Urteil vom Landgericht Flensburg (8. Zivilkammer) - 8 O 117/12

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Zahlungsansprüche aufgrund einer Nutzung von Musikstücken im Rahmen der Veranstaltung Kieler Woche im Zeitraum vom 19. bis 28. Juni 2009, vom 18. bis 27. Juni 2010, vom 17. bis 26. Juni 2011 und vom 15. bis 24. Juni 2012 in Kiel geltend.

2

Die Klägerin ist die Verwertungsgesellschaft, die musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte von Urhebern wahrnimmt. Die Vergütungssätze der von ihr wahrgenommenen Rechte hat die Klägerin in verschiedenen Tarifen festgesetzt und im Bundesanzeiger veröffentlicht.

3

Die Beklagte ist eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts, in deren Stadtgebiet alljährlich die so genannte Kieler Woche stattfindet. Anlässlich der Kieler Woche finden umfangreiche Segelwettbewerbe statt. Darüber hinaus findet anlässlich der Kieler Woche über das Stadtgebiet verteilt eine Vielzahl weiterer Veranstaltungen statt; so gibt es etwa diverse größere und kleinere Bühnen, eine Vielzahl von Ständen, Kleinkünstlern etc. Im Rahmen der Kieler Woche wird bei einer Vielzahl von Veranstaltungen auf Bühnen, Ständen etc. zum Teil Live-Musik sowie auch Musik von Tonträgern abgespielt. Beispielhaft zeigt die Anlage K7 (Bl. 27 d. A.) die zur Kieler Woche belegten Flächen im Jahr 2006.

4

Im Jahr 1995 schlossen die Parteien einen Vertrag mit einer Laufzeit von 5 Jahren, mit dem sie die Zahlung eines jährlichen Pauschalbetrages durch die Beklagte an die Klägerin für im Vertrag näher bezeichnete Nutzungen der Beklagten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an bestimmten Orten im Rahmen der Kieler Woche vereinbarten. Wegen des näheren Inhalts wird auf die Anlage B1 (Bl. 174 bis 175 d. A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 20.06.2002 (Anlage B3, Bl. 177 bis 178 d. A.) wies die Klägerin darauf hin, dass durch die Pauschale durch die Stadt Kiel veranlasste Live-Musikveranstaltungen und Nutzungen mittels Tonträgern im Rahmen der Kieler Woche abgegolten seien, für die kein Eintrittsgeld oder Kostenbeitrag von den Besuchern zu entrichten sei; die Einwilligung gelte nur für Musikaufführungen, die offiziell von der Stadt Kiel in Auftrag gegeben oder initiiert würden. Mit Schreiben vom 19.09.2002 (Anlage B2, Bl. 176 d. A.) wies die Klägerin darauf hin, dass der Vertrag nur für eigene Musik der Stadt Kiel gelte. Mit Schreiben vom 03.03.2004 (Anlage B4, Bl. 179 – 180 d. A.) führte die Klägerin aus, dass sich die bisherige pauschalierte Abrechnung der umfangreichen Musikwiedergaben anlässlich der Kieler Woche in den vergangenen Jahren bewährt habe und dass eine Reduzierung des Lizenzierungsumfangs auf die „eigenen Musikaufführungen“ der Stadt Kiel für beide Seiten den bisherigen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung wesentlich gefährden könnte. Im Jahr 2005 einigten sich die Parteien letztmals auf einen Pauschalbetrag in Höhe von 42.000,00 € zzgl. 7 % Mehrwertsteuer, den die Beklagte anlässlich der Kieler Woche 2005 an die Klägerin zahlte.

5

Wegen vermeintlicher Zahlungsansprüche der Klägerin aufgrund einer Nutzung von Musikstücken im Rahmen der Veranstaltungen der Kieler Woche in den Jahren 2006-2008 - über die inzwischen ein weiterer Rechtsstreit beim LG Kiel unter dem Az.: 3 O 1/11 und nunmehr in der Berufungsinstanz beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig anhängig ist - wandte sich die Klägerin an die Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten beim Deutschen Patent- und Markenamt, die am 25.11.2010 einen Einigungsvorschlag unterbreitete (Anlage K 15, Bl. 48-59 d. A.).

