BGB seit dem 11.11.2012 zu zahlen,
92.die Beklagten des Weiteren zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Prozessbevollmächtigten des Klägers außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.005,40 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß § 247 BGB seit dem 11.11.2012 zu zahlen.
10Die Beklagten beantragen,
11die Klage abzuweisen.
12Widerklagend beantragt die Beklage zu 2),
13den Kläger zu verurteilen, an die Beklage zu 2) 20.320,47 € nebst 5 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
14Der Kläger beantragt,
15die Widerklage abzuweisen.
16Der Beklagte zu 1) bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers. Er erwidert, der Kläger möge beweisen, dass er zum Unfallzeitpunkt Eigentümer des PKW Q Cabrio mit dem amtlichen Kennzeichen … gewesen sei.
17Die Beklagte zu 2) behauptet, der bei ihr versicherte T sei bewusst u.a. gegen das Fahrzeug des Klägers gefahren worden, um unberechtigt Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 2) geltend zu machen. Spiegelbildlich zum Vorsatz des Beklagten zu 1) liege eine Einwilligung des Klägers in die Beschädigung seines Fahrzeuges vor. Hierzu trägt sie vor, dass eine Vielzahl von Indizien für einen manipulierten Unfall sprechen würden.
18So seien auf Seiten der Anspruchsteller sämtlich Fahrzeuge beteiligt, die als hochwertig bzw. gehobene Mittelklasse angesehen werden könnten. Das Fahrzeug auf Beklagtenseite sei ein Mietfahrzeug. Das Fahrzeug sei für einen Tag, nämlich für den Zeitraum vom 14.10. bis zum 15.10.2012, jeweils 12.00 Uhr, gemietet worden. Der Beklage zu 1) habe sich im Zuge des Abschlusses des Mietvertrages danach erkundigt, ob die Selbstbeteiligung reduziert oder ausgeschlossen werden könne. Auf seine Initiative sei eine Selbstbeteiligung dann faktisch ausgeschlossen worden. Der Beklage zu 1) sei am 15.10.2012 wieder in die Autovermietung gekommen und habe den Schlüssel abgegeben. Er habe von dem Unfallgeschehen berichtet und angegeben, dass das Fahrzeug während der Fahrt einen Achsbruch erlitten habe. Darüber hinaus habe der Beklagte zu 1) gegenüber verschiedenen Personen unterschiedliche Gründe für die Anmietung des PKW mitgeteilt. Bezüglich dieser Ausführungen wird auf Seite 6 ff. der Klageerwiderung (Bl.76 ff. d.A.) Bezug genommen.
19Darüber hinaus sprächen die Umstände des Geschehens für einen manipulierten Vorfall. Die Unfallstelle – insoweit unstreitig – liege in einem Gewerbegebiet ohne Wohneinheiten. Der Unfallzeitpunkt an einem späten Sonntagabend lasse die Anwesenheit unabhängiger Zeugen nicht erwarten.
20Die Gründe, die seitens der Personen, die die Fahrzeuge dort geparkt hätten, für das Abstellen angegeben wurden, seien wenig nachvollziehbar. Der Kläger habe mitteilen lassen, er habe sich mit einer verheirateten Dame getroffen, mit der er zu dieser Zeit ein Verhältnis unterhalten habe. Man habe sich spontan entschlossen, die Nacht in E3 zu verbringen. Der Beklagten zu 2) erschließe sich nicht, warum er sich vorher wenig romantisch in einem Gewerbegebiet treffe.
21Ein weiterer Anspruchsteller habe dem Sachbearbeiter der Beklagten zu 2) telefonisch mitgeteilt, dass er zur Zeit des Unfallgeschehens zwei Freundinnen gleichzeitig gehabt habe, die nichts voneinander gewusst hätten. Mit einer dieser Freundinnen habe er sich an diesem Abend im Industriegebiet verabredet. Man habe sich dort getroffen und sei mit dem Fahrzeug der Freundin zu deren Wohnung gefahren. Auch die Erläuterung des weiteren Beteiligten, Herrn N, - insoweit wird auf die Ausführungen Blatt 8 der Klageerwiderung (Bl.78 d.A.) Bezug genommen - sei nicht nachvollziehbar. Der weitere Beteiligte, Herr C1, habe keine Angaben dazu gemacht, warum sein Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt am Unfallort gestanden habe.
