Urteil vom Landgericht Flensburg (4. Zivilkammer) - 4 O 161/22
Leitsatz
Überquert ein Fahrradfahrer eine Fußgängerfurt, die durch eine Lichtzeichenanlage mit dem „Sinnbild“ Fußgänger geregelt wird, bei Grünlicht fahrend und stößt er daraufhin auf der Fußgängerfurt mit einem linksabbiegenden PKW zusammen, kommt auch unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des PKW und einer unzureichenden Umschau des PKW-Führers vor dem Abbiegevorgang eine über 2/3 hinausgehende Haftungsquote des PKW-Führers nicht in Betracht.(Rn.23)
Orientierungssatz
1. Bei einer Fußgängerampel dürfen Radfahrer diese auch bei Grünlicht nicht überfahren, sondern müssen absteigen und das Fahrrad schieben. Überqueren Radfahrer die Fußgängerampel gleichwohl fahrend, liegt ein gewichtiger Verkehrsverstoß vor.(Rn.20)
2. Radfahrer müssen im Falle eines solchen Verkehrsverstoßes besonders aufmerksam und umsichtig sein. Kfz-Linksabbieger müssen sorgfältig im Auge behalten werden, um dem Gefahrenmoment vorausschauend begegnen zu können (Anschluss OLG Hamm, Urteil vom 19. Dezember 1995 - 27 U 147/95).(Rn.22)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrt gegenüber den Beklagten Feststellung ihrer Einstandspflicht aus einem Verkehrsunfall vom 12.07.2021 hinsichtlich eines Verschuldens von mehr als 2/3.
- 2
Der Kläger befuhr am 12.07.2021 gegen 15:35 Uhr in der Innenstadt von W. auf S. den Radweg links neben der Straße Bahnweg in südlicher Richtung. Dabei näherte er sich der Kreuzung J.-M.-S./K. Zur selben befuhr die Beklagte zu 1) ihrerseits mit einem Pkw BMW …, dessen Halterin die Beklagte zu 2) ist und der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist, mit dem amtlichen Kennzeichen … den Bahnweg in dieselbe Richtung wie der Kläger, wollte allerdings von der Linksabbiegespur nach links in die K. abbiegen. Der Kläger wollte die K…straße auf dem gesicherten Überweg überqueren. Als die Lichtsignalanlage grünes Licht zeigte, fuhr er mit dem Fahrrad los, um auf die andere Straßenseite zu gelangen. Zeitgleich zeigte die Lichtsignalanlage für die Beklagte zu 1 ihrerseits grünes Licht, und deshalb fuhr die Beklagte zu 1 mit ihrem Pkw an, um nach links in die K…straße abzubiegen. Hierbei bemerkte sie den Kläger nicht. Sodann kam es zum Zusammenstoß des Fahrrads mit der linken Seite des von der Beklagten zu 1) geführten PKW, und der Kläger fiel vom Fahrrad auf den Boden.
- 3
Die Beklagte zu 3) erkannte mit Schreiben vom 21.03.2022 (Anlage K03) eine Haftung zu zwei Dritteln an.
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Der Kläger meint, die Bewertung der Haftungsverteilung seitens der Beklagten zu 3) sei fehlerhaft. Zwar sei er entgegen der zugelassenen Fahrtrichtung gefahren, dies aber langsam, lediglich etwas schneller als Schrittgeschwindigkeit. Demgegenüber hätte die Beklagte zu 1) sich durch einen Blick nach links darüber vergewissern müssen, dass sie den Überweg gefahrlos überqueren konnte und durfte. Sie hätte damit rechnen müssen, dass der Überweg für Radfahrer in beide Fahrtrichtungen eröffnet war. Dazu, dass die Beklagte zu 1) ihn nicht bemerkt habe, erklärt er sich mit Nichtwissen, hilfsweise macht er es sich zu eigen. Sie habe ihn jedenfalls sehen können und müssen. Beim Linksabbiegen gelte die Pflicht zur ersten und zweiten Rückschau. Weiter behauptet er, er habe eine Verletzung des dritten Lendenwirbelkörpers (LWK 3) in Form einer Deckplattenimpressionsfraktur erlitten. Seit dem Unfall bestünden Schmerzen und Beschwerden, er sei stark eingeschränkt und könne nicht mehr körperlich arbeiten. Zudem müsse er regelmäßig Schmerzmedikamente einnehmen. Ihm verbleibe jedenfalls ein Dauerschaden.
