Urteil vom Landgericht Flensburg (3. Zivilkammer) - 3 O 324/16

Leitsatz

1. Ordnet der Durchgangsarzt nach der als (öffentlich-rechtliche Amtsausübung einzuordnenden) Erstversorgung des Unfallverletzten die besondere ambulante Heilbehandlung an und übernimmt diese, haftet er für Behandlungsfehler bei dieser besonderen ambulanten Heilbehandlung persönlich (BGH, Urteil vom 30. Juli 2024 – VI ZR 115/22, juris Rn. 11, VersR 2024, 1614; BGH, Urteil vom 10. März 2020 – VI ZR 281/19, juris Rn. 23, VersR 2020, 914). Dies gilt auch, wenn der Durchgangsarzt zugleich bei einem Krankenhausträger angestellt ist. Eine Haftung des Krankenhausträger kommt insoweit nicht in Betracht, weil der zum Durchgangsarzt bestellte Arzt eines Krankenhauses die ambulante Behandlung eines Unfallverletzten im Durchgangsarztverfahren nicht aufgrund des mit dem Krankenhausträger bestehenden Anstellungsverhältnisses, sondern unabhängig hiervon aufgrund der Bestellung durch die Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ausführt.(Rn.27) (Rn.33)

2. Leitet der Durchgangsarzt hingegen eine stationäre besondere Heilbehandlung im stationären Durchgangsarztverfahren, Verletzungsartenverfahren oder im Schwerstverletzungsartenverfahren ein, kommt für die stationäre besondere Heilbehandlung ein totaler Krankenhausvertrag zwischen dem Krankenhausträger und dem Unfallverletzten zustande.(Rn.29)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der am 24.06.1959 geborene Kläger begehrt Schmerzensgeld und die Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für materielle und zukünftige immaterielle Schäden aufgrund einer vermeintlich fehlerhaften ärztlichen Behandlung durch Ärzte der Beklagten in dem Zeitraum vom 29.06.2015 bis 30.09.2015.

2

Die Beklagte ist Trägerin der Kliniken in N… und H… . Letztere ist ein nach dem Verletzungsartenverfahren (im Folgenden auch: VAV-Verfahren) für die stationären Heilverfahren von gesetzlich Unfallversicherten zugelassenes Krankenhaus. Die Streithelferin ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung.

3

Bei dem als Baggerführer tätigen Kläger erfolgte 2004 eine traumatische Amputation des rechten Oberarms. Am 26.06.2015 erlitt der Kläger beim Betanken eines Baggers einen Arbeitsunfall, bei dem er auf seine linke Schulter stürzte. Die durchgangsärztliche Erstversorgung erfolgte im Klinikum in N…. Eine Radiographie des linken Schultergelenks zeigte eine große, schalenförmige Absprengung des Tuberculum majus, in sich frakturiert. Nach erfolgter CT wurde der Abriss des Tuberculum majus diagnostiziert. Der vor Ort tätige Durchgangsarzt (im Folgenden auch: D-Arzt) Dr. C… ordnete wegen mangelnder OP-Kapazität im Klinikum in H… zunächst die besondere ambulante Heilbehandlung mit Ruhigstellung und Wiedervorstellung am 29.06.2015 an. Fehler bei dieser Erstversorgung rügt der Kläger nicht.

4

Am 29.06.2015 erfolgte die Wiedervorstellung des Klägers im Klinikum der Beklagten in Husum zur präoperativen Anamnese, Aufklärung über die geplante Operation und Aufnahme in die stationäre Versorgung. Am selben Tag ordnete der im Klinikum H… tätige Durchgangsarzt Dr. K… die besondere stationäre Heilbehandlung an und berichtet gegenüber der Streithelferin aus dem VAV-Verfahren.