22Darüber hinaus sei das behauptete Geschehen aus technischer Sicht nicht plausibel. Die Angaben des Beklagten zu 1) seien weder konstant noch plausibel. Ein nachvollziehbarer Grund für das Abkommen von der Fahrbahn sei nicht ersichtlich. Es seien auch keine Abwehrreaktionen ersichtlich; bei einem Unfallgeschehen sei erwartbar, dass der Beklagte zu 1) nach dem Erstkontakt das Fahrzeug nach links weggeführt hätte, was nicht passiert sei.
23Die Beklagte zu 2) bestreitet ferner, dass alle Beschädigungen des PKW Q aus dem streitgegenständlichen Schadenereignis stammen. Der Sachverständige A habe das Fahrzeug am 02.11.2012 besichtigen wollen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Q bereits instandgesetzt worden. Der Sachverständige habe dabei festgestellt, dass die von dem Kläger gewählte Reparaturmethode deutlich günstiger sei, als die Kalkulation des Sachverständigen I vorgesehen habe. Der Sachverständige A habe ferner anhand ihm vorgelegten Bildmaterials feststellen können, dass der Wagen im vorderen Linksseitenbereich eine Beschädigung aufweise, die auf eine Kollision mit einem vertikal ausgerichteten, zylinderischen Plankörper, wie z.B. einer Wand oder Mauer, hinweise.
24Hinsichtlich der Widerklage behauptet die Beklagte zu 2), zur Beseitigung der Beschädigungen an dem PKW N1 seinen Reparaturkosten in Höhe von 13.824,79 € netto erforderlich gewesen. Die Beklagte zu 2) habe nach Abzug der Selbstbeteiligung an ihre Versicherungsnehmerin 13.128,10 € ausgezahlt. Darüber hinaus habe sie für Tätigkeiten des Sachverständigen A 1.560,69 € und weitere 5.306,81 € aufgewandt und für die Anforderung von Wirtschaftsdaten an die Firma J KG 291,55 € gezahlt.
25Das Gericht hat Beweis erhoben durch schriftliches und ergänzendes mündliches Gutachten des Sachverständigen T3 sowie uneidliche Vernehmung der Zeugin E2.
26Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 25.07.2014 sowie die Anlagen zum mündlichen Gutachten vom 05.02.2015, die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe
28I.
29Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
301.
31Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung in erkannter Höhe aus § 7, 17 StVO, 115 VVG, 249 BGB.
32Bei dem streitgegenständlichen Unfallereignis ist eine Sache des Klägers beschädigt worden.
33Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt Eigentümer des Fahrzeuges gewesen ist. Die Zeugin E2 hat überzeugend ausgeführt, dass sie dem Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug übereignet hat. Nach der Vernehmung der Zeugin unter Vorhalt entsprechender Unterlagen (vgl. Bl. 327, 328, 329 und 330 d.A.) ist die Kammer davon überzeugt, dass das Fahrzeug ursprünglich von der Zeugin E2 für deren damalige Firma erworben wurde, wobei die Finanzierung des Kaufpreises in Höhe von 105.000,00 € durch ein Privatdarlehen des Klägers erfolgte.
34Dies hat die Zeugin im Termin am 16.02.2016 glaubhaft geschildert. Anhaltspunkte, der Zeugin keinen Glauben zu schenken, ergaben sich für das Gericht nicht. Dies auch nicht unter Berücksichtigung dessen, dass die Zeugin eine frühere Lebensgefährtin des Klägers ist, weil insoweit Begünstigungstendenzen hinsichtlich des Klägers nicht im Ansatz erkennbar waren. Die Zeugin hat ausgeführt, unter der im Jahre 2009 oder 2010 erfolgten Trennung von dem Kläger sehr gelitten zu haben und daher weder mit ihm noch mit der Firma noch etwas zu tun gehabt haben zu wollen. Die Zeugin hat sodann glaubhaft geschildert, sie habe nach der Trennung im Jahre 2010 die zuvor von ihr geführte Firma vollständig an den Kläger übergeben. Sie habe in diesem Zusammenhang auch sämtliche Fahrzeuge übereignet. Sie und der Kläger seien sich einig gewesen, dass er alle Fahrzeuge, so auch den streitgegenständlichen Q, übernehmen solle. Sie habe dem Kläger daher sämtliche Schlüssel und Papiere für das Fahrzeug, die sich in den Räumlichkeiten der Firma befunden hätten, sowie das Fahrzeug selbst überlassen. Soweit die Zeugin hinsichtlich genauerer Zeitpunkte unsicher war, führt dies nicht zu einer anderen Glaubhaftigkeitsbewertung. Nach dem hier gegebenen Zeitablauf sind Erinnerungslücken insoweit erwartbar, welche die Zeugin auch unumwunden eingeräumt hat.
