Urteil vom Landgericht Flensburg (7. Zivilkammer) - 7 O 115/22

Orientierungssatz

Radfahrer, die Gefahren von Schienen im Straßenverkehr kennen, müssen ihre Fahrweise entsprechend anpassen. Eine Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers besteht nur für nicht offensichtliche Gefahren. Bei erkennbaren Risiken wie Schienen auf Brücken liegt die Verantwortung für die sichere Überquerung beim Radfahrer selbst, solange keine überraschenden Gefahrenlagen vorliegen.(Rn.31)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 13.047,13 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Fahrradunfall.

2

Am 27.07.2021 fuhr die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann, dem Zeugen W... F..., auf geliehenen Fahrrädern über die ...brücke in Richtung der Ortschaft S.... Die ...brücke, deren Straßenbaulast der Beklagte trägt, verfügt über lediglich eine Fahrspur für das Befahren mit Kraftfahrzeugen, Fahrrädern sowie Schienenfahrzeuge. In die Fahrspur sind 2 Schienen eingelassen. Zwischen die Schienen befindet sich der Fahrbereich für die Fahrradfahrer, welcher mit strukturierte Gummimatten, sogenannten S-Trail-Matten, ausgelegt ist. Die Gummimatten reichen bis in die nach innen angeordnete parallel zu den Schienen verlaufende Rille heran, ohne diese vollständig zu egalisieren.

3

Vor der Einfahrt auf die ...brücke steht ein Schild mit einem Ausrufezeichen und der Aufschrift „Schiene Radfahrer Fahrbahn Mitte nutzen“. Zudem befinden sich auf den Gummimatten zwischen den Schienen mehrere Fahrradzeichen in einem weißen Farbton.

4

Beim Verlassen der ...brücke in Richtung der Ortschaft S... wird die einspurige Fahrbahn für die Fahrrad- und Kraftfahrzeugfahrer durch eine leichte Linkskurve mit weißen Fahrbahnmarkierungen auf eine zweispurige Straße geführt, während die Schiene in grader Richtung weiterlaufen.

5

Die Klägerin behauptet, sie sei auf der Fahrradspur langsam und vorsichtig zwischen den Schienen über die …brücke gefahren und beim Verlassen der Fahrradspur auf der linken Schiene gestürzt. Die Klägerin trägt vor, der Vorderreifen ihres Fahrrads sei auf der dortigen Schiene weggerutscht, wodurch die Klägerin gestürzt sei. Möglicherweise sei das Vorderrad des Fahrrads auch in die Rinne an der Schiene geraten. Und dort eingeklemmt worden.

6

Die Klägerin behauptet, der Sturz beruhe auf einer nicht ordnungsgemäßen Befestigung der Gummilippe an der dortigen Schiene. Die Gummimatte zwischen den Schienen sei im Bereich der Unfallstelle abgesackt gewesen und die Gummilippe nicht vollständig an die Schiene angelegt gewesen. Die Klägerin habe von weiteren Fahrradunfällen an dieser Örtlichkeit gehört und ist der Auffassung, dass der Beklagte die Gummimatte zwischen den Schienen nicht ausreichend kontrolliert und gewartet habe. Weiter ist die Klägerin der Ansicht, der Beklagte habe Fahrradfahrer nicht ausreichend vor der Gefährlichkeit eines Überfahrens der Schienen gewarnt. Es fehle an einer Beschilderung, welche die Fahrradfahrer dazu anhalte, ihr Fahrrad über die Schienen zu schieben. Zudem habe die Klägerin sich von den hinter ihr fahrenden Kraftfahrzeugen bedrängt gefühlt.