5

Am 30.06.2015 erfolgte die operative Versorgung des Klägers durch Ärzte der Beklagten mittels offener Reposition und Osteosynthese unter Einsatz einer winkelstabilen Platte. Anhand der postoperativen Bildgebung vom 02.07.2015 wurde die Lage des implantierten Materials in der Dokumentation der Beklagten als funktionsgerecht beschrieben. Mit durchgangsärztlichem Zwischenbericht vom 03.07.2015 (Blatt 53 f. des Sonderbands Behandlungsunterlagen) wurde der Kläger aus der stationären Behandlung entlassen und unter Fortsetzung der berufsgenossenschaftlichen Behandlung eine Wiedervorstellung für den 06.07.2015 vereinbart.

6

Am 21.07.2015 wurde der Kläger über die ZNA des Klinikums in H… aufgrund einer Refraktur mit Dislokation des Tuberculum majus erneut stationär aufgenommen, auf den durchgangsärztlichen Zwischenbericht vom 27.07.2015 (Blatt 49 f. des Sonderbands Behandlungsunterlagen) wird Bezug genommen. Am 23.07.2015 wurde die Refraktur durch operative Entfernung der Platte, Rekonstruktion der Rotatorenmanschette und Refixation des Tuberculum majus versorgt. Mit dem genannten Zwischenbericht wurde der Kläger am 27.07.2015 nach radiologischer Stellungskontrolle aus der stationären Versorgung entlassen.

7

Am 02.09.2015 und 30.09.2015 begab sich der Kläger jeweils zu postoperativen Röntgenkontrollen in das Klinikum H…, bei denen eine nur minimale Dislokation des Tuberculum majus diagnostiziert wurde. Auf die durchgangsärztlichen Zwischenberichte bei besonderer Heilbehandlung vom 02.09.2015 (Blatt 208 f. des Sonderbands Behandlungsunterlagen) und 01.10.2015 (Blatt 12 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen.

8

In der Folge - dieser Behandlungszeitraum ist nicht mehr Gegenstand klägerischer Rügen - begab sich der Kläger in verschiedene berufsgenossenschaftliche Anschlussbehandlungen: Am 13.10.2015 wurde im BG-Klinikum in H… ein CT erstellt. Die dortigen Ärzte dokumentierten ein nach kranial disloziert stehendes Tuberculum majus-Fragment, bei dem es sich womöglich um einen Re-Ausriss aus dem Foot print handele, auf den Arztbrief vom 20.10.2015 (Blatt 13 f. der Gerichtsakte) wird Bezug genommen. Am 19.01.2016 stellte sich der Kläger nochmals im Haus der Beklagten in der BG-Sprechstunde vor. Der D-Arzt dokumentierte eine Besserung der Beweglichkeit des linken Schultergelenks, bei deutlicher Kraftreduktion der linken Hand, und verordnete Krankengymnastik. Am 19.02.2016 wurde in dem diakonischen Krankenhaus Friederikenstift in Hannover im Rahmen einer BG-Sprechstunde ein MRT erstellt. Die dortigen Ärzte dokumentierten Signalinhomogenitäten im Bereich der Supraspinatussehne nach knöchernem Ausriss der Supraspinatussehne mit deutlicher Auftreibung und eine deutliche subacromiale Enge. Eine operative Versorgung mittels arthroskopischer Revision wünsche der Kläger aufgrund der deutlich gebesserten Beschwerdesituation mit nur geringgradigen Restbeschwerden derzeit nicht. Auf den Befund- und Behandlungsbericht vom 15.03.2016 (Blatt 15 f. der Gerichtsakte) wird Bezug genommen.

9

Die zunächst erhobene Aufklärungsrüge hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 28.10.2024 fallengelassen. Er wirft der Beklagten mehrere Behandlungsfehler vor. Im Einzelnen:

