Beschluss vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (1. Zivilkammer) - 1 T 54/09

Der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein vom 27. Februar 2009 wird aufgehoben und das Verfahren zur Behandlung als Erinnerung gegen den Kostenansatz an das Amtsgericht zurückgegeben.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin hatte mit Schreiben vom 13. Dezember 2008 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt und ihre Gesamtforderungen mit 506.044,67 € beziffert. Auf die Mitteilung des Amtsgerichts – Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein hin, wonach der Antrag in der derzeitigen Fassung mangels Glaubhaftmachung von Insolvenzforderungen und Insolvenzgrund unzulässig sei, hat die Gläubigerin ihren Antrag zurückgenommen. Daraufhin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 12. Januar 2009 den Gegenstandswert auf 506.044,67 € festgesetzt.

2

Auf der Grundlage dieser Festsetzung sind gegen die Gläubigerin am 14.1.2009 durch das AG Ludwigshafen/Rh. gemäß KV 2311 der Anlage 1 zu § 3 GKG Gebühren in Höhe von 1.553,00 € in Ansatz gebracht worden und entsprechende Kostenrechnung an die Gläubigerin ergangen.

3

Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit Schreiben vom 21. Januar 2009, mit dem sie ihre Verwunderung ausdrückt, überhaupt eine Kostenrechnung erhalten zu haben. Mit weiterem Schreiben vom 26. Januar 2009 vertritt sie die Auffassung, der Kostenberechnung sei allenfalls ein Forderungsbetrag von 6.748,97 € zugrunde zu legen.

4

Das Amtsgericht hat die Eingabe der Gläubigerin als Beschwerde gegen die Wertfestsetzung ausgelegt, dieser mit Beschluss vom 27. Februar 2009 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Frankenthai (Pfalz) zur Entscheidung vorgelegt.

II.

5

Der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 27. Februar 2009 ist aufzuheben, da sich die Gläubigerin erkennbar gegen den Kostenansatz vom 14. Januar 2009 in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung wendet, nicht aber gegen die Wertfestsetzung. Es handelt sich daher tatsächlich um eine Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 14. Januar 2009. Zwar beruht dieser auf der Geschäftswertfestsetzung; einer isolierten Anfechtung dieser Geschäftswertfestsetzung bedarf es aber nicht, da der Amtsrichter im Rahmen der Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz auch die Richtigkeit der Festsetzung des Geschäftswerts überprüfen kann, § 63 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz GKG; gleiches gilt dann für das Beschwerdegericht im Falle einer Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung über den Kostenansatz, § 63 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz GKG.

6

Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass für die in Ansatz zu bringende Gebühr ausnahmsweise nicht der Geschäftswert maßgeblich ist, sondern eine Festgebühr anfällt (hierzu nachfolgend).

7

Für das Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz gibt die Kammer folgenden rechtlichen Hinweis:

8

Nach KV 2311 der Anlage 1 zu § 3 GKG bestimmt sich die gerichtliche Gebühr für das Insolvenzeröffnungsverfahren grundsätzlich nach dem Geschäftswert und fällt in Höhe einer halben Gebühr an, wobei der Mindestbetrag 150,00 € beträgt.

9

Nach § 58 Abs. 2 GKG ist für den Geschäftswert im Falle des Gläubigerantrags der Betrag seiner Forderung, bei geringerem Wert der Insolvenzmasse dieser Wert maßgebend. Daher ist grundsätzlich für die Geschäftswertbestimmung der Wert der aktiven Masse vergleichend heranzuziehen (AG Göttingen, ZIP 1992, 790; kritische Anmerkungen von Meyer-Stolte in RPfleger 1983, 332 zu LG Krefeld, a.a.O. und in RPfleger 1986, 110 zu LG Mainz a.a.O.). Dies kann aber nach Auffassung der Kammer dann nicht gelten, wenn die Rücknahme eines Insolvenzantrags zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem Angaben zur Masse nicht vorliegen und auch keine Grundlage für eine Schätzung vorhanden ist, wie im vorliegenden Fall, wo der Antrag zurückgenommen wird, weil seine Unzulässigkeit im Raum stand, mithin eine Anhörung des Schuldners noch nicht erfolgt war und auch nicht mehr erfolgen kann, da diese erst nach der Zulassung des Gläubigerantrags vom Gesetz vorgesehen ist, § 14 Abs. 2 InsO. In dieser Situation bliebe dann nur der Wert der Forderung des Gläubigers. Dies erscheint aber nicht sachgerecht, da der nach § 58 Abs. 2 GKG vorgesehene Vergleich von Forderungen und Aktivmasse tatsächlich und rechtlich nicht möglich ist. Dies kann nicht zu Lasten des Gläubigers gehen. Vielmehr wird in diesen Fällen, in denen der Wertvergleich nach § 58 Abs. 2 GKG nicht möglich ist, die Mindestgebühr nach KV 2311 zu erheben sein, die 150,00 € beträgt (so wohl auch Hartmann KostG 37.A. § 58 GKG Rdn 8). Diese Auffassung rechtfertigt sich auch daraus, dass der gerichtliche Aufwand bei einem in einem so frühen Verfahrensstadium zurückgenommenen Gläubigerantrag überaus gering ist, nachdem nicht nur die Schuldneranhörung, sondern auch die Ermittlung des Insolvenzgrundes, der Insolvenzmasse und Maßnahmen etwa nach § 21 InsO entfallen sind.

10

Folgt das Amtsgericht dieser Anregung im Rahmen der Erinnerungsentscheidung, ist der Geschäftswert vorliegend für die Höhe der angefallenen Gebühr nicht maßgeblich, so dass es seiner Überprüfung gar nicht bedarf.

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