7

Die Klägerin behauptet, sie habe durch den Sturz eine subkapitale Humerus-Schrägfraktur des linken Schultergelenks erlitten. Die konservative Behandlung der Verletzung mit Krankengymnastik und Lymphdrainage habe bis Ende November 2021 gedauert. Ihr Ehemann, der Zeuge W... F..., habe sie bis zum 04.11.2021 zu den Behandlungsterminen fahren müssen, wofür eine Fahrtstrecke von 1.220 km aufgelaufen und ein Zeitaufwand von 2.450 Minuten entstanden sei. Zudem sei die Klägerin aufgrund der Schulterverletzung für die Dauer von 12 Wochen nicht in der Lage gewesen, ihren Haushaltspflichten nachzukommen. Nach Auffassung der Klägerin ergebe sich für nicht geleistete Haushaltsarbeiten im Umfang von 391,50 Stunden ein Erstattungsanspruch in Höhe von 4.485,00 Euro. Zudem sei durch den Sturz die Gleitsichtbrille im Wert von 700,00 Euro, der Fahrradhelm im Wert von 89,95 Euro, die Jacke im Wert von 35,00 Euro, die Softshelljacke im Wert von 79,20 Euro und ein Halstuch im Wert von 22,50 Euro beschädigt worden.

8

Die Klägerin beantragt,

9

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 6.547,13 Euro nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.10.2021 zu zahlen.

10

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.10.2021 zu zahlen.

11

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch den materiellen und immateriellen Zukunftsschaden aufgrund des Unfallgeschehens vom 27.07.2021 zu 100% zu erstatten.

12

4. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu Händen der Rechtsanwälte S..., ..., ..., 1579,61 Euro nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

15

Der Beklagte behauptet, der Zustand der Gummimatte sowie der Gummilippe sei im Schienenbereich an der Unfallstelle ordnungsgemäß gewesen. Nach Auffassung des Beklagten ergebe sich aus der Unfallschilderung der Klägerin auch keine Kausalität zwischen der Beschaffenheit der Gummimatte bzw. -lippe und dem Unfall. Weiter behauptet der Beklagte, die Klägerin habe den Sturz aufgrund eines Fahrfehlers in Form eines zu geringen Abbiegewinkels verursacht. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Unfall der Klägerin nicht auf die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht seitens des Beklagten zurückführbar sei. Der Fahrradweg sei ausgeschildert gewesen und der Verlauf der Schienen für die Klägerin offensichtlich gewesen.

16

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen F..., wobei auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 07.03.2023 Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

18

I. Die Klägerin hat aus keinem Recht die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten.

19

1. Die Klägerin hat aus keinem erdenklichen Recht, insbesondere nicht aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, einen Anspruch gegen den Beklagten auf die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld

20

Es fehlt an einer für die Anwendung von § 839 BGB erforderlichen Amtspflichtverletzung des Beklagten. Zunächst trifft den Beklagten als Träger der Straßenbaulast die öffentlich-rechtlich Amtspflicht gem. § 10 Abs. 4 StrWG SH zur Unterhaltung und Überwachung der Verkehrssicherheit der Fahrspur auf bzw. im Bereich der ...brücke. Nach § 9 Abs. 1 StrWG SH muss der Beklagte dafür einstehen, dass die Fahrspur auf bzw. im Bereich der L... allen Anforderungen der Sicherheit genügt.

21

Die hoheitlich ausgeübte Verkehrssicherungspflicht bezüglich öffentlicher Straßen entspricht inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gem. § 823 Abs. 1 BGB (siehe BGH, NJW 1973, 460). Bezogen auf öffentliche Straßen umfasst die Verkehrssicherungspflicht die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Benutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes (BGH, VersR 1979, 1055). Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus einer Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen jedoch nicht, dass Straßen schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein müssen, denn eine vollständige Gefahrlosigkeit kann mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht werden. Ein Verkehrsteilnehmer muss sich vielmehr den gegebenen Verhältnissen anpassen und die Straßen und Wege so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten. Der Straßenverkehrssicherungspflichtige hat allerdings diejenigen Gefahren auszuräumen, die für einen sorgfältigen Benutzer der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. BGH, NJW 1980, 2194).