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Der Kläger beantragt,
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festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, über das schriftliche Anerkenntnis der Beklagten zu 3) vom 21.03.2022 hinaus, dem Kläger alle weiteren immateriellen und materiellen Ansprüche ungekürzt ohne einen Mithaftungsanteil von 1/3 zu ersetzen, die darauf beruhen, dass der Kläger am 12.07.2021 gegen 15:35 Uhr in … S./Ortsteil W. an einem Verkehrsunfall beteiligt war, soweit die materiellen Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten meinen, die anerkannte Haftungsquote von 2/3 sei zutreffend, da sich der Kläger verkehrswidrig verhalten habe. Der Kläger sei insbesondere entgegen der für Fahrräder zugelassenen Fahrtrichtung gefahren und habe den Überweg über die Straße, da es ein Fußgängerüberweg sei nicht befahren dürfen. Sie behaupten weiter, der Kläger sei auch nicht nur Schrittgeschwindigkeit gefahren. Fußgänger habe die Beklagte zu 1) wahrgenommen, allerdings seien diese derart weit entfernt gewesen, dass der Abbiegevorgang gefahrlos möglich gewesen sei.
- 10
Das Gericht hat Beweis erhoben über den Unfallhergang durch die Vernehmung der Zeugen S…, T… und S… sowie über die am Unfallort für Radfahrer geltenden Vorschriften durch Einholung einer amtlichen Auskunft der Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde S…. Hinsichtlich des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11.08.2023 (Bl. 62 ff. d.A.) und die amtliche Auskunft vom 17.10.2023 (Bl. 87 d.A.) Bezug genommen.
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Infolge der Zustimmungserklärungen der Parteien vom 02.11.2023 (Bl. 93 d.A.) und vom 23.11.2023 (Bl. 103 d.A.) hat das Gericht mit Beschluss vom 27.11.2023 das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet, Schriftsatzfrist bis zum 13.12.2023 bestimmt und Verkündungstermin für den 28.12.2023 anberaumt (Bl. 104 d.A.).
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
- 13
Der Kläger kann im Ergebnis nicht die begehrte Feststellung verlangen, dass die Beklagten ihm über eine Quote von 2/3 hinaus haften.
1.
- 14
Der Kläger kann die begehrte Feststellung einer höheren Haftungsquote gegen die Beklagte zu 1) als Fahrerin des Unfallfahrzeugs weder nach den §§ 7, 17, 9 StVG i.V.m. § 254 BGB noch nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 254 BGB verlangen.
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Im Rahmen der §§ 7, 17 StVG richtet sich das Mitverschulden bei einem Unfallereignis zwischen einem Kraftfahrzeug und einem Fahrrad nach § 9 StVG. Danach gilt: Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht. Der Umfang der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger hängt damit von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
a.
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Die Beklagten müssen sich insoweit im Rahmen des § 254 BGB einerseits die Betriebsgefahr des im Unfallzeitpunkt von der Beklagten zu 1) geführten Kraftfahrzeugs entgegenhalten lassen. Andererseits fällt der Beklagten zu 1) hier ein Sorgfaltsverstoß nach § 1 Abs. 2 StVO zur Last. Nach § 1 Abs. 2 StVO muss, wer am Verkehr teilnimmt, sich so verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Diese Pflicht trifft auch linksabbiegende Führer von Kraftfahrzeugen (OLG Frankfurt, NZV 1999, 138). Diese Sorgfaltspflicht hat die Beklagte zu 2) jedoch schon nach ihrem eigenen Vorbringen verletzt. Insoweit kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Beklagte den Kläger, wie von ihm für möglich gehalten, vor dem Abbiegen wahrgenommen hat oder nicht. Sie hätte ihn nämlich jedenfalls wahrnehmen können und müssen. In ihrer Anhörung gem. § 141 ZPO hat die Beklagte zu 1) ausgeführt, dass sie vor dem Linksabbiegen zwar zur Mittelinsel zwischen den beiden Straßenseiten geschaut und dort niemanden gesehen habe, hiermit hätte sie sich aber nicht begnügen dürfen. Sie hätte ebenfalls auch zu den jeweiligen Straßenseiten schauen müssen, um zu erkennen, ob dort Verkehrsteilnehmer warten, die vor ihrem Abbiegevorgang die Straße überqueren wollten. In diesem Fall hätte sie nämlich sowohl den Kläger als auch die Zeugen S… und T… erkennen können.
