Urteil vom Landgericht Flensburg (4. Zivilkammer) - 4 O 266/23

Orientierungssatz

1. Es besteht eine Verpflichtung zur Zahlung der Miete für Leerboxen nach Kündigung für die Zeit der Kündigungsfrist von drei Monaten. Der Umstand, dass die Boxen nicht mehr genutzt wurden, steht der Mietzahlungspflicht nicht entgegen. (Rn.21)

2. Der Vertrag über die Boxennutzung ist Mietvertrag und nicht als sofort kündbarer Verwahrungsvertrag zu qualifizieren, da von einem Verwahrungsvertrag bei Pferdeboxen nur dann auszugehen ist, wenn neben der Überlassung der Boxen auch noch weitergehende Leistungen wie Füttern, Ausmisten und Bewegen des Tieres geschuldet sind. Ist dagegen eine Selbstversorgung des Tieres, insbesondere die Besorgung des Futters, das Ausmisten und die Impfungen der Tiere, vereinbart, liegt ein Mietvertrag vor und sind die mietrechtlichen Kündigungsfristen anwendbar. (Rn.22)

3. Es kann nicht von einer anderweitigen Vermietung der Boxen und damit einem Entfallen der Verpflichtung zur Mietzahlung ausgegangen werden, wenn sich das Vertragsverhältnis nicht auf ganz spezielle Boxen bezieht, sondern vielmehr jeweils verfügbare Boxen zugewiesen werden können. Eine Verpflichtung zur Mietzahlung kann daher nur dann entfallen, wenn im fraglichen Zeitraum gar keine Boxen in der Anlage frei gewesen wären. (Rn.33)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.800,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.12.2023 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten hinsichtlich ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten restliche Mietzahlung für Pferdeboxen.

2

Die Klägerin betreibt als Pächterin des Gutseigentümers Dr. O… die Reitanlage "G… F…" in B… und vermietet in diesem Rahmen Pferdeboxen an Einsteller. Die Beklagte betreibt einen mobilen Pferdeservice, zu ihren Tätigkeiten gehört der Beritt von Kundenpferden.

3

Die Parteien einigten sich im Dezember 2022 mündlich über die Vermietung von 5 Boxen an die Beklagte für 280,00 € monatlich pro Box, der Leerboxenpreis sollte 120,00 € monatlich betragen. Dabei sollte die Beklagte, wie im Laufe des Rechtsstreits unstreitig geworden ist, als Selbstversorgerin für das Ausmisten der Boxen, das Füttern der Pferde, deren Verbringen zur Weide und deren medizinische Versorgung zuständig sein, wobei sie Futter und Einstreu von der Klägerin zu kaufen hatte.

4

Die Beklagte besichtigte die Anlage am 06.11.2022 gemeinsam mit ihren Eltern, den Zeugen K… und H… D…. In der Folgezeit kam es zu WhatsApp-Chatverkehr zwischen den Parteien gemäß der Anlage B 5 (Bl. 84 ff. d. A.) und gemäß der Anlage zum klägerischen Schriftsatz vom 18.11.2024 (Bl. 119 d. A.). Die Klägerin übersandte der Beklagten am 15.12.2022 ihr Standardmuster für Einstellungsverträge (Anlage B 6, Bl. 140 ff. d. A.), ein schriftlicher Vertrag wurde jedoch nie abgeschlossen.

5

Die Beklagte stellte ab dem 28.12.2022 zunächst zwei eigene und zwei Kundenpferde in der Anlage ein und informierte die Klägerin von vornherein darüber, dass ihr drittes eigenes Pferd, ein Ponyhengst, erst zum Februar 2023 dazukommen würde. Die Klägerin stellte ihr für Januar 2023 vier Boxen zu je 280,00 € und eine Leerbox zu 120,00 € in Rechnung. In der Folgezeit hatte die Beklagte stets 3 eigene und 1-2 fremde Pferde in den Boxen stehen.