22

Unter Zugrundelegung der vorstehenden Voraussetzungen begründet der Zustand der Fahrradspur an der Unfallstelle keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.

23

a) Der Klägerin ist nicht der Nachweis gelungen, dass die strukturierte Gummimatte an der Unfallstelle im Bereich der Schiene abgesackt gewesen sei.

24

Nach der Beweisaufnahme ist das Gericht nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO überzeugt, dass die strukturierte Gummimatte an der Unfallstelle nicht abgesackt gewesen ist und dass die Klägerin mit ihrem Fahrradvorderrad aufgrund einer unachtsamen Lenkbewegung auf der Schiene weggerutscht ist.

25

Ein Beweis ist erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung überzeugt ist und vernünftige Zweifel ausgeräumt sind. Eine Überzeugung im Sinne des § 286 Abs. 1 S.1 ZPO erfordert keine absolute Gewissheit oder an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der Zweifel nicht völlig ausräumt, ihnen aber Schweigen gebietet.

26

Die Überzeugung des Gerichts folgt aus der Aussage des Zeugen F.... Der Zeuge F... hat ausgesagt, dass die Klägerin mit ihrem Vorderrad auf der Schiene weggerutscht und zu Boden gefallen sei. Der Sturz sei am Übergang von der Fahrradspur zur Schiene in der dortigen Linkskurve passiert. Weiter hat der Zeuge F... angegeben, dass die Gummimatte zwischen den Gleisen eben und griffig gewesen sei. Nach Aussage des Zeugen F... sei jedoch die Gummifüllung direkt an der Schiene nicht gleichmäßig gewesen.

27

Auf Grundlage der Aussage des Zeugen F... ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die Gummimatte an der Unfallstelle nicht abgesackt gewesen ist. Weiter ist das Gericht aufgrund der Zeugenaussage davon überzeugt, dass die Klägerin beim Verlassen der Fahrradspur die dortige Linkskurve zu eng angefahren ist und mit dem Vorderrad auf - aus Fahrtrichtung gesehenen - linken Schiene weggerutscht ist.

28

b) Soweit der Zeuge F... angegeben hat, dass die Gummifüllung direkt an der Schiene an der Unfallstelle nicht gleichmäßig gewesen sei, ergibt sich aus diesem Zustand keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Auf den Lichtbildern von der Fahrradspur auf der ...brücke, welche die Klägerin als Anlage K2 und K3 mit der Klage eingereicht hat, ist erkennbar, dass die Gummilippen nicht vollständig an die Schienen anschließen und auch nicht exakt gleichmäßig an den Schienen verlaufen. Es ist zwischen den Parteien unstreitig und im Übrigen auch allgemein bekannt, dass Schienen auf einer Fahrbahn nicht vollständig von einer Gummifassung eingeebnet werden können, da ansonsten ein Befahren der Schienen mit Schienenfahrzeugen nicht möglich wäre.

29

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die vermeintliche Unregelmäßigkeit der Gummilippe kausal für den Sturz der Klägerin gewesen ist. Nach der Aussage des Zeugen F... ist die Klägerin gestürzt ist, weil ihr Vorderrad auf der Schiene weggerutscht ist und nicht aufgrund eines Einklemmens des Vorderrads in der Spalte zwischen Gummilippe und Schiene.

30

c) Im Übrigen fehlt es für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung auch an der Voraussetzung eines überraschenden Eintritts einer Gefahrenlage.

