Beschluss vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (6. Zivilkammer) - 6 O 340/08
Tenor
Der Antrag wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I.
- 1
Die Antragstellerin ist ein in Ö. ansässiges Unternehmen; bei der Beteiligten zu 2) handelt es sich um einen bekannten Internet-Provider.
- 2
Die Antragstellerin macht geltend die Verwertungsrechte an dem seit einigen Jahren auf dem Markt erhältlichen Computerprogramm „B. …“ vom Hersteller, einer A. GmbH & Co. KG, erworben zu haben bzw. von diesem Hersteller zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen ermächtigt worden zu sein. Das Unternehmen E. GbR hat im Auftrag der Antragstellerin festgestellt, dass am 12. September 2008 verschiedene Internetnutzer unter im Einzelnen in einem vorgelegten Protokoll dieser GbR vom 15. September 2008 (Bl. 16 d.A.) angeführten, über die Beteiligte zu 2) als Provider zur Verfügung gestellten IP-Adressen eine als „A. … … ….zip“ bezeichnete Datei über eine sog. Tauschbörse anderen Nutzern zum Herunterladen angeboten und damit öffentlich zugänglich gemacht haben.
- 3
Die Antragstellerin trägt vor,
- 4
dass es sich bei der genannten Datei um eine identische Kopie der Software „B.“ handle. Dies stehe aufgrund des ermittelten „Hashwertes“ fest, der eine Art digitalen Fingerabdruck darstelle. Eine bestimmte Datei habe immer denselben Hashwert, so dass darüber unschwer festgestellt werden könne, ob eine Datei - unabhängig von ihrer Bezeichnung - mit einer anderen Datei identisch sei.
- 5
Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass ihr ein Auskunftsanspruch gegen die Antragsgegnerin aufgrund des seit 1. September 2008 in Kraft getretenen § 101 Abs. 9 iVm Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG zustehe. Die Verletzung eines geistigen Schutzrechtes durch die zu offenbarenden, zu den genannten Zeitpunkten unter den jeweiligen IP-Adressen im Internet aktiven Nutzer sei offensichtlich. Des Weiteren hätten die sich hinter den mitgeteilten IP-Adressen verbergenden Nutzer für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht, indem sie die eingangs genannten Dateien anderen Internetnutzern zum Download zur Verfügung gestellt hätten. Das erforderliche gewerbliche Ausmaß, welches aus Anzahl und Schwere der Rechtsverletzungen abgeleitet werden können, ergebe sich hier aus dem Umstand, dass es sich bei dem zum Herunterladen bereit gestellten Programm um ein Produkt mit einem Marktwert von derzeit 419.- € handle.
- 6
Die Antragstellerin beantragt festzustellen,
- 7
dass die Verwendung von Verkehrsdaten der Beteiligten zu 2) zur Auskunft über die Namen und Adressen derjenigen Anschlussinhaber, denen die aus der Anlage A 1 ersichtlichen IP-Adressen zu den darin genannten Zeitpunkten zugeordnet waren, zulässig ist.
- 8
Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,
- 9
den Antrag zurückzuweisen.
- 10
Sie trägt vor,
- 11
die Antragstellerin sei nicht Inhaberin von Urheber- oder Nutzungsrechten an dem fraglichen Programm, dessen Urheberrechtsfähigkeit nicht dargelegt sei. Die von der E. GbR eingesetzte Software arbeite nicht immer korrekt; Fehler, Fehlbedienungen und Manipulationen seien vielmehr nicht auszuschließen, was insbesondere auch für die ermittelten Zeiten der zugewiesenen IP-Adressen gelte. Die Identifizierung von in Tauschbörsen angebotenen Dateien über den sog. „Hash-Wert“ sei nicht nachvollziehbar. Zudem könne bei Einstellung einer Datei in ein Tauschbörsenprogramm jeder Nutzer selbst das Herunterladen dieser Datei durch entsprechende Einstellungen technisch verhindern, so dass nicht automatisch davon ausgegangen werden könne, dass das Programm in den genannten Fällen tatsächlich zum Herunterladen zur Verfügung stand. Selbst wenn ein Download im Einzelfall - unter Umständen sogar ohne Wissen des jeweiligen Nutzers - möglich gewesen sein sollte, könne dieser sich auch lediglich auf einen geringfügigen und für sich genommen wertlosen Teil der Datei beziehen. Im Übrigen gebe es bei Nutzung eines Internetzugangs durch Dritte keine geeigneten Schutzmöglichkeiten, die Installation und Benutzung einer Tauschbörsensoftware zu verhindern. Eine Vermutung für die konkrete Nutzung des Zugangs durch den jeweiligen Anschlussinhaber gebe es nicht. Ferner seien keine Anhaltspunkte vorhanden, die auf ein Handeln in gewerblichem Ausmaß hindeuten könnten, zumal die Nutzung, d.h. Up- und Download von Daten in Tauschbörsen für alle Beteiligten stets kostenfrei erfolge. Schließlich dürfe auf gespeicherte Verkehrsdaten nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts derzeit nur bei Verdacht auf Vorliegen einer Straftat nach § 100a Satz 2 StPO zugegriffen werden.
