Urteil vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (7. Zivilkammer) - 7 O 504/13

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Tenor

I. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch haftend verurteilt, an den Kläger 5.531,57 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2013 zu bezahlen.

II. Die Beklagten haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheit, die den beizutreibenden Betrag um 10 % übersteigt, vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt - nachdem bis zur Insolvenzeröffnung die darlehensgewährende Bank auf Klägerseite stand - als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts „Immobilienfonds Neue Bundesländer No. 1 GdbR“ die beklagte Partei als Gesellschafter auf anteilige Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch.

2

Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Ludwigshafen am Rhein vom 12.03.2014 (Az.: 3 b IN 447/13 LU) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fondsgesellschaft bestellt. Bei der Insolvenzschuldnerin handelt es sich um einen geschlossenen Immobilienfonds, dessen Gründungsgesellschafterinnen die Firma A GmbH mit Sitz in Ludwigshafen am Rhein und die Firma B GmbH mit Sitz in Ludwigshafen am Rhein waren. Der Gesellschaftsvertrag wurde in notarieller Urkunde vom 29.03.1993 (Urkunde des Notars K, UR-Nr. 545/93K) geschlossen.

3

Nach § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages war Zweck der Gesellschaft der Erwerb und die Verwaltung bebauten oder noch zu bebauenden Immobiliengrundvermögens. Nach § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages war die Firma A GmbH zur Geschäftsführung und Vertretung eines jeden Gesellschafters bestellt. Der alleinvertretungsbefugte Geschäftsführer der A GmbH war der Kaufmann C.

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In § 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages war bestimmt:

5

„…Darüber hinaus wird sich die Gesellschaft selbst die Mittel beschaffen durch Darlehen in Höhe von 14.400.000,00 DM zuzüglich Disagio, für die die einzelnen Gesellschafter jeweils teilschuldnerisch im Verhältnis ihrer Zeichnungssumme zum gesamten Gesellschaftskapital haften.“

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Ferner regelte § 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages:

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„Mit dem Erwerb einer Gesellschaftsbeteiligung von   17.428 DM
ist verbunden ein weiterer Aufwand von         572 DM
und ergibt sich eine anteilige Darlehensrückzahlungsverpflichtung
gemäß Absatz 1 Satz 2 dieses Paragraphen von  12.000 DM
zzgl. Disagio auf 12.000 DM     1.333 DM.“

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Die Kapitalbeteiligung je Anteil von 17.428,00 DM repräsentiert einen Betrag von 30.000,00 DM am Gesellschaftsvermögen.

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Nach § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages war die A-GmbH unter Ausschluss der übrigen Mitgesellschafter zur Geschäftsführung berufen. Diese firmierte 2001 um in D mbH, deren Geschäftsführer der Kaufmann C war.

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Am 15.12.1993 unterzeichnete der alleinvertretungsberechtigte Kaufmann C als Geschäftsführer für die Firma A GmbH Darlehensurkunden über die Aufnahme eines Darlehens in Höhe von 3.720.000,00 DM und eines Darlehens in Höhe von 2.180.000,00 DM bei der Rechtsvorgängerin der Landesbank Baden-Württemberg, der Südwestdeutschen Landesbank. Die Darlehen dienten der Finanzierung der Fondsimmobilie „S“. Der Fonds kam den ihm aus den Darlehensverträgen nebst Nachträgen vom 19.12.2003 obliegenden Zahlungsverpflichtungen wiederholt nicht nach und geriet mit mehr als zwei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug. Nach Kündigungsandrohung und Fristsetzung von zwei Wochen kündigte die Landesbank Baden-Württemberg beide Darlehen mit Schreiben vom 01.07.2010 zum Ablauf des 09.07.2010.

11

Die Beklagten hatten sich im Jahre 1993 als Gesellschafter mit 3 Anteilen, also einer Anlage-/Zeichnungssumme von (3 x 17.428,-- DM =) 52.284,-- DM an der Fondsgesellschaft beteiligt. Sie waren dabei vertreten durch einen Treuhänder, dem sie zu notarieller Urkunde Treuhandauftrag und Vollmacht erteilt hatten. Diese Beteiligung haben sie mit Anwaltsschreiben vom 05.11.2004 außerordentlich, hilfsweise ordentlich gekündigt. Mit Schreiben vom 30.12.2011 haben sie die Kündigung nochmals wiederholt.

