Urteil vom Landgericht Flensburg (3. Zivilkammer) - 3 O 231/24
Leitsatz
1. Bei der feuchten Reinigung von Fußböden, die für andere zugänglich sind, sind zur Verkehrssicherung Vorkehrungen zu treffen, um auf die Feuchtigkeit oder Nässe und die damit einhergehende Rutschgefahr hinzuweisen, etwa durch das Aufstellen entsprechender Hinweisschilder. Erforderlich ist dies aber nur dort, wo sich Personen ansonsten nicht ohne Weiteres auf den Beginn der Rutschgefahr einstellen können, insbesondere bei jedem Zugang, an dem die gewischte Fläche beginnt. Demgegenüber ist es aber nicht geboten und zumutbar, den gewischten Bereich darüber hinaus ständig, etwa durch Hinweisschilder in kurzen Abständen, zu kennzeichnen - auch umsichtiges und gewissenhaftes Reinigungspersonal darf Sicherungsmaßnahmen zu Beginn des Gefahrenbereichs für ausreichend halten, um andere Personen vor Schäden zu bewahren.(Rn.22)
2. Bei einem deutlich wahrnehmbaren Wischen mit einer Reinigungsmaschine ist deshalb, abgesehen von den Zugängen zum Beginn der gewischten Fläche, kein weiterer Warnhinweis für sich dort aufhaltende Personen erforderlich, weil bei einer offensichtlich gerade vorbeifahrenden Reinigungsmaschine damit zu rechnen ist, dass diese den Fußboden wischt, und der Fahrer darauf vertrauen darf, dass sich andere Personen auch ohne zusätzliche Warnhinweise auf den Zustand des gewischten Bodens einstellen.(Rn.22)
Orientierungssatz
1. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist praktisch nicht erreichbar. Vielmehr sind die zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren.(Rn.22)
2. Ist eine Reinigungsmaschine deutlich wahrnehmbar auf einem Krankenhausflur gefahren und war dies nur einem Fotografen bei einem Fotoshooting aufgrund seiner Konzentration nicht bewusst, so ist auch dann, wenn die Saug- und Wischfunktion der Maschine tatsächlich eingeschaltet gewesen sein sollte, kein weiterer Warnhinweis erforderlich gewesen.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt Schmerzensgeld, den Ersatz von Verdienstausfall und die Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schäden aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung.
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Der Kläger ist selbständiger Fotograf und seit 2021 in regelmäßigen Abständen für die Beklagte, eine Krankenhausträgerin, tätig. Am 12.03.2024 war der Kläger zusammen mit dem Zeugen K..., einem selbständigen Web-Entwickler, und der Zeugin J..., einer Make-up Artist, im Krankenhaus der Beklagten in N… tätig, um Fotos für deren Internetauftritt anzufertigen. Während der Arbeiten am Set im Flur vor der Geriatrie fuhr der Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge J..., mit einer Saug- und Wischmaschine am Set und hinter dem Kläger vorbei. Ob dabei die Saug- und Wischfunktion eingeschaltet war oder der Zeuge J... wegen des Fotoshootings nur vorbeifuhr, ohne zu reinigen, ist zwischen den Parteien ebenso streitig wie der Umstand, ob ggf. die Maschine trotz ausgeschalteter Reinigungsfunktion Wasser verloren haben kann. Der Kläger rutschte anschließend mit dem rechten Fuß nach vorne und stürzte, wobei er sich schwer verletzte. Aufgrund des Sturzes erlitt der Kläger eine dislozierte suprakondyläre, periprothetische Femurtrümmerfraktur des linken Knies. Bei dem Kläger, der aufgrund eines Verkehrsunfalls in beiden Knien Totalendoprothesen benötigt, durchbrach der Kniespieß des linken Beins den Knochen. Bei der Beklagten erfolgten am 13.03.2024 eine offene Reposition dieser Mehrfragment-Fraktur und eine Osteosynthese mit einer winkelstabilen Platte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Arztbrief der Beklagten vom 20.03.2024 (Anlage K1) über die stationäre Behandlung vom 12.03.2024 bis zum 20.03.2024 Bezug genommen. Am 05.07.2024 kam es zu einem Materialbruch der Osteosyntheseplatte und einer Dehiszenz der Frakturspalten, am 10.07.2024 zur Revisionsoperation bei der Beklagten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Arztbrief der Beklagten vom 19.07.2024 (Anlage K3) über den stationären Aufenthalt vom 06.07.2024 bis zum 18.07.2024 Bezug genommen.
