Beschluss vom Landgericht Flensburg (1. Zivilkammer) - 1 S 42/06
Tenor
Der Antrag der Beklagten vom 27.04.2006 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
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Die beabsichtigte Berufung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 2.180,50 € nebst Zinsen aus § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO und § 288 Abs. 1 BGB zu. Die Beklagte durfte nach § 170 Abs. 1 Satz 1, § 171 Abs. 2 Satz 2 InsO allenfalls die ihr von der Klägerin zugestandenen 300,00 € als erforderliche Verwertungskosten im Zusammenhang mit den ausgezahlten Rückkaufswerten entnehmen. Mit diesem - einer Schätzung nach § 287 Abs. 1, 2 ZPO standhaltenden - Betrag ist der Aufwand abgegolten, der der Beklagten dadurch entstand, dass sie die Fa. S. I. mit zwei kurzen, weit gehend wortgleichen Schreiben um die Auszahlung der Rückkaufswerte bat, den Eingang der Zahlung auf ihrem Konto überwachte und die Gutschrift nach Abzug des Kostenbeitrags an die Klägerin weiterleitete. Die so geschätzten tatsächlichen Verwertungskosten sind maßgeblich, weil sie die fünfprozentige Pauschale des § 171 Abs. 2 Satz 1 InsO (hier: 2.480,50 €) erheblich unterschreiten.
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Weiter gehende notwendige Verwertungskosten i. S. v. § 171 Abs. 2 Satz 2 InsO sind nicht entstanden.
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1. Die Kammer folgt der Auffassung des Amtsgerichts und des OLG Jena, Urteil vom 03.02.2004 in der Sache 5 U 709/03, dass der Aufwand, der anlässlich des Streits über den zutreffenden Kostenansatz entsteht, seinerseits nicht nach § 171 Abs. 2 Satz 2 InsO zu berücksichtigen ist.
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Dafür, dass dieser Aufwand keinen Fall der Verwertungskosten darstellt, spricht zunächst der natürliche Wortsinn des Begriffs „Verwertung“: Die Verwertung einer Forderung ist danach abgeschlossen, wenn der Gläubiger den Erlös erhalten hat. Auch die Regelung des § 170 Abs. 1 InsO läuft der Annahme zuwider, die Streitkosten seien als Verwertungskosten zu behandeln. Nach dieser Vorschrift hat der Insolvenzverwalter dem Verwertungserlös die Feststellungs- und Verwertungskosten zu entnehmen und sodann den verbleibenden Betrag unverzüglich an den Absonderungsberechtigten auszuzahlen, der am weiteren Insolvenzverfahren nicht mehr teilhaben soll. Ein solches Vorgehen ist nur hinsichtlich der Kosten möglich, deren Ausmaß bereits unmittelbar nach Eingang des Erlöses feststeht. Zu diesem Zeitpunkt lässt sich jedoch noch nicht abschätzen, ob die Parteien über den Kostenansatz streiten werden und welche weiteren Kosten ggf. entstehen könnten. Im Übrigen steht einem erweiterten Kostenverständnis auch die Überlegung entgegen, dass ein überhöhter Kostenansatz für den Insolvenzverwalter nicht sanktionslos bleiben soll. Dies wäre aber der Fall, wenn der Verwalter zu Unrecht angesetzte Verwertungskosten nach einem anschließenden Rechtsstreit nachträglich mit den mittlerweile aufgelaufenen vorgerichtlichen und Prozesskosten rechtfertigen könnte (so auch OLG Jena, a. a. O., S. 11 f.).
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Selbst wenn der Aufwand, der anlässlich des Streits über den zutreffenden Kostenansatz entsteht, sich den Verwertungskosten zuordnen ließe, wäre er hier jedenfalls nicht erforderlich i. S. d. § 171 Abs. 2 Satz 2 InsO gewesen. Die Beklagte hätte bereits bei ihrer Abrechnung erkennen können und müssen, dass die bis dahin tatsächlich angefallenen Verwertungskosten allenfalls einen Abzug von 300,00 € rechtfertigten und damit erheblich unter der Pauschale des § 171 Abs. 2 Satz 1 InsO lagen. Sie hätte daher nicht auf ihrem Kostenansatz beharren und sich auf einen aufwendigen Streit einlassen dürfen, sondern der Klägerin den eingeforderten Betrag von 2.180,50 € sogleich überweisen müssen.
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2. Neben den angesetzten 300,00 € Aufwandsentschädigung ist eine etwaige zusätzliche Vergütung für die Beklagte nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV nicht zu berücksichtigen. (Eine zusätzliche Vergütung nach § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV kommt angesichts des geringen Verwertungsaufwands ohnehin nicht in Betracht.) Anderenfalls müsste der Absonderungsberechtigte die Verwertungstätigkeit doppelt entlohnen; denn die Vergütung soll gerade die anlässlich der Verwertung entstandenen Mehraufwendungen abgelten.
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Auch das Prinzip der Vorwegentnahme nach § 170 Abs. 1 InsO spricht dagegen, die Verwertungskosten am Maßstab einer voraussichtlichen Mehrvergütung zu berechnen. Ob und in welchem Umfang sich die Vergütung erhöht, weil der Insolvenzverwalter mit Absonderungsrechten belastete Massegegenstände verwertet hat, ist nämlich erst am Ende des Insolvenzverfahrens festzustellen. Die Vergütung errechnet sich in erster Linie nach dem Wert der Insolvenzmasse, wie er sich nach der Schlussrechnung darstellt (§ 1 Abs. 1 InsVV). Inwieweit eine vom Regelsatz des § 2 InsVV abweichende Vergütung festzusetzen ist, hängt davon ab, wie umfangreich und schwierig sich die Verwaltertätigkeit im Ganzen gestaltet hat (vgl. insbesondere § 3 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 Buchst. d InsVV).
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Referenzen
- § 2 InsVV 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 170 Verteilung des Erlöses 3x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- InsO § 171 Berechnung des Kostenbeitrags 6x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 InsVV 1x (nicht zugeordnet)
- 5 U 709/03 1x (nicht zugeordnet)