10

Der Kläger behauptet, bei der ersten Operation am 30.06.2015 sei das Fragment des Tuberculum majus nicht richtig an den Humerus adaptiert worden, was zum Ausriss des Tuberculum majus und der Rotatorenmanschette geführt habe. Auch bei der zweiten Operation am 23.07.2015 seien nicht alle Teile des Tuberculum majus sorgfältig fixiert worden, weshalb es zu einem erneuten Sehnenabriss gekommen. So sei bei der späteren Untersuchung im BG-Krankenhaus in H… festgestellt worden, dass zumindest zwei größere Fragmente aus dem Tuberculum majus ausgebrochen seien. Auch sei den Ärzten der Beklagten vorzuwerfen, dass sie es am 23.07.2015 unterlassen hätten, intraoperativ die ordnungsgemäße Fixierung des Tuberculum majus zu prüfen. Postoperativ habe eine weitere Befunderhebung mittels Sonographie, Kernspintomographie und Arthroskopie erfolgen müssen. Zudem sei die Deutung der erhobenen Befunde fehlerhaft gewesen. So habe bereits die Radiographie vom 02.07.2015 die fehlerhafte Adaption des Fragments des Tuberculum majus bei der Operation vom 30.06.2015 gezeigt. In den zahlreichen ambulanten Nachbehandlungen nach der zweiten Operation vom 23.07.2015 sei der erneute Ausriss der Supraspinatussehne verkannt worden. In der Folge sei einer operative Refixation aufgrund des Zeitablaufs unmöglich geworden. Der Kläger leide nun unter einem Dauerschaden, benötige für beinahe sämtliche Verrichtungen des Lebens Hilfe, leide unter ständigen Schmerzen und einer psychischen Belastung. Der Kläger meint, diese Leiden rechtfertigten ein Schmerzensgeld von mindestens 30.000,00 €.

11

Der Kläger meint weiter, die Behandlung durch die Ärzte der Beklagten sei auf Grundlage eines Krankenhausaufnahmevertrags im Sinne eines totalen Krankenhausvertrags erfolgt. Daraus folge eine Haftung der Beklagte für Fehler ihrer den Kläger behandelnden Ärzte auch im Rahmen der berufsgenossenschaftlichen stationären besonderen Heilbehandlung. Nur im Falle einer ambulanten besonderen Heilbehandlung fehle es an der Haftung des Krankenhausträgers.

12

Mit Schriftsatz vom 27.12.2018 hat der Kläger der Landwirtschaftliche BG S…-H… und H… und Herrn Dr. K… den Streit verkündet. Erstere ist mit Schreiben vom 16.04.2019 dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten und hat ihrerseits der Beklagten sowie den Herren Dr. K… und Dr. C… den Streit verkündet.

13

Der Kläger beantragt,

14

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt, nicht jedoch unter 30.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2016 zu zahlen;

15

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den entstandenen und zukünftig entstehenden materiellen Schaden, soweit dieser nicht auf Dritte übergegangen ist, sowie weiteren nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden aufgrund der fehlerhaften Behandlung seit dem 30.06.2015 zu ersetzen;

16

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu Händen seiner Rechtsschutzversicherung, der I… R…-S… GmbH, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.204,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zur Bankverbindung H…V… AG H… IBAN DE … zur Schaden-Nr.: …, sowie in Höhe von 150,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen.

17

Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,

18

die Klage abzuweisen.

19

Die Beklagte meint, eine Haftung käme vorliegend schon nicht in Betracht, da die im VAV-Verfahren erfolgte besondere stationäre Behandlung als durchgangsärztliche Heilbehandlung des konkreten Arztes und nicht als Heilbehandlung durch den Krankenhausträger erfolge. Eine Haftung der Beklagten komme daher für die stationäre Behandlung des Klägers nicht in Betracht. Erst recht falle die berufsgenossenschaftliche ambulante Behandlung des Klägers nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten.