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Nach den Aussagen der beiden Zeugen ist das Gericht i.S.d. § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO davon überzeugt, dass diese gemeinsam mit dem Kläger an der südlichen Ampel am Überweg über die K…straße gewartet haben. Nach § 286 Abs: 1 S. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Für die insoweit vorausgesetzte Überzeugung genügt ein Grad an Gewissheit der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (stRspr seit BGHZ 53, 245, 256 = NJW 70, 946). Das ist hier der Fall. Die Zeugin S… hat in ihrer Vernehmung plausibel geschildert, jedenfalls mit dem ihr persönlich verbundenen Zeugen T… gemeinsam an der Ampel der südlichen Straßenseite gewartet zu haben. Der Zeuge T… hat dies zwar zunächst nicht erinnert, auf Vorhalt seiner Aussagen gegenüber der Polizei vom Unfalltag ergab es für ihn aber spontan wieder Sinn, dass er gemeinsam mit der Zeugin S… an der Ampel der südlichen Straßenseite wartete und den Kläger auf seinem Fahrrad dann ebenfalls zunächst an der Ampel und beim Unfallgeschehen dann vor sich sah. Insoweit spricht aus Sicht des Gerichts die spontane Aussagekorrektur des Zeugen T… nicht gegen, sondern gerade für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage, weil die Spontanität der Aussagekorrektur Zeichen eines persönlichen Erlebens des Zeugens war.
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Zu Lasten der Beklagten greift daneben indes nicht der § 9 Abs. 3 S. 1 StVO. Hiernach muss, wer abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Insoweit fehlt es hier bereits an einem Entgegenkommen des Klägers, da dieser in die gleiche Richtung fuhr wie die Beklagte zu 1).
b.
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Auf der anderen Seite muss der Kläger sich einen erheblichen eigenen Sorgfaltsverstoß entgegenhalten lassen.
- 20
Dem Kläger fällt ein erheblicher Verkehrsverstoß zur Last, indem er entgegen den Anordnungen einer Lichtzeichenanlage i.S.d. § 37 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 5 S. 1 StVO die Fußgängerfurt am Unfallort fahrend überquert hat. Nach § 37 Abs. 1 S. 1 StVO gehen Lichtzeichen jeglichen Vorrangregeln und Vorrang regelnden Verkehrszeichen vor, sodass etwa § 26 StVO verdrängt wird (hierzu Wern in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 37 StVO (Stand: 01.12.2021) Rn. 45). Ausweislich des § 37 Abs. 2 Nr. 5 S. 1 StVO können Lichtzeichen nur für zu Fuß Gehende oder nur für Rad Fahrende gelten, wenn dies durch das Sinnbild "Fußgänger" oder "Radverkehr" angezeigt wird. Liegt eine Lichtzeichenanlage für zu Fuß Gehende vor, dürfen Rad Fahrende diese auch bei Grünlicht nicht überfahren, sondern müssen absteigen und das Fahrrad schieben oder unter Beachtung des Rechtsfahrgebots aus § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StVO auf der angrenzenden Straße fahren und die Lichtzeichenanlagen für den Fahrverkehr beachten, vgl. § 37 Abs. 2 Nr. 6 StVO (OLG Hamm Urt. v. 19.12.1995 – 27 U 147/95, BeckRS 1995, 10260; Wern in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 37 StVO (Stand: 01.12.2021) Rn. 52 f.). Überqueren Rad Fahrende eine Fußgängerfurt gleichwohl fahrend, liegt daher ein gewichtiger Verkehrsverstoß vor (OLG Oldenburg 19.10.1984 – 6 U 319/83 = VersR 1986, 773; OLG Hamm Urt. v. 19.12.1995 – 27 U 147/95, BeckRS 1995, 10260; OLG Celle Urt. v. 5.8.1999 – 14 U 159/98, BeckRS 2008, 15629; LG Frankfurt (Oder) 20.3.2015 – 11 O 86/13 = DAR 2015, 468; LG Hamburg Beschl. v. 27.4.2017 – 302 S 33/16, BeckRS 2017, 135305). Dies liegt in dem Umstand begründet, dass eine solche Verhaltensweise in besonderem Maße gefahrenträchtig ist, weil Rad Fahrende wegen der erheblich höheren Geschwindigkeit im Vergleich zu Fußgängern, die zum Überqueren ansetzen mochten, für den Kraftfahrer überraschend auftauchen und dessen Reaktionsvermögen überfordern können (OLG Hamm Urt. v. 19.12.1995 – 27 U 147/95, BeckRS 1995, 10260). So liegt es auch hier, indem die Beklagte zu 1) in ihrem Kraftfahrzeug nicht damit rechnete, dass aus der nur für Fußgänger zugelassenen Querungsrichtung Nord-Süd ein Verkehrsteilnehmer derart schnell ihren Fahrweg kreuzen würde.
