Beschluss vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) - 1 T 5/19
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 28.09.2018, Az. 3f IN 231/18, aufgehoben, soweit die Anträge auf Erteilung der Restschuldbefreiung sowie