31

Nach gefestigter Rechtsprechung der Obergerichte ergeben sich aus der Verlegung von Bahngleisen auf einer Straße insbesondere für Zweiradfahrer bestimmte Gefahren, insbesondere eine geringere Haftfähigkeit der Reifen und hierdurch bedingte Rutschgefahr sowie die Gefahr, mit den Reifen in die Schienenspur geraten zu können und dadurch die Lenkfähigkeit zu verlieren (OLG Naumburg, NJW 2015, 1396; OLG Saarbrücken, BeckRS 2014, 2984). Solche allgemeinen Gefahren sind aber jedem Zweiradfahrer bekannt oder müssen bekannt sein. Sie haben diese daher hinzunehmen und müssen sich mit ihrer Fahrweise darauf einzustellen (OLG Koblenz, DAR 2001, 460; OLG Hamm, VersR 1983, 466; OLG Hamm, NZV 1998, 154). Dabei ist im Bereich von Schienen nicht nur durch die Schienenkörper selbst, sondern erfahrungsgemäß insbesondere auch durch die Anbindung des Straßenbelags an die Schienen mit besonderen Gefahren zu rechnen (z.B. OLG Stuttgart, VersR 2004, 215). Es wird daher, auch ohne dass Sicherungsmaßnahmen ergriffen oder auch nur verlangt werden können, von Radfahrern erwartet, dass sie diesen erkennbaren Gefahren durch geeignete Fahrweise begegnen (z.B. OLG Hamm, VersR 1983, 466). Dies geschieht üblicherweise dadurch, dass die Schienen bzw. Spurrillen mit angemessener Geschwindigkeit in einem geeigneten Winkel überfahren werden, der optimal 90 Grad beträgt, aber auch deutlich kleiner sein kann (OLG Naumburg, NJW 2015, 1396).

32

Aus den vorgelegten Lichtbildern von der Fahrradspur auf der ...brücke ergibt sich für das Gericht, dass die Schienen an den Seiten der Fahrradspur auf der ...brücke für die Klägerin eindeutig erkennbar gewesen sind. Die Fahrradspur ist mit strukturierten Gummimatten, auf denen im Einfahrbereich sogar große Fahrradzeichen aufgebracht sind, erkennbar zwischen den Schienen gestaltet. Darüber hinaus hat der Beklagte auch ein Warnschild mit der Aufschrift „Schiene Radfahrer Fahrbahn Mitte nutzen“ im Einfahrbereich der ...brücke aufgestellt.

33

Soweit der Beklagte nicht gesondert auf die Notwendigkeit eines Überfahrens von mindestens einer Schiene beim Verlassen der ...brücke hingewiesen hat, ergibt sich hieraus keine überraschende Gefahrenlage. Vor dem Hintergrund, dass die Schienen für die Klägerin deutlich erkennbar gewesen sind und die Streckenführung mit der leichten Linkskurve bei der Abfahrt von der ...brücke übersichtlich gestaltet ist, ist es der Klägerin zumutbar gewesen, die Fahrradspur durch Überfahren der Schiene zu verlassen. Aus den vorgelegten Lichtbildern von der Ausfahrt der ...brücke mit der dortigen Linkskurve ergibt sich, dass die Klägerin ausreichend Platz für die Wahl eines angemessenen Lenkwinkels über die Schiene gehabt hat. Zudem hätte die Klägerin angesichts der großzügigen Platzverhältnisse auch vom Fahrrad absteigen und ihr Fahrrad über die Schienen schieben können.

34

Soweit die Klägerin vorträgt, dass sie sich durch die hinter ihr fahrenden Kraftfahrzeuge bedrängt gefühlt habe, ergibt sich hieraus keine überraschende Gefahrenlage, da die gemeinsame Fahrspur für Kraftfahrzeuge und Fahrradfahrer auf der ...brücke klar erkennbar gewesen ist, so dass sich die Klägerin hierauf einstellen konnte.

35

2. Aufgrund des fehlenden Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf die beantragte Feststellung sowie die begehrten Nebenforderungen in Form von Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

36

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

37

III. Die Festsetzung des Streitwerts basiert auf § 3 ZPO. Hierbei hat das Gericht die von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen mit 6.547,13 Euro, das begehrte Schmerzensgeld mit 6.000,00 Euro und den Feststellungsantrag mit 500,00 Euro bewertet.


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