20

Die Beklagte wendet sich zudem gegen den Vorwurf von Behandlungsfehlern. So sei der erneute Ausriss des Tuberculum majus-Fragments nach der ersten Operation schicksalhaft und lasse sich auch bei größter Sorgfalt nicht immer verhindern. Auch die zweite Operation sei standardgerecht erfolgt. Es habe intraoperativ eine klinische Prüfung der sicheren Fixierung gegeben. Eine zusätzliche Bildgebung sei in der Folge nicht notwendig gewesen, eine solche fiele im Übrigen in den Verantwortungsbereich der berufsgenossenschaftlichen Nachsorge. Die erfolgten Deutungen der jeweils vorliegenden Befunde seien auch vertretbar gewesen. So habe die Radiographie vom 02.07.2015 die ordnungsgemäße Lage des implantierten Materials gezeigt. Das Tuberculum majus sei mit der damit verbundenen Supraspinatussehne operativ durch mehrere Nähte und Platte richtig an Ort und Stelle fixiert worden. Auch die Radiographie vom 27.07.2015 sei unauffällig gewesen und habe keine erneute Re-Osteosynthese erforderlich gemacht. Bei den berufsgenossenschaftlichen Nachsorgeterminen am 02.09.2015 und 30.09.2015 habe die Radiographie lediglich eine minimale Dislokation des Tuberculum majus gezeigt. Anhaltspunkte für ein Misslingen der Re-Osteosynthese habe es nicht gegeben. Ein erneuter Ausriss des Tuberculum majus habe zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen. Entgegen der klägerischen Behauptung sei es schließlich unzutreffend, dass eine erneute operative Versorgung unmöglich sei. Vielmehr habe sich der Kläger 2016 aufgrund der gebesserten Beschwerden hiergegen entschieden.

21

Die Streithelferin meint, eine Haftung ihrerseits komme allenfalls für Behandlungs- und Untersuchungsmaßnahmen des D-Arztes bei der Erstversorgung des Unfalls sowie für die Entscheidung über die Art der Heilbehandlung am 26.06.2015 in Betracht, da dieser Arzt nur insoweit in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt habe. Fehler bei dieser Ausübung eines öffentlichen Amtes durch den D-Arzt würden durch den Kläger - dies ist unstreitig - nicht gerügt.

22

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

23

Die Kammer hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 23.03.2018 (Blatt 111 ff. der Gerichtsakte) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das orthopädische und unfallchirurgische Gutachten des Herrn PD Dr. med. M… S… vom 08.09.2023 Bezug genommen (Sonderband). Der gerichtliche Sachverständige hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung am 28.10.2024 erläutert, hinsichtlich seiner Ausführungen wird auf das Protokoll vom 28.10.2024 Bezug genommen (Blatt 301 ff. der Gerichtsakte).

Entscheidungsgründe

24

I. Die Klage ist unbegründet.

25

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der ärztlichen Pflichten aus dem Behandlungsvertrag (§ 280 Abs. 1, § 630a, §§ 249, 253 BGB) noch nach Deliktsrecht (§ 823 Abs. 1, §§ 249, 253 BGB). Für die den Zeitraum der ambulanten besonderen Heilbehandlung betreffenden Behandlungsfehlerrügen fehlt es an der Passivlegitimation der Beklagten (dazu unter a)), für den Zeitraum der stationären besonderen Heilbehandlung sind Behandlungsfehler nicht festzustellen (dazu unter c)). Im Einzelnen:

26

a) Soweit der Kläger Befunderhebungs- und Diagnosefehler außerhalb der stationären besonderen Heilbehandlung, insbesondere bei der postoperativen Nachsorge im Rahmen der ambulanten besonderen Heilbehandlung rügt, ist die Beklagte schon nicht passivlegitimiert.