6

Am 16.06.2023 erklärte die Beklagte der Klägerin, dass sie aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen den Stall verlassen müsse, am 26.06.2023 holte sie ihre Pferde und ihre sonstigen Sachen ab und übergab der Klägerin ihren Schlüssel zur Anlage. Mit Schreiben vom 01.07.2023 (Anlage K 2, Bl. 8 d. A. = Anlage B 2, Bl. 53 d. A.) lehnte sie Mietzahlungen über den 30.06.2023 hinaus ab. In diesem Zusammenhang kam es zu einem WhatsApp-Chatwechsel gemäß der Anlage zum klägerischen Schriftsatz vom 18.11.2024 (Bl. 119 d. A.). Mit Anwaltsschreiben vom 30.08.2023 (Anlage K 4, Bl. 12 ff. d. A. = Anlage B 3, Bl. 48 ff. d. A.) erklärte die Beklagte vorsorglich die außerordentliche, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses.

7

Die Klägerin meint, sie könne für die Monate Juli bis November 2023 jeweils 3 Boxenmieten zu 280,00 € und 2 Leerboxenmieten zu 120,00 € von der Beklagten verlangen, da die Beklagte erst mit dem Schreiben vom 30.08.2023 gekündigt habe und diese Kündigung nach § 580a BGB erst mit einer Frist von 3 Monaten wirksam geworden sei. Sie behauptet, die Leerboxenmiete sei nur für die für Kundenpferde der Beklagten vorgesehenen Boxen vereinbart worden, es habe sich um ein spezielles Entgegenkommen ihrerseits gehandelt. Hinsichtlich der für die eigenen Pferde der Beklagten genutzten Boxen habe ein reduzierter Preis nicht zur Diskussion gestanden, dort sei der Preis wie bei allen anderen Einstellungen auch immer fest gewesen.

8

Mit dem Auszug der Beklagten sei sie nicht einverstanden gewesen, habe ihn aber ja nicht verhindern können. Die Beklagte habe den Schlüssel abgegeben, weil sie die Boxen nicht mehr habe nutzen wollen. In den Folgemonaten hätten immer mindestens 5 Boxen im Stall leer gestanden.

9

Die Klägerin beantragt,

10

die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.400,00 € nebst Zinsen i.H.v. 9 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Die Beklagte meint, die Parteien hätten den Vertrag am 26.06.2023 einvernehmlich aufgehoben. Dazu behauptet sie, die Klägerin habe den Schlüssel von ihr herausverlangt. Sie meint weiter, ihr Schreiben vom 01.07.2023 stelle insoweit ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben dar. Jedenfalls sei sie zur außerordentlichen Kündigung berechtigt gewesen, weil die Klägerin ihr den Gebrauch mit der Abnahme der Schlüssel entzogen habe, und weil die Klägerin - wie sie behauptet - durch unangemessenes Verhalten gegenüber ihren Kunden ihr Geschäft geschädigt und sie selbst in ihrer Gesundheit beeinträchtigt habe. Zudem sei der Vertrag als jederzeit kündbarer Verwahrungsvertrag zu qualifizieren.

14

Die Beklagte behauptet, die Leerboxenmiete sei ohne Beschränkung nur auf die Kundenpferdeboxen vereinbart worden. Das sei so auch am 06.11.2022 in Gegenwart ihrer Eltern besprochen worden. Die Klägerin habe ihre Boxen zudem schon im August 2023 neu belegt gehabt.

15

Wegen der Einzelheiten der angeführten Schriftstücke wird auf die angegebenen Fundstellen in der Akte verwiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

16

Die Klage ist am 05.12.2023 zugestellt worden. Das Gericht hat die Parteien persönlich zur Aufklärung des Sachverhalts angehört und gemäß den prozessleitenden Verfügungen vom 29.08.2024 (Bl. 62 f. d. A.) und vom 07.01.2025 (Bl. 148 f. d. A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K… und H… D…. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 28.10.2024 (Bl. 87 ff. d. A.) und vom 17.02.2025 (Bl. 152 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist teilweise begründet.

1.

18

Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 535 Abs. 2 BGB für die Monate Juli bis September 2023 die Leerboxenmiete von 120,00 € monatlich für 5 Boxen verlangen, somit insgesamt 1.800,00 €.

a)

19

Die Beklagte hat das Vertragsverhältnis über die Nutzung von 5 Pferdeboxen im Juni 2023 zwar nicht ausdrücklich unter Verwendung des Begriffs "Kündigung", aber konkludent gekündigt, indem sie der Klägerin am 16.06.2023 mitgeteilt hat, sie müsse aus finanziellen und gesundheitlichen Gründen zum Monatsende ihren Stall verlassen, und indem sie am 26.06.2024 ihre Pferde und alle ihre Sachen abgeholt und den Schlüssel abgegeben hat. Nach dem gemäß §§ 133, 157 BGB maßgeblichen Verständnis eines objektiven, verständigen Erklärungsempfängers hat sie damit ihren Willen, das Vertragsverhältnis zu beenden, zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht.

