Urteil vom Landgericht Flensburg (7. Zivilkammer) - 7 O 133/22

Orientierungssatz

1. Maßgeblich für die Unentgeltlichkeit einer Leistung ist, ob der Zuwendungsempfänger gegen die Insolvenzschuldnerin einen Anspruch auf Zahlung der angefochtenen Beträge hatte. Die Darlegungs- und Beweislast für die Vornahme einer solchen unentgeltlichen Leistung trägt der (klagende) Insolvenzverwalter.(Rn.17)

2. Bei der Beurteilung, ob eine Leistung des Schuldners unentgeltlich erfolgte, ist zwischen Zwei-Personen-Verhältnissen und Drei-Personen-Verhältnissen zu unterscheiden.(Rn.19)

3. Wird eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Leistende selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten hat. Vielmehr entscheidend ist, um bei Tilgung einer fremden Schuld gegenüber dem Zuwendungsempfänger anfechten zu können, ob dieser mit der Leistung seinerseits eine werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert.(Rn.20)

4. Von der Wertlosigkeit der Forderung des Zuwendungsempfängers ist regelmäßig dann auszugehen, wenn der Forderungsschuldner zahlungsunfähig, mithin insolvenzreif war.(Rn.20)

5. Darlegungs- und beweisbelastet für die wirtschaftliche Wertlosigkeit der Forderung ist auch der (klagende) Insolvenzverwalter.(Rn.21)

Verfahrensgang

nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 9. Zivilsenat, 30. April 2024, 9 U 86/23, Urteil

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 69.750,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Rückgewähr erhaltener Leistungen im Wege der Insolvenzanfechtung.

2

Der Beklagte war Geschäftsführer der N...-T... C... GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Im Februar 2019 übernahm die C... GmbH 75% der Geschäftsanteile an der Schuldnerin. Bis zum 30.03.2020 behielt der Beklagte die übrigen 25%. Ab dem 30.03.2020 war sodann die C... GmbH Alleingesellschafterin der Schuldnerin, bis sie sämtliche Anteile im Juni 2020 an die P... GmbH übertrug. Mit Eintragung vom 08.10.2020 legte der Beklagte seine Geschäftsführer-Position nieder.

3

Am 07.05.2020 wurde beim Amtsgericht H... der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gestellt. Mit Beschluss vom 01.10.2020 eröffnete das Amtsgericht H... das Insolvenzverfahren und bestellte den Kläger als Insolvenzverwalter. Als dieser tritt er in dem hiesigen Rechtsstreit auf.

4

Unternehmensgegenstand der Schuldnerin war u.a. die Beratung im Bereich der erneuerbaren Energien, Projektierung sowie Erstellung und Planung von Biogasanlagen. Unter anderem hielt die Schuldnerin 100% der Geschäftsanteile der N... G..., eine GmbH kroatischen Rechts (Im Folgenden: N... G...). Diese projektierte und baute eine Biogasanlage in K.... Daneben existierten noch drei weitere Projektgesellschaften, ebenfalls mit dem Ziel der Realisierung von Biogasanlagen. Die N... G... nahm bei der kroatischen H... Bank über 6,5 Millionen Euro ein Darlehen auf. Mit Bürgschaftsvereinbarung vom 15.01.2018 erklärte der Beklagte eine persönliche Bürgschaft.

5

Am 18.06.2019 erfolgte eine Zahlung vom Geschäftskonto der Schuldnerin in Höhe von 46.500,00 Euro auf ein privates Konto des Beklagten und am 07.08.2029 eine weitere Zahlung in Höhe von 23.500 Euro. Der Verwendungszweck beider Überweisungen lautete „Avalprovision“. Diese Zahlungen ficht der Kläger im hiesigen Prozess an.

6

Mit vorgerichtlichem Schreiben vom 15.07.2021 forderte der Kläger den Beklagten zur Rückzahlung der erhaltenen Beträge bis zum 30.07.2021 auf.

7

Der Kläger ist der Ansicht, die Zahlung an den Beklagten erfolgte unentgeltlich, da er keinen Anspruch auf diese Zahlung hatte. Ein Anspruch auf Zahlung einer Avalprovision bestand jedenfalls nicht gegen die Schuldnerin. Selbst wenn dieser Anspruch bestand, ist der Kläger der Ansicht, die Zahlung erfolgte unentgeltlich, da die Forderung der Schuldnerin gegen die N... G... wertlos gewesen sei. Diese sei zu dem Zeitpunkt zahlungsunfähig oder jedenfalls überschuldet gewesen. Allein zugunsten der Schuldnerin sollen zum 18.06.2019 Forderungen in Höhe von über 6 Millionen bestanden haben, zum 07.08.2019 in Höhe von über 7 Millionen.