35Der – nicht nachgelassene – Schriftsatz des Beklagten zu 1) vom 04.03.2016 rechtfertigt keine andere Bewertung.
36Der Anspruch des Klägers ist auch nicht ausgeschlossen, weil ein manipuliertes Unfallgeschehen überwiegend wahrscheinlich ist. In diesem Zusammenhang sprechen im streitgegenständlichen Fall die von der Beklagten vorgetragenen Indizien weder für sich genommen, noch in der Gesamtschau für ein von dem Kläger manipuliertes Unfallereignis. Insoweit hat die Beklagte keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, warum gerade auf Seiten des Klägers eine Absprache mit dem Beklagen zu 1) und damit eine Einwilligung vorliegen sollte. Es kann - eine Manipulation des Unfalls unterstellt - im Hinblick darauf, dass jedenfalls vier Fahrzeuge durch das von dem Beklagten zu 1) gesteuerte Fahrzeug beschädigt wurden, nicht auf eine Einwilligung jedes der auf Anspruchstellerseite beteiligten Fahrzeugeigentümers geschlossen werden. Dazu wären Feststellungen zu konkreten Umständen erforderlich, die gerade eine Einwilligung des hiesigen Klägers in das streitgegenständliche Geschehen nahelegen. Derartige Umstände hat die Beklagte jedoch nicht vorgetragen.
37Auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgetragenen Indizien ist hier nicht von einem vorgetäuschten Unfallgeschehen auszugehen. Soweit die Beklagte anführt, es seien allesamt hochwertige bzw. gehobene Mittelklasse-Fahrzeuge beschädigt worden, folgt aus den hierzu konkret vorgetragenen Umständen nicht der Schluss eines vorgetäuschten Unfallereignisses.
38Insofern ist schon anhand der von der Beklagten vorgetragenen Zahlenwerke (vgl. hierzu Blatt 74 d.A.) nur bezüglich des Fahrzeugwertes des Fahrzeugs des Klägers tatsächlich von einem hochwertigen Fahrzeug auszugehen. Auch der Umstand, dass das schadenverursachende Fahrzeug ein gemieteter PKW ist, was bei gestellten Verkehrsunfällen häufig der Fall sein wird, so spricht allein dies ebenfalls nicht dafür, dass der hier streitgegenständliche Unfall gestellt war. Soweit die Beklagte angeführt hat, die Umstände des Geschehens, namentlich die Unfallzeit und der Unfallort, sprächen für ein gestelltes Geschehen, insbesondere weil keiner der Fahrzeugbesitzer plausibel habe erklären können, warum das Fahrzeug dort abgestellt war, so kann aus diesem Umstand - auch in Verbindung mit den vorgenannten Umständen - nicht auf ein manipuliertes Unfallereignis geschlossen werden. Die von der Beklagten insofern referierten Angaben der jeweiligen Fahrzeugbesitzer lassen keinen Schluss auf ein wie auch immer geartetes kollusives Zusammenwirken zu. Insoweit ist nicht entscheidend, ob auf Seiten der Beklagten die angegebenen Umstände zum Abstellen der Fahrzeuge als „vernünftig“ angesehen werden.
39Die Kammer hat die von der Beklagten zu 2) vorgetragenen Indizien jeweils für sich genommen und in der Gesamtheit bewertet und im Ergebnis keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ein manipuliertes Unfallgeschehen annehmen können.
40Der weitere Einwand der Beklagten, das Unfallgeschehen sei auch technisch nicht plausibel und das klägerische Fahrzeug habe Vorschäden gehabt, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erwiesen. Der Sachverständige T3 hat hierzu in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass aus technischer Sicht die Beschädigungen an dem Q des Klägers durch einen Streifkontakt mit Verhakung von dem vom Beklagten zu 1) gelenkten T erzeugt worden sein kann. Keine Feststellungen konnten dazu getroffen werden, ob das Unfallgeschehen von dem Beklagten zu 1) absichtlich oder unabsichtlich durchgeführt worden seien.