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Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe ihre aufgrund des Werkvertrags zwischen den Parteien bestehende Pflicht, auf die Rechtsgüter und Interessen des Klägers Rücksicht zu nehmen, verletzt. Hierzu behauptet der Kläger, trotz der Arbeiten am Set habe der Zeuge J... mit der Reinigungsmaschine im Arbeitsbereich hinter ihm gewischt, ohne vor dem nassen Boden zu warnen oder ein Hinweisschild aufzustellen. Auf dem nassen Boden sei er deshalb ausgerutscht, was zu der Verletzung geführt habe. Der Kläger hält aufgrund der Verletzung ein Schmerzensgeld von mindestens 5.000,00 € für angemessen. Er begehrt zudem den Ersatz erlittenen Verdienstausfalls. Hierzu behauptet der Kläger, aufgrund der Verletzung und der (aufgrund der Refraktur verlängerten) Dauer der Heilung sei ihm bislang ein Verdienst in Höhe von 21.345,00 € entgangen, weil er erteilten Aufträgen nicht habe nachgehen können, zudem hätten viele Kunden des Klägers aufgrund der Kenntnis seiner Verletzungen und des daraus resultierenden Ausfalls bereits von einer Anfrage abgesehen.
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Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 21.345,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
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2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 5.000,00 € betragen sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
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3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen künftigen, im Zusammenhang mit dem Unfall vom 12. März 2024 entstehenden materiellen wie auch immateriellen Schaden zu ersetzen;
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4. die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger 1.501,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bestreitet, dass der Sturz des Klägers durch einen aufgrund von Reinigungsarbeiten nassen Boden verursacht worden sei. Ihr Mitarbeiter, der Zeuge J..., habe den Fußboden an der fraglichen Stelle nicht gereinigt, weil der Gang von den Gerätschaften des Klägers vollgestellt gewesen sei. Aus diesem Grund habe der Zeuge J... die Wischmaschine nur vorbeigefahren, ohne die Wisch- und Saugfunktion in Betrieb zu nehmen. Ein Austritt oder Verlust von Wasser sei auszuschließen.
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Die Beklagte ist zudem der Ansicht, selbst nach dem Vortrag des Klägers oder dann, wenn an der fraglichen Stelle eine Pfütze gewesen wäre, sei nicht von einer Nebenpflichtverletzung auszugehen. Sie meint schließlich, jedenfalls träfe den Kläger ein anspruchsausschließendes Mitverschulden, weil dieser habe umsichtiger gehen und mit Feuchtigkeit auf dem Gang rechnen müssen, umso mehr, als der Kläger aufgrund seiner Knieprothesen ein erhöhtes Sturzrisiko habe.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K..., J... und J.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2025 (Blatt 100 der Akte) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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I. Die Klage ist nicht begründet.
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1. Der Kläger hat gegen die Beklagte bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf Schadensersatz und deshalb auch nicht auf Zahlung eines Schmerzensgelds oder Ersatz eines Verdienstausfallschadens. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 631 BGB iVm. § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 278 BGB.
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a) Zwischen den Parteien ist ein vertragliches Schuldverhältnis zustande gekommen, im Rahmen dessen sich der Kläger in den Einflussbereich der Beklagten begeben hat. Hierdurch entstand auf Seiten der Beklagten eine allgemeine Schutz- und Obhutspflicht nach § 241 Abs. 2 BGB mit dem Inhalt, Rücksicht auf die Rechtsgüter und Interessen des Klägers zu nehmen. Die Mitarbeiter der Beklagten hatten sich so zu verhalten, dass Körper und Gesundheit des Klägers nicht verletzt werden. Hieraus folgt grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht, die bei Eröffnen einer Gefahrenquelle dazu verpflichtet, notwendige und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu vermeiden. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben aber nicht erreichbar. Vielmehr ist es ausreichend, wenn derjenige Sicherheitsgrad erreicht wird, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Dieses Schutzniveau ist dann erreicht, wenn diejenigen zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren. Kommt es trotz Einhaltung der gebotenen Sorgfalt ausnahmsweise doch zu einem Schadensfall, so muss der Geschädigte - so hart dies im Einzelfall sein mag - den Schaden selbst tragen.
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b) Nach diesen Grundsätzen ist eine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch den Mitarbeiter der Beklagten, den Zeugen J..., nicht festzustellen. Im Einzelnen:
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aa) Es ist bereits nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass der Zeuge J... einen sicherungspflichtigen Zustand, nämlich Nässe auf dem Boden durch den Einsatz seines Reinigungsfahrzeugs, geschaffen hat. Dies ist zwischen den Parteien streitig, der Beweis ist dem insoweit beweisbelasteten Kläger nicht gelungen.