8

Der Kläger beantragt,

9

den Beklagten zu verurteilen, EUR 69.500,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Juli 2021 an den Kläger zu zahlen.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Der Beklagte behauptet, er hätte eine Provision in Höhe von 3% für die persönliche Bürgschaft bekommen sollen. Weiter behauptet er, der Beklagte und die C... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn H... W..., beschlossen als Gesellschafter der Schuldnerin, dass die Schuldnerin die von der N... G... an den Beklagten zu zahlende Avalprovision zunächst verauslagen sollte und nach Fertigstellung der Biogasanlage und nach Erhalt der Einpreisevergütung den Betrag von der N... G... zurückerhalten sollte. Aufgrund dieser Vereinbarung soll der Betrag in Höhe von insgesamt 69.750,00 Euro an den Beklagten gezahlt worden sein. Der Beklagte behauptet ferner, die N... G... sei zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht zahlungsunfähig gewesen, da u.a. die Schuldnerin als Muttergesellschaft für die Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaft einstand.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I)

14

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückgewähr des durch die Schuldnerin an den Beklagten gezahlten Betrags in Höhe von insgesamt 69.750,00 Euro gemäß §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 134 Abs. 1 InsO, da keine unentgeltliche Leistung vorliegt.

15

Der Betrag wurde innerhalb von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der Schuldnerin an den Beklagten gezahlt. Diese Zahlungen führten auch zu einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO, da die Aktivmasse der Schuldnerin sich durch die Zahlungen verringerte.

16

Es handelt sich allerdings nicht um eine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO.

1)

17

Zunächst kommt es im Rahmen der Unentgeltlichkeit der Leistung darauf an, ob der Beklagte gegen die Schuldnerin einen Anspruch auf Zahlung der angefochtenen Beträge hatte. Die Darlegungs- und Beweislast für die Vornahme einer unentgeltlichen Leistung trägt der Insolvenzverwalter, hier also der Kläger (MüKo/Kayser/Freudenberg, § 134 InsO, Rn. 49). Jedenfalls der Beweis der Unentgeltlichkeit ist dem Kläger vorliegend nicht gelungen.

18

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, dass Schuldnerin der Avalprovision die Darlehensnehmerin, die N... G..., war. Der Beklagte hingegen legte dar, dass die Schuldnerin, die N...-T..., den Betrag zunächst verauslagen sollte. Grund hierfür wäre ein Gesellschafterbeschluss des Beklagten sowie des Zeugen W... gewesen. Zur Substantiierung legte der Beklagte eine schriftliche Bestätigung des Zeugen W... als Geschäftsführer der C... GmbH, vor (Anlage B2). Daraufhin trug der Kläger lediglich vor, dass der behauptete Beschluss nicht bekannt sei. Auf die Anlage B2 wird nicht eingegangen. Dieser Vortrag reicht weder für ein substantiiertes Bestreiten aus, noch ist der Kläger seiner Beweislast bezüglich der die Unentgeltlichkeit begründenden Tatsachen nachgekommen. Grundsätzlich wäre es dem Kläger auch möglich gewesen, den Zeugen W... seinerseits als Zeugen zu benennen, um den behaupteten Gesellschafterbeschluss zu widerlegen. Das Gericht geht somit davon aus, dass ein Anspruch des Beklagten gegen die Schuldnerin bestand.

2)

19

Sodann kommt es im Rahmen der Unentgeltlichkeit darauf an, ob der Beklagte eine Gegenleistung im Gegenzug zur erlangten Leistung der Schuldnerin erbrachte. Vorliegend handelt es sich um ein Mehr-Personen-Verhältnis im Rahmen des § 134 InsO.