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Der Kläger vertritt die Auffassung,

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der Beitritt der Beklagten zur Fondsgesellschaft sei wirksam erfolgt, da die notarielle Vollmachtsurkunde zum Zeitpunkt der Beitrittsbeurkundung vorgelegen habe. Die Beklagten hafteten quotal für die Gesellschaftsschuld. Dabei legt er den Nominalbetrag der Darlehen von 5.900.000,00 DM (entsprechend 3.016.622,10 €) zugrunde. Zur Insolvenztabelle festgestellt wurden Forderungen der Bank in Höhe von 2.792.061,22 €. Der Haftungsquote zugrunde legt der Kläger zunächst die aus der Gesellschafterliste per 31.12.1998 ersichtliche Anteilszahl von 1.636 und hieraus folgend bei drei Anteilen eine Haftungsquote von 0,18337 %. Selbst wenn sich die Anteilszahl jedoch auf 1.712 belaufen sollte, wie sich aus einem Bericht einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Jahre 1993 und 1994 ergibt, und sich hieraus eine Haftungsquote von 3/1.712 errechne, ergebe sich kein anderes Ergebnis. Hierzu stellt der Kläger nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 24.11.2015 hilfsweise weitere Berechnungen an. Verwertbares Fondvermögen ist nicht vorhanden. Die letzte aus dem ursprünglich drei Objekte umfassenden Immobilienbesitz des Fonds bei Insolvenzeröffnung noch verbliebene Immobilie in Sangerhausen ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im März 2015 zu einem Kaufpreis von 50.000,00 € veräußert worden. Der daraus an die Landesbank Baden-Württemberg geflossene Betrag deckt nicht deren Ansprüche auf nach Insolvenzeröffnung aus den offenen Beträgen entstandene Zinsen und Kosten, auf die er verrechnet wurde.

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Der Kläger beantragt,

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zu erkennen wie erkannt.

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Die beklagte Partei beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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und trägt vor,

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sie sei der Gesellschaft nicht wirksam beigetreten, da die den Treuhändern erteilte Vollmacht aufgrund Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetzes nichtig gewesen sei. Selbst wenn man die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anwenden würde, stünde dies der Möglichkeit einer Kündigung nicht entgegen, so dass man die Beteiligung jedenfalls wirksam gekündigt habe. Die Nachhaftungsfrist sei abgelaufen. Auch die Forderungsberechnung sei zu bestreiten.

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Die Beklagten haben zudem mit Schriftsatz vom 24.01.2014 eine (isolierte) Drittwiderklage gegen die E GmbH (Straße, Ort) erhoben (zugestellt am 31.01.2014). Mit Beschluss vom 27.01.2015 hat das Amtsgericht Leipzig das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Drittwiderbeklagten eröffnet. Die Kammer hat sodann mit Beschluss vom 23.12.2015 das Verfahren über die (isolierte) Drittwiderklage gemäß § 145 Absatz 1 ZPO abgetrennt.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage erweist sich als begründet.

I.

23

Die Klage ist zulässig.

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1. Das angerufene Gericht ist örtlich und sachlich zuständig. Die beklagte Partei kann im Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO in Anspruch genommen werden. Dieser befindet sich im Bezirk des angerufenen Landgerichts; denn er ist mit dem Erfüllungsort der Gesellschaft, die ihren Sitz in Ludwigshafen am Rhein hat, identisch (vgl. BayObLG, Beschluss vom 09.09.2002, 1 Z AR 116/02, juris).

25

2. Der Kläger ist als Insolvenzverwalter zur Geltendmachung der Ansprüche befugt nach § 93 InsO. Er konnte das durch die Insolvenzeröffnung analog § 17 I 1  AnfG unterbrochene Verfahren analog § 17 I 2 AnfG aufnehmen (vgl. Uhlenbruck/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 93 Rnr 44).

26

Da über das Vermögen der Gesellschaft mit Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Ludwigshafen am Rhein vom 12.03.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist allein der Kläger berechtigt, Forderungen der Gesellschaftsgläubiger, die ihre Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben, gegen die Gesellschafter geltend zu machen.
Im vorliegenden Fall hat die Insolvenzgläubigerin Landesbank Baden-Württemberg die aus dem Tatbestand ersichtlichen Forderungen zur Tabelle angemeldet, die in dem dort geschilderten Umfange zur Tabelle festgestellt worden sind.

27

Die Ermächtigungswirkung des § 93 InsO verleiht dem Insolvenzverwalter die treuhänderische Befugnis, Forderungen der Gesellschaftsgläubiger gebündelt einzuziehen. Gleichzeitig entfaltet § 93 InsO eine Sperrwirkung dahingehend, dass die Gläubiger ihrerseits nicht mehr gegen persönlich haftende Gesellschafter vorgehen können (vgl. BGHZ 178, 171 ff.). Dabei handelt es sich nicht um einen gesetzlichen Forderungsübergang, sondern der Kläger ist als Insolvenzverwalter Prozessstandschafter der Gläubigerin und somit für die Rechtsnachfolgerin der Darlehensgeberin, die Insolvenzgläubigerin Landesbank Baden-Württemberg, zur Klage befugt. Diese Ermächtigung des Klägers erstreckt sich nicht nur auf Ansprüche aus der gesetzlichen akzessorischen Gesellschafterhaftung, sondern auch auf solche, die sich bei einer analogen Anwendung von § 128 HGB ergeben (vgl. BGHZ 165, 85 ff.).

