Urteil vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (1. Kammer für Handelssachen) - 1 HK O 54/05, 1 HKO 54/05

I. Der Beklagten wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu insgesamt 2 Jahren, zu vollziehen an ihrem Vorstand,

untersagt,

im geschäftlichen Verkehr für das Mittel „F.® Omega3 + E“ außerhalb der Fachkreise wie folgt zu werben:

1. „Omega-3-Fettsäuren - Medizinisch sinnvolle Vorsorge für Herz und Kreislauf“,

2. „Kaum eine Naturstoffklasse ist ähnlich gut erforscht wie die der besonders langkettigen, mehrfach ungesättigten Omega-3-Fettsäuren. Eine Vielzahl wissenschaftlicher Untersuchungen belegt deren medizinischen Nutzen bei unterschiedlichsten Beschwerden und Erkrankungen.“

3. „Insbesondere zur gezielten Vorbeugung der Adernverkalkung (Arteriosklerose) und ihrer gefürchteten Folgeerkrankungen, wie koronare Herzkrankheit, Herzinfarkt und Schlaganfall werden Omega-3-Fettsäuren immer häufiger eingesetzt.“

4. „Damit sie ihre therapeutische Wirksamkeit voll entfalten können, ist modernen klinischen Studien zufolge die Einnahme ausreichend hoher Dosen erforderlich - und dies regelmäßig. Omega-3-Experten raten daher zur täglichen Einnahme von hochwertigen, auf einen konstanten hohen Omega-3-Gehalt hin standardisierten Präparaten.“

5. „Die GISSI-Studie zeigte den eindeutigen Nutzen von Omega-3-Fettsäuren. Das Sterberisiko lag signifikant niedriger als unter Placebo.“

6. „Bei der Vorbeugung von Herz-Kreislauferkrankungen stellen Omega-3-Konzentrate wegen ihres breiten Wirkungsspektrums ein hochwirksames und zugleich gut verträgliches Mittel dar.“

7. „So konnte in der vielbeachteten GISSI-Studie an mehr als 10.000 (!) Patienten eindeutig nachgewiesen werden, dass bei Patienten, die über einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren täglich 1g Omega-3-Fettsäuren einnahmen, das Risiko, einen tödlichen Herzinfarkt oder Schlaganfall zu erleiden, um 30 % geringer war als bei denjenigen, die keine Omega-3-Präparate eingenommen haben.“

8. „Insbesondere Diabetiker profitieren von der regelmäßigen Einnahme von Omega-3-Fettsäuren. Dies zeigte bereits eine zusammenfassende Auswertung von mehr als 20 wissenschaftlichen Studien aus dem Jahr 1998. Mediziner führen dies auf die vielfältigen, sich ergänzenden Wirkungen der Omega-3-Fettsäuren zurück.“

9. „Da moderne Omega-3-Konzentrate nicht nur effektiv erhöhte Triglyceride reduzieren können, sondern auch das ‚schlecht’ LDL-Cholesterin senken (und dabei das ‚gute’, gefäßschützende HDL-Cholesterin erhöhen), werden sie immer häufiger von Ärzten auch bei Diabetikern mit Fettstoffwechselstörungen empfohlen.“

10. „Von großem gesundheitlichem Nutzen - nicht nur für Diabetiker - sind auch die entzündungshemmenden, gefäßschützenden und zugleich stark durchblutungsfördernden Eigenschaften der Omega-3-Fettsäuren.“

11. „Mit modernen Omega-3-Konzentraten lassen sich insbesondere die noch immer zu wenig beachteten Triglyceride - neben Cholesterin, Rauchen und hohem Blutdruck einer der wesentlichen Risikofaktoren für Arteriosklerose und Herzinfarkt -effektiv senken.“

12. „Da der Fischkonsum in Deutschland aber rückläufig ist wundert es nicht, dass viele Menschen an einem chronischen Mangel an Omega-3-Fettsäuren leiden. Dies kann mit der Zeit ernsthafte Gesundheitsstörungen nach sich ziehen. Bei Erwachsenen ist vor allem das Risiko für Herz-Kreislauferkrankungen deutlich erhöht.“

13. „So ist Herzinfarkt noch immer Todesursache Nr. 1 in Deutschland und Experten gehen davon aus, dass auch der Mangel an Omega-3-Fettsäuren hierfür mit verantwortlich ist.“

II . Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,-- € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäße Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung der Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs gehört. Er ist gem. § 1 Nr. 4 UKlaV als branchenübergreifend und überregional tätiger Wettbewerbsverband festgestellt.

2

Die Beklagte vertreibt das Mittel „F.® Omega3 + E“, das zur Einnahme durch die Verbraucher bestimmt ist und nicht als Arzneimittel bestimmt oder zugelassen ist.