20

Die Klägerin hat es ja auch so verstanden, denn sie hat im Chatverlauf vom 19.06.2023 (Bl. 119 d. A.) gerade die Frage einer Doppelzahlung der Beklagten während der Kündigungsfrist thematisiert und sich nach dem 26.06.2023 um eine Neuvermietung der Boxen bemüht. Ein objektiver Empfänger an der Stelle der Klägerin könnte jedenfalls nicht nur wegen des Fehlens einer schriftlichen Kündigungserklärung gemeint haben, die Beklagte wolle auch nach der Abholung der Pferde und der Rückgabe des Schlüssels das Vertragsverhältnis ungekündigt und damit dauerhaft fortbestehen lassen, zumal eine Einhaltung der Schriftform zwar nach den Erfahrungen der Klägerin üblich sein mag, aber weder gesetzlich noch vertraglich vorgeschrieben war.

b)

21

Nach §§ 542 Abs. 1, 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB wirkte die Kündigung der Beklagten erst zum Ende des Monats September 2023, sodass die Beklagte bis dahin noch zur Mietzahlung verpflichtet blieb. Dass sie die Boxen nicht mehr nutzte, steht dem nach § 537 Abs. 1 S. 1 BGB nicht entgegen.

22

Die mietrechtlichen Kündigungsfristen sind anwendbar, weil der Vertrag über die Boxennutzung als Mietvertrag zu qualifizieren ist, nicht als - nach § 695 S. 1 BGB jederzeit sofort kündbarer - Verwahrungsvertrag, wie die Beklagte meint. Wie die Beklagte selbst in der Klageerwiderung geltend gemacht hat, ist von einem Verwahrungsvertrag bei Pferdeboxen (nur) dann auszugehen, wenn neben der Überlassung der Boxen auch noch weitergehende Leistungen wie Füttern, Ausmisten und Bewegen des Tieres geschuldet sind. Im Verhandlungstermin am 28.10.2024 ist jedoch im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien unstreitig geworden, dass die Beklagte mit der Klägerin Selbstversorgung vereinbart hatte und insbesondere selbst dafür zuständig und verantwortlich war, das Futter für ihre Pferde zu besorgen (auch wenn sie es bei der Klägerin kaufen musste), die Boxen zu misten und sich um die Impfungen ihrer Tiere zu kümmern.

23

Von der Klägerin sind insoweit nur gelegentlich Unterstützungs- und Aushilfsmaßnahmen erfolgt, wenn die Beklagte krank oder verhindert war, oder wenn es um die schwere Arbeit des kompletten Herausnehmens des Waldbodens ging, für die die Klägerin die erforderlichen Geräte besaß. Rechtlich geschuldet waren diese Hilfeleistungen der Klägerin aber nicht. Auch der von der Beklagten als Anlage B 5 vorgelegte Chatverlauf vom März/April 2023 (Bl. 86 d. A.) belegt, dass es sich um einzelne Tätigkeiten der Klägerin handelte, wegen derer die Beklagte jeweils anfragen musste. Da die Pferde beider Parteien gemeinsam auf der Koppel standen, haben sich zwar beide Parteien aus rein praktischen Gründen dort jeweils um alle Pferde gekümmert, die Kosten für das dort verfütterte Heu wurden aber auch wieder von beiden getragen. Auch im Schriftsatz vom 18.10.2024 hat die Beklagte nur einzelne Tage benannt, an denen sich die Klägerin um ihre Pferde gekümmert hat, was gerade gegen eine Verpflichtung zur laufenden Betreuung durch die Klägerin spricht.

c)

24

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Vertragsverhältnis von den Parteien nicht schon am 26.06.2023 einvernehmlich aufgehoben worden.

