Urteil vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (3. Zivilkammer) - 3 O 258/10

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.128,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 60 % und der Kläger zu 40 % zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger ist selbständiger Berufsfotograf. Die Beklagte verlegt und druckt die Tageszeitung "ZEITUNG", von der es unter der URL "www.zeitung.de" auch eine Internetausgabe gibt. Außerdem veröffentlicht die Beklagte auf dieser Internetseite auch ein sog. "ePaper", also eine digitale Fassung der Druckausgabe, die inhaltlich und vom Format her der Printausgabe entspricht.

2

Zwischen den Parteien bestand niemals eine direkte vertragliche Verbindung, sondern der Kläger fertigte seit August 1999 Fotografien an und überließ diese seiner ehemaligen Fotoagentin, Frau A, welche in vertraglichen Beziehungen mit der Beklagten stand und die Bilder weiterleitete. Auch die Vergütung für die Veröffentlichung der Bilder in der Printausgabe erfolgte über die Fotoagentin des Klägers. Für eine Internetveröffentlichung zahlte die Beklagte niemals ein Honorar. Tatsächlich wurden aber in den Jahren 2006 bis 2008 alle Printausgaben der Zeitung "ZEITUNG" auch als ePaper im Internet veröffentlicht und somit auch die in der Printausgabe erschienenen Fotografien des Klägers. Zugriff auf die ePaper-Ausgabe der Zeitung "ZEITUNG" hatten in diesen Jahren die Personen, die lediglich das ePaper abonnierten oder einzelne Ausgaben erwarben, aber auch Abonnenten der Printausgabe, die für ein zusätzliches Entgelt Zeitung-Card abonnierten. Der Vorteil der Zeitung-Card besteht u.a. darin, dass die Abonnenten der Printausgabe dadurch nicht nur auf die jeweilige Lokalausgabe Zugriff hatten, sondern auch auf die anderen Lokalausgaben der Zeitung. Zudem war seit 2007 auch eine Zugriffsmöglichkeit für vergangene Ausgaben über einen Zeitraum von drei Monaten gegeben. Eine ausdrückliche Einräumung der Nutzungsrechte für die ePaper-Ausgabe gab es weder zwischen den Parteien noch im Verhältnis der Beklagten zur ehemaligen Agentin des Klägers.

3

Mit Rechnung vom 20. November 2009 berechnete der Kläger der Beklagten eine Vergütung für die in den Jahren 2006 bis 2008 jeweils im Rahmen der ePaper-Ausgabe veröffentlichten Fotografien des Klägers. Dabei ergab sich für das Jahr 2006 eine Summe in Höhe von 19.612,03 €, für das Jahr 2007 eine Summe von 20.608,21 € und für das Jahr 2008 eine Summe von 1.457,91 €. Bei der Berechnung legte der Kläger für jede Fotografie, die unmittelbar von der Beklagten veröffentlicht wurde, ein Honorar von 25,00 € zugrunde und für sog. "Archivveröffentlichungen" ein solches von 12,50 €.

4

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei nicht zur Veröffentlichung der Lichtbilder im Rahmen der ePaper-Ausgabe berechtigt gewesen. Daher sei sie verpflichtet, ihm entsprechenden Schadensersatz zu zahlen, hilfsweise eine angemessene Vergütung gemäß § 32 UrhG. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Nutzung als ePaper eine eigenständige Nutzungsart sei, für die gesondert Nutzungsrechte eingeräumt werden müssten. Zudem sei ihm auch ein Zuschlag von 100 % zuzubilligen, da die Beklagte die Lichtbilder ohne Urheberbenennung veröffentlicht habe, was unstreitig ist. Wegen der Einzelheiten der Lichtbilder und deren Größe wird auf die Anlage K 24 (Bl. 353 ff. d.A.) und die Anlage K 25 (Bl. 417 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Veröffentlichung im Einzelnen habe die Beklagte mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 eingeräumt.

