Beschluss vom Landgericht Essen - I StVK 1237/22 BEW

Tenor

wird die Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 06.11.2013 nach Ablauf der Bewährungszeit gemäß § 56g StGB erlassen.

Widerrufsgründe sind nicht bekannt geworden.


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