27

aa) Ordnet der D-Arzt die besondere ambulante Heilbehandlung an und übernimmt diese, übt er kein öffentliches Amt aus und haftet für Fehler persönlich (BGH, Urteil vom 10.03.2020 - VI ZR 281/19, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 29.11.2016 - VI ZR 208/15, NJW 2017, 1742 ff.), es entsteht ein zivilrechtliches Behandlungsverhältnis zu ihm. In einem solchen Fall haftet der Krankenhausträger nicht für etwaige Behandlungsfehler des (auch bei ihm) angestellten D-Arztes: In der Rechtsprechung und Literatur wird in solchen Fällen eine Haftung des Krankenhausträgers verneint, weil der zum Durchgangsarzt bestellte Arzt eines Krankenhauses eine ambulante Behandlung eines Unfallverletzten im Durchgangsarztverfahren nicht aufgrund des mit dem Krankenhausträger bestehenden Anstellungsverhältnisses, sondern unabhängig hiervon aufgrund der Bestellung durch die Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ausführe. Er trete dem Verletzten im Rahmen der ärztlichen Behandlung nicht als Vertreter des Krankenhausträgers gegenüber und begründe daher auch keine Vertragsbeziehungen zwischen dem Krankenhausträger und dem Verletzten. Der Träger des Krankenhauses, an dem der Durchgangsarzt tätig ist, habe nicht für Fehler bei der ambulanten Behandlung eines im Durchgangsarztverfahren behandelten Unfallverletzten einzustehen, weil es an vertraglichen Rechtsbeziehungen zu dem Verletzten fehle und der Durchgangsarzt auch nicht Verrichtungsgehilfe des Krankenhausträgers sei, soweit er die ärztliche Behandlung des Verletzten im Rahmen des Durchgangsarztverfahrens übernehme (BGH, Urteil vom 09.12.1974 - III ZR 131/72, NJW 1975, 589; BGH, Urteil vom 10.03.2020 - VI ZR 281/19, juris Rn. 23; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.1986 - 8 U 34/85, NJW-RR 1987, 281; LG Münster, Urteil vom 22.12.2011 - Az. 111 O 76/10, BeckRS 2012, 12825).

28

bb) So liegt der Fall hier. Ausweislich der Behandlungsdokumentation erfolgte die postoperative Versorgung des Klägers beider Operationen im Rahmen der berufsgenossenschaftlichen besonderen ambulanten Heilbehandlung durch den im Hause der Beklagten tätigen D-Arzt, der jeweils gegenüber der Streithelferin als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung aus dem VAV-Verfahren berichtete - auf die Zwischenberichte vom 03.07.2015 (Blatt 53 Sonderband Behandlungsunterlagen), 27.07.2015 (Blatt 49 Sonderband Behandlungsunterlagen), 02.09.2015 (Blatt 10 der Gerichtsakte) und 30.09.2015 (Blatt 12 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen. Für etwaige Fehler bei dieser ambulanten Behandlung des Klägers im Durchgangsarztverfahren hätte die Beklagte nicht einzustehen.

29

b) Demgegenüber geht die Kammer für die in den Zeiträumen 30.06.2015 - 03.07.2015 und 23.07.2015 - 27.07.2015 durchgeführten zwei stationären besonderen Heilbehandlungen im Verletzungsartenverfahren davon aus, dass der Kläger mit der Beklagten als Krankenhausträger einen totalen Krankenhausaufnahmevertrag geschlossen hat.

30

aa) Der Abschluss eines totalen Krankenhausaufnahmevertrags ist im Fall der stationären Behandlung eines Patienten der Regelfall: Die Einweisung eines gesetzlich versicherten Patienten in ein öffentliches oder privates Krankenhaus zur stationären Versorgung begründet in der Regel einen Behandlungsvertrag zwischen Patient und Krankenhausträger (BGH Urteil vom 11.4.1951 – II ZR 68/50, juris; BGH, Urteil vom 26.3.1953 - III ZR 220/52, juris). Auch bei privat versicherten Patienten wird üblicherweise ein totaler Krankenhausvertrag geschlossen, im Fall einer Wahlleistungsvereinbarung ein totaler Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag. Auch dabei verpflichtet sich das Krankenhaus zur umfassenden Leistungserbringung, diese Verpflichtung bezieht sich sowohl auf die allgemeinen Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2 KHEntgG) als auch auf die Wahlleistungen (§ 17 Abs. 1 KHEntgG) (BGH, Urteil vom 14.01.2016 - III ZR 107/15, juris Rn. 24 mwN).