5

Nachdem der Kläger seine Klage mehrfach erweitert hat, beantragt er nunmehr,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.612,03 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2009 zu bezahlen,

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2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 20.608,21 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2009 zu bezahlen,

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3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.457,91 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2009 zu bezahlen,

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hilfsweise zu 1. – 3.

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die Beklagte zu verurteilen, eine an ihn vom erkennenden Gericht im Wege freier Schätzung festzusetzende angemessene Vergütung für die Nutzung der Fotografien des Klägers in der ePaper-Ausgabe der Tageszeitung "ZEITUNG" in den Jahren 2006 (107 Bilder kleiner als 2-spaltig, 602 Bilder kleiner als 4-spaltig, 16 Bilder ab 4-spaltig, 39 Bilder (nicht ermittelbar), sämtlichst gemäß Anlage K 1), 2007 (190 Bilder kleiner als 2-spaltig, 554 Bilder kleiner als 4-spaltig, 44 Bilder ab 4-spaltig, 20 Bilder (nicht ermittelbar), sämtlichst gemäß Anlage K 16) sowie 2008 (37 Bilder kleiner als 2-spaltig, 37 Bilder kleiner als 4-spaltig, sämtlichst gemäß Anlage K 22) zzgl. 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2009 bezahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

13

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe einer Nutzung im Rahmen der ePaper-Ausgabe konkludent zugestimmt. Dies ergebe sich daraus, dass die ePaper-Ausgabe bereits am 15. Januar 1998 gestartet worden sei. Zunächst sei diese noch durch die B GmbH & Co. KG veröffentlicht worden. Die Beklagte habe das ePaper im Juni 2003 übernommen. Allen Beteiligten sei seit dieser Zeit bekannt gewesen, dass alle Fotografien der Printausgabe auch im Rahmen der ePaper-Ausgabe im Internet veröffentlich würden. Zudem habe es den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mit dem Az. 6 O 151/02 zwischen der Beklagten und dem Fotografen Karl-Heinz C gegeben, dessen Ausgang allen Beteiligten bekannt gewesen sei. Darüber hinaus handele es sich bei der Veröffentlichung in einem ePaper nicht um eine eigenständige Nutzungsart, so dass die Nutzungsrechteeinräumung hinsichtlich der Printausgabe ohnehin auch die ePaper-Ausgabe umfasse. Dies ergebe sich jedenfalls aus der Zweckübertragungstheorie. Zudem liege überhaupt keine Veröffentlichung gemäß § 19 a UrhG vor, da lediglich ein eingegrenzter Benutzerkreis Zugriff auf die ePaper-Ausgabe habe, nämlich die Käufer/Abonnenten der ePaper-Ausgabe bzw. der Printausgabe zzgl. der Zeitung-Card, was unstreitig ist. Außerdem sei der vom Kläger geltend gemachte Betrag zu hoch gegriffen. Die angemessene Lizenzgebühr für eine Veröffentlichung im Rahmen eines ePapers betrage 0 €, da eine gesonderte Vergütung nicht üblich sei. Aus dem Jahr 2006 seien insgesamt sieben Bilder nicht von ihr veröffentlicht worden, sondern von der unabhängigen D GmbH, die u.a. die Beilage "E" verlege, was unstreitig ist. Auch im Jahr 2007 seien insgesamt neun Bilder durch diese Gesellschaft veröffentlicht worden, was ebenfalls unstreitig ist. Bei fünf Bildern handele es sich um Bilder, die lediglich ins Archiv genommen worden seien. Wegen der Einzelheiten der entsprechenden Bilder wird auf den Schriftsatz vom 11. Oktober 2010 (dort Seite 6 u. 7, Bl. 111 f. d.A.) und auf die Aufstellung in der Anlage zum Schriftsatz vom 30. Januar 2012 (Bl. 325 ff. d.A.) Bezug genommen. Ein Zuschlag für die fehlende Urheberbenennung sei keinesfalls zu gewähren, da der Kläger konkludent auf die Urheberbenennung verzichtet habe. Zudem sei eine Namensnennung im Rahmen des ePapers auch nicht möglich, da in der Printausgabe eine Namensnennung nicht erfolge und das ePaper der Printausgabe insoweit entsprechen müsse.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 01. März 2011 (Bl. 202 f. d.A.), nebst Einholung mehrerer Ergänzungsgutachten und Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 22. August 2011 (Bl. 211 ff. d.A.), die Ergänzungsgutachten vom 05. Dezember 2011 (Bl. 253 ff. d.A.) und vom 08. Mai 2012 (Bl. 436 ff. d.A.) und auf das Sitzungsprotokoll vom 23. Oktober 2012 (Bl. 480 ff. d.A.) Bezug genommen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen, die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