6

Mit Schreiben vom 22.05.2009 meldete die Beklagte bei der Klägerin diejenigen Veranstaltungen im Rahmen der im Juni 2009 stattfindenden Kieler Woche an, für die sie, die Beklagte, selbst die Künstler engagierte, etwaige sonstige Verträge schloss, gegebenenfalls den Kartenverkauf betrieb, gegebenenfalls für den technischen Ablauf der Veranstaltung sorgte, das finanzielle Risiko trug, die konkrete einzelne Veranstaltung bewarb etc.. Wegen des näheren Inhalts wird auf das Schreiben vom 22.5.2009 (Anlage K 18, Bl. 63-67 d. A.) Bezug genommen. Den sich aus der Abrechnung ergebenden Gesamtbetrag von 16.900,46 € brutto zahlte die Beklagte an die Klägerin. Die Klägerin stellte der Beklagten für die Nutzung von Musikstücken im Rahmen der Kieler Woche 2009 mit Rechnungsschreiben vom 20.6.2009 einen Betrag von insgesamt 88.453,11 € in Rechnung, wobei sich die Berechnung ausweislich des Rechnungsschreibens auf die auf der „Veranstaltungsfläche Kieler Woche“ durchgeführten Veranstaltungen sowie auf diverse weitere Konzerte, also nicht lediglich auf die von der Beklagten abgerechneten Veranstaltungen, bezieht (Anlage K1, Bl. 17-19 d. A.).

7

In gleicher Weise meldete die Beklagte die - wie im vorstehenden Absatz dargelegt von ihr durchgeführten - Veranstaltungen im Rahmen der Kieler Woche 2010 (Anlagen K 20, Bl. 69-73 d. A.; K 21, Bl. 74 d. A.), der Kieler Woche 2011 (Anlage K 25, Bl. 78-84 d. A.; Anlage K 26, Bl. 85-89 d. A.) und der Kieler Woche 2012 (Anlage K 27, Bl. 90-94 d. A.; Anlage K 28, Bl. 95-99 d. A.) an bzw. rechnete über diese ab. Für diese Veranstaltungen zahlte die Beklagte für das Jahr 2010 an die Klägerin einen Betrag von 12.214,15 €, für das Jahr 2011 einen Betrag von 21.600,10 € und für das Jahr 2012 einen Betrag von 20.643,65 €.

8

Die Klägerin stellte der Beklagten für die Nutzung von Musikstücken auf Basis der von ihr, der Klägerin, jeweils angenommenen Gesamtveranstaltungsfläche (Freigelände) im Rahmen der Kieler Woche 2010 einen Betrag von 177.926,63 € brutto (Anlage K2, Bl. 20 d. A.), für das Jahr 2011 einen Betrag von 192.330,04 € brutto (Anlage K3, Bl. 21 d. A.) und für das Jahr 2012 einen Betrag von 193.806,00 € brutto (Anlage K4, Blatt 22 d. A.) in Rechnung.

9

Die Beklagte stellte im Rahmen der Kieler Woche 2009-2012 öffentliche Flächen für Bühnen, Stände etc. zur Verfügung (Anlage K7, Bl. 27 d. A. für das Jahr 2006).

10

Sie engagierte im Rahmen der Veranstaltungen der Kieler Woche 2009-2012 - abgesehen von den vorstehend dargelegten, von ihr, der Beklagten, für die Jahre 2009-2012 bereits abgerechneten Veranstaltungen - nicht die auftretenden ausübenden Künstler; ihr oblag nicht die Programmgestaltung, sie organisierte keine Kartenvorverkäufe, stellte keine technischen Anlagen und übernahm keine Garantie für die technische Durchführung der jeweiligen, einzelnen Veranstaltung, sie ging keine finanziellen Vorleistungen und/oder Verpflichtungen ein, war nicht am Umsatz beteiligt und trug auch kein Verlustrisiko.