II.
- 12
1. Der Antrag ist nach § 101 Abs. 9 UrhG zulässig, insbesondere statthaft.
- 13
Bei den zur Ermittlung von Namen und Anschriften der jeweiligen Internetnutzer notwendigen dynamischen IP-Adressen handelt es sich um Verkehrsdaten im Sinne des § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG (vgl. statt vieler LG Frankenthal (Pfalz), K&R 2008, 467; Kitz, NJW 2008, 2374, 2376 jew. m.v.w.N.). Da es maßgeblich auf die Verwendung dieser Verkehrsdaten ankommt, ist es unerheblich, dass die von der Beteiligten zu 2) im Ergebnis begehrte Auskunft sich lediglich auf Name und Anschrift bestimmter Personen bezieht, weil diese nur durch Zuordnung zu der mitgeteilten IP-Adresse ermittelt werden können.
- 14
2. Der Antrag führt jedoch in der Sache nicht zu dem mit ihm erstrebten Erfolg, weil die Voraussetzungen für den Erlass eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht vorliegen.
- 15
a) Zu Gunsten der Antragstellerin kann angenommen werden, dass sie zur Geltendmachung von Rechten an dem Computerprogramm „B.“ berechtigt ist und es sich bei diesem Programm um ein urheberrechtsschutzfähiges Werk handelt. Zwar ist nach den vorgelegten Unterlagen allenfalls davon auszugehen, dass die Antragstellerin die genannte Software für die A. GmbH & Co. KG als deren Lizenznehmerin vertreibt. Allerdings geht aus der vorgelegten Anlage „A 5“ hinreichend deutlich hervor, dass die Antragstellerin von der Herstellerin des genannten Computerprogramms zur Geltendmachung von Auskunftsansprüchen im eigenen Namen ermächtigt wurde. Auch wenn sich diese Ermächtigung ausdrücklich nur auf Auskunftsansprüche gegen mögliche Rechtsverletzer bezieht, während im vorliegenden Verfahren lediglich die Auskunft eines Internetdienstleistungsunternehmens begehrt wird, ist nach Ansicht der Kammer auch der hier verfolgte Auskunftsanspruch, der letztlich nur der Vorbereitung des gegen mögliche Verletzer gerichteten Anspruchs nach § 101 Abs. 1 UrhG dient, als von der Ermächtigung umfasst anzusehen.
