Urteil vom Landgericht Essen - 15 S 92/16
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 23.05.2016 (Az.: 18 C 334/15) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des nach diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners H die Rückzahlung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsgebühren aus vier Darlehensverträgen vom 10.02.2009 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten in Höhe von insgesamt 2.535 €. Der Kläger wurde mit Beschluss vom 11.09.2012, mit dem auch das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners eröffnet wurde, zum Insolvenzverwalter bestellt.
4Die Beklagte erklärte die Aufrechnung mit unstreitig bestehenden Forderungen aus Zahlungsrückständen aus den gekündigten Darlehensverträgen, die deutlich über dem seitens des Klägers geltend gemachten Betrag liegen.
5Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Feststellungen des angegriffenen Urteils (Bl. 112 ff. d. A.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
6Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel zu den Bearbeitungsgebühren ein Anspruch auf Rückzahlung aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1, 818 Abs. 1, 2 BGB bestünde. Allerdings sei dieser Anspruch durch Aufrechnung der Beklagten mit der Forderung auf Zahlung der Darlehensbeträge untergegangen.
7Die Aufrechnung sei nach §§ 96, 129 ff. InsO zulässig. Insbesondere sei keine im Sinne des § 134 InsO unentgeltliche Leistung gegeben, die anfechtbar wäre und damit der Aufrechnung entgegenstehen könnte. In dem vorliegenden Fall der unbewussten rechtsgrundlosen Leistung liege keine Unentgeltlichkeit vor.
8Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.
9In der Berufungsbegründung bringt er vor, dass das Amtsgericht § 134 InsO nicht richtig angewendet habe. Die Annahme, dass eine unbewusst rechtsgrundlose Leistung nicht unentgeltlich sein könne, widerspräche der Rechtsprechung des BGH, wonach die Bezahlung einer von Rechts wegen nicht bestehenden Schuld auch dann unentgeltlich sei, wenn Zahlender und Zahlungsempfänger im Zeitpunkt der Leistung über die Wirksamkeit der Schuld irrten. Es sei daher unerheblich, dass im Zeitpunkt der Leistung der Bearbeitungsgebühren weder dem Insolvenzschuldner noch der Beklagten bekannt gewesen sei, dass die Klausel über die Verpflichtung zur Entrichtung der Bearbeitungsgebühren unwirksam ist.
10Ferner habe die Beklagte gerade keine Gegenleistung für die Bearbeitungsgebühren erbracht. Außerdem sei sie nicht schutzwürdig, weil sie die unwirksamen Klauseln entworfen und verwendet habe.
11Der Kläger beantragt,
12das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.535 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 11.02.2009 zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Berufung zurückzuweisen.
15II.
16Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und hinreichend begründet worden.
17Allerdings ist die Berufung ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
18Auf der Basis des feststehenden und gemäß § 529 Abs. 1 ZPO bindenden Sachverhalts – gegen den der Berufungskläger nichts erinnert – kam das Amtsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis, dass der Anspruch des Klägers nicht (mehr) besteht.
19Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren zu. Der unstreitig bestehende Anspruch aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 BGB i.V.m. § 80 InsO ist durch die seitens der Beklagten erklärten Aufrechnung gemäß § 389 BGB untergegangen.
20Die Aufrechnung war nach §§ 96 Abs. 1 Nr. 3, 129 Abs. 1, 134 Abs. 1 InsO zulässig. Es liegt keine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 InsO vor, infolge dessen eine anfechtbare Rechtshandlung gegeben wäre, die die Möglichkeit der Aufrechnung ausschließen könnte.
21Eine im Sinne des § 134 InsO unentgeltliche Leistung liegt vor, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert zufließen soll (BGH, Urteil vom 05.03.2015 – IX ZR 133714, DStR 2015, 767, 773). Der insolvenzrechtliche Begriff der unentgeltlichen Leistung setzt eine Einigung über die Unentgeltlichkeit als solche nicht voraus; maßgebend ist in erster Linie der objektive Sachverhalt (BGH, a.a.O., DStR 2015, 767, 773).
22Vorliegend hat der Insolvenzschuldner die Bearbeitungsgebühren geleistet, weil er in Übereinstimmung mit der Beklagten davon ausging, dass er dazu vertraglich verpflichtet gewesen sei, d.h. dass für seine Leistung ein Rechtsgrund vorgelegen habe. Im Nachhinein stellte sich im Zuge der Rechtsprechung des BGH heraus, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Bearbeitungsgebühren unwirksam ist. Abgestellt auf den objektiven Maßstab stellt sich zwar die Leistung als rechtsgrundlose Leistung dar, die der BGH grundsätzlich als unentgeltlich ansieht (vgl. BGH, a.a.O., DStR 2015, 767, 773). Allerdings ist hier die subjektive Komponente zu beachten. Nach dem Willen beider Parteien sollte es nicht so sein, dass dem Verfügenden kein entsprechender Vermögenswert zufließt. Es war gerade das Ansinnen beider Parteien, dass der Insolvenzschuldner für seine Leistung eine Gegenleistung erhält. In einem solchen Fall, d.h. wenn beide Parteien irrig angenommen haben, dass eine Leistungspflicht bestehe und daher die Leistung mit einem Rechtsgrund erfolge, ist die Leistung entgeltlich (Uhlenbrock-Ede/Hirte, InsO, 14. Auflage 2015, § 124 Rn. 48; Ganter, Zum Begriff der „Unentgeltlichkeit“ nach § 134 InsO in Zwei-Personen-Verhältnissen, NZI 2015, 249, 256; Frischemeier, Anmerkung zum Urteil des AG Friedberg vom 30.10.2015, NZI 2015, 985, 986; AG Friedberg, Urteil vom 30.10.2015 – 2 C 318/15, NZI 2015, 983, 984; AG Göttingen, Urteil vom 13.01.2016 – 21 C 97/15, BeckRS 2016, 03425).