28

3. Der Klageantrag auf Zahlung ist zulässig.

29

Der Kläger nimmt die beklagte Partei auf anteilige Haftung für die Rückzahlung des Darlehens einer Insolvenzgläubigerin in Anspruch. Mit der ihm durch § 93 InsO verliehenen Einziehungsbefugnis verfolgt er einen Zahlungsanspruch dieser Gläubigerin (BGH, Urt. v. 09.10.2006, II ZR 193/05, juris). Im Rahmen seiner Verpflichtungen als Treuhänder der Gesellschaftsgläubigerin ist er zur gesonderten Verwaltung und Verwahrung der auf die Forderung der konkreten Gläubigerin eingehenden Gelder verpflichtet, verbunden mit der Pflicht zur Auskehrung eines möglichen Übererlöses nach § 199 S. 2 InsO.

II.

30

Die Klage ist begründet.

31

Der Kläger kann als Insolvenzverwalter über das Vermögen der „Immobilienfonds Neue Bundesländer No. 1 GdbR“ gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 93 InsO, §§ 128 S. 1, 130 HGB analog iVm mit dem Darlehensvertrag die beklagte Partei für die Darlehensverbindlichkeit der Fondsgesellschaft gegenüber der Insolvenzgläubigerin Landesbank Baden-Württemberg in Anspruch nehmen.

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1. Die Fondsgesellschaft ist Darlehensnehmerin des der Klageforderung zu Grunde liegenden Darlehens. Sie schloss mit der Südwestdeutschen Landesbank als Rechtsvorgängerin der Landesbank Baden-Württemberg zur Finanzierung des Erwerbs einer Geschäftsimmobilie die beiden streitgegenständlichen Darlehensverträge über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 5.900.000,00 DM. Die Darlehen wurden an die Fondsgesellschaft ausgezahlt.

33

Die Darlehen wurden wirksam nach der in beiden Verträgen identisch gefassten Ziffer 6 Abs. 2 der Darlehensverträge gekündigt und sind zur Rückzahlung fällig.

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2. Die Fondsgesellschaft wurde bei Abschluss der Darlehensverträge von der A GmbH als Gesellschafter-Geschäftsführerin wirksam vertreten. Die Gründungsgesellschafter haben die A GmbH durch den Gesellschaftsvertrag wirksam bevollmächtigt. Die Berufung der A GmbH zur Geschäftsführerin und Vertreterin der Fondsgesellschaft gemäß § 6 Abs.1 des Gesellschaftsvertrages verstößt nicht gegen das RBerG und ist damit nicht gemäß § 134 BGB i. V. m. Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nichtig. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der A GmbH als geschäftsführende Person des Fonds gemäß § 6 des Gesellschaftsvertrages und der ihr als solcher im Außenverhältnis eingeräumten Vollmacht liegt nicht auf rechtlichem, sondern auf wirtschaftlichem Gebiet. Verträge, durch die ein in der Form einer GdbR betriebener Immobilienfonds die Führung seiner Geschäfte umfassend einer Gesellschaft überträgt, die keine Erlaubnis nach dem RBerG besitzt und die dem Geschäftsbesorger umfassend besorgte Vollmacht fallen - anders als Geschäftsbesorgungsverträge, die ein Anlagegesellschafter mit einer Anlagegesellschaft nicht angehörendem Treuhänder schließt - grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 1 § 1 RBerG (Nobbe, WM 2007, Sonderbeilage Nr. 1, Seite 9, rechte Spalte; BGH, Urt. v. 18.07.2006 - XI ZR 143/05, Rn 20 f. m. w. N., juris).