25

Vielmehr ist von der Klägerin in ihrem Chat-Beitrag vom 19.06.2023 (Bl. 119 d. A.) ausdrücklich angesprochen worden, dass die Beklagte ja für die Dauer der Kündigungsfrist noch Miete zu zahlen habe. Auch nach dem 26.06.2023 hat die Klägerin deutlich gemacht, dass sie noch Zahlungen von der Beklagten erwartete. Die Beklagte ist diesem Begehren mit ihrem Schreiben vom 01.07.2023 (Anlage K 2 = Anlage B 2) und den vorgelegten Chats vom 01./02.07.2023 auch nicht etwa mit der Begründung entgegengetreten, man habe sich doch am 26.06.2023 auf eine Vertragsaufhebung geeinigt, vielmehr hat die Beklagte auf das generelle Fehlen eines schriftlichen Vertrages abgestellt und die Frage aufgeworfen, warum sie für leere Boxen die volle Miete zahlen müsse. Da die Beklagte im Schreiben vom 01.07.2023 gar keine einvernehmliche Vertragsaufhebung angesprochen hat, kann es im Übrigen auch dahingestellt bleiben, ob auf dieses Schreiben die Regeln über ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben anwendbar wären.

26

Vor diesem Hintergrund kann allein daraus, dass die Klägerin nach ihren eigenen Angaben bei ihrer persönlichen Anhörung von sich aus am 26.06.2023 eine Rückgabe des Schlüssels angesprochen und den Schlüssel dann auch tatsächlich von der Beklagten zurückgenommen hat, nicht der Schluss gezogen werden, dass die Klägerin damit auf alle Ansprüche wegen der Zeit ab dem 01.07.2023 verzichten wollte. Vielmehr hatte die Beklagte ja schon vorher deutlich gemacht, dass sie die Pferde nicht nur vorübergehend, sondern endgültig abholen wollte. Gerade nach der Aussage der Zeugin K. D… hat die Beklagte darauf geachtet, wirklich alle ihre Sachen einzusammeln und mitzunehmen. Auch wenn wegen der Kündigungsfrist das Vertragsverhältnis noch länger andauerte, war mit einer Rückkehr der Beklagten praktisch nicht zu rechnen. Vor diesem Hintergrund war es durchaus sachgerecht, wenn die Klägerin – wie es die Beklagte in ihrer persönlichen Anhörung wiedergegeben hat – gefragt hat, was denn mit dem Schlüssel sei, den könne die Beklagte ja abgeben, weil sie ihn ja doch nicht mehr brauchen würde.

27

Von einem Willen der Klägerin, das Vertragsverhältnis sofort zu beenden, könnte demgegenüber allenfalls dann ausgegangen werden, wenn sie erklärt hätte, die Beklagte müsse den Schlüssel jetzt abgeben, weil sie ja in Zukunft nicht mehr berechtigt sei, die Reitanlage zu betreten oder zu nutzen. Da die Beklagte einen derartigen Erklärungsinhalt aber selbst gar nicht konkret behauptet hat, bedurfte es einer Vernehmung der weiteren von der Beklagten für die Vorgänge am 26.06.2023 benannten Zeugen nicht mehr.

d)

28

Schließlich hat das Vertragsverhältnis auch nicht durch eine fristlose Kündigung der Beklagten aus wichtigem Grund nach § 543 BGB vor Ende September 2023 geendet.

29

Eine solche Kündigung hat die Beklagte vor dem Anwaltsschreiben vom 30.08.2023 (Anlage K 4 = Anlage B 3) nicht erklärt. In ihrer Ankündigung vom 16.06.2023, im Chatverlauf vom 19.06.2023 und auch im Chatverlauf vom 01.07.2023 ist nie davon die Rede gewesen, dass sie das Vertragsverhältnis wegen Unzumutbarkeit einer Vertragsfortsetzung beenden wolle, es ist vielmehr immer auf finanzielle und gesundheitliche Gründe der Beklagten abgestellt worden. Selbst wenn es zutreffend sein sollte, dass das Verhalten der Klägerin für den gesundheitlichen Zustand der Beklagten verantwortlich war, genügte so ein allenfalls indirekter Hinweis nicht. Die Kündigung hätte eindeutig mit dem Verhalten der Klägerin begründet werden müssen.

