Urteil vom Landgericht Flensburg (7. Zivilkammer) - 7 O 212/22
Leitsatz
Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, einen Bohlenweg mit beidseitigen Geländerläufen auszustatten. Bohlenwege in den Amrumer Dünen weisen die charakteristische Besonderheit auf, dass die auf Pfahlunterbauten errichteten Wege nahezu ohne Geländer durch die Dünenlandschaft führen.(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 12.854,46 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung wegen der behaupteten Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht für einen Bohlen-Wanderweg.
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Die Klägerin machte im September 2021 Urlaub auf der Nordseeinsel Amrum.
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Im Hoheitsgebiet des Beklagten verläuft der Bohlenweg Düüwdääl vom Parkplatz an der Lunstruat in Norddorf bis zur Aussichtsplattform in den Dünen bzw. zum dortigen Strandübergang. Bei dem Bohlenweg handelt es sich um einen erhöhten Holzweg in der Dünenlandschaft, bei denen die Fußgänger auf quer zur Laufrichtung verlegten Holzbohlen, die auf einem Unterbau angebracht sind, laufen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Ortsplan in der Anlage K4 Bezug genommen. Der Klägerin waren die Bohlenwege aus 10 vorangegangenen Urlauben auf der Nordseeinsel Amrum bekannt.
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Die Klägerin behauptet, sie sei am 14.09.2021 gegen Mittag auf dem Bohlenweg Düüwdääl gestürzt und vom Bohlenweg in die Dünen gefallen. Die Klägerin sei zusammen mit ihrem Ehemann und der Zeugin K vom Parkplatz am Ortsausgang Norddorf zur Aussichtsplattform in den Dünen gegangen. Auf Höhe des Markierungspunktes 42.2 sei die Klägerin bei der ansteigenden Treppe nach rechts vom Bohlenweg heruntergefallen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die dortige Treppe in der Laufrichtung der Klägerin lediglich auf der linken Seite über ein Treppengeländer verfügt. Die Klägerin behauptet, sie habe die Treppe an der Unfallstelle aufgrund der fehlenden Farbmarkierungen an den Treppenstufen für einen lediglich abgeschrägten Weg gehalten. Der grüne Anstrich an den Treppenstufen sei nicht mehr ausreichend sichtbar gewesen. Zudem sei die Klägerin von der Sonne geblendet worden. Die Klägerin trägt vor, sie habe an der ersten Treppenstufe ins Leere getreten und sei anschließend nach rechts vom Bohlenweg gestürzt.
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Die Klägerin behauptet, sie habe bei dem Sturz einen Bruch des linken Sprunggelenks sowie einen Riss beider Kreuzbänder im rechten Knie erlitten. Zur Behandlung des Sprunggelenksbruchs sei die Klägerin zweimal operiert worden. Zudem sei nicht auszuschließen, dass auch eine Operation an den Kreuzbändern ihres rechten Knies noch erforderlich werde.
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Die Klägerin behauptet, ihr seien aufgrund des Sturzes Transport- und Heilbehandlungskosten in Höhe von 854,46 Euro entstanden. Zudem begehrt die Klägerin die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 12.000,00 Euro.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den zu erkannten Betrag seit dem 23.02.2022 zu zahlen;
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 854,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, soweit sie nach dem 26.07.2022 aus dem Unfall am 14.09.2021 auf Amrum künftig entstehen, zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Dritte übergeht oder übergangen ist und soweit der Anspruch nicht bereits durch den Antrag zu 1) abgegolten ist;
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die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von der Gebührenforderung ihres prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts in Höhe von 1.054,10 EUR freizustellen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte bestreitet sowohl den Hergang des Unfalls als auch die behaupteten Verletzungen der Klägerin mit Nichtwissen. Der Beklagte ist der Auffassung, eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung sei ihm nicht vorzuwerfen. Der Beklagte behauptet, der Bohlenweg führe an der Unfallstelle erkennbar abwärts. Nach Auffassung des Beklagten habe an der Unfallstelle keine überraschende Gefahrenlage bestanden. Es sei für Fußgänger durch die offene Ausgestaltung der Bohlenwege erkennbar gewesen, dass der Weg nur linksseitig abgesichert ist. Im Übrigen seien die Treppenstufen an der Unfallstelle zusätzlich mit dunkelgrünen Farbstreifen gekennzeichnet. Nach Auffassung des Beklagten treffe die Klägerin zudem ein
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Das Gericht hat die Klägerin persönlich angehört und das vom Beklagten als Anlage B1 überreichte Video von der Unfallstelle in der mündlichen Verhandlung am 20.06.2023 in Augenschein genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten bereits dem Grunde nach weder einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 854,46 Euro noch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 839 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 253 BGB, Art. 34 Satz 1 GG iVm. § 10 Abs. 4 Straßen- und Wegegesetz Schleswig-Holstein (StrWG SH).
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1. Der Beklagte ist Träger der Straßenbaulast für den Bohlenweg Düüwdääl zwischen dem Parkplatz an der Lunstruat in Norddorf und der Aussichtsdüne. Bei diesem Weg handelt es sich um einen Wanderweg und damit um eine „sonstige öffentliche Straße“ iSd. § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b StrWG SH. Träger der Straßenbaulast und damit verkehrssicherungspflichtig hierfür sind die Gemeinden (§ 15 Abs. 1, § 10 Abs. 1 StrWG SH).
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2. Es fehlt an einer für die Anwendung von § 839 BGB erforderlichen Amtspflichtverletzung des Beklagten.