23Nach anderer Ansicht ist bei der irrigen Annahme beider Beteiligter über die Wirksamkeit der Schuld eine Zahlung ohne Rechtsgrund unentgeltlich (MüKo-Kayser, InsO, 3. Auflage 2013, § 134 Rn. 17, 40). Der Vertreter dieser Ansicht verweist – ebenso wie der Berufungskläger – auf die Rechtsprechung des BGH, aus der sich diese Rechtsansicht ergebe. Diese Verweise überzeugen allerdings im Ergebnis im vorliegenden Fall nicht.
24In dem Urteil des BGH vom 11.12.2008 – IX ZR 195/07 (NJW 2009, 363) führt der BGH aus, dass die einseitige Vorstellung des Leistungsempfängers über die Entgeltlichkeit einer objektiv unentgeltlichen Leistung selbst dann keine Bedeutung zukomme, wenn der Irrtum durch den Schuldner hervorgerufen worden sei. Damit bezieht sich diese Rechtsprechung auf einen einseitigen vom Schuldner hervorgerufenen Irrtum über die Entgeltlichkeit der Leistung. Vorliegend irrt sich aber nicht nur der Leistungsempfänger, d.h. die Beklagte, über die Entgeltlichkeit der Leistung, sondern auch der Leistende, der Insolvenzschuldner.
25Im Urteil vom 05.03.2015 – IX ZR 133/14 (DStR 2015, 767) führt der BGH aus, dass es bei Zahlung auf eine Nichtschuld an der Entgeltlichkeit der Leistung fehle. Nach diesem (und anderen) Grundsätzen sei die Zahlung als unentgeltlich zu bewerten, weil sie eines Rechtsgrundes entbehre. Diesen Überlegungen liegt der konkrete Fall zugrunde, in dem die Parteien ein rechtsgeschäftliches Zahlungsverbot vereinbart haben, als dessen Rechtsfolge Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagten im Stadium der Insolvenzreife ohne Rechtsgrund erbracht werden. Dieses zwischen den Parteien vereinbarte rechtsgeschäftliche Zahlungsverbot führte zur Rechtsgrundlosigkeit der dort streitgegenständlichen Leistung und damit zur Unentgeltlichkeit der Leistung (BGH, a.a.O., DStR 2015, 767, 773). Damit entschied der BGH einen Fall, in dem beide Parteien bewusst eine Vereinbarung getroffen haben, bei deren Eintreten die Leistung rechtsgrundlos sein sollte. Die Parteien irrten sich nicht über das Bestehen eines Rechtsgrundes der Leistung. Dieser wesentliche Unterschied zu dem vorliegenden Fall führt zu Zweifeln daran, ob der BGH mit dieser zitierten Entscheidung auch einen Fall der irrigen Annahme beider Beteiligten über das Bestehen eines Rechtsgrundes der Leistung als unentgeltliche Leistung bewerten wollte und bewerten würde.
26Die Kammer kann daher diese zweitgenannte Ansicht nicht überzeugen. Darüber hinaus ist die erstgenannte Ansicht vorzugswürdig, da auch nach Ansicht des BGH grundsätzlich die subjektive Komponente zu berücksichtigen ist. So wertet der BGH eine Leistung des Schuldner nicht als unentgeltlich, wenn dieser angenommen hat, zu der Leistung verpflichtet gewesen zu sein (BGH, Urteil vom 09.10.2014 – IX ZR 294/13, BeckRS 2014, 20050). Vorliegend hat dies der Schuldner und darüber hinaus sogar der Gläubiger angenommen. Damit ist nach Ansicht der Kammer keine unentgeltliche Leistung des Insolvenzschuldners gegeben.
27Für diese Sichtweise sprechen auch Sinn und Zweck des § 134 InsO. Dieser konkretisiert die Ausprägung des Grundsatzes, dass niemand sich auf Kosten seiner Gläubiger freigiebig zeigen soll (vgl. Braun, InsO, 5. Auflage, § 134 Rn. 1). Als der Insolvenzschuldner und die Beklagte die Darlehensverträge schlossen, war es aber durchaus üblich, dass Banken Bearbeitungsgebühren verlangten und diese auch behalten durften. Wäre der Insolvenzschuldner damit nicht einverstanden gewesen, so hätte er die Darlehen vermutlich nicht erhalten. In dieser Situation kann von „Freigiebigkeit“ des Schuldners zulasten potentieller anderer Gläubiger nicht die Rede sein
28III.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
30Die Revision wird zugelassen, weil die Voraussetzungen des §§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO vorliegen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Hinblick darauf, dass im Zuge der Rechtsprechung zu den Bearbeitungsgebühren die streitgegenständliche Frage in einer Vielzahl an Fällen auftreten kann. Zudem gibt es bisher – soweit für die Kammer erkennbar – nur untergerichtliche Entscheidungen zu der streitgegenständlichen Fragestellung, so dass die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
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