30

Zum Zeitpunkt des Rechtsanwaltsschreibens vom 30.08.2023 konnte wiederum eine fristlose Kündigung auf das darin aufgeführte Verhalten der Klägerin vom Mai 2023 nicht mehr erfolgreich gestützt werden. Selbst wenn man die von der Beklagten insoweit erhobenen Vorwürfe als berechtigt annimmt, hätte sie die Klägerin zum einen zunächst abmahnen und zum anderen jedenfalls zeitnah und nicht erst 3 Monate später deswegen kündigen müssen.

31

Der im Schreiben vom 30.08.2023 angeführte Gebrauchsentzug kann ebenfalls keinen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen. Schließlich hatte die Beklagte ja gerade selbst zum Ausdruck gebracht, dass sie die Boxen nicht mehr nutzen wollte, ihre Pferde und Sachen abgeholt und den Schlüssel abgegeben. Auf ein noch bestehendes Recht zum Gebrauch der Boxen hätte sie sich Ende August 2023 nur berufen können, wenn sie eine Rückgabe des Schlüssels verlangt und der Klägerin zugleich – um deren Zurückbehaltungsrecht auszuschließen – einen Ausgleich der inzwischen aufgelaufenen Mieten angeboten hätte. Stattdessen hat sich die Beklagte aber gerade auch im Schreiben vom 30.08.2023 auf den Standpunkt gestellt, das Vertragsverhältnis sei bereits seit Ende Juni 2023 beendet.

e)

32

Die Klägerin könnte zwar von der Beklagten gemäß § 537 Abs. 2 BGB keine Miete mehr verlangen, wenn und soweit sie im maßgeblichen Zeitraum (Juli bis September 2023) die ursprünglich von der Beklagten gemieteten Boxen wieder anderweitig vermietet hätte. Von einer solchen anderweitigen Vermietung kann jedoch nicht ausgegangen werden.

33

Nach der von der Beklagten als Anlage B 7 (Bl. 147 d. A.) vorgelegten WhatsApp-Nachricht waren zwar die ursprünglich von der Beklagten genutzten Boxen im August 2023 bereits wieder neu belegt, nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin bezog sich das Vertragsverhältnis aber nicht gerade auf 5 ganz spezielle Boxen, vielmehr war die Klägerin berechtigt, der Beklagten jeweils verfügbare Boxen zuzuweisen. Das entspricht auch der Regelung in § 1 Abs. 2 des Standard-Einstellungsvertrages (Anlage B 6). Die Klägerin könnte deshalb nur dann keine Miete von der Beklagten mehr verlangen, wenn sie im fraglichen Zeitraum gar keine Boxen in der Anlage frei gehabt hätte. Die Beklagte hat jedoch die Behauptung der Klägerin, es seien immer mindestens 5 Boxen unvermietet gewesen, nur bestritten, aber nicht widerlegt. Dabei trifft sie für den Ausschlusstatbestand des § 537 Abs. 2 BGB die Beweislast (Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 83. Aufl., § 537 Rn 2).

f)

34

Die Klägerin kann für alle 5 Boxen nur die Leerboxenmiete von 120,00 € monatlich verlangen. Sie hat nämlich nicht nachweisen können, dass diese Leerboxenmiete nur für diejenigen (zwei) Boxen gelten sollte, die für Kundenpferde der Beklagten vorgesehen waren, und nicht für die (drei) Boxen der eigenen Pferde der Beklagten. Die verbleibenden Ungewissheiten müssen zu ihren Lasten gehen, weil sie für die Voraussetzungen des eingeklagten Anspruchs auf Mietzahlung beweisbelastet ist, auch hinsichtlich der Höhe der geschuldeten Miete.

aa)

35

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Parteien ausdrücklich darüber verständigt haben, dass die Leerboxenmiete nur bei den für Kundenpferde der Beklagten vorgesehenen Boxen 120,00 € betragen sollte.

36

Im Chatverkehr vom 07.11.2022 (Bl. 119 d. A.) ging es allein um die Höhe der Leerboxenmiete.