- 16
Ebenso kann zu Gunsten der Antragstellerin unterstellt werden, dass unter den ermittelten IP-Adressen zu den mitgeteilten Zeitpunkten im Internet aktive Kunden der Beteiligten zu 2) eine vom Urheberrecht der A. GmbH & Co. KG umfasste Datei bzw. - da aus den Unterlagen der E. GbR nicht hervorgeht, ob die jeweils ermittelten Nutzer das Programm in vollständiger Form oder lediglich kleine, für sich genommen nicht funktionsfähige Bruchstücke des Softwarepakets auf ihren Rechnern zur Verfügung gestellt haben - einen Teil davon zum Herunterladen zur Verfügung gestellt haben. Zwar ist dem Vorbringen der Beteiligten zu 2), wonach die Möglichkeit der Identifizierung über den sog. „Hash-Wert“ nicht plausibel dargelegt wurde, insoweit zu folgen, als es auch für die Kammer allein aufgrund des Vortrags der Antragstellerin nicht nachvollziehbar ist, wie die Ermittlung und Zuordnung von „Hashwerten“ technisch funktioniert. Allerdings sind anschauliche Erklärungen der „Hash-Funktion“ in allgemein zugänglichen Quellen (vgl. etwa den entsprechenden Eintrag in der Internet-Enzyklopädie Wikipedia, http://de.wikipedia.org/wiki/Hash-Funktion) zu finden, anhand derer die Funktionsweise auch für den technischen Laien verständlich wird.Danach ist es technisch möglich, mittels der „Hash-Funktion“ zu ermitteln, ob zwei zu vergleichende Dateien (höchstwahrscheinlich) gleich oder (mit Sicherheit) verschieden sind, wobei das Risiko von als „Kollisionen“ bezeichnete Fehlidentifikationen zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, durch den Einbau bestimmter mathematischer Mechanismen aber minimiert werden kann.
- 17
b) Es kann weiter offen bleiben, ob hier von einer offensichtlichen Rechtsverletzung durch die zu ermittelnden Inhaber der jeweiligen Internetanschlüsse im Sinne des § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG auszugehen ist.
- 18
Hieran bestehen allerdings nicht unerhebliche Zweifel, weil der Anschlussinhaber mit dem potentiellen Verletzer keineswegs zwingend identisch sein muss. Zwar treffen den Inhaber eines Anschlusses nach der Rechtsprechung gewisse Prüf- und Überwachungspflichten, sofern er seinen Internetzugang auch Dritten (etwa Familienmitgliedern) zugänglich macht, so dass er für eventuelle Rechtsverletzungen Dritter unter Umständen als Störer einzustehen hat (vgl. etwa LG Mannheim, MMR 2007, 267). Diese Pflichten treffen den Anschlussinhaber nach Auffassung der Kammer allerdings nicht uneingeschränkt. So haften Inhaber eines (drahtlosen) WLAN-Anschlusses im privaten Bereich jedenfalls nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs von außen als Störer, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen derartigen Missbrauch bestehen (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2008, 279). Nichts anderes kann für die immer zahlreicher werdenden Betreiber eines öffentlichen WLAN- oder WiFi-Anschlusses (sog. „HotSpots“), wie Internet-Cafés, Flughäfen, Hotels, Büchereien, Gemeinden etc. gelten. Gerade bei diesen vermag auch das Argument, es sei dem Anschlussinhaber technisch möglich und wirtschaftlich zuzumuten, seinen Anschluss durch Verschlüsselung zu schützen, nicht zu verfangen, da das Wesen dieser „HotSpots“ gerade darin besteht, jedermann - je nach Ausgestaltung unentgeltlich oder gegen Bezahlung - einen Internetzugang für einen gewissen Zeitraum zur Verfügung zu stellen, ohne auf das individuelle Surf- oder Downloadverhalten des jeweiligen Nutzers maßgeblichen Einfluss nehmen zu können.
- 19
c) Es sind in den von der Antragstellerin vorgebrachten konkreten Einzelfällen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die jeweils zu ermittelnden Nutzer urheberrechtlich geschütztes Material in gewerblichem Ausmaß zum Herunterladen anbieten bzw. angeboten haben.