17

1. Hinsichtlich der Hauptanträge ist die Klage teilweise begründet.

18

a) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG in Höhe von insgesamt 24.128,50 €. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

19

2006: 

11.122,50 €

2007: 

11.740,00 €

2008: 

  1.266,00 €

i n s g e s a m t :

24.128,50 €

20

aa) Der Anspruch ist dem Grunde nach gegeben.

21

(1) Die Beklagte hat gemäß § 72 UrhG geschützte Lichtbilder des Klägers, der unstreitig Urheber ist, gemäß § 19 a UrhG öffentlich wahrnehmbar gemacht, indem sie ihre Printausgabe der Zeitung "ZEITUNG" als ePaper im Internet veröffentlicht hat. Dabei ist auch eine Wahrnehmbarmachung an Abonnenten eine Nutzung i.S.d. § 19 a UrhG. Eine öffentliche Wiedergabe entfällt gemäß § 15 Abs. 3 UrhG nur dann, wenn eine persönliche Verbindung zwischen dem Verletzer und seinen Kunden besteht; allein die Vergabe eines Passwortes reicht nicht aus, um die Öffentlichkeit auszuschließen (Wandtke/Bullinger-Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 19 a Rn 6).

22

(2) Die Beklagte verfügte auch nicht über eine Lizenz zur Nutzung auf diese Weise. Der Kläger bzw. dessen Vertreterin, Frau A, haben der Beklagten unstreitig nicht ausdrücklich die Rechte an einer Nutzung im ePaper eingeräumt.

23

Der Kläger hat der Beklagten diese Rechte auch nicht konkludent eingeräumt. Die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe gewusst, dass sie die Bilder im Rahmen der ePaper-Ausgabe verwende, da alle Beteiligten dies gewusst hätten, ist eine Behauptung ins Blaue hinein und daher nicht zu berücksichtigen. Auch dass der Kläger Kenntnis vom Ausgang des Prozesses zwischen C und der Beklagten – Az. 6 O 151/02 – gehabt haben soll und in dessen Folge damit einverstanden gewesen sei, dass die Beklagte die Lichtbilder im Internet veröffentlichte, hat die Beklagte lediglich unsubstantiiert vorgetragen. Konkrete Anhaltspunkte, die auf eine solche Kenntnis des Klägers und auf ein entsprechendes Einverständnis mit der Veröffentlichung schließen lassen, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Entsprechendes gilt für den Vortrag der Beklagten, der Kläger habe konkludent auf eine gesonderte Vergütung für die ePaper-Ausgabe verzichtet. Auch hierfür hat die Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen.