37

Die Beklagte hat zwar in ihrem WhatsApp-Beitrag vom 13.11.2022 geschrieben: "Ok nur nochmal zur Sicherheit, Leerbox kostet 100 €, also wenn kein Berittpferd da ist, das müssten wir ja gerne auch im Vertrag dann festhalten." Auch wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte mit "Berittpferd" ein ihr von einem Kunden zum Beritt überlassenes, also nicht in ihrem Eigentum stehendes Pferd gemeint hat, bedeutet diese Formulierung aber nicht zwangsläufig, dass die Leerboxenmiete für die Boxen der eigenen Pferde nicht gelten sollte. Es ist zumindest auch gut möglich, dass die Beklagte den Fall, dass "kein Berittpferd da ist", deshalb angeführt hat, weil sie an die Möglichkeit, dass eines ihrer eigenen Pferde weg- oder zumindest über längere Zeit ausfallen könnte, gar nicht gedacht hat.

38

Schließlich lag es in der Natur des Geschäftsbetriebes der Beklagten, dass ihre Kunden sie jeweils nur für eine bestimmte Zeit mit der reiterlichen Ausbildung ("Beritt") ihrer Pferde beauftragten, sodass die Kundenpferde mit der Zeit wechselten und es passieren konnte, dass die Beklagte nach dem Wegfall eines Kundenpferdes nicht sofort einen Nachfolgeauftrag hatte und deshalb eine Box zeitweilig leerstehen lassen musste. Dieses naheliegende wirtschaftliche Risiko hatte die Beklagte daher im Blick. Hinsichtlich ihrer eigenen Pferde waren hingegen keine Veränderungen zu erwarten, tatsächlich hat sie ja auch ab Februar 2023 immer alle drei eigenen Pferde in der Anlage stehen gehabt. Der vom Zeugen H… D… wiedergegebenen Anregung ihrer Eltern, sich vom einen ihrer eigenen Pferde zu trennen, war die Beklagte ersichtlich nicht nähergetreten.

39

Dem entsprechend behauptet die Klägerin auch selbst nicht, dass man die Frage des Leerstandes einer für eigene Pferde der Beklagten vorgesehenen Box konkret angesprochen und ausdrücklich vereinbart habe, dass diese Boxen auch bei Leerstand 280,00 € im Monat kosten sollten. Vielmehr hat die Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung am 28.10.2024 erklärt, hinsichtlich der für die eigenen Pferde der Beklagten genutzten Boxen habe ein reduzierter Preis "gar nicht zur Diskussion gestanden".

bb)

40

Wenn die Klägerin bei ihrer Anhörung daraus, dass ein Leerstand der für eigene Pferde der Beklagten vorgesehenen Boxen gar nicht angesprochen worden war, den Schluss gezogen hat, hinsichtlich dieser Boxen sei es eben bei dem Preis von 280,00 € geblieben, dann mag das ihr persönliches Verständnis gewesen sein. Eine solche Einschränkung war aber für die Beklagte oder für einen objektiven Erklärungsempfänger an der Stelle der Beklagten keineswegs klar erkennbar.

41

Schließlich machte es für die Klägerin keinen Unterschied, ob eine Box leer stand, weil ein Kundenpferd der Beklagten fehlte, oder weil ein eigenes Pferd der Beklagten fehlte. Gerade weil sie - wie oben unter 1. b) dargelegt - ohnehin nur die Nutzungsgewährung der Boxen schuldete, ersparte sie in beiden Fällen bei Leerstand dieselben Kosten, nämlich Strom, Wasser, das von den Pferden gefressene Gras auf der Weide und die Hallennutzung. Es gab also unter diesem Gesichtspunkt keine für die Beklagte erkennbare Interessenlage der Klägerin, die eine Beschränkung der günstigeren Leerboxenmiete auf die Kundenpferdeboxen gebot.

cc)

42

Allerdings hat die Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung auch erklärt, bei "allen anderen Einstellungen" sei der Boxenpreis "immer fest" gewesen, unabhängig davon, ob die Box vom Einsteller genutzt wurde oder leer stand. Es sei ein spezielles Entgegenkommen von ihr gewesen, dass die Beklagte bei leerstehenden Kundenboxen nur 120,00 € habe zahlen sollen. Auf dieser Grundlage erschien es dem Gericht plausibel, dass das Entgegenkommen der Klägerin nur für den im Rahmen des Geschäftsbetriebes der Beklagten - wie oben unter aa) dargelegt - naheliegenden, ihr Geschäftsrisiko darstellenden Fall gelten sollte, dass es der Beklagten zeitweise nicht gelang, beide Boxen mit Kundenpferden zu belegen. Ein solcher besonderer Verzicht der Klägerin auf die höhere Miete wäre im Zweifel eng auszulegen. So erklärte sich die im Hinweisbeschluss vom 29.11.2024 dargelegte vorläufige Beurteilung des Gerichts.