3

Am 02.05.2005 versandte die Beklagte an Frau Diana B. in B. ein Schreiben (GA 86) nebst Bestellschein, in dem sie unter der Überschrift „Wie viel können Sie selbst tun für ihr körperliches und geistiges Wohlbefinden?“ das Mittel „F.® Omega3 + E“ bewarb. In dem Schreiben ist ausgeführt, dass selbst die die Deutsche Gesundheitshilfe auf die Bedeutung der Omega-3-Fettsäuren hinweise. Weiter heißt es; „Vergleichen sie bitte die Faltbroschüre, die wir zu Ihrer Information beigelegt haben“. In der dem Schreiben anliegenden Faltbroschüre „Omega-3-Fettsäuren Medizinisch sinnvolle Vorsorge für Herz und Kreislauf“ der Deutschen Gesundheitshilfe e.V. (GA 40) sind die im Urteilstenor bezeichneten Aussagen wörtlich enthalten. Die Faltbroschüre ist mit einer „Anzeige“ der Beklagten betreffend das Mittel „F.® Omega3 + E“ versehen; die an Frau B. versandte Ausgabe der Broschüre trägt zudem den Stempel der Beklagten.

4

Der Kläger sieht in dieser Werbemaßnahme einen Verstoß gegen das UWG und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

5

Hierzu trägt er vor:

6

Er sei nach der Rechtsprechung des BGH klagebefugt. Durch die Versendung des Schreibens vom 02.05.2005 nebst der Faltbroschüre der Deutschen Gesundheitshilfe e.V. habe die Beklagte wettbewerbswidrig gehandelt, denn sie habe damit gegen das sich aus § 18 Abs. 1 LMBG bzw. § 12 Abs. 1 LFGB ergebende Verbot der gesundheits- bzw. krankheitsbezogenen Werbung verstoßen. Bei der Adressantin des fraglichen Schreibens handele es sich um eine Verbraucherin.

7

Der Kläger beantragt,

8

zu erkennen wie aus dem Urteilstenor ersichtlich.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie trägt vor:

12

Die Klagebefugnis der Klägerin werde bestritten. Die von der Klägerin vorgelegte Mitgliederliste werde mit Nichtwissen bestritten. Aus der Rechtsprechung des BGH könne die Klägerin ihre Klagebefugnis nicht herleiten. Die Klägerin sei auch nicht in der Lage, ihre vermeintlichen satzungsmäßigen Ziele zu verfolgen, was ihre unzureichende Klageschrift belege.

13

Sie, die Beklagte habe auch nicht wettbewerbswidrig gehandelt.

14

So habe sie mit dem Inhalt der Faltbroschüre der Deutschen Gesundheitshilfe e.V. nichts zu tun, sie habe dort lediglich eine Anzeige geschaltet. Die fragliche Broschüre stehe unter dem Schutz der Pressefreiheit nach Art. 5 GG. Dieser Schutz erfasse auch die Verbreitung der Broschüre durch sie, die Beklagte. Bei der im Rahmen von Art. 5 GG gebotenen Interessenabwägung müsse auch beachtet werden, dass der Inhalt der fraglichen Broschüre nicht nur wahr sei, sondern wertvolle gesundheitliche Hinweise enthalte, also dem Schutz der Volksgesundheit diene. Das LMBG bzw. das LFGB finde auf das von ihr vertriebene Mittel „F.® Omega3 + E“ auch keine Anwendung, da es sich nicht um ein Lebensmittel handele.

15

Der Kläger könne sich demnach nicht darauf berufen, sie, die Beklagte, habe nach § 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig gehandelt. Zudem sei auf die EU-Richtlinie 2005/29/EG vom 11.05.2005 über unlautere Geschäftspraktiken und die dort enthaltene sog. Schwarze Liste zu verweisen. Nach deren Nr. 17 sei nur die falsche Behauptung, ein Produkt könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen, verboten. Sonstige Werbemaßnahmen betreffend die Gesundheit, insbesondere wahre Angaben, seien demnach erlaubt. Diese sich aus der genannten EU-Richtlinie ergebende Freigabe gehe den nationalen Verboten im Lebensmittelrecht vor.

16

Bei der Adressantin des Schreibens vom 02.05.2005 handele es sich zudem um eine ihrer „Teampartnerinnen“ und nicht um eine Verbraucherin. Gegenteiliges habe die Klägerin zu beweisen.

17

Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2006 beschlossen,

18

Beweis zu erheben über die Behauptung der Beklagten, die Zeugin Diana B., St. Allee 17, ... B. sei eine Vertriebspartnerin der Beklagten und keine Verbraucherin, durch Vernehmung dieser Zeugin. Zur Ausführung dieses Beweisbeschlusses ist es nicht gekommen, weil die Beklagte sich geweigert hat, den ihr abverlangten Auslagenvorschuss zu entrichten.