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Auf der Grundlage der am 13.08.2025 durchgeführten Beweisaufnahme kann sich das Gericht keine Überzeugung iSd. § 286 Abs. 1 ZPO davon bilden, dass der Zeuge J... bei der Vorbeifahrt mit seinem Reinigungsfahrzeug am Set den Boden gewischt oder Wasser verloren hat. Eine Überzeugung iSd. § 286 Abs. 1 ZPO setzt eine persönliche Gewissheit des Richters voraus, die Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese völlig auszuschließen; ein bloßes Fürwahrscheinlichhalten genügt nicht (BGH, Urteil vom 17.02.1970 - III ZR 139/67, juris Rn. 72). Diesen Grad an Gewissheit vermochte das Gericht hier nicht zu erlangen. Dass die Reinigungsmaschine tatsächlich gewischt hat, konnten - zumindest unmittelbar - weder der Kläger noch einer der Zeugen bestätigen. Allerdings haben die Zeugen K... und J... bestätigt, nach dem Sturz einen durchgängigen, breiten und geraden Wischstreifen gesehen zu haben. Der Zeuge K... hat weiter erklärt, an der Stelle, wo der Kläger gestürzt war, sei ein deutlicher Unterschied im Bodenbelag zu erkennen gewesen, seine Hand auf dem Boden sei feucht geworden. Dies entspricht auch der Erklärung des Klägers, er habe gemerkt, dass es dort, wo er gelegen habe, nass gewesen sei. Demgegenüber hat der Zeuge J... erklärt, als er in den Flur vor der Geriatrie gekommen sei, sei dort soviel Betrieb gewesen, weshalb er in den Stationsflur gefahren sei, dort gewendet habe und wieder zum Fahrstuhl zurückgefahren sei, ohne zu wischen. Er hat auch erläutert, dass es in den Jahren, die er mit der Reinigungsmaschine bei der Beklagten arbeite, noch nicht vorgekommen sei, dass das Gerät Wasser verliere, wenn die Reinigungsfunktion ausgeschaltet sei. Selbst wenn die Wischfunktion beendet würde und dann noch etwas Flüssigkeit nachtropfen sollte, werde diese trotzdem noch aufgesaugt, weil der Sauger hinter dem Wischer an der Maschine sei, da er auch Flüssigkeit aufsaugen solle. Der Zeuge hat zudem geschildert, weshalb die Reinigungsfunktion auch nicht versehentlich eingeschaltet werden könne. Belastbare Anhaltspunkte für die Richtigkeit der einen oder der anderen Schilderung sind nicht ersichtlich. Weder die Erklärung des Klägers noch die Schilderungen der Zeugen zeigten erkennbare Be- oder Entlastungstendenzen, sondern waren sämtlich geprägt von dem Bemühen, den Sachverhalt so zu schildern, wie er erinnert wurde. Gleichwohl waren die Schilderungen, auch in Randbereichen, ungenau. Dies ist angesichts der vergangenen Zeit und des Umstands, dass vor Ort die Verletzung des Klägers im Vordergrund stand, durchaus verständlich, hindert aber eine Überzeugungsbildung. Aufgrund des Sturzes hält es das Gericht durchaus für naheliegend, dass der Boden an der Unfallstelle feucht war, eine persönliche Gewissheit hierüber vermag das Gericht aber nicht zu erlangen.
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bb) Aufgrund der zu treffenden Feststellungen läge aber auch dann keine Verkehrssicherungsverletzung vor, wenn es zuträfe, dass der Zeuge J... den Flur mit der Reinigungsmaschine gewischt hätte.
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Wie bereits ausgeführt, ist eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, praktisch nicht erreichbar, es sind vielmehr die zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren. So ist es bei der feuchten Reinigung von Fußböden erforderlich, auf die Feuchtigkeit oder Nässe und die damit einhergehende Rutschgefahr hinzuweisen, etwa durch das Aufstellen entsprechender Hinweisschilder. Erforderlich ist dies aber nur dort, wo sich Personen ansonsten nicht ohne Weiteres auf den Beginn der Rutschgefahr einstellen können, insbesondere bei jedem Zugang, an dem die gewischte Fläche beginnt. Demgegenüber ist es aber nicht geboten und zumutbar, den gewischten Bereich darüber hinaus ständig, etwa durch Hinweisschilder in kurzen Abständen, zu kennzeichnen - auch umsichtiges und gewissenhaftes Reinigungspersonal darf Sicherungsmaßnahmen zu Beginn des Gefahrenbereichs für ausreichend halten, um andere Personen vor Schäden zu bewahren. Eine vergleichbare Situation bestand hier. Auch wenn die Schilderungen des Klägers und der Zeugen hinsichtlich des Umstands, ob gewischt wurde oder nicht, uneinheitlich sind, stimmen sämtliche Schilderungen darin überein, dass die vom Zeugen J... geführte Reinigungsmaschine deutlich wahrnehmbar war und auch von allen wahrgenommen wurde, dass diese am Set vorbeifuhr, wenn vom Kläger auch - wie dieser geschildert hat - aufgrund seiner Konzentration nicht bewusst. In einer solche Situation wäre auch dann, wenn die Saug- und Wischfunktion der Maschine tatsächlich eingeschaltet gewesen sein sollte, kein weiterer Warnhinweis erforderlich gewesen, weil bei einer offensichtlich gerade vorbeifahrenden Reinigungsmaschine damit zu rechnen ist, dass diese den Fußboden wischt, und der Fahrer darauf vertrauen darf, dass sich andere Personen auch ohne zusätzliche Warnhinweise auf den Zustand des gewischten Bodens einstellen. Dass der Kläger dies dann, wie von ihm geschildert, aufgrund seiner Konzentration auf die Arbeit nicht bewusst wahrgenommen hat, ändert den Umfang der Sicherungspflichten nicht.
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2. Mangels Anspruchs dem Grunde nach hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schäden, auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten oder die begehrten Zinsen.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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Referenzen
- III ZR 139/67 1x (nicht zugeordnet)