43

Inzwischen steht aber fest, dass die Reduzierung der Miete bei Leerstand einer Box keineswegs ein besonderes Entgegenkommen der Klägerin gerade nur im individuellen Fall der Beklagten darstellte, sondern im Stall der Klägerin den Regelfall, wie es der Beklagten nach den Aussagen ihrer Eltern auch aus anderen Ställen bekannt war, in denen sie vorher Pferde stehen gehabt hatte. Die Klägerin hat nämlich in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 12.03.2025 bestätigt, dass es sich bei dem von der Beklagten als Anlage B 6 vorgelegten Vertragsentwurf um ein klassisches Vertragsmuster für einen Einstellvertrag mit einem Verbraucher handelte, das noch nicht speziell auf die Bedürfnisse der Beklagten angepasst war. Das entspricht dem auch sonst unbestrittenen Vortrag der Beklagten aus der Klageerwiderung, die Klägerin habe ihr nur einen Standard-Vertrag übersandt, der noch auf ihren Fall hätte angepasst werden müssen.

44

In § 3 dieses Standard-Vertrages der Klägerin ist aber neben der normalen Boxenmiete von 280,00 € bereits formularmäßig auch eine Leerboxenmiete von 120,00 € aufgeführt, was bedeutet, dass die Klägerin gerade auch bei normalen Einstell-Kunden bei Leerstand einer Box nur eine geringere Miete verlangt und es nicht etwa den Regelfall darstellt, dass ihre Kunden unabhängig von der Belegung der Box immer 280,00 € zahlen müssen. Damit fällt auch der Ansatz der Klägerin in sich zusammen, sie habe die eigenen Pferde der Beklagten so behandelt wie die normalen Einstellpferde ihrer anderen Kunden auch, und nur hinsichtlich der Berittpferde der Beklagten eine Ausnahme gemacht.

45

Selbst wenn die Klägerin im Übrigen tatsächlich mit ihren normalen Einstellkunden abweichend von ihrem Vertragsmuster doch die Zahlung der vollen Miete auch bei Leerstand einer Box vereinbaren und praktizieren sollte, musste die Beklagte (bzw. ein objektiver Empfänger an ihrer Stelle) nach der Übersendung der Anlage B 6 jedenfalls davon ausgehen, dass die Leerboxenmiete bei der Klägerin den Regelfall darstellte, und konnte deshalb von vornherein nicht auf den Gedanken kommen, es handele sich um ein spezielles und deshalb möglicherweise auch nur beschränktes Entgegenkommen der Klägerin.

dd)

46

Im Übrigen dürfte die Leerboxenmiete auch gar kein wirtschaftliches Opfer der Klägerin darstellen, auch wenn die Umstände insoweit für die Beklagte nicht erkennbar waren. Wenn die Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung darauf hingewiesen hat, dass sie die leerstehenden Boxen sonst ja anderweitig hätte vermieten können, dann zielt sie damit ersichtlich auf den Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass sie nach ihrem eigenen Vortrag im nachgelassenen Schriftsatz vom 12.03.2025 und nach § 3 Abs. 1 des als Anlage K 9 vorgelegten Pachtvertrages selbst eine Pacht von 130,00 € pro Box (zzgl. Nebenkosten) an ihren Verpächter zu zahlen hatte, und dass nach ihrem eigenen Vortrag und nach dem Standard-Einstellvertrag (Anlage B 6) die Miete normalerweise auch dann 280,00 € monatlich betrug, wenn die Klägerin - anders als im Fall der Beklagten als Selbstversorgerin - weitergehende Leistungen gemäß § 1 dieses Vertragsmusters schuldete, sodass ihre eigenen Kosten auch höher und der Gewinnanteil aus der Differenz zwischen Pachtausgabe und Mieteinnahme von 150,00 € entsprechend niedriger waren.