19

Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Die Klage ist begründet, dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu (§ 8 Abs. 1 UWG).

21

Der Kläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG unzweifelhaft klagebefugt. Nach der genannten Vorschrift steht der Unterlassungsanspruch (§ 8 Abs. 1 UWG) u.a. den rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Dass dies beim Kläger der Fall ist, hat dieser durch Vorlage seiner Mitgliederliste ausreichend dargetan. Der Kläger verweist zudem zu Recht darauf, dass seine Klagebefugnis vom Bundesgerichtshof (NJW 1996, 3276) - die Beklagte bestreitet nicht, dass jene Entscheidung den klagenden Verband betraf - höchstrichterlich festgestellt wurde und dass er nach § 1 Nr. 4 UKlaV zu den Wettbewerbsverbänden im Sinne von § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 UKlG, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 5 Satz 1 UWG, gehört. Der vom Kläger vorgelegten Mitgliederliste ist zu entnehmen, dass ihm eine Vielzahl namentlich bezeichneter Mitglieder angehören, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Beklagte vertreiben; auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Klageschrift wird Bezug genommen. In Anbetracht all dessen bestreitet die Beklagte die Klagebefugnis des klagenden Verbandes nach Überzeugung der Kammer ins Blaue hinein bzw. zum Zwecke der Verfahrensverzögerung und damit in unbeachtlicher Weise. Das gleiche gilt, soweit die Beklagte in Zweifel zieht, dass der klagende Verband nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen.

22

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch in der Sache zu, weil die Beklagte mit der Verwendung der in der Faltbroschüre der Deutschen Gesundheitshilfe e.V. enthaltenen krankheits- bzw. gesundheitsbezogenen Äußerungen zum Zwecke des Vertriebs des Mittels „F.® Omega3 + E“ unlauter gehandelt und damit gegen § 3 UWG verstoßen hat.

23

Unlauter i.S.d. § 3 UWG handelt nach § 4 Nr. 11 UWG insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Markteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Eine solche wettbewerbsbezogene Vorschrift ist § 18 Abs. 1 LMBG bzw. - seit dem 07.09.2005 - § 12 Abs. 1 LFGB. Diese Norm ist genauso wie § 11 LMBG jedenfalls auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. OLG Hamm, OLGR 2006, 52 = Magazindienst 2005, 549; BGH, GRUR 2004, 1037, 1038, - Johanniskraut). Ein solcher Verstoß ist auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.

24

Dass die in der Faltbroschüre der Deutschen Gesundheitshilfe e.V. enthaltenen Äußerungen zu den medizinischen und gesundheitlichen Nutzen von Omega-3-Fettsäuren als Äußerung eines Marktteilnehmers gegen § 18 Abs. 1 LMBG bzw. § 12 Abs. 1 LFGB verstoßen würden, hat die Klägerin in ihrer Klagebegründung ausführlich dargelegt. Die Kammer nimmt hierauf Bezug. Dieser Befund wird als solcher auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen.

25

Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, die beanstanden Äußerungen stammten nicht von ihr, sondern von der Deutschen Gesundheitshilfe e.V.. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 LMBG bzw. nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 LFGB ist es in der Werbung für Lebensmittel auch verboten, auf Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, soweit sie sich auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten beziehen, zu verweisen sowie Hinweise auf solche Äußerungen zu erteilen. Die Faltbroschüre der Deutschen Gesundheitshilfe e.V. stellt zweifellos eine derartige Äußerung eines Dritten dar. Auf diese Äußerung hat sich die Beklagte in ihrem Schreiben vom 02.05.2005 auch zweifellos bezogen, indem sie dort ausgeführt hat, selbst die Deutsche Gesundheitshilfe weise auf die Bedeutung der Omega-3-Fettsäuren hin und weiter ausgeführt hat: „Vergleichen sie bitte die Faltbroschüre, die wir zu Ihrer Information beigelegt haben“.

26

Ohne Erfolg bezieht sich die Beklagte auch auf Art. 5 GG. Es geht vorliegend nicht darum, die Meinungs- und Pressefreiheit der Deutschen Gesundheitshilfe e.V. einzuschränken, sondern vielmehr darum, ob die Beklagte mit den Äußerungen der Deutschen Gesundheitshilfe e.V. für ihr Mittel werben darf. Dies ist ihr durch die erörterten lebensmittelrechtlichen Vorschriften zweifellos verboten. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hiergegen nicht.

27

 Das Verbot der krankheitsbezogenen Werbung in § 18 Abs. 1 LMBG bzw. § 12 Abs. 1 LFGB ist durch ganz erhebliche Interessen der Allgemeinheit, insbesondere der Volksgesundheit, gerechtfertigt und kann deshalb die Grundrechte der Gewerbetreibenden aus Art. 5 und 12 GG einschränken. Lebensmittel sollen grundsätzlich nicht der Verhütung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten dienen. Insbesondere soll die Furcht vor Krankheiten nicht für Werbeaussagen instrumentalisiert oder der Verbraucher davon abgehalten werden, rechtzeitig den Arzt aufzusuchen. Auch die weite Auslegung des Verwendungsbegriffes stellt in Anbetracht dieses Schutzzweckes keine Verletzung der Grundrechte der Beklagten aus Art. 5, 12 GG dar. Sie soll ausschließlich einer Umgehung der Schutzvorschrift entgegenwirken (vgl. OLG Hamm, a.a.O., m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Beklagten steht das Verbot der krankheits- bzw. gesundheitsbezogenen Werbung im deutschen Lebensmittelrecht auch im Einklang mit dem europäischen Lebensmittelrecht (vgl. OLG Hamm, a.a.O.).

28

Ohne Erfolg macht die Beklagte auch geltend, bei dem fraglichen Produkt handele es sich um kein Lebensmittel. Gem. § 2 Abs. 2 LFGB i.V.m. Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind „Lebensmittel“ alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Dass dies für das von der Beklagten vertriebene Mittel „F.® Omega3 + E“ zutrifft, kann die Beklagte nicht ernsthaft in Zweifel ziehen. Sie muss sich demnach darauf verweisen lassen, dass für Nahrungsergänzungsmittel dieselben Bestimmungen gelten wie für alle Lebensmittel (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Aus den schon genannten Schutzzwecken darf auch für solche Mittel in der Werbung kein Krankheitsbezug vorgenommen werden.

29

Auch der Hinweis der Beklagten auf die EU-Richtlinie 2005/29/EG vom 11.05.2005 über unlautere Geschäftspraktiken und die dort enthaltene sog. Schwarze Liste verfängt nicht. Dass nach Nr. 17 dieser Liste die falsche Behauptung, ein Produkt könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen, ausdrücklich verboten ist, bedeutet nicht, dass es dem deutschen Gesetzgeber verwehrt wäre, weiter gehende nationale Verbote betreffend die Werbung für Lebensmittel zu erlassen. Dies folgt schon daraus, dass gem. Art. 5 Abs. 5 der genannten Richtlinie die sog. Schwarze Liste eine Liste jener Geschäftspraktiken darstellt, die „unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind“. Hieraus kann nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass Geschäftspraktiken, die nicht von der Liste erfasst sind, „unter allen Umständen“ als lauter angesehen werden müssten. Im Übrigen bestimmt Art. 3 Abs. 5 der EU-Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, dass die Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem 12. Juni 2007 in dem durch diese Richtlinie angeglichenen Bereich nationale Vorschriften beibehalten können, die restriktiver oder strenger sind als diese Richtlinie und zur Umsetzung von Richtlinien erlassen wurden und die Klauseln über eine Mindestangleichung enthalten. Gem. § 1 Abs. 2 LFGB wurde das Lebens- und Futtermittelgesetzbuch aber zur Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erlassen.

30

Ohne Erfolg macht die Beklagte schließlich auch geltend, ihr nach alledem als wettbewerbswidrig zu beanstandendes Verhalten löse deshalb keinen Unterlassungsanspruch aus, weil es sich bei der Adressantin des Schreibens vom 02.05.2005 um eine ihrer „Teampartnerinnen“ und nicht um eine Verbraucherin gehandelt habe. Mit dieser Behauptung ist die Beklagte beweisfällig geblieben, da die von ihr als Zeugin benannte Diana B. nicht geladen werden konnte, weil die Beklagte sich geweigert hat, den ihr im Beweisbeschluss der Kammer vom 31.01.2006 abverlangten Auslagenvorschuss zu entrichten (§ 379 S. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung der Beklagten trifft auch nicht die Klägerin die Beweislast dafür, dass es sich bei Frau Diana B. um eine Verbraucherin gehandelt hat. Bereits der Inhalt des Schreibens vom 02.05.2005, in dem die Adressantin zur sofortigen Bestellung zum Zwecke der Verbesserung „ihrer“ Ernährung aufgefordert wird, lässt auf eine Werbemaßnahme gegenüber einem Verbraucher schließen. Zudem macht die Beklagte eine Ausnahme von den aufgezeigten Werbeverboten geltend, für deren Vorliegen sie nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweispflichtig wäre. Schließlich beruft sich die Beklagte mit der Behauptung, bei Frau Diana B. handele es sich um eine ihrer „Teampartnerinnen“, um einen Vorgang aus ihrem internen Geschäftsbetrieb, den die Beklagte, wollte man die Beweislast anders beurteilen, nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast zumindest substanziieren müsste. Es fehlt aber jeglicher Vortrag der Beklagten wie etwa die Vorlage des Vertrages, auf dem die „Teampartnerschaft“ mit Diana B. beruhen soll.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 S. 1 ZPO.



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