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Als Träger der Straßenbaulast trifft den Beklagten die öffentlich-rechtlich Amtspflicht gem. § 10 Abs. 4 StrWG SH zur Unterhaltung und Überwachung des Bohlenweges. Nach § 9 Abs. 1 StrWG SH muss der Beklagte dafür einstehen, dass der streitgegenständliche Bohlenweg allen Anforderungen der Sicherheit genügt.
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Die hoheitlich ausgeübte Verkehrssicherungspflicht bezüglich öffentlicher Straßen entspricht inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gem. § 823 Abs. 1 BGB (siehe BGH, NJW 1973, 460). Bezogen auf öffentliche Straßen umfasst die Verkehrssicherungspflicht die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Benutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes (BGH, VersR 1979, 1055). Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus einer Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen jedoch nicht, dass Straßen schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein müssen, denn eine vollständige Gefahrlosigkeit kann mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht werden. Ein Verkehrsteilnehmer muss sich vielmehr den gegebenen Verhältnissen anpassen und die Straßen und Wege so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten. Der Straßenverkehrssicherungspflichtige hat allerdings diejenigen Gefahren auszuräumen, die für einen sorgfältigen Benutzer der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. BGH, NJW 1980, 2194).
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Unter Zugrundelegung der vorstehenden Voraussetzungen begründet der Zustand des Bohlenweges an der Unfalltreppe am Markierungspunkt 42.2 an der Unfallstelle keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.
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a) Das Gericht ist aufgrund der Anhörung der Klägerin zunächst davon überzeugt, dass sich der Unfall so ereignete, wie von der Klägerin vorgetragen.
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b) Unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze begründet der Zustand des Bohlenweges an der Unfallstelle keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht seitens des Beklagten. Insbesondere ergibt sich aus den Regelungen der §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 u. 4 StrWG SH keine Pflicht des Beklagten, die Treppe am Markierungspunkt 42.2 auf dem Bohlenweg Düüwdääl mit einem beidseitigen Treppengeländer auszustatten und die Treppenstufen farblich zu markieren.
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Nach der Inaugenscheinnahme der Videoaufnahme von der Unfallstelle ist das Gericht nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO überzeugt, dass die absteigende Treppe für die Klägerin rechtzeitig erkennbar gewesen ist. Die Erkennbarkeit der Treppenkonstruktion ergibt sich bereits aus der Führung des Treppengeländers sowie auch aus dem Verlauf des Bohlenweges.
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Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin bereits eine beträchtliche Strecke auf dem Bohlenweg Düüwdääl bis zur Unfallstelle zurückgelegt hatte, ist die Klägerin auch in der Lage gewesen, sich auf die örtlichen Gegebenheiten und die Besonderheiten der dortigen Bohlenwege durch die Dünenlandschaft einzustellen. Die Bohlenwege weisen die charakteristische Besonderheit auf, dass die auf Pfahlunterbauten errichteten Wege nahezu ohne Geländer durch die Dünenlandschaft führen. Aufgrund der fehlenden Geländerabsicherungen erfordert die Benutzung der Bohlenwege von den Fußgängern eine erhöhte Aufmerksamkeit. Dies ist auch der Klägerin bewusst gewesen. In ihrer persönlichen Anhörung hat die Klägerin angegeben, dass ihr die Bohlenwege aus den 10 vorangegangenen Urlauben auf der Nordseeinsel Amrum bekannt gewesen seien.
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An der Unfallstelle ist für die Klägerin klar ersichtlich gewesen, dass die absteigende Treppe - aus Sicht der Klägerin - lediglich auf der linken Seite über ein Treppengeländer verfügt hat, während auf der rechten Seite keine Absicherung zu den Dünen vorhanden gewesen ist. Insoweit hat an der Unfallstelle für die Klägerin auch die Möglichkeit bestanden, sich an dem in ihrer Laufrichtung auf der linken Seite befindlichen Treppengeländer festzuhalten.
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Vor dem Hintergrund, dass die Treppenstufen an der Unfallstelle hinreichend erkennbar gewesen sind, ergibt sich eine Verkehrssicherungspflichtverletzung auch nicht aus dem Umstand, dass die Farbmarkierungen auf den Treppenstufen verblichen bzw. nicht mehr vorhanden gewesen sind. Ausweislich der Inaugenscheinnahme des 4. Teil des Videos (Anlage B1) handelt es sich um eine langgezogene Treppe, deren Verlauf und Stufen hinreichend erkennbar sind.
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c) Im Übrigen fällt der Klägerin auch ein anspruchsausschließendes Mitverschulden i.S.v. § 254 Abs. 1 BGB zur Last. Im Rahmen der Anhörung hat die Klägerin eingeräumt, dass sie im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Sturzes von der Sonne geblendet worden sei. Zur Überzeugung des Gerichts beruht der Sturz der Klägerin darauf, dass die Klägerin von der Sonne geblendet worden ist und deshalb die Treppenstufen auf dem Bohlenweg übersehen hat. Die Klägerin hätte sich mittels eines Sonnenschutzes bzw. einer Sonnenbrille eine ausreichende Sicht verschaffen müssen oder sich zumindest am Treppengeländer an der linken Wegseite festhalten müssen, bevor sie ihren Spaziergang auf dem Bohlenweg fortsetzte.
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II. Aufgrund des fehlenden Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf die beantragte Feststellung sowie die begehrten Nebenforderungen in Form von Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
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