24

Im Übrigen ist der Vortrag auch deswegen schwer nachvollziehbar, da eine unmittelbare konkludente Rechtseinräumung zwischen den Parteien keinesfalls stattgefunden haben dürfte, da unstreitig zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt vertragliche Beziehungen bestanden. Allenfalls hat die Agentin des Klägers der Beklagten konkludent die Rechte eingeräumt. Deswegen hätte die Beklagte vortragen müssen, dass der Kläger seinerseits seiner Agentin die Rechte - ausdrücklich oder konkludent - eingeräumt habe. Zu den Ereignissen im Verhältnis zwischen dem Kläger und seiner Agentin hat die Beklagte hingegen nichts vorgetragen. Allein der Vortrag, zwischen der Beklagten und der Agentin des Klägers habe ein "übereinstimmender rechtsgeschäftlicher Gestaltungswille" dahingehend bestanden, dass die Lichtbilder ohne zusätzliche Honorierung im Internet veröffentlicht werden dürften, ist nicht ausreichend.

25

Die Nutzungsrechte für die Printausgabe umfassten nicht die Nutzung im Internet, vielmehr handelt es sich bei der Veröffentlichung als ePaper um eine eigenständige Nutzungsart, für die eine gesonderte Lizenz erforderlich gewesen wäre.

26

Dass es sich bei einer ePaper-Veröffentlichung um eine gesonderte Nutzungsart handelt, ist inzwischen obergerichtlich geklärt (vgl. hierzu KG, AfP 2001, 406 ff.; OLG Düsseldorf, AfP 2010, 502 f.). Im Interesse des Verkehrsschutzes ist zwar anerkannt, dass nicht jede einzelne Nutzungsform, die sich durch irgendein Merkmal von anderen Nutzungsformen unterscheidet, als Nutzungsart i.S.d. § 31 UrhG angesehen werden kann. Die Nutzungsart kennzeichnet die konkreten wirtschaftlichen und technischen Nutzungsformen, die dem Nutzungsrecht unterliegen sollen. Sie muss nach der Verkehrsauffassung als solche hinreichend klar abgrenzbar und wirtschaftlich/technisch als einheitlich und selbständig erscheinen. Qualitative Verbesserungen und quantitative Erweiterungen der Nutzungsmöglichkeiten sprechen für eine selbständige Nutzungsart, ebenso die Erschließung neuer oder bestimmter, wenn auch begrenzter Nutzerkreise (KG, a.a.O., m.w.N.).

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Im vorliegenden Fall liegt aus dem Grunde eine eigenständige Nutzungsart vor, da das ePaper der Beklagten gegenüber der Printausgabe für die Abonnenten erhebliche Vorteile mit sich bringt und somit nach der Verkehrsauffassung eine wirtschaftlich selbständige Nutzungsart vorliegt. Zum einen kann die Tageszeitung "ZEITUNG" auch außerhalb des eigentlichen Verbreitungsgebietes erworben werden, z.B. im Ausland, zum anderen sind den Käufern der ePaper-Ausgabe sämtliche Regionalausgaben zugänglich, was bei der Printausgabe nicht der Fall ist. Zudem sind für Abonnenten auch ältere Ausgaben einsehbar, jedenfalls im Rahmen eines Zeitraums von drei Monaten. Dadurch sind selbst für Abonnenten der Printausgabe, jedenfalls für die, die über eine sog. Zeitung-Card verfügen, weitere Vorteile mit dem Abonnement des ePapers verbunden. Im Gegensatz zum Leser der Printausgabe, der sich die Zeitung entweder kauft oder im Abonnement hält, wendet sich die Online-Ausgabe an ein weltweites Publikum, dem die Zugriffsmöglichkeit zu Artikeln der Printausgabe eröffnet wird. Auf diese Art und Weise wird das Verbreitungsgebiet der Tageszeitung deutlich erweitert. Der Leserkreis wird erheblich ausgeweitet. Der Inhalt der Printausgabe der Zeitung wird viel weiter verbreitet als dies mit der traditionellen Druckausgabe möglich gewesen wäre. Hinzu kommt, dass die elektronische Nutzung schneller und kostengünstiger ist, wobei sie zwar auf Seiten des Nutzers eine Sachausstattung erfordert, die der normale Zeitungsleser nicht benötigt. Es wird allerdings auch ein anderes Publikum angesprochen, was möglicherweise die Printausgabe der Zeitung nie nutzen würde (LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 29. Oktober 2002, Az. 6 O 151/02). Von einer neuen Nutzungsart wäre nur dann nicht die Rede, wenn eine schon bisher übliche Nutzungsmöglichkeit durch die Erweiterung der technischen Möglichkeiten erweitert und verstärkt wird, ohne dass sich aber dadurch aus der Sicht des Endverbrauchers die Nutzungsmöglichkeit in ihrem Wesen entscheidend verändert (Landgericht Frankenthal (Pfalz), a.a.O., m.w.N.). Das ist hier aber, wie oben ausgeführt, gerade nicht der Fall.