- 20
Die Voraussetzungen des Merkmals des gewerblichen Ausmaßes im Zusammenhang mit dem urheberrechtlichen Auskunftsanspruch ist unklar und vom Gesetzgeber nicht näher umrissen oder gar definiert worden (vgl. ausführlich Braun, jurisPR-ITR 17/2008 Anm. 4 unter D., der die Regelung des § 109 Abs. 2 UrhG aus diesem Grunde sogar für verfassungswidrig hält). Lediglich § 109 Abs. 1 Satz 2 weist darauf hin, dass sich ein derartiges Ausmaß sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen, als auch aus deren Schwere ergeben könne. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung, der insoweit noch vom „geschäftlichen Verkehr“ sprach, ist in diesem Zusammenhang von einer wirtschaftlichen Betätigung die Rede, mit der in Wahrnehmung oder Förderung eigener oder fremder Geschäftsinteressen am Erwerbsleben teilgenommen wird (vgl. BT-Drs. 16/5408, S. 49 iVm S. 44). Damit scheint an eine Anknüpfung an den handels- und zivilrechtlichen Gewerbebegriff gedacht worden zu sein, wonach unter gewerblichem Handeln jede rechtlich selbständige, planmäßig und auf Dauer angelegte, mit der Absicht der Gewinnerzielung oder laufender Einnahmen ausgeübte und äußerlich erkennbar auf zumindest einem Markt hervortretende Tätigkeit zu verstehen ist (vgl. etwa Staudinger/Weick, BGB [2004] § 13 Rn. 51; MKBGB/Micklitz, 5. Aufl. § 14 Rn. 18). Bezogen auf sog. „Internet-Piraterie“, also mittels des Internets begangener Urheberrechtsverletzungen, hat sich in der Praxis der Generalstaatsanwaltschaften als Kriterium für die Annahme eines Handelns im gewerblichen Ausmaß im Wesentlichen die Anzahl der zum Herunterladen zur Verfügung gestellten Dateien unter Berücksichtigung der Art (z.B. einzelne Musiktitel, ganze Alben, vollständige Filme) und der Aktualität und damit des Marktwertes (z.B. Kinofilm vor Start in deutschen Lichtspielhäusern) der jeweiligen Werke herausgebildet. Danach wird ein gewerbliches Handeln etwa ab einer Anzahl von etwa 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen - und damit einem Marktwert von ca. 3.000.- € - angenommen (Braun aaO mwN).
- 21
Unabhängig davon, dass diese Zahlen nach Ansicht der Kammer nur allgemeine Orientierungswerte darstellen können, die eine Überprüfung im Einzelfall nicht entbehrlich machen, kann in den vorliegenden Fällen ein gewerbliches Ausmaß der Zurverfügungstellung von urheberrechtlich geschützten Daten durch die sich hinter den mitgeteilten IP-Adressen verbergenden Kunden der Beteiligten zu 2) nicht angenommen werden. Weder für eine Planmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit des Handelns der Betroffenen, noch für eine Gewinn- oder Einnahmeerzielungsabsicht oder eine nach außen deutlich werdende Teilnahme am Erwerbsleben sind irgendwelche Anhaltspunkte aufgezeigt worden oder sonst erkennbar. Solche ergeben sich insbesondere weder aus der Anzahl und Art der zur Verfügung gestellten Dateien (hier: eine Programmdatei oder Teile davon, die kostenlos zur Verfügung gestellt wurden), noch aus der Schwere des beanstandeten Verstoßes. Auch wenn es sich bei dem angebotenen, bereits mehrere Jahre alten Programm um ein Produkt mit einem aktuellen Marktwert von etwas über 400.- € handelt, kann aus dem Anbieten eines solchen Softwarepaketes bzw. eines Teiles davon nicht auf einen besonders schweren Verstoß gegen fremde Urheberrechte geschlossen werden, welcher wiederum möglicherweise auf eine gewerbliche Aktivität des potentiellen Verletzers hindeuten könnte. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin lässt sich aus dem Gesetzgebungsverfahren ein Wille des Gesetzgebers dahingehend, dass bei Zurverfügungstellung bereits einer beliebigen urheberrechtlich geschützten Datei in Internet-Tauschbörsen das Erfordernis des gewerblichen Ausmaßes der Tätigkeit als gegeben anzusehen sein soll, nicht entnehmen. Im Gegenteil hat der Bundesrat in seiner im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens abgegebenen Stellungnahme zu § 101 Abs. 2 UrhG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die meisten Teilnehmer einer Internet-Tauschbörse gerade nicht am Erwerbsleben teilnehmen und damit die Gefahr bestehe, dass die neue Regelung weitgehend leer laufe (BT-Drs. 16/5048, S. 59). Er hat daher angeregt, auf das Erfordernis des Handelns in gewerblichem Ausmaß ganz zu verzichten, weil ein derart eingeschränkter Auskunftsanspruch weder wirksam noch abschreckend wäre (BT-Drs. 16/5048, S. 59/60). Dies zur Kenntnis nehmend hat die Bundesregierung dennoch bewusst am Merkmal des gewerblichen Ausmaßes festgehalten; nicht zuletzt deshalb, weil man damit einen Gleichlauf mit den anderen Gesetzen zum Schutz geistigen Eigentums erreichen wollte, die ebenfalls nicht greifen, „wenn nur eine nichtgeschäftliche Verletzung durch einen Endverbraucher vorliegt“ (BT-Drs. 16/5048 S. 65). Somit hat der Gesetzgeber nicht lediglich „übersehen“, dass im Urheberrecht ansonsten auch kein gewerbliches Handeln oder ein Handeln im geschäftlichen Verkehr erforderlich ist (so aber Czychowski, GRUR-RR 2008, 265, 267), sondern letztlich zielgerichtet eine eindeutige Entscheidung zu Gunsten privater Nutzer von Tauschbörsen getroffen, gegenüber denen der neu geschaffene Anspruch häufig oder gar regelmäßig nicht greifen wird.