31

bb) Gespaltene Arzt-Krankenhaus-Verträge stellen demgegenüber die Ausnahme von dieser Regel dar und setzen entweder eine besondere Behandlungsstruktur (so beim Belegarzt, der als solches beim Krankenhausträger nicht angestellt ist) oder eine besondere ausdrückliche Vereinbarung (so beim gespaltenen Arzt-Krankenhaus-Vertrag aufgrund eines Aufnahmevertrags mit den Patienten gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG, wonach nicht der Krankenhausträger, sondern allein die Wahlärzte die wahlärztlichen Leistungen erbringen und gesondert berechnen, dazu BGH aaO). Eine diesen Konstellationen vergleichbare Situation liegt hier nicht vor: Der D-Arzt, der die besondere stationäre Heilbehandlung im VAV-Verfahren anordnet, ist bei dem Krankenhausträger angestellt: Gemäß Nr. 1.3 der „Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger nach § 34 SGB VII an Krankenhäuser zur Beteiligung am Verletzungsartenverfahren (VAV)“ ist Bedingung für die Teilnahme des Krankenhauses an dieser Versorgung, dass die Abteilung zur Behandlung Schwerunfallverletzter von einem D-Arzt geleitet wird. Ein solch leitender Arzt der Abteilung wird nach Verständnis der Kammer immer in einem Anstellungsverhältnis zum jeweiligen Träger stehen. Auch fehlt es an einer besonderen Vereinbarung, durch welche das Behandlungsverhältnis aufgespalten wird.

32

cc) Schließlich sprechen die Regelungen der §§ 27, 37 des „Vertrags gem. § 34 Abs. 3 SGB VII über die Durchführung der Heilbehandlung, die Vergütung der Ärzte sowie die Art und Weise der Abrechnung der ärztlichen Leistungen“ zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV), der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (SVLFG) un der Kassenärztlichen Bundesvereinigung K.d.ö.R. (KBV) (im Folgenden: Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger) dafür, dass nur im Fall ambulanter durchgangsärztlicher Behandlung der Behandlungsvertrag mit dem Durchgangsarzt selbst begründet wird.

33

Demnach beurteilt und entscheidet der D-Arzt unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Verletzung, ob eine allgemeine Heilbehandlung oder eine besondere Heilbehandlung erforderlich ist. Leitet er eine besondere Heilbehandlung ein, so führt er die Behandlung durch (§ 27 Abs. 1 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger). Ist nach Beurteilung des D-Arztes eine stationäre Behandlung erforderlich, überweist er hingegen den Unfallverletzten unverzüglich an einen D-Arzt, der an einem von den Landesverbänden der DGUV an den besonderen Heilverfahren (stationäres Durchgangsarztverfahren, Verletzungsartenverfahren oder Schwerstverletzungsartenverfahren) beteiligten Krankenhaus tätig ist (§ 27 Abs. 1a Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger). Der an diesem Krankenhaus tätige D-Arzt entscheidet (erneut) nach Art oder Schwere der Verletzung, ob eine stationäre oder ambulante Behandlung erforderlich ist. Er kann die Behandlung ambulant durchführen oder den zuweisenden oder einen anderen qualifizierten Arzt mit der ambulanten Behandlung beauftragen (§ 37 Abs. 2 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger). Eine Regelung für die stationäre Behandlung durch den D-Arzt selbst sieht der Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger, anders als für die ambulante Behandlung, demgegenüber nicht vor.

34

Für die Annahme eines totalen Krankenhausaufnahmevertrags zwischen dem Unfallverletzten und dem Krankenhausträger im Fall der stationären Behandlung im Verletzungsartenverfahren spricht auch, dass für diesen Fall in § 54 des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträger die Anwendung der Regelungen der Bundespflegesatzverordnung und des Krankenhausentgeltgesetzes vorgesehen ist. Gemäß § 2 Abs. 1 BPflV und § 2 Abs. 1 KHEntgG sind Krankenhausleistungen insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sowie die Unterkunft. Für diese Annahme spricht weiter das Verständnis der Parteien der „Rahmenvereinbarung über die Behandlung von Versicherten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung“, weil in dieser Vereinbarung immer von der „Krankenhausbehandlung“ die Rede ist und es etwa in § 3 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung heißt; „Krankenhäuser gewähren ... stationäre Krankenhausbehandlung ...“

35

c) Ein Fehler bei der Behandlung des Klägers durch Ärzte der Beklagten in den Zeiträumen 30.06.2015 - 03.07.2015 und 23.07.2015 - 27.07.2015 ist nicht festzustellen.