35

Bei der Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgungen von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Maßgeblich ist, ob mit der Tätigkeit überwiegend die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt ist oder ob es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht. In dem Zusammenhang ist von wesentlicher Bedeutung, ob der Auftraggeber eine besondere rechtliche Prüfung von Geschäftsinhalten oder Geschäftsrisiken ausdrücklich wünscht oder zumindest erkennbar erwartet (BGH a. a. O., Rn. 22). Gemessen an diesen Kriterien ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit der A GmbH in ihrer Eigenschaft als geschäftsführende und vertretungsberechtigte Person der Fondsgesellschaft in der Prüfung und Besorgung von Rechtsangelegenheiten liegt. Die A GmbH ist durch den Gesellschaftsvertrag im Wesentlichen mit der Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange beauftragt worden. Nach § 6 des Gesellschaftsvertrages gehört zu den Aufgaben der geschäftsführenden Person im Kern die laufende Geschäftsführung aller Geschäfte der Gesellschaft mit Bezug auf den in § 2 des Gesellschaftsvertrages niedergelegten Gesellschaftszweck, nämlich den Erwerb und die Verwaltung bebauten oder noch zu bebauenden Immobilienvermögens. Die laufende Geschäftsführung umfasst den Abschluss sämtlicher Verträge, die für den Erwerb und die Finanzierung dieses Vermögens erforderlich sind. In diesem Zusammenhang ist der Geschäftsführung gemäß § 6 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages ein Mittelverwendungsplan vorgegeben worden. Bereits daraus lässt sich der wirtschaftliche Schwerpunkt der Tätigkeit der A GmbH ableiten.

36

Darüber hinaus ist in § 6 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages bestimmt, dass die laufende Geschäftsführung der A GmbH auch den Abschluss von Verträgen umfasst, die auf die steuerliche Beratung (1. Spiegelstrich) und die rechtliche Beratung (4. Spiegelstrich) der Gesellschaft gerichtet sind. Dementsprechend liegt der Schwerpunkt der Aufgaben der A GmbH als geschäftsführende Gesellschafterin nicht in der Klärung rechtlicher Verhältnisse oder in der Prüfung, der mit den von ihr abgeschlossenen Verträgen verbundenen rechtlichen Risiken. Hierzu soll sich die A GmbH allenfalls externen Rat einholen. Ihre Aufgabe besteht vielmehr darin, aus Sicht der Fondsgesellschaft unter Bindung an den Mittelverwendungsplan wirtschaftlich zweckmäßige Verträge zu schließen. Allein zu diesem Zweck ist ihr eine im Außenverhältnis unbeschränkte Vollmacht eingeräumt worden (§ 6 Abs. 11 Gesellschaftsvertrag).

37

Die Ablösung des RBerG durch das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) zum 01.08.2008 hat vorliegend keine Auswirkungen, da das RBerG für Altfälle anwendbar bleibt (BGH WM 2008, 1609).

38

3. Mag auch die von der beklagten Partei der Treuhänderin (Firma F mbH) erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das RBerG nichtig gewesen sein, so ist die beklagte Partei jedenfalls nach den Grundsätzen zur sog. „fehlerhaften Gesellschaft“ Gesellschafter der Fondsgesellschaft geworden (vgl. eingehend OLG Zweibrücken, Urt. vom 25.06.2012, Az. 7 U 20/11, Rn. 66, juris).

39

a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten die Regeln der fehlerhaften Gesellschaft sowohl dann, wenn der Beitritt über einen Treuhänder als Vertreter erfolgte, dessen Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist (vgl. BGH, Urt. vom 17.06.2008, Az.: XI ZR 112/07, Rn. 22 m.w.N, juris.), als auch dann, wenn der Anleger durch eine arglistige Täuschung zum Beitritt bewegt wurde (vgl. BGH, Urt. vom 7.12.2010, Az.: XI ZR 53/08, Rn. 22 m.w.N., juris). Wenn es auf die Wirksamkeit der Vollmacht somit nicht ankommt, kann es auch auf das – streitige – körperliche Vorliegen der Vollmachtsurkunde bei Eingehung der Beteiligung nicht ankommen.

40

Gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder bestimmter schutzwürdiger Personen stehen der Anwendung der Grundsätze zur fehlerhaften Gesellschaft nicht entgegen. Allein der Umstand, dass die vom Gesellschafter der Treuhänderin erteilte Vollmacht unwirksam ist, genügt nicht (BGH in NJW 2005, 1784; OLG Zweibrücken, Urt. vom 27.05.2013, Az. 7 U 19/12; juris). Solange der Gesellschaftsvertrag nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und keine sittenwidrige Zwecke verfolgt, kann dahinstehen, ob die beitretenden Gesellschafter durch Täuschung oder mangelhafte Aufklärung zum Beitritt veranlasst wurden. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft kommen selbst dann zur Anwendung, wenn tatsächlich eine arglistige Täuschung vorliegt  (BGH Urt. vom 21.11.2006, XI ZR 347/05, Rn. 18, juris).

41

b) Die Gesellschaft ist auch in Vollzug gesetzt worden. Sie nahm am Rechtsleben teil, indem sie Fondsimmobilien erworben hat und als Vermieterin in Mietverträge eingetreten ist. Sie hat Gesellschafterversammlungen abgehalten, Zahlungen auf die Darlehen geleistet, Ausschüttungen und steuerliche Verlustzuweisungen an die Gesellschafter vorgenommen und damit auch in der Außendarstellung alle Funktionen einer Gesellschaft in der von den Initiatoren geplanten Form erfüllt.

