Beschluss vom Landgericht Flensburg (5. Zivilkammer) - 5 T 218/24
Leitsatz
Auch das Attest für eine Fixierungsmaßnahme nach § 28 Abs. 5 PsychHG SH muss zumindest durch einen psychiatrieerfahrenen Arzt oder Ärztin iSv. § 8 Abs. 2 PsychHG SH iVm § 3 Abs. 2 PsychHG VO SH erstellt werden, was insbesondere auch gilt, wenn Unterbringung und Fixierung auf einer somatischen Station vollzogen werden.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 16.10.2024 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, eine Erstattung von Auslagen erfolgt nicht.
Gründe
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Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist schon unzulässig. Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Wie die Kammer im Schreiben vom 03.11.2024 bereits ausgeführt hat, hat sich die Angelegenheit bereits durch Zeitablauf erledigt. Zur Zeit der Beschwerdeentscheidung war eine Fixierung weder erforderlich, noch war der Betroffene nach Landesrecht untergebracht. Unabhängig von der Frage, ob ein solcher zulässig wäre, ist ein Antrag nach § 62 FamFG nicht gestellt worden.
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Darüber hinaus war die Beschwerde auch unbegründet. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Anordnung einer Fixierungsmaßnahme (§ 28 Abs. 5 PsychHG SH) der zuständigen Gesundheitsbehörde vollkommen zu Recht zurückgewiesen. Dieser wies durchgreifende Mängel auf. Die dem Antrag beigefügte ärztliche Stellungnahme entsprach nicht den erforderlichen Anforderungen, weil diese nicht durch einen zumindest psychiatrieerfahrenen Arzt abgegeben worden ist. Zwar ergibt sich dies - anders als für den Unterbringungsantrag nach § 8 Abs. 2 PsychHG - nicht ausdrücklich aus § 28 Abs. 5 PsychHG. Dort ist lediglich schlicht von „ärztlicher Stellungnahme“ die Rede.
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Allerdings ergibt sich dies aus § 3 Abs. 2 PsychHG VO, der sich auf alle ärztlichen Stellungnahmen nach dem PsychHG bezieht. Entgegen § 2 PsychHG VO bezieht sich diese Regelung nicht ausdrücklich allein auf Stellungnahmen nach § 8 Abs. 2 S. 1 PsychHG. Es überzeugt nicht, dass sich § 3 PsychHG allein aus systematischen Gründen - als Folgevorschrift von § 2 - nur auf die ärztliche Stellungnahme nach § 8 Abs. 2 S. 1 PsychHG bezieht. Dagegen spricht schon die Überschrift der Verordnung, in welcher „Anforderungen an ärztliche Stellungnahmen“ formuliert wird.
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Noch klarer ergibt sich dies aus der Ermächtigung in § 43 Nr. 2 PsychHG, die der Verordnung zugrunde liegt. Danach soll in der Verordnung u. a. bestimmt werden a) welche weiteren Anforderungen die ärztliche Stellungnahme nach § 8 Absatz 2 erfüllen muss und b) welche Qualifikation Verfasserinnen und Verfasser ärztlicher Stellungnahmen haben müssen. Deutlich wird, dass unter b) gerade keine Beschränkung auf Stellungnahmen nach § 8 Abs. 2 PsychHG erfolgt und daher alle ärztlichen Stellungnahmen gemeint sind. Hätte der Gesetzgeber dies anders gewollt, hätte er die „Qualifikation der Verfasserinnen und Verfasser“ ebenfalls unter a) fassen können.
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Schließlich spricht auch der Sinn und Zweck des Gesetzes für eine solche Auslegung: Unterbringung und Fixierungsmaßnahme nach dem PsychHG können nur bei dem Vorliegen einer psychischen Störung angeordnet werden, was rechtfertigt, dass für die Vermittlung des medizinischen Sachverstands nur auf zumindest in der Psychiatrie erfahrene Ärzte zurückgegriffen wird. Selbst wenn Unterbringung und Fixierungsmaßnahmen auf somatischen Stationen zu vollziehen sind, sind diese auf eine psychische Störung zurückzuführen. Es leuchtet in dem Zusammenhang auch nicht ein, dass für beide Maßnahmen unterschiedliche Anforderungen gelten sollten, zumal es sich bei einer Fixierung, die stets zur Unterbringung hinzukommt, um den intensiveren Eingriff handelt.
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