36

aa) Der Begriff des ärztlichen Behandlungsfehlers bezeichnet im umfassenden Sinn das nach dem jeweiligen Stand der Medizin unsachgemäße und schädigende Verhalten des Arztes. Ein Behandlungsfehler kann danach in einem fehlerhaften Tun wie in einem Unterlassen, in der Vornahme einer nicht indizierten wie auch in der Nichtvornahme einer medizinisch notwendigen Behandlung, in Fehlmaßnahmen und unrichtigen Dispositionen des Arztes in jedem Stadium der Behandlung oder sonstigen ärztlichen Betreuung liegen. Der Standard gibt Auskunft darüber, welches Verhalten von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs im Zeitpunkt der Behandlung erwartet werden kann. Er repräsentiert den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat (BGH, Beschluss vom 22.12.2015 - VI ZR 67/15, BeckRS 2016, 2713 Rn. 8 mwN). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist eine Unterschreitung des gebotenen Facharztstandards nicht festzustellen. Die Kammer folgt bei ihrer Beurteilung des Vorgehens der Ärzte der Beklagten den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen PD Dr. med. M… S…, der seine Feststellungen ausführlich, umfassend und gut nachvollziehbar sowie unter sorgfältiger Auswertung der Krankenunterlagen, dem Stand der Wissenschaft und unter eingehender Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Parteien begründet hat. Im Einzelnen:

37

bb) Dem Kläger ist der ihm obliegende Beweis nicht gelungen, dass Ärzte der Beklagte bei Durchführung der offenen Reposition und Plattenosteosynthese sowie Refixation des Tuberculum majus am 30.06.2015 einen Behandlungsfehler begangen haben.

38

Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, das ausgerissene Fragment des Tuberculum majus sei unter der Operation korrekt positioniert worden. Eine verbliebene, minimale Fehlstellung sei möglicherweise unvermeidlich und in Hinblick auf mechanische Störungen zu vernachlässigen. Die Repositionierung des Fragments sei korrekt und standardgemäß erfolgt, das Fragment mit der dafür vorgesehenen Platte fixiert worden. Wahrscheinlich aufgrund der Mehrfachfraktur sei es in der Folge zu einer sekundären Dislokation des Tuberculum majus-Fragments gekommen. Die sekundäre Dislokation resultiere aus dem physiologischen Zug der Supraspinatussehne/Rotatorenmanschette und der mehrfragmentären Fraktursituation, die wiederum zu einer verminderten Stabilität der eingebrachten Osteosyntheseschrauben im Hauptfragment des Tuberculum majus führe. Bei der sekundären Dislokation habe sich schicksalhaft ein allgemeines Risiko der Behandlung verwirklicht. Ex post können man feststellen, dass eine zusätzliche Naht der Rotatorenmanschette bzw. der Sehne des Musculus supraspinatus und Refixation der Naht in der Platte das Risiko der sekundären Dislokation reduziert hätte.

39

An diesen Ausführungen hat der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2024 festgehalten und ergänzt, die Ausgangslage sei wegen der Mehrfragmentverletzung schwierig gewesen. Der Operateur habe sich standardgerecht für eine Plattenosteosynthese mit einer winkelstabilen Platte entschieden, das Gelenk intraoperativ durchbewegt und festgestellt, dass die Platte mit den Fragmenten fest sei. Das sei ex post möglicherweise ein falscher Eindruck gewesen. Gleichwohl sei es keine Unterschreitung des fachärztlichen Standards, eine zusätzliche Naht der Rotatorenmanschette nicht zu setzen und zu fixieren. Die Operation habe vor ungefähr zehn Jahren stattgefunden. Nahtanker hätten damals zwar auch schon zur Verfügung gestanden, aber noch nicht in dem Ausmaß wie heute. Auch wenn eine solche Naht gesetzt worden wäre, wäre es möglich gewesen, dass es aufgrund des Zugs der Sehne zu einem erneuten Ausriss gekommen wäre. Heute gäbe es andere Nahtmaterialien, die haltbarer wären. Das damals gewählte Nahtmaterial sei seinerzeit aber der Standard gewesen.