11

Die Klägerin behauptet, es treffe nicht zu, dass sich die Tätigkeit der Beklagten darin erschöpfe, einzelne Lokalitäten, auf denen die jeweiligen Veranstalter tätig würden, auszuweisen und als verantwortliche Gebietskörperschaft den Veranstaltern zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte miete Veranstaltungsflächen für Veranstaltungen im Rahmen der Kieler Woche an.

12

Der Etat für die gesamte Veranstaltung Kieler Woche habe bereits im Jahr 2002 einen Umfang von ca. 2,5 Millionen € gehabt (Anlage K 31, Bl. 261 d. A.).

13

Die Klägerin meint, die Kieler Woche sei als Gesamtveranstaltung anzusehen. Die Beklagte sei bereits deshalb als (Mit)veranstalterin der Gesamtveranstaltung Kieler Woche für die Jahre 2009-2012 anzusehen, weil sie – was unstreitig ist - die Kieler Woche bewirbt (Anlage K5, Bl. 23-25 d. A.), sich selbst nach außen als verantwortlich für Organisation und Marketing des Sommerfestes bezeichnet (Anlage K 17, Bl. 61-62 d. A.), über sämtliche Anfragen für Bühnen, Stände etc. entscheidet (Anlage K 16, Bl. 60 d. A.), diese Flächen vergibt, dafür Gebühren nach der Gebührensatzung kassiert und erhebliche Personalkosten für die Tätigkeit des Kieler-Woche-Büros anfallen; im Jahr 2006 waren dies (ohne Versorgungsbezüge) Kosten in Höhe von ca. 450.000,00 €.

14

Die Klägerin beantragt,

15

die Beklagte zu verurteilen, an sie 581.157,42 € nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 71.552,64 € seit dem 11.7.2009, auf weitere 165.712,48 € seit dem 20.7.2010, auf weitere 170.729,94 € seit dem dritte neunten 2011 sowie auf weitere 173.162,35 € seit dem 15.9.2012 zu zahlen.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Die Beklagte meint, aus dem Umstand, dass sie als zuständige Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts etwa für die Auswahl der Standbetreiber etc. zuständig sei und insoweit eine Organisationsverantwortung wahrnehme sowie die Kieler Woche als Gesamtereignis bewerbe, folge nicht ihre Eigenschaft als (Mit)Veranstalter im Sinne des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes.

19

Wegen des weiteren Inhalts des Sach- und Streitstandes wird auf sämtliche von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Die Klage ist unbegründet.

21

Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu.

22

Ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte wegen vermeintlicher Nutzung von Musikstücken im Rahmen der Kieler Woche in den Jahren 2009-2012, der über die von der Beklagten bereits geleisteten Zahlungen für die von ihr bereits abgerechneten Veranstaltungen hinaus ginge, ergibt sich nicht aus der vorliegend einzig in Betracht kommenden Vorschrift des § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG.

23

Nach § 97 Abs. 2 UrhG macht sich schadensersatzpflichtig, wer (gemäß § 97 Abs. 1 UrhG) das Urheberrecht eines anderen widerrechtlich und schuldhaft verletzt. Das ist jeder, der die Rechtsverletzung als Täter entweder selbst adäquat kausal begeht oder daran als Teilnehmer (Anstifter, Gehilfe) beteiligt ist (Dreier, in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 97 Rn. 23); dies ist auch der Veranstalter einer verletzenden Aufführung (LG Düsseldorf, Urteil vom 29.9.2010, Aktenzeichen 12 O 235/09).