20

Die Gegenleistung des Empfängers, hier des Beklagten, dessen gegen einen Dritten, hier die N... G..., gerichtete Forderung bezahlt wird, liegt in der Regel darin, dass er mit der Leistung eine werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner, auch die N... G..., verliert. Um bei Tilgung einer fremden Schuld gegenüber dem Zuwendungsempfänger gem § 134 anfechten zu können, kommt es damit entscheidend darauf an, ob die erfüllte Forderung werthaltig war (vgl. Uhlenbruck/Borries/Hirte, § 134 InsO, Rn. 66). Wertlos war die Forderung, wenn die diesbezügliche Schuldnerin, hier die H... G..., zum maßgeblichen Zeitpunkt zahlungsunfähig war. Zahlungsunfähigkeit ergibt sich aus § 17 Abs. 2 InsO und verlangt, dass der Schuldner nicht in der Lage war, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.

21

Auch bezüglich der Wertlosigkeit einer Forderung trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast. Dies soll insbesondere bei Leistungen im Dreipersonenverhältnis gelten, wenn es für die Unentgeltlichkeit darauf ankommt, ob der ursprüngliche Schuldner materiell insolvent war und der Zuwendungsempfänger daher eine wertlose Forderung aufgegeben hat. (Uhlenbruck/Borries/Hirte, § 134 InsO, Rn. 164 m.w.N.).

22

Der Kläger trägt hierzu vor, dass die H... G... nicht in der Lage war, den Provisionsanspruch des Beklagten zu erfüllen. Allein dies kann allerdings nicht zur Annahme der Zahlungsunfähigkeit führen. Zusätzlich trägt der Kläger vor, dass jedenfalls Verbindlichkeiten gegenüber der Schuldnerin in Höhe von über 6 Millionen Euro bzw. 7 Millionen Euro vorlagen sowie die Darlehensforderung der H... Bank in Höhe von ebenfalls über 6 Millionen. Für den Beweis des Bestehens der Verbindlichkeiten gegenüber der Schuldnerin wurden die Jahreskonten der Schuldnerin betreffend das Darlehenskonto der N... G... bis einschließlich des Jahres 2019 vorgelegt (Bl. 36 ff. d.A.). Der Beklagte bestritt mit Schriftsatz vom 07.12.22 die Anlage K3 und führte aus, dass diese ohne die entsprechenden Buchhaltungsunterlagen nicht nachvollzogen werden können. Diese Auffassung teilt das Gericht. Aus der Anlage K3 ist nicht ersichtlich, welche Forderungen fällig waren und welche nicht.

23

Sofern sich der Kläger auf das ausstehende Darlehen gegenüber der H... Bank in Höhe von über 6 Millionen bezieht, so war dies zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht zur Rückzahlung fällig. Weiterer Vortrag, geschweige denn ein weiterer Beweisantritt zur Zahlungsunfähigkeit der N... G..., fehlt gänzlich. Das angebotene Sachverständigengutachten zum Wert der Biogasanlage im Jahr 2019 (Bl. 94 d.A.) stellt insofern ein untaugliches Beweisangebot dar, als dass ein solches Gutachten nicht die Höhe der fälligen Forderungen beweisen würde. Der Vortrag des Klägers zur Zahlungsfähigkeit der N... G... ist daher insgesamt zu unsubstantiiert. Auf eine etwaige „harte“ Patronatserklärung der Schuldnerin gegenüber der H... G... als Tochtergesellschaft kommt es daher nicht mehr an.

II)

24

Auch der hilfsweise geltend gemachte bereicherungsrechtliche Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 BGB liegt nicht vor. Rechtsgrund war der Provisionsanspruch des Beklagten gegen die NT... G..., zu dessen Erfüllung sich die Schuldnerin vorerst verpflichtete. Auch hier trifft den Kläger die Darlegungs- und Beweislast. Den Beklagten trifft nur eine ggf. gesteigerte sekundäre Behauptungslast derjenigen Umstände, aus denen er ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen, wenn bereits die unstreitigen Umstände den Schluss nahelegen, dass ohne Rechtsgrund geleistet wurde (Grüneberg/Sprau, § 812 BGB, Rn. 76). Zum einen legen die Umstände vorliegend nicht nahe, dass ohne Rechtsgrund geleistet wurde und zum anderen ist der Beklagte einer solchen Behauptungslast nachgekommen, indem er vorträgt, dass es einen Gesellschafterbeschluss gab, in dem sich die Schuldnerin verpflichtete, dem Beklagten die Provision zunächst auszuzahlen und indem er die Anlage B2 (Bl. 27 d.A.) vorlegte.

III)

25

Ein Zinsanspruch besteht nicht, da dieser das Schicksal der Hauptforderung teilt.

IV)

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf


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