40

cc) Den Ärzten der Beklagten ist auch im Rahmen der operativen Refixation am 23.07.2015 kein Behandlungsfehler unterlaufen.

41

Der gerichtliche Sachverständige hat hierzu erklärt, es seien alle Teile des Tuberculum majus repositioniert worden. Anders als bei der primären Operation sei jetzt eine Fixierung durch Nähte am Knochen erfolgt. Postoperativ sei es zu einer sekundären Dislokation des Fragments, ggf. durch Teilausriss der Fäden oder deren Lockerung, gekommen. Auch in diesem Fall habe sich das Risiko der Behandlung verwirklicht. Ex post können man allenfalls postulieren, dass die Verwendung von Nahtankern das Risiko einer sekundären Dislokation möglicherweise reduziert hätte.

42

An diesen Ausführungen hat der Sachverständigen auch in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2024 festgehalten und ergänzt, dass, nachdem die erste Operation nicht zu einem Erfolg geführt habe, in der zweiten Operation richtigerweise ein anderes Verfahren gewählt worden sei. Die Platte sei entfernt worden, nach seinem Verständnis seien die Fragmente jetzt auch kleiner gewesen, eine Osteosyntheseplatte sei jetzt nicht mehr sinnvoll gewesen. Der Operateur habe die Fragmente richtig mit einer transossären Naht fixiert, die Nähte also durch den Knochen geführt. Nahtanker, wie er sie in seinem schriftlichen Gutachten erwähnt habe, seien seinerzeit nicht sehr gebräuchlich und nicht Verfahrensstandard gewesen, auch nicht in einer Situation wie dieser. Aus dem Umstand, dass es zu einem weiteren Ausriss und nach der Revisionsoperation zu einer Dislokation gekommen sei, könne kein Rückschluss auf eine Fehlerhaftigkeit der Operationen gezogen werden. Es sei so, dass an diesen kleinen Fragmenten eine starke Sehne ziehe, insbesondere die Rotatorenmanschette einschließlich der Supraspinatussehne. Dieser Sehnenzug sei auch vorhanden, wenn der Arm ruhiggestellt werde. Das könne auch bei der besten Operation passieren, es handele sich um ein immanentes Risiko dieser Operationen. Der Kläger sei zunächst aus der stationären Behandlung entlassen worden, es sollte eine Röntgenkontrolle nach drei und sechs Wochen stattfinden. Die Röntgenkontrolle nach drei Wochen habe den erneuten Ausriss gezeigt, der Kläger sei dann umgehend in die Klinik eingewiesen worden. Das sei zeitlich standardgerecht gewesen.

43

dd) Die Kammer hat das Gutachten des Sachverständigen nachvollzogen, gewürdigt und schließt sich ihm an. Die Kammer hat auch keine Veranlassung, an dieser Einschätzung des Sachverständigen zu zweifeln. Herr PD Dr. med. M… S… verfügt als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie mir der Zusatzbezeichnung Spezielle Unfallchirurgie und als Chefarzt der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie der Thüringen-Kliniken über die notwendige Qualifikation für eine sachverständige und fachgleiche Begutachtung. Nach allem ist davon auszugehen, dass sich trotz fehlerfreier Behandlung durch Ärzte der Beklagten bedauerlicherweise ein Risiko der Behandlung verwirklicht und zu den gesundheitlichen Folgen für den Kläger geführt hat.

44

2. Mangels eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach hat der Kläger auch weder einen Anspruch auf die begehrten Zinsen, den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten noch auf die begehrte Feststellung einer Ersatzpflicht für weitere Schäden.

45

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen