Beschluss vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (1. Zivilkammer) - 1 T 157/06

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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Betreuer zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 220,74 € festgesetzt.

Gründe

1

Mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 16. August 1976 wurde für die Betroffene erstmalig eine Gebrechlichkeitspflegschaft errichtet und eine Pflegerin bestellt. Diese Pflegschaft wird seit 1992 als Betreuung fortgeführt. Mit Beschluss vom 27. Januar 2005 entließ das Vormundschaftsgericht die bis zu diesem Zeitpunkt tätige ehrenamtliche Betreuerin mit deren Einverständnis und bestellte auf Vorschlag der Betreuungsbehörde den Beteiligten ... als Vereinsbetreuer.

2

Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2005 beantragte der Betreuer die Festsetzung einer Betreuervergütung von 1.113,20 € für den Betreuungszeitraum vom 1. Juli bis zum 1. November 2005. Dabei ging er von einem pauschalen Zeitaufwand von 7 bzw. 6 Stunden im Monat aus, weil der Betroffene vermögend sei, sich nicht im Heim befinde und der Vergütungszeitraum die ersten vier bis zwölf Monate der Betreuung betreffe (§§ 4, 5 VBVG). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2005 stellte er den Antrag wegen Mittellosigkeit der Betroffenen auf Zahlung durch die Staatskasse um.

3

Von dem beantragten Betrag nahm die Rechtspflegerin im angefochtenen Beschluss Absetzungen in Höhe von insgesamt 651,20 € vor und führte zur Begründung aus, dass aufgrund der mitgeteilten Mittellosigkeit von anderen Stundenpauschalen auszugehen sei und überdies nur ein Zeitraum von einem Quartal abgerechnet werden könne. Zudem könne anlässlich des hier stattgefundenen Betreuerwechsel nicht von einem neuen Betreuungsfall ausgegangen werden könne, was zu einer Veranschlagung niedrigerer Pauschalsätze führe.

4

Hiergegen wendet sich der Betreuer mit seinem Rechtsmittel zu dessen Begründung er vorbringt, dass bei der Übernahme von einem ehrenamtlichen Betreuer nicht auf die erstmalige Betreuerbestellung abgestellt werden dürfe. Die weiteren Absetzungen seien dagegen zu Recht vorgenommen worden.

II.

5

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 56 g Abs. 5, 19 f., 22 FGG zulässig, führt jedoch in der Sache nicht zu dem mit ihr erstrebten Erfolg.

6

Im Falle eines Betreuerwechsels ist für die Bemessung der Betreuervergütung grundsätzlich der Zeitpunkt der erstmaligen Begründung des Betreuungsverhältnisses maßgebend, weshalb der neu eingesetzte Betreuer den erhöhten Zeitaufwand des § 5 Abs. 1 Nr. 1 VBVG nicht mehr abrechnen kann; dies gilt auch, wenn der zunächst tätige ehrenamtliche Betreuer entlassen und stattdessen ein Berufs- oder Vereinsbetreuer bestellt worden ist (OLG Schleswig, BtPrax 2006, 74; LG Regensburg, BtPrax 2006, 77; vgl. ferner die zahlreichen weiteren Nachweise - auch zur Gegenansicht - bei OLG Zweibrücken, Beschl. v. 6. März 2006 - 3 W 3/06 Rdnr. 8, zitiert nach juris).

7

Die Regelung des § 5 Abs. 2 VBVG stellt für die Vergütungsstufen explizit auf die Dauer der Betreuung und nicht auf die Dauer der Tätigkeit des antragstellenden Betreuers ab. Daraus folgt, dass sich die gestaffelten Stundensätze regelmäßig nach dem Zeitpunkt der Einrichtung der Betreuung zu richten haben. Dies wird bestätigt durch die Motive, die den Gesetzgeber zur Neuregelung der Betreuervergütung veranlasst haben. Danach ist der mit einem Betreuerwechsel regelmäßig einhergehende Mehrbedarf in den vom ISG (Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik) erhobenen Zahlen enthalten, weshalb für die Anwendung der Pauschalen die erstmalige Bestellung eines Betreuers maßgeblich ist, was nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch dann gelten soll, wenn es sich bei dem früheren Betreuer um einen ehrenamtlichen Betreuer handelt und später ein Berufsbetreuer bestellt wird (BT-Drs. 15/2494, S. 34). Dem entspricht der gleichfalls explizit geäußerte Wille des Gesetzgebers, wonach Ausnahmetatbestände, die lediglich zu Streitigkeiten über ihren Anwendungsbereich und mögliche analoge Anwendungen führen, durch die Einführung der vom tatsächlichen Aufwand im konkreten Fall unabhängigen Pauschalen nach Möglichkeit ausgeschlossen werden sollten (BT-Drs. 15/2494, S. 33).

8

Danach kommt eine Behandlung der Bestellung des Vereinsbetreuers im zugrunde liegenden Fall als erstmalige Einrichtung einer Betreuung nicht in Betracht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der oben zitierten Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 6. März 2006. Dort hat das Oberlandesgericht zwar ausgeführt, dass trotz der Ausführungen des Gesetzgebers in der Begründung zur Änderung des Vergütungsrechts nicht von vornherein jede Ausnahme von der Maßgeblichkeit des erstmaligen Zeitpunkts der Betreuerbestellung ausgeschlossen sei, eine solche jedoch nur für den Fall angenommen, dass der Erstbetreuer sich pflichtwidrig verhalten hat und gerade durch dieses Verhalten dem neu bestellten Betreuer ein erheblicher zusätzlicher Aufwand entsteht, der über den regelmäßig mit einem Betreuerwechsel einhergehenden Mehrbedarf deutlich hinausgeht (OLG Zweibrücken aaO Rdnr. 9 ff.). Zu den in den Entscheidungen des OLG Schleswig (aaO) sowie des OLG München (Beschl. v. 9. Februar 2006 - 33 Wx 237/05) vertretenen Auffassungen, wonach eine Ausnahme vom Abstellen auf den Zeitpunkt der erstmaligen Betreuerbestellung auch bei einem Betreuerwechsel wegen des Ablebens oder der Unfähigkeit des früheren Betreuers nicht in Betracht kommt, hat sich das OLG Zweibrücken gerade nicht in Widerspruch gesetzt (OLG Zweibrücken aaO Rdnr. 12).

9

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 2 Nr. 1, §§ 131 Abs. 2, 30 KostO.

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