Beschluss vom Landgericht Essen - 5 O 17/19
Tenor
1
Es soll darüber Beweis erhoben werden, ob in dem Motor F, wie er auch im Fahrzeug des Klägers eingebaut ist, eine Software verbaut wurde, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand zum Durchfahren des neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ) befindet und in diesem Fall die Abgasrückführung in einer anderen Weise regelt als im normalen Straßenverkehr, um so auf dem Prüfstand die gesetzlich geforderten Stickoxideimmissionen einzuhalten, während sich das Fahrzeug im normalen Straßenverkehr durchgängig in einem anderen Modus mit höheren Stickoxidemissionen befindet.
2Weiterhin soll Beweis darüber erhoben werden, ob in dem Motor F eine Steuerungssoftware verbaut ist, die ab einer bestimmten Drehzahl (welcher Drehzahl) die Abgasreinigung abschaltet, so dass es zu einem unzulässigen Anstieg der Stickoxidimmissionen kommt,durchEinholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.Ein geeigneter Sachverständiger soll von der Industrie- und Handelskammer benannt werden.
3Von dem Kläger ist ein Auslagenvorschuss für den Sachverständigen in Höhe von 4.000,00 EUR bei der Zahlstelle einzuzahlen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.