28

Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Fotonutzung ein technischer Unterschied darin besteht, dass bei der Printausgabe eine physische drucktechnische Vervielfältigung vorliegt und bei der Ausgabe als ePaper eine immaterielle Verwendung über eine Datenleitung, die nur an einem Bildschirm einsehbar ist. Daher liegt auch technisch eine selbständige Nutzungsart vor.

29

Die Einräumung eines Nutzungsrechts ergibt sich auch nicht aus § 31 Abs. 5 UrhG, der sog. Zweckübertragungslehre. Denn im Zeitpunkt des ersten (ohnehin nur mittelbaren) geschäftlichen Kontakts zwischen den Parteien war ein sog. ePaper noch kein Thema. Der Kläger ist seit 1999 für die Beklagte tätig. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte noch kein ePaper im Angebot. Ein ePaper wurde lediglich von der rechtlich eigenständigen B GmbH & Co. KG vertrieben. Auf Grund dieser Tatsache entsprach es nicht dem Zweck der geschäftlichen Verbindung, Nutzungsrechte für das ePaper einzuräumen. Bei der Beurteilung kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht auf den Zeitpunkt der Erstellung der einzelnen Lichtbilder, also auf den Zeitpunkt der Jahre 2006 bis 2008 an, sondern auf den Zeitpunkt der ersten geschäftlichen Verbindung im Jahr 1999 (vgl. hierzu Hanseatisches OLG Hamburg, ZUM 2005, 833 ff. – Yacht-Archiv). Zudem ist auch die bloße Bekanntheit einer Nutzungsmöglichkeit für sich allein nicht geeignet, eine Rechteeinräumung zu begründen (Landgericht Frankenthal (Pfalz), a.a.O.).

30

(3) Die Beklagte hat auch fahrlässig, also schuldhaft gehandelt.

31

bb) Der Kläger berechnet seinen Schaden in zulässiger Weise nach der Lizenzanalogie.

32

(1) Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass in den Jahren 2006 und 2007 für Lichtbilder, die kleiner als 2-spaltig veröffentlich wurden, ein Schadensersatzbetrag von 6,25 € angemessen ist, für Lichtbilder, die kleiner als 4-spaltig sind, ein solcher von 7,50 € und für größere Lichtbilder ein solcher von 11,25 €. Für das Jahr 2008 ergeben sich Beträge von 7,50 € für Bilder, die kleiner als 2-spaltig sind, von 9,00 € für Bilder, die kleiner als 4-spaltig sind und von 13,50 € für größere Bilder. Dies hat der Sachverständige Weise überzeugend ausgeführt.

33

Der Sachverständige hat insoweit die Werte aus der Liste der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zugrunde gelegt. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, warum er auf die Werte der MFM zurückgegriffen und keine eigene Marktrecherche angestellt hat. Dieses Vorgehen erschien ihm zuverlässiger als eine zufällige Umfrage, bei der es unter Umständen nur zu einem nicht repräsentativen Ausschnitt gekommen wäre. Die Sätze der MFM basieren dagegen auf einem breiten Datensatz über tatsächlich auf dem Markt erzielte Honorare. Dabei hat er auf die Sätze für eine Veröffentlichung in einer Auflage bis zu 1.000 Exemplaren zurückgegriffen und diese auf Grund der geringen Verbreitung des ePapers der Tageszeitung "ZEITUNG" mit Nutzern von wesentlich weniger als 1.000 Personen durch einen erneuten Abschlag in Höhe von 50 % angepasst, so dass sich die eben angeführten Werte ergeben.