24

Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte liegen bei Berücksichtigung dieser Grundsätze nicht vor. Denn die Beklagte ist hinsichtlich derjenigen Veranstaltungen im Rahmen der Kieler Woche 2009-2012, die sie nicht bereits abgerechnet und bezahlt hat, nicht als (Mit)Veranstalter anzusehen. Veranstalter ist derjenige, der die Veranstaltung angeordnet hat und durch dessen ausschlaggebende Tätigkeit sie ins Werk gesetzt ist (BGH, GRUR 1960, 606, 607 – Eisrevue II) bzw. der für die Veranstaltung organisatorisch oder finanziell verantwortlich ist (OLG München, GRUR 1979, 152 – Transvestiten-Show) bzw. der auf die Programmgestaltung einen maßgeblichen Einfluss hat (LG Düsseldorf, Urteil vom 16.5.2012, Az.: 23 S 296/11 m. w. N.). Für die Veranstaltung ist im o. g. Sinne organisatorisch und wirtschaftlich bzw. finanziell verantwortlich, wer insbesondere die Verträge mit den mitwirkenden Künstlern und dem Publikum schließt und wirtschaftlich verantwortet; zum Leitbild des Veranstalters gehören unter anderem Programmgestaltung, Titelwahl, Künstlerengagements, Saalmiete, Organisation des Kartenverkaufs, Bereitstellung von Bühnen-, Ton- und Lichttechnik und Bewerbung der Veranstaltung (Fromm/Nordemann, Kommentar zum Urheberrecht, 10. Aufl. 2008, § 13 b UrhWahrnG Rn. 1 [Nordemann] in Verbindung mit § 81 UrhG Rn. 15 [Schäfer]). Wer für eine Veranstaltung lediglich die Räume zur Verfügung stellt, ist noch nicht Veranstalter (Schäfer, am angegebenen Ort, § 81 UrhG Rn. 16).

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Die Veranstalterleistung liegt in der organisatorischen Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung und in der Übernahme ihres finanziellen Risikos; entscheidend ist, dass der Veranstalter die für die Darbietung wesentlichen Verträge mit den ausübenden Künstlern und dem Publikum schließt und gerade durch diese Verträge ein Auswertungsrisiko übernimmt (Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, Kommentar, 4. Aufl. 2010, § 13 b UrhWahrnG, Rn. 2 [Reinbothe] in Verbindung mit § 81 UrhG, Rn. 26 [Vogel]). Neben der Übernahme des finanziellen Wagnisses gehören zu den typischen organisatorischen Veranstalterleistungen die vertragliche Verpflichtung der Interpreten, die Gestaltung des Programms, die Anmietung des Saales, die Übernahme der Nebenkosten, die Durchführung von Nebengeschäften, wie Programmherstellung und Programmverkauf, die Werbung und nicht zuletzt der Kartenverkauf; technische Leistungen wie die Installation einer Lautsprecheranlage können und werden regelmäßig hinzutreten, für den Veranstalterschutz sind sie aber nicht schutzbegründend (Vogel, am angegebenen Ort, § 81 UrhG Rn. 27). Der Veranstalter muss nicht sämtliche, wohl aber die wesentlichen, ein Auswertungsrisiko begründenden organisatorischen Leistungen selbst verantworten; dies sind die Verpflichtung des Ensembles und die Werbung des Publikums, weil erst die Darbietung vor Zuhörern zu einer schutzfähigen Veranstaltung führt (Vogel, am angegebenen Ort, § 81 UrhG Rn. 28). Wer die Darbietung nur duldet, weil er der Musikkapelle lediglich den Veranstaltungsort, der Laienspielgruppe das Freilichttheater oder dem Sänger die Bühne zur Verfügung stellt, scheidet mangels organisatorischer Leistung ebenso als Berechtigter aus wie derjenige, der in eigener oder fremder Verantwortung bloß die Programmhefte gestaltet und vertreibt oder sonstige für die Darbietung erforderliche äußere Vorkehrungen trifft; letztlich ist auch die Auswahl der dargebotenen Stücke für die Veranstalterleistung nicht von ausschlaggebender Bedeutung (Vogel, am angegebenen Ort, § 81 UrhG Rn. 28).

26

Nach Ansicht des Gerichts ist bei Berücksichtigung der maßgeblichen, vorstehend dargelegten Definition des Veranstalterbegriffs, auf die jeweilige konkrete, einzelne Veranstaltung, Aufführung etc. auf jeder einzelnen Bühne, an jedem einzelnen Stand etc. abzustellen; nicht hingegen ist maßgeblich, ob die Beklagte etwa auf ihrer Homepage die „Kieler Woche“ als Gesamtfest beworben hat.