42

c) Für eine Haftung der beklagten Partei ist nicht entscheidend, ob zum Zeitpunkt ihres Beitritts die Darlehen durch die Fondsgesellschaft schon aufgenommen waren oder erst danach aufgenommen wurden. Ein nachträglich eingetretener Gesellschafter haftet nämlich auch für "Altschulden", wenn er mit dem Bestehen solcher Schulden rechnen musste. Letzteres ist bei dem Beitritt zu einer Immobilienfondsgesellschaft immer der Fall. Der durchschnittliche Anleger muss hier grundsätzlich damit rechnen, dass die Fondsgesellschaft bereits Kredite zum Erwerb der Grundstücke aufgenommen hat und insoweit entsprechende Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft bestehen (vgl. BGH Urteil vom 17.10.2006, Az.: XI ZR 195/05, Rn. 19, juris).

43

Aus dem Fondsprospekt ergibt sich ferner, dass erhebliche Kredite benötigt wurden. § 3 des Gesellschaftsvertrages weist beispielsweise darauf hin, dass die Gesellschaft sich Mittel durch Darlehen beschaffen wird (vgl. auch OLG Zweibrücken, Urt. vom 25.06.2012, Az. 7 U 20/11, juris). Dabei steht einer Haftung nicht entgegen, dass der Gesellschaftsvertrag keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthält, dass diese Haftungsübernahme nicht nur für neue Darlehensverbindlichkeiten, sondern auch für die vor dem Beitritt eingegangenen Verbindlichkeiten greifen sollte. Die allgemeinen Verkehrserwartungen, die insoweit offenen Regelungen im Gesellschaftsvertrag, der Umstand, dass die neu eintretenden Gesellschafter auch von der Vermögenssituation der Gesellschaft aufgrund bereits aufgenommener Fremdkredite partizipierten und die Tatsache, dass das Haftungsrisiko ganz generell einzugehen war, um die mit der Beteiligung erstrebten Vorteile zu erlangen, lassen dies zu (BGH, Urt. vom 19.07.2011, Az. II ZR 300/08, Rn.42, juris). In der Übernahmevereinbarung der Beklagten war in § 1 Abs. 2 am Ende die Übernahme der teilschuldnerischen Haftung aus der Inanspruchnahme von Darlehen durch die Gesellschaft sogar eigens erwähnt.

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4. Auch kann sich die beklagte Partei vorliegend nicht mit Erfolg auf die mit Schreiben vom 05.11.2004 erklärte Kündigung berufen. Als ordentliche Kündigung war die Erklärung in jedem Falle unwirksam, da eine solche ausweislich § 13 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages frühestens zum 31.12.2014 möglich gewesen wäre. Aber auch ein eventuelles Ausscheiden der Gesellschafter aus der Fondsgesellschaft durch außerordentliche Kündigung führt im Ergebnis nicht zu einer Enthaftung der beklagten Partei. Grundsätzlich ist der Gesellschafter zur außerordentlichen Kündigung seiner Beteiligung gemäß § 13 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Hierdurch wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern im Sinne des § 736 Abs. 1 BGB fortgeführt, wie aus der Fortsetzungsklausel des § 13 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages folgt. Ob die außerordentliche Kündigung wirksam war, mag vorliegend jedoch dahinstehen. Eine außerordentliche Kündigung führt nämlich nicht zu einer sofortigen, generellen Enthaftung des kündigenden Gesellschafters. Vielmehr unterliegt ein Gesellschafter bürgerlichen Rechts der Nachhaftung analog §§ 159, 160 HGB (vgl. § 736 Abs. 2 BGB). Die Gläubiger vertrauen beim Abschluss eines Geschäfts mit einer Gesellschaft darauf, auf das Privatvermögen der Gesellschafter zurückgreifen zu können. Diese Möglichkeit muss ihnen erhalten bleiben, wenn ein Gesellschafter ausscheidet. Für die Nachhaftung kommt es maßgeblich auf die Entstehung der (primären) Gesellschaftsverbindlichkeit an. Altverbindlichkeiten sind alle Verbindlichkeiten, deren Rechtsgrundlage bis zum Ausscheiden gelegt war; auf den Zeitpunkt der (möglicherweise erst später liegenden) Fälligkeit kommt es hingegen nicht an. Bei Forderungen gegen die Gesellschaft auf Rückzahlung eines gekündigten Darlehens ist maßgeblich damit der Zeitpunkt der Darlehensgewährung (vgl. BGH, Urt. vom 17.01.2012, Az. II ZR 197/10, Rn. 14, juris). Die Darlehensgewährung war jedoch lange vor der in Rede stehenden Kündigung. Durch § 160 Abs. 1 HGB wird die Nachhaftung grundsätzlich auf einen Zeitraum von 5 Jahren nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens begrenzt, um den Ausgeschiedenen gegen eine zeitlich unbegrenzte Inanspruchnahme insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen zu schützen. Bis zu diesem Fristablauf nicht fällig gewordene oder nicht in bestimmter Weise geltend gemachte oder anerkannte Ansprüche erlöschen. Da die Nachhaftungsfrist kraft gesetzlicher Anordnung zudem den Regeln der Verjährung unterliegt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 HGB), hemmt bereits die Anmeldung zur Insolvenztabelle den Ablauf der Nachhaftungsfrist (§ 204 Nr. 10 BGB). Die Forderungsanmeldung erfolgte zum 05.05.2014, so dass alle nach dem 04.05.2009 erklärten und der Fondsgesellschaft zugegangenen Kündigungen für die Nachhaftung ohne Relevanz bleiben. Aber auch die in vorliegendem Falle vor dem 04.05.2009 erklärte Kündigung führt nicht zur Beseitigung der Nachhaftung. Da die Fondsgesellschaft – anders als die Personenhandelsgesellschaften – keiner Registerpublizität unterliegt, beginnt die Enthaftungsfrist erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die Gläubiger – hier die Landesbank Baden-Württemberg – positive Kenntnis von dem Ausscheiden des Gesellschafters erlangen (BGH, Urt. vom 24.09.2007, Az. II ZR 284/05, Rn. 17, juris). Von einem Zugang der Kündigung bei Fondsverwaltung ist ausweislich des Schreibens der Fondsverwaltung vom 06.12.2014 (Bl. 182 d. A.) zwar auszugehen. Dass aber – und allein dies ist vorliegend relevant – die Mitarbeiter oder Bevollmächtigten der darlehensgewährenden Bank vor dem 04.05.2009 von der Kündigung der beklagten Partei und dem Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft positive Kenntnis erlangt haben, wurde beklagtenseits – trotz ausdrücklichen Hinweises der Klägerin auf diesen Punkt – weder behauptet, noch unter Beweis gestellt.