- 22
d) Da bereits das Vorliegen eines Anspruchs nach § 101 Abs. 9 iVm Abs. 2 UrhG nicht festgestellt werden kann, kommt es auf die Frage, ob ein solcher Anspruch im konkreten Einzelfall möglicherweise unverhältnismäßig wäre (§ 101 Abs. 4 UrhG), wofür etwa sprechen könnte, dass hier jeweils nur eine Programmdatei bzw. ein Teil davon zum Download angeboten wurde, deren Marktwert sich in der vollwertigen Verkaufsversion (mit Verpackung und Zubehör) derzeit auf etwas über 400.- € beläuft, nicht entscheidend an. Gleichfalls kann offen bleiben, ob unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. MMR 2008, 303) Verkehrsdaten zur Ermittlung von Personendaten auch dann nur bei Verdacht auf Vorliegen einer Katalogtat des § 100a StPO genutzt werden dürfen, wenn sie nicht im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung, sondern im eigenen Interesse des Providers (zur Entgeltabrechnung) gespeichert wurden (vgl. dazu LG Frankenthal aaO sowie Braun aaO).
- 23
e) Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Für die Gerichtskosten gilt dies bereits nach der allgemeinen Regelung des § 2 KostO. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten folgt die vom Erfolg des Antrags unabhängige Kostentragungspflicht der Antragstellerin aus § 101 Abs. 9 Satz 5 UrhG, der als Spezialregelung der Vorschrift des § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG, die dem ansonsten im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit Grundsatz, wonach jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, vorgeht. Soweit aus dem Beschluss des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15. September 2008 (Az. 6 O 325/08) etwas anderes hervorgeht, hält die Kammer hieran nach nochmaliger Überprüfung nicht fest. Zwar trifft § 101 Abs. 9 Satz 5 UrhG seinem Wortlaut nach nur eine Regelung für den Fall der Anordnung der Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten, während der Fall der Zurückweisung des Antrags nicht ausdrücklich erwähnt wird. Aus den gesetzgeberischen Erwägungen folgt jedoch, dass es Ziel der Kostenregelung in § 101 Abs. 9 Satz 5 UrhG ist, den nicht als potentiellen Störer anzusehenden, möglicherweise zur Auskunft Verpflichteten nicht mit Verfahrenskosten zu belasten, sondern diese - jedenfalls zunächst - dem Anspruchsberechtigten aufzubürden (BT-Drs. 16/5048, S. 49 iVm S. 40). Mit dieser Absicht wäre eine Pflicht, die jeweils entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, nur schwer zu vereinbaren (ebenso im Ergebnis Landgericht Köln, B. v. 2.9.2008 - 28 AR 4/08).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- StPO § 100a Telekommunikationsüberwachung 2x
- § 2 KostO 1x (nicht zugeordnet)
- UrhG § 101 Anspruch auf Auskunft 12x
- UrhG § 109 Strafantrag 1x
- § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (6. Zivilkammer) - 6 O 325/08 1x
- 28 AR 4/08 1x (nicht zugeordnet)