47

Insbesondere ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag im nachgelassenen Schriftsatz vom 12.03.2025 und nach § 3 Abs. 1 des als Anlage K 9 vorgelegten Pachtvertrages nur für tatsächlich genutzte Boxen Pacht schuldete. Stand eine Box leer, dann brauchte die Klägerin dafür selbst gar keine Pacht zu zahlen. Das unternehmerische Risiko von Leerständen hat die Klägerin also auf ihren Verpächter abwälzen können. Dabei stellt die Klägerin zwar im Schriftsatz vom 12.03.2025 auf "vermietete" Boxen ab, nach dem Pachtvertrag kommt es aber auf "genutzte" Boxen an. Auch die aktuell freien Boxen standen ja der Klägerin zur Neuvermietung zur Verfügung, der Verpächter konnte sie nicht etwa selbst nutzen, wenn er für sie keine Pacht erhielt. Eine rechtlich noch an die Beklagte vermietete, aber tatsächlich nicht mehr genutzte Box konnte die Klägerin demgemäß gegenüber dem Verpächter als "nicht genutzt" pachtfrei abrechnen. Gerade nach dem Inhalt ihres Schriftsatzes vom 12.03.2025 hat sie das auch getan, anders lassen sich die Angaben von Pachtzahlungen für nur 8 Boxen im August und September 2023 nicht erklären. Hätte die Klägerin die tatsächlich leerstehenden, aber noch an die Beklagte vermieteten Boxen in dieser Zeit als "genutzte" Boxen gezählt, hätte sie daneben ja nur noch 3 weitere vermietete Boxen gehabt. Die Klägerin führt selbst die geringeren Pachtzahlungen nur zum Beleg dafür an, dass sie mindestens 5 freie Boxen gehabt hat.

48

Wenn sie für eine solche Box, für die sie selbst keine Pacht zu zahlen brauchte, immer noch eine Leerboxenmiete von 120,00 € erhielt, dürfte das in etwa dem Gewinn entsprechen, den sie sonst aus der Vermietung einer genutzten Box zog.

ee)

49

Schließlich lässt sich auch aus der tatsächlichen Handhabung zwischen den Parteien in der Zeit von Januar bis Juni 2023 nicht sicher schließen, dass die Leerboxenmiete nur für Kundenpferdeboxen der Beklagten gelten sollte. Davon könnte man nur dann ausgehen, wenn die Klägerin der Beklagten in einem Monat, in dem eine für eigene Pferde vorgesehene Box nicht genutzt wurde, für diese Box den vollen Mietpreis von 280,00 € berechnet hätte. Das ist so aber nicht geschehen.

50

Ab Februar 2023 hatte die Beklagte stets 3 eigene Pferde im Stall der Klägerin stehen, sodass sich etwaige Leerstände von vornherein nur auf Kundenpferdeboxen beziehen konnten. Im Januar 2023 hatte die Beklagte nur zwei eigene Pferde und zwei Kundenpferde eingestellt, die Klägerin hat ihr für die freie fünfte Box aber nur die Leerboxenmiete berechnet. Das mag aus der Perspektive der Klägerin daran liegen, dass die Beklagte ja von vornherein angekündigt hatte, dass ihr drittes Pferd erst im Februar dazukommen würde, und dass die Klägerin deshalb für Januar von 2 Boxen für eigene Pferde und 3 Boxen für Kundenpferde ausgegangen ist, aus ihrer Sicht also eine Kundenpferdebox leerstand. Auch und gerade dann lässt sich daraus aber nicht der sichere Umkehrschluss ziehen, dass für die Boxen der eigenen Pferde der Beklagten etwas anderes gelten sollte.

ff)

51

Da es nach den vorstehenden Ausführungen nicht mehr darauf ankommt, ob die Aussagen der Zeugen K… und H… D… über Erklärungen der Klägerin zur Leerboxenmiete am 06.11.2022 zutreffen, bedarf es auch nicht mehr der Vernehmung der gegenbeweislich dazu von der Klägerin benannten Zeugin I….

2.

52

Die zuerkannten Zinsen stehen der Klägerin nach §§ 291, 288 Abs. 2 BGB als gesetzliche Prozesszinsen zu.

3.

53

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.


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