Beschluss vom Landgericht Flensburg (5. Zivilkammer) - 5 T 268/09

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Das Amtsgericht Flensburg hat mit Beschluss vom 10.10.2009 gegen den Betroffenen Abschiebehaft (Sicherungshaft) angeordnet. Die hiergegen von dem Betroffenen eingelegte Beschwerde ist nach den §§ 58, 63, 64 FamFG zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

2

Zunächst wird auf die zulässigen und weiter fortbestehenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Nach dem seitens der antragstellenden Behörde festgestellten Sachverhalt ist der Betroffene ohne gültige Ausweispapiere am 09.10.2009 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Darüber hinaus haben die Ermittlungen ergeben, dass der Betroffene bereits im Jahr 2007 wegen einer Rückführung erkennungsdienstlich behandelt wurde. Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Betroffene unerlaubt im Sinne des § 14 AufenthG nach Deutschland eingereist ist. Folglich ist seine Ausreisepflicht nach § 58 Abs. 2 Nr. 1 vollziehbar und eine Zurückschiebung nach § 57 AufenthG möglich. Der Betroffene kann demnach, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG zur Sicherung der Abschiebung bzw. Zurückschiebung in Haft genommen werden.

3

Ein Absehen von der Anordnung der Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 Satz 3 AufenthG kam vorliegend nicht in Betracht, weil der Betroffene nicht glaubhaft gemacht hat, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen wolle. Vielmehr haben die Ermittlungen ergeben, dass sich der Betroffene einer Abschiebung durch die schwedischen Behörden entzogen hat.

4

Soweit der Betroffene in seiner Beschwerdebegründung darlegt, dass er bei der vom Amtsgericht durchgeführten Anhörung nicht verstanden habe, worum es gegangen sei, weil er den Dolmetscher nicht habe verstehen können, haben die im Rahmen der Abhilfeentscheidung angestellten Ermittlungen ergeben, dass nach der Einschätzung der zuständigen Richterin zwischen dem Betroffenen und dem Dolmetscher eine Kommunikation stattgefunden hat. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Dolmetscher noch bei der Anhörung mitgeteilt hätte, dass er vom Betroffenen nicht verstanden werde und diesen nicht verstehe. Insgesamt ist diese Darstellung des Betroffenen als Schutzbehauptung zu werten und nicht glaubhaft. Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.


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