45

5. Die beklagte Partei haftet dem Kläger der Höhe nach in dem ausgeurteilten Umfang.

46

a) Als Bemessungsgrundlage für die Haftung der beklagten Partei bei ausgereichten Darlehen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Nominalbeträge der Darlehensverbindlichkeiten abzustellen (BGH in GWR 2012, 269). Grundsätzlich sind hierbei auch Zinsen und Kosten zu berücksichtigen (vgl. BGH II ZR 300/08, Rn.44, juris), auch wenn der Kläger vorliegend seiner Anspruchsbegründung in der vorrangigen Berechnung als Bemessungsgrundlage der Haftung – lediglich – den ursprünglichen Nominalbetrag in Höhe von 5.900.000,00 DM zugrunde legt (anders als in seinen hilfsweisen Berechnungswegen).

47

Für den persönlichen Haftungsbetrag der beklagten Partei sind die Anzahl ihrer Gesellschaftsanteile in das Verhältnis zu den ursprünglich insgesamt ausgegebenen gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen des Immobilienfonds Neue Bundesländer No. 1 GdbR von 1.712 Anteilen zu setzen.

48

Die persönliche Haftung der Gesellschafter entspricht dem Wesen einer Personengesellschaft und stellt die wesentliche Grundlage für die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft dar, weil die Gesellschaft kein eigenes Haftkapital zugunsten ihrer Gläubiger besitzt. Jeder Kreditgeber weiß, dass er neben einem Gesellschaftsvermögen die einzelnen Gesellschafter mit ihrem privaten Vermögen für Forderungen gegen die Gesellschaft in Anspruch nehmen kann, wobei die gesamtschuldnerische Haftung jedes einzelnen Gesellschafters den in § 128 HGB vorgesehenen gesetzlichen Regelfall darstellt. Wenn sich der Kreditgeber jedoch abweichend mit einer teilschuldnerischen Haftung der Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen begnügt, wie in der gleichlautenden Ziffer 14 der beiden Darlehensverträge geschehen, kann dies allein nicht die Annahme rechtfertigen, dass er in weiterem Umfang auf seine Sicherung verzichten will und Zahlungen und Erlöse aus dem Gesellschaftsvermögen die vom ursprünglichen Darlehen berechneten Haftungsbeträge der Gesellschafter vermindern sollen. Damit müsste der Kreditgeber auch in weitem Umfang das Insolvenzrisiko der Gesellschaft tragen, so dass eine eindeutige Vereinbarung zur Herabsetzung der teilschuldnerischen Haftung der Gesellschafter erforderlich ist (vgl. auch OLG Koblenz NZI 2014, 509, 511). In jedem Einzelfall muss anhand der Vereinbarungen mit dem Kreditgeber geprüft werden, ob Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen auch die Verpflichtungen der quotal mithaftenden Gesellschafter reduzieren sollen. Wenn sich eine Anrechnungsvereinbarung nicht feststellen lässt, bemisst sich die quotale Haftung des Gesellschafters nicht nach dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme der noch offenen Darlehensschuld, sondern weiterhin nach dem Nominalbetrag des ausgereichten Darlehens nebst Zinsen und Kosten. Die nach der Verwertung des Gesellschaftsvermögens verbleibende Darlehensschuld bildet dann lediglich die Obergrenze der Haftung des Gesellschafters.

