Beschluss vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (6. Zivilkammer) - 6 S 16/14

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Tenor

1. Die Berufung vom 15. Juli 2014 gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 03. Juli 2014 - Az.: 3a C 133/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Zulassung der Revision wird zurückgewiesen.

3. Der Berufungskläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Gründe

1

Die Berufung ist unbegründet.

2

Das Berufungsgericht ist davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Auch nach dem weiteren Vorbringen des Berufungsklägers im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 12. November 2014 verbleibt die Kammer bei ihrer im Beschluss des Gerichts vom 21. Oktober 2014 (Bl. 139/140 d.A) dargelegten Rechtsauffassung.

3

Die Kammer folgt insoweit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.03.2010 (Az.: VI ZR 23/09 = MMR 2010, 441 ff.), wonach der Gerichtsstand des § 32 ZPO nicht an jedem Ort eröffnet ist, an dem eine beanstandete Internetveröffentlichung abrufbar und deshalb die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht. Dies allein reicht nach Sinn und Zweck des § 32 ZPO, der einen vom Gerichtsstand des Beklagten abweichenden Wahlgerichtsstand wegen der durch den Handlungsort oder den Erfolgsort begründeten besonderen Beziehung der Streitsache gerade zu dem insoweit zuständigen Gericht eröffnet, und damit diese besondere Beziehung voraussetzt, nicht aus, um an jedem Art der Abrufbarkeit einen Begehungsort i.S.d. § 32 ZPO bejahen zu können. Hinzu kommen zu der Abrufbarkeit muss vielmehr, dass die als rechtsverletzend beanstandete Internetveröffentlichung einen deutlichen Bezug zu dem Ort des angerufenen Gerichts in dem Sinne aufweist, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen nach den Umständen des konkreten Falls tatsächlich bereits eingetreten sein kann oder noch eintreten kann.

4

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben verbleibt die Kammer bei ihrer im Hinweisbeschluss vom 21. Oktober 2014 dargelegten Rechtsauffassung. Vorliegend ist nach dem unter "eBay-Kleinanzeigen" eingestellten Angebot mit dem beanstandeten Lichtbild bei einem Verkaufspreis von gerade einmal 35,00 € und dem Hinweis auf die Selbstabholung in Ort, dem Wohnsitz des Beklagten, eine Kenntnisnahme nach den konkreten Umständen im Bezirk des Amtsgerichts Ort erheblich näherliegend als die theoretische Möglichkeit des Abrufs im hiesigen Bezirk.

5

Der weitergehend von dem Berufungskläger gestellte Antrag auf Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZPO war zurückzuweisen, da die Voraussetzungen im Hinblick auf die Darlegung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht gegeben sind.

6

W i e d e r h o l d

7

D r . S t e i t z

8

K n e i b e r t

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

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Referenzen

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