27

Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs ergibt sich, dass die Beklagte – mit Ausnahme derjenigen Veranstaltungen, die sie bereits abgerechnet und bezahlt hat – nicht im urheberrechtlichen Sinne als Veranstalterin der Veranstaltungen anlässlich der Kieler Woche in den Jahren 2009 - 2012 anzusehen ist.

28

Denn die Beklagte hat die Aufgaben, die nach vorstehender Definition die Position des Veranstalters im urheberrechtlichen Sinne prägen, für sämtliche Veranstaltungen anlässlich der Kieler Woche in den Jahren 2009 - 2012 - abgesehen nur von den durch sie bereits abgerechneten und bezahlten Veranstaltungen - nicht erbracht.

29

Die Beklagte hat hinsichtlich der weiteren, nicht bereits durch sie abgerechneten Veranstaltungen im Rahmen der Kieler Woche 2009-2012 weder die dort auftretenden ausübenden Künstler engagiert, noch das Programm gestaltet, noch ggfs. durchgeführte Kartenverkäufe organisiert, noch technische Anlagen gestellt oder eine Garantie für die technische Durchführung übernommen. Auch hat sie, abgesehen von den bereits durch sie, die Beklagte, abgerechneten Veranstaltungen, für sämtliche weiteren Veranstaltungen nicht das finanzielle Risiko bzw. Verlustrisiko getragen; dieses trugen vielmehr die jeweiligen einzelnen Bühnen- bzw. Standbetreiber etc.

30

Insoweit kann dahinstehen, ob die Beklagte, wie dies ausweislich der Anlage K7 im Jahr 2006 der Fall war, nicht nur öffentliche Flächen zur Verfügung gestellt, sondern auch private Flächen angemietet und an Schausteller etc. weiter vergeben hat. Denn auch bei Zugrundelegung dieser klägerischen Behauptung wäre die Beklagte nicht Veranstalter im Sinne des § 13 b UrhWahrnG. Wie dargelegt, ist derjenige, der für eine Veranstaltung lediglich die Räume bzw. Flächen zur Verfügung stellt, dadurch nicht Veranstalter im Sinne der hier maßgeblichen Vorschriften.

31

Auch kann dahinstehen, ob die Ausgaben für Beamtinnen und Beamte sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ohne Versorgungsbezüge) von etwa 450.000 € im Jahr 2006 - und ggfs. in ähnlicher Höhe in den Jahren 2009-2012 - nur während der Dauer der Kieler Woche anfielen. Denn auch wenn dies der Fall wäre, ergäbe sich daraus nicht eine Veranstaltereigenschaft der Beklagten für einzelne konkrete Aufführungen bzw. Veranstaltungen im Rahmen der Kieler Woche in den Jahren 2009-2012. Gleiches gilt für die Behauptung der Klägerin, der Etat der Kieler Woche sei erheblich, so habe er beispielsweise bereits im Jahr 2002 2,5 Millionen € betragen.

32

Ein anderes folgt auch nicht daraus, dass die Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten beim Deutschen Patent- und Markenamt in ihrem Einigungsvorschlag vom 25.11.2010 darauf hingewiesen hat, dass beachtliche Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Antragsgegnerin, die Beklagte des hiesigen Verfahrens, als Veranstalterin bzw. jedenfalls (Mit)Veranstalterin – auch hinsichtlich der weiteren, nicht bereits abgerechneten Veranstaltungen – anzusehen sei und zur Begründung auf die Lizenzvereinbarungen und die Korrespondenz der Parteien in den Jahren 1995-2005 und den Umstand verweist, dass sich die Beklagte auch auf ihrer Website www.kieler-woche.de ausdrücklich als „Veranstalter“ bzw. als „verantwortlich für Marketing und Organisation des Sommerfestes“ bezeichne.