49

Vorliegend sind aus den streitgegenständlichen Darlehensverträgen keine Vereinbarungen dahingehend zu entnehmen, dass Leistungen auf Forderungen auch die Verpflichtungen der quotal mithaftenden Gesellschafter reduzieren sollen.

50

Eine abweichende Beurteilung der quotalen Haftung der beklagten Partei ergibt sich ferner weder aus dem Fondsprospekt noch aus dem Gesellschaftsvertrag.

51

Die Frage, ob und in welchem Umfang die Haftung der Gesellschafter gegenüber der gesetzlichen Haftung nach § 128 HGB beschränkt wurde, richtet sich zwar grundsätzlich ausschließlich nach den darlehensvertraglichen Vereinbarungen. Gesellschafter, die der Fondsgesellschaft vor Änderung der Rechtsprechung zur Haftungsverfassung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beigetreten sind, könnten ihrer Inanspruchnahme durch den Kläger für die vor diesem Zeitpunkt begründete Darlehensverbindlichkeit der Fondsgesellschaft jedenfalls aus Gründen des Vertrauensschutzes jedoch eine im Gesellschaftsvertrag oder im Fondsprospekt vorgesehene Haftungsbeschränkung entgegenhalten, sofern diese für die Bank mindestens erkennbar war (vgl. BGH II ZR 2/00, Urt. vom 21. 01. 2002; BGHZ 150, 1, 5; BGH II ZR 300/08, a.a.O.; BGH in ZIP 2011, 1657 Rn. 56; juris).

52

Ungeachtet dieser Voraussetzung kann weder dem Prospekt noch dem Gesellschaftsvertrag entnommen werden, dass etwaige Erlöse aus der Verwertung der Fondsimmobilien oder sonstige Zahlungen die jeweiligen Haftungsanteile der Gesellschafter verringern sollten. In § 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages ist geregelt, dass die einzelnen Gesellschafter jeweils teilschuldnerisch im Verhältnis ihrer Zeichnungssumme zum gesamten Gesellschaftskapital haften. Allein aus dem Begriff „teilschuldnerisch“ lässt sich aber regelmäßig nicht herleiten, dass mit der Übernahme dieser Beschränkung in den mit einem Kreditgeber der Gesellschaft geschlossenen Darlehensvertrag die Haftung stets auf den offenen Restbetrag des Darlehens bezogen sein soll (BGHZ 188, 233 ff.; BGH in ZIP 2011, 914 ff.; BGH II ZR 300/08  Rn. 47, juris; BGH, Urt. vom 27. 09. 2011 - II ZR 221/09, Rn. 30, juris).

53

Wenn – wie vorliegend – vereinbart ist, dass die Gesellschafter für das von der Gesellschaft aufgenommene Darlehen nur quotal haften, bedeutet dies lediglich, dass ihre Haftung auf den jeweiligen Anteil ihrer Beteiligung beschränkt ist. Damit ist nicht festgelegt, von welchem Bezugswert sich ihre Quote berechnet.

54

b) Die an den Nominalbetrag anknüpfende quotale Haftung der Gesellschafter kann allerdings nicht weiter gehen als die Restschuld der Gesellschaft. Dies folgt aus der Akzessorietät der Gesellschafter- und der Gesellschaftsschuld, § 129 HGB. Vorliegend besteht jedoch angesichts der zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung der Landesbank Baden-Württemberg und der mit Vollstreckungsbescheid geltend gemachten Summe nicht die Gefahr, dass die beklagte Partei für eine Verbindlichkeit in Anspruch genommen wird, obwohl die Gesellschaftsschuld bereits erloschen ist.