41Die Kammer nimmt Bezug auf die Ausführungen des Sachverständigen und macht sich diese in vollem Umfang zu Eigen. Der Sachverständige hat anhand eines Crash-Tests den streitgegenständlichen Hergang simuliert und ist zu dem oben dargestellten, von den Parteien insoweit nicht angegriffenen Ergebnis gekommen.
42Der Höhe nach kann der Kläger für die Reparatur des Q netto 17.996,58 € verlangen.
43Der Sachverständige T3 hat in seinem ergänzenden Gutachten hierzu von den Parteien unangegriffen ausgeführt, dass entgegen der vorgerichtlichen Kalkulation des klägerseits beauftragten Sachverständigen I die Vorderachse nicht als erneuerungsbedürftig anzusehen sei. Nach seinen Untersuchungen könne nach dem hier erfolgten Anstoß kein Bruch der Vorderachse hervorgerufen worden sein, weshalb Reparaturkosten in Höhe von netto 17.996,58 € aufzuwenden seien.
44Hinsichtlich der Einzelheiten zur Reparaturkostenkalkulation nimmt die Kammer Bezug auf die Anlagen zum mündlichen Gutachten vom 05.02.2015 und macht sich das dortige Vorbringen des Sachverständigen zu Eigen.
45Darüber hinaus steht dem Kläger die Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € sowie der Ersatz von ihm aufgewandter Gutachterkosten in Höhe von netto 1.424,50 € zu. Schließlich hat der Kläger einen Anspruch auf Wertminderung. Von der Beklagten insoweit nicht angegriffen hat der Kläger unter Berücksichtigung der von ihm zunächst geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe von 23.380,72 € eine Wertminderung von 1.200,00 € angegeben. Die Kammer hat diesen Wert unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme gemäß § 287 ZPO geschätzt und die Wertminderung insoweit in das Verhältnis der Reparaturkosten gesetzt. Die Kammer hat daher zu Gunsten des Klägers eine Wertminderung in Höhe von 936,00 € angenommen.
462.
47Der Anspruch auf die Zinsen folgt nach entsprechender Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung zum 10.11.2012 aus §§ 286, 288 BGB.
483.
49Hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten hat der Kläger einen Anspruch im austenorierten Umfang, § 249 BGB. Es besteht jedoch kein Zahlungsanspruch, weil der Kläger – wie es auch in seinem Antrag zum Ausdruck kommt – diese noch nicht beglichen hat. Insoweit besteht dem Grunde nach nur ein Freistellungsanspruch, wobei die Kammer diesen im Wege der Auslegung als Minus in dem Antrag auf Zahlung an die Prozessbevollmächtigten gesehen hat. Da die Art und Weise der Freistellung zunächst dem Schuldner obliegt, kann der Kläger keine Zahlung an seine Prozessbevollmächtigten verlangen.
50Der Höhe nach besteht ein Anspruch unter Berücksichtigung eines Gegenstandswertes von 20.283,08 € in Höhe einer 1,3-Gebühr nach VV RVG Nr. 2300 sowie der Auslagenpauschale nach VV RVG Nr. 7002 (RVG i.d.F. von 24.08.2012), mithin ein Betrag in Höhe von 859,80 € (netto).
51II.
52Die Widerklage war demgegenüber unbegründet.
53Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich um ein manipuliertes Unfallereignis handelt. Es kann - wie oben bereits ausgeführt - nicht im Hinblick auf die von der Beklagten zu 2) vorgetragenen Indizien von einem absichtlich herbeigeführten Verkehrsgeschehen ausgegangen werden.
54Auf die obigen Ausführungen wird insoweit vollumfänglich Bezug genommen.
55Ungeachtet dessen ist weder konkret vorgetragen, noch ersichtlich, noch bewiesen, dass im Falle eines manipulierten Unfallereignisses der Kläger in das Geschehen eingebunden war.
56III.
57Die Entscheidung über die Kostenlast beruht auf § 92 ZPO in Verbindung mit der sog. Baumbach’schen Kostenformel. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.