33

Denn abgesehen davon, dass die Schiedsstelle ihren Einigungsvorschlag ausdrücklich gemäß § 14 b Abs. 1 UrhWahrnG auf die Feststellung der Anwendbarkeit und Angemessenheit des verfahrensgegenständlichen Tarifs der Antragstellerin, der Klägerin des hiesigen Verfahrens, beschränkt hat, ist die Begründung der Schiedsstelle nach Auffassung des Gerichts nicht überzeugend. Der zwischen den Parteien im Jahr 1995 geschlossene Vertrag und die im Tatbestand dargelegte, sich in den Jahren 2002-2004 anschließende Korrespondenz der Parteien sind hinsichtlich der Frage, ob von den Vereinbarungen lediglich solche Veranstaltungen umfasst sind, bei denen die Beklagte die Künstler engagiert, das finanzielle Risiko trägt, den Kartenverkauf organisiert, die technische Durchführung leitet, die konkrete Veranstaltung bewirbt etc., oder ob davon auch die übrigen Veranstaltungen anlässlich der jeweiligen Kieler Woche umfasst sind, nach Ansicht des Gerichts bereits nicht eindeutig. So deutet etwa die Formulierung im Vertrag aus dem Jahr 1995, von der Vereinbarung seien Nutzungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung der Beklagten umfasst, ebenso wie die Formulierungen in den Schreiben vom 20.6.2002 und vom 19.9.2002 eher darauf hin, dass von den Pauschalvereinbarungen nur solche Veranstaltungen umfasst waren, bei denen die Beklagte die Künstler engagiert, das finanzielle Risiko trägt etc., während das Schreiben vom 3.3.2004 eher dafür spricht, dass von den in Bezug genommenen Vereinbarungen auch weitere Veranstaltungen umfasst sind.

34

Letztlich kommt es auf diese Frage nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht entscheidend an. Denn bei dem im Jahre 1995 mit fünfjähriger Laufzeit geschlossenen Vertrag und den weiteren, bis zum Jahr 2005 zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen handelt es sich lediglich um Verträge der Parteien, die allenfalls indizielle Bedeutung dafür haben können, wovon die Parteien damals ausgegangen sind, jedoch keine rechtliche Bindungswirkung für die Zukunft entfalten. Maßgeblich ist vielmehr, wie der Sachverhalt rechtlich zutreffend zu beurteilen ist.

35

Auch das Argument, die Beklagte habe sich auf ihrer Website selbst als verantwortlich für Marketing und Organisation des Sommerfestes bezeichnet, dies mache sie zur (Mit)Veranstalterin des Straßenfestes, hält das Gericht nicht für überzeugend. Denn, wie dargelegt, kommt es nach Ansicht des Gerichts bei Berücksichtigung der maßgeblichen Definition des Begriffs des Veranstalters im Sinne des Urheberrechtsgesetzes bzw. Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes darauf an, wer tatsächlich die organisatorische bzw. finanzielle Verantwortung hinsichtlich der jeweiligen, einzelnen Veranstaltung, Aufführung etc. trug. Die dafür erforderlichen, typischen Veranstaltertätigkeiten hat die Beklagte, wie dargelegt, nicht erbracht. Der Umstand, dass die Beklagte als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts für die Vergabe sämtlicher Stand- und Bühnenflächen, also etwa für die Erteilung von Genehmigungen, zuständig ist, macht sie nach Ansicht des Gerichts nicht zur Veranstalterin im Sinne des Urheberrechtsgesetzes bzw. Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes der auf diesen Bühnen, an diesen Ständen etc. von den jeweiligen - von der Beklagten verschiedenen - Betreibern durchgeführten einzelnen Veranstaltungen, Aufführungen, etc..

36

Die Beklagte war auch nicht zu verurteilen, an die Klägerin weitere Zahlungen zu leisten, soweit die von der Beklagten unstreitig geleisteten Zahlungen für die Jahre 2010, 2011 und 2012 von den sich aus den Abrechnungen der Beklagten ergebenden Beträgen abweichen. Denn aus der Klagebegründung ergibt sich, dass die Klägerin die mit der Klage geltend gemachten, weiteren Zahlungsansprüche nicht auf die durch die Beklagte bereits abgerechneten Veranstaltungen stützt, bei denen die Beklagte unstreitig die Künstler engagiert hat, das finanzielle Risiko getragen hat etc., sondern lediglich auf sämtliche weiteren, im Rahmen der Kieler Woche in den Jahren 2009-2012 durchgeführten Veranstaltungen.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

38

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.


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