55

Gemäß § 178 Abs. 1 InsO gilt eine gegenüber dem Insolvenzverwalter zur Tabelle angemeldete Forderung eines Gläubigers gegen den Insolvenzschuldner, soweit kein Widerspruch gegen sie erhoben wird, als festgestellt. Die Tabelleneintragung durch das Insolvenzgericht wirkt für die angemeldete Forderung – ihrem Betrag und ihrem Rang nach – wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern (§ 178 Abs. 3 InsO). Einwendungen die (nur) in Person der Insolvenzschuldnerin bestanden und die nunmehr zu deren Lasten ausgeschlossen sind, können grundsätzlich nicht mehr in Person der verklagten Gesellschafter geltend gemacht werden (§ 129 Abs. 1 HGB analog; vgl. auch BGH, Urteil vom 19.07.2011 - II ZR 300/08, Rn. 31, juris). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die beklagte Partei aus dem von der Insolvenzgläubigerin gegen sie geführten Klageverfahren und dessen Unterbrechung durch die Insolvenzeröffnung Kenntnis vom laufenden Insolvenzverfahren hatte und für eine eigene Beteiligung am Insolvenzverfahren hätte sorgen können.

56

c)Es ergibt sich auch kein Anhaltspunkt für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers. Zwar müssen sich die Gesellschafter nicht darauf verweisen lassen, dass der Kläger nach Ende der Schlussverteilung einen verbleibenden Überschuss nach § 199 S. 2 InsO an sie auskehren muss („dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“). Vielmehr beschränkt sich die Forderung des Klägers auf den Betrag, der für die Befriedigung der Gläubigerin als erforderlich angesehen werden kann (vgl. Brandes/Gehrlein in Münchener Kommentar zur InsO, § 93 Rn. 25). Jedoch ist vorliegend unstreitig, dass kein Fondsvermögen für die Befriedigung der Forderung zur Verfügung steht.

57

d)Ob der Kläger parallel weitere Gesellschafter in Anspruch nimmt, kann dahinstehen. Selbst wenn die Summe der Haftbeträge aller in Anspruch genommenen Gesellschafter die Darlehenssumme überschreiten würde, stünde dies dem Erfolg der einzelnen Klage nicht entgegen. Sobald die Restforderung durch Zahlung auf einzelne Haftungsanteile unter den Betrag des Haftungsanteils eines Gesellschafters sinkt oder ganz erlischt, kann dies analog § 129 HGB der weiteren Vollstreckung entgegengehalten werden (BGH, Urteil vom 17.04.2012 zum Aktenzeichen II ZR 95/10, zitiert nach Juris).

58

e)Aus dem Darlehensbetrag von 3.016.622,10 Euro (entsprechend 5.900.000,00 DM) ergibt sich danach ein Haftungsanteil von 3/1.712, mithin 5.286,14 Euro. Der zum Klagebetrag fehlende Betrag füllt sich nach der Hilfsberechnung des Klägers auf aus der Haftung für die zum Kündigungszeitpunkt bereits aufgelaufene Zinsrückstände in Höhe von 227.332,41 Euro, die einen weiteren Haftbetrag von 398,36 Euro begründen.

59

Soweit die beklagte Partei den Vortrag des Klägers zur Darlehensforderung (ohne nähere Substantiierung und damit faktisch mit Nichtwissen) bestreiten möchte, ist dies unzulässig und damit unerheblich. Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Hierbei stellt die Rechtsprechung Vorgänge im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich einer Partei den „eigenen” Handlungen oder Wahrnehmungen“ i.S. von § 138 Abs. 4 ZPO gleich. Die Partei hat eine Erkundigungspflicht, sofern die maßgebenden Tatsachen zumindest auch den Personen bekannt sind, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind. Dies hat zur Folge, dass eine Erklärung mit Nichtwissen unzulässig ist, wenn und soweit diese Informationspflicht besteht (BGH, Urteil vom 19.04. 2001 - I ZR 238/98, m.w.N., juris).

60

Vorliegend hätte die beklagte Partei bei der Fondsgesellschaft Erkundigungen über die bestrittenen Tatsachen einholen können. Dass dies erfolgt wäre, hat sie nicht behauptet. Die beklagte Partei wird von dem Kläger im Wege der Gesellschafterhaftung nach § 128 HGB analog in Anspruch genommen. Die Darlegungs- und Beweislast ist in diesem Verhältnis dieselbe wie im Verhältnis der Insolvenzgläubigerin zur Gesellschaft. Dies ergibt sich insbesondere aus der Bestimmung des § 129 HGB, nach der der Gesellschafter solche Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur geltend machen kann, als sie auch von der Gesellschaft erhoben werden können. Da die Gesellschaft aber die von der beklagten Partei behauptete Tatsache nicht in zulässiger Weise „mit Nichtwissen“ bestreiten kann, ist das Bestreiten vorliegend unerheblich (OLG Zweibrücken, Urteil vom 17.01.2011 - 7 U 17/10, juris).

61

6.Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB.

62

7.Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 100 Abs. 4 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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