- 21
Der Kläger hat, wie er im Zuge seiner persönliche Anhörung selbst einräumte, die K…straße von der Straße B… kommend in Richtung Süden auf seinem Fahrrad sitzend überfahren und ist dann auf der K…straße mit dem von der Beklagten zu 1) geführten Fahrzeug zusammengestoßen. Dass der Überweg über die K…straße aus nördlicher Richtung kommend indes nicht mit einem Fahrrad befahren werden darf, folgt einerseits aus den Lichtbildern Bl. 76, 77 d.A., die durch das Sinnbild „Fußgänger“ anzeigen, dass das Lichtzeichen aus Richtung Norden kommend nur für Fußgänger gilt, Rad Fahrende nach den obigen Maßstäben die Straße dort also nicht fahrend überqueren dürfen. Dies wird auch bestätigt durch die amtliche Auskunft der Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde S… vom 17.10.2023 (Bl. 87 d.A.), die ausdrücklich bestätigt hat, dass ein Überqueren der K…straße aus nördlicher Richtung kommend mit einem Fahrrad nicht erlaubt ist.
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Zu diesem Verstoß gegen die Vorgaben der Lichtzeichenanlage nach § 37 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 5 S. 1 StVO hinzutritt noch ein besonderes Aufmerksamkeitsverschulden des Klägers i.S.d. §§ 1 Abs. 1, 2 StVO. Denn auch wenn die Fußgängerampel für ihn Grün zeigte, musste er angesichts seiner verkehrswidrigen Verhaltens als Radfahrer auf der Fußgängerfurt besonders aufmerksam und umsichtig sein, mithin die Linksabbieger sorgfältig im Auge behalten, um dem vorstehend erörterten Gefahrenmoment vorausschauend begegnen zu können (OLG Hamm Urt. v. 19.12.1995 – 27 U 147/95, BeckRS 1995, 10260; vgl. auch OLG Celle Urt. v. 5.8.1999 – 14 U 159/98, BeckRS 2008, 15629). Dem hat der Kläger nicht genügt, denn ausweislich seiner persönlichen Anhörung, hat er das Kraftfahrzeug der Beklagten zu 1) gänzlich übersehen, obwohl diese ihm bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht hätte entgehen dürfen, weil Sichthindernisse - wie sich aus den Lichtbildern Bl. 7, 27 d.A. ergibt - nicht bestanden. Zu dem Unfall wäre es nicht gekommen, wenn der Kläger die gebotene Aufmerksamkeit hätte walten lassen.
c.
- 23
Unter Zugrundelegung dieser Verkehrsverstöße kann dem Kläger keine Haftungsquote gegenüber den Beklagten zuerkannt werden, die über die von diesen vorgerichtlich anerkannte Haftungsquote von 2/3 zu ihren Lasten hinausginge. Denn der abstrakten Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) und ihrem allgemeinen Sorgfaltsverstoß nach § 1 Abs. 2 StVO stehen Verstöße des Klägers gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht des § 1 Abs. 1, 2 StVO und gegen die regelnden Lichtzeichen einer Lichtzeichenanlage nach § 37 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 5 S. 1 StVO gegenüber. Insoweit kann im Ergebnis daher auch dahinstehen, wie die Haftungsverteilung konkret aussähe, insbesondere ob die wechselseitigen Verstöße gleichgewichtig wären oder ob die Verstöße des Klägers denjenigen der Beklagten zu 1) auch bei Berücksichtigung der ihr zusätzlichen zukommenden Betriebsgefahr des Pkw sogar überwiegen.
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Für die Haftung der Beklagten zu 1) aus §§ 823 Abs. 1, 254 BGB gilt im Ergebnis nichts Anderes.
2.
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Nach den obigen Maßgaben kann der Kläger auch gegenüber der Beklagten zu 2) die Feststellung einer höheren Haftungsquote als 2/3 nicht aus §§ 7, 9 StVG i.V.m. § 254 BGB oder aufgrund einer sonstigen Rechtsnorm verlangen. Selbiges gilt im Verhältnis zur Beklagten zu 3) aufgrund der §§ 7, 9 StVG i.V.m. § 254 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG.
3.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.
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