34

Der Sachverständige hat bei der Auflagenstärke in zutreffender und nachvollziehbarer Weise auf die IVW-Auflagenzählung zurückgegriffen, welche die ePaper-Abonnenten ausweist. Der Sachverständige geht insoweit davon aus, dass die Meldevorgaben an die IVW bezüglich der ePaper-Zählung so eindeutig sind, dass Ungenauigkeiten nicht anzunehmen seien. Da es sich bei der Angabe der Nutzer auch  um Werbung für die Beklagte handelt, sei nur die Meldung aller ePaper-Stückzahlen sinnvoll.

35

Der Sachverständige hat auch nachvollziehbar ausgeführt, warum er zu einem anderen Ergebnis kommt als der Sachverständige im Verfahren vor dem OLG Düsseldorf (AfP 2010, 502), der in dem dortigen Verfahren zu einer üblichen Lizenzgebühr von 0 € gekommen ist. Zum einen hat der Sachverständige im Verfahren vor dem OLG Düsseldorf lediglich die Angaben von fünf Tageszeitungen verwertet, was ohnehin nicht aussagekräftig sein dürfte. Zum anderen liegt der hiesige Fall auf Grund des Einschaltens der Bildagentur der ehemaligen Agentin des Klägers auch anders als der Fall vor dem OLG Düsseldorf. Außerdem bezieht sich das OLG Düsseldorf auf einen anderen Zeitraum.

36

Die vom Sachverständigen ermittelten Sätze sind als übliche Lizenz i.S.d. § 97 Abs. 1 UrhG anzusetzen. Dabei kann dahinstehen, ob es ausreicht, dass der Sachverständige diese Sätze als angemessen bezeichnet, da nach Inkrafttreten des § 32 UrhG am 01. Juli 2002 eine angemessene Vergütung jedenfalls den Mindestschaden i.S.d. § 97 Abs. 1 UrhG darstellt (Wandtke/Bullinger-v. Wolff, a.a.O., § 97 Rn 71). Als angemessen gilt die Lizenzgebühr, die bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten. Angemessen war bisher grundsätzlich die übliche Vergütung, deren Höhe von der künstlerischen und wirtschaftlichen Bedeutung des Werks und seiner Nutzung sowie vom Umfang der Nutzungsmöglichkeit abhing (BGH, GRUR 1990, 1008 ff. – Lizenzanalogie). Schon weil der Lizenzanalogie die Fiktion eines Lizenzvertrages zugrunde liegt, entspricht die zu zahlende Lizenz nunmehr mindestens der angemessenen Vergütung nach § 32 UrhG. Andernfalls wäre der Verletzer besser gestellt als der rechtmäßige Nutzer, der eine Lizenz einholt und hierfür eine angemessene Vergütung nach Maßgabe des § 32 gewähren muss (Wandtke/Bullinger-v. Wolff, a.a.O., § 97 Rn 71).

37

Es mag sein, dass bei anderen Tageszeitungen, ebenso wie bei der Beklagten, kein gesondertes Honorar für die Nutzung der Lichtbilder im ePaper gezahlt wird. Dies ist aber nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nur dann als angemessen anzusehen, wenn für die Printausgabe eine angemessene Vergütung entsprechend der tatsächlichen Auflage (ggf. einschließlich der ePaper-Stücke) gezahlt wird. Dies ist jedoch bei der Beklagten nicht der Fall, da das für die Printausgabe tatsächlich gezahlte Honorar von 50,50 € bzw. 36,50 € pro Lichtbild weit von den Sätzen der MFM entfernt ist.

38

(2) Somit ergibt sich gemäß der Aufstellung des Sachverständigen in seinem zweiten Ergänzungsgutachten für das Jahr 2006 ein Betrag von 5.607,50 €, wobei auf die Bilder, die kleiner als 2-spaltig sind bzw. für die Bilder, für die der Kläger keine konkrete Größe vorgetragen hat, insgesamt ein Betrag in Höhe von 912,50 € entfällt, auf Bilder, die kleiner als 4-spaltig sind, ein solcher von 4.515,00 € und auf größere Bilder ein solcher von 180,00 €. Die Beklagte hat die vom Kläger angegebene Größe der Lichtbilder nicht substantiiert bestritten, so dass diese Werte anzusetzen sind.

39

Abzuziehen sind jedoch insgesamt 46,25 €, nämlich jeweils 6,25 € für die Bilder "Blick", "A. Strecker", "Bacchus", "Forelle", "I. Sielmann" und zweimal 7,50 € für die Bilder "Wandergruppe" und "Wanderstützpunkt". All diese Bilder wurden nicht von der Beklagten veröffentlicht, sondern von der D GmbH. Dies ist unstreitig und daher ist eine Passivlegitimation der Beklagten insoweit nicht gegeben. Dass die Beklagte in ihrem außergerichtlichen Schreiben vom 21. Dezember 2009 nicht bereits Bedenken gegen die Berücksichtigung einzelner Bilder angemeldet hat, macht ihr Bestreiten im Prozess nicht unzulässig.

40

Für das Jahr 2007 ergibt sich nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen ein Betrag in Höhe von 5.962,50 €, wobei auf die Bilder, die kleiner als 2-spaltig sind oder vom Kläger in der Größe nicht weiter spezifiziert wurden, insgesamt ein Betrag in Höhe von 1.312,50 € entfällt, auf Bilder, die kleiner 4-spaltig sind, ein Betrag in Höhe von 4.155,00 € und auf größere Bilder ein Betrag in Höhe von 495,00 €.

41

Hiervon abzuziehen sind insgesamt 92,50 € für folgende Bilder: jeweils 6,25 € für die Bilder "Elwetritsche", "Eröffnungsspektakel", zweimal "Deidesheimer Kerwe", "Gauweiler", "VDS", "Lam. NABU Wiese" und "Helmb. Bienen" und 7,50 € für das Foto "Weinbautage". Diese Bilder wurden ebenfalls unstreitig von der D GmbH veröffentlicht, so dass eine Passivlegitimation der Beklagten nicht gegeben ist. Außerdem sind zu streichen jeweils 6,25 € für die Bilder "Knallinger" und "Grisma" und jeweils 7,50 € für die Bilder "Kupferkabel", "Problem" und "Handy". Diese Bilder hat die Beklagte nach ihrem Vortrag lediglich ins Archiv genommen und nicht veröffentlicht. Für eine Veröffentlichung dieser Bilder hat der Kläger keinen Beweis angeboten.

42

Weitere Kürzungen sind nicht vorzunehmen. Hinsichtlich der Bilder "Morsch", "Krösche", "Kurpfalzstraße", "Minute" und für das zweite Bild "Matern" hat die Beklagte ihren Vortrag in der Sitzung vom 23. Oktober 2012 fallen gelassen. Hinsichtlich des weiteren Bestreitens der Beklagten, insbesondere für die Bilder, bei denen sie in ihrer Aufstellung lediglich ein Fragezeichen aufgeführt hat, ist der Vortrag der Beklagten unsubstantiiert und daher nicht zu berücksichtigen.

43

Für das Jahr 2008 ergibt sich insgesamt ein Betrag von 633,00 €, wobei auf die Bilder, die kleiner als 2-spaltig sind, ein Betrag in Höhe von 277,50 € entfällt, auf Bilder, die kleiner als 4-spaltig sind, ein Betrag in Höhe von 342,00 € und auf Bilder, die größer sind, ein Betrag in Höhe von 13,50 €. Insoweit liegt kein Bestreiten der Beklagten hinsichtlich einzelner Bilder vor.

44

Da es sich um einen Schadensersatzbetrag handelt, sind diese Beträge ohne Mehrwertsteuer zu zahlen.

45

(3) Darüber hinaus sind die vom Sachverständigen angesetzten Sätze zu verdoppeln, da die Beklagte die Lichtbilder des Klägers ohne Urheberbenennung veröffentlich hat und der Kläger seinen Schaden hilfsweise auf dieser Basis berechnet. In dem Fall der fehlenden Urheberbenennung ist - zumindest soweit es sich bei dem Urheber um einen Berufsfotografen handelt - allgemein anerkannt, dass ein Zuschlag von 100 % zu erfolgen hat (vgl. hierzu Wandtke/Bullinger-v. Wolff, a.a.O., § 97 Rn 76 m.w.N.).

46

Der Kläger hat auch nicht konkludent auf eine solche Benennung verzichtet, da er einer Nutzung im Internet überhaupt nicht zugestimmt hat, wie oben ausgeführt. Soweit er mit einer Nutzung im Internet überhaupt nicht einverstanden war, kann er auch nicht mit einer Nutzung ohne Urhebebenennung einverstanden gewesen sein. Im Übrigen wäre ein vertraglicher Verzicht auf das Namensnennungsrecht auch unwirksam (Wandtke/Bullinger-Bullinger, a.a.O., § 13 Rn 22). Eine stillschweigende konkludente Abbedingung ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen (Wandtke/Bullinger-Bullinger, a.a.O., § 13 Rn 24). Dies gilt umso mehr, als es bei Abbildungen urheberrechtlich geschützter Werke wie Fotografien der Verkehrsübung entspricht, den Namen des Urhebers bei der Abbildung zu nennen (Wandtke/Bullinger-Bullinger, a.a.O., § 13 Rn 25).

47

Ob der Kläger im Rechtsstreit mit seiner Agentin und in dem dort abgeschlossenen Vergleich auf einen Schadensersatzanspruch hinsichtlich der unterbliebenen Urheberbenennung verzichtet hat, ist für das Verhältnis zwischen den Parteien ohne Belang.

48

Dass eine Veröffentlichung mit Urhebervermerk nicht möglich sei, hat die Beklagte lediglich unsubstantiiert vorgetragen und ist im Übrigen auch nicht nachvollziehbar.

49

b) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB. Da es sich um eine Schadensersatzforderung und nicht um eine Entgeltforderung handelt, ist lediglich der Zinssatz in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz anzusetzen.

50

2. Zu einer Entscheidung über den Hilfsantrag kommt es nicht. Offenbar hat der Kläger den Hilfsantrag für den Fall zur Entscheidung gestellt, dass die Kammer von einer konkludenten Rechteeinräumung an die Beklagte ausgeht. Dies ist jedoch, wie oben ausgeführt, nicht der Fall. Im Übrigen wäre der Hilfsantrag in jedem Falle unbegründet, da selbst im Fall einer konkludenten Rechteeinräumung keine vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien bestehen würden, sondern lediglich zwischen dem Kläger und seiner Agentin bzw. zwischen dieser und der Beklagten. Ein Anspruch gemäß § 32 UrhG kommt jedoch nur in Betracht, soweit ein Vertrag besteht.

51

II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

52

Beschluss:

53

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

54

bis zum 27. Dezember 2010:

19.612,03 €

vom 28. Dezember 2010 bis 21. Dezember 2011:

40.220,24 €

seit dem 22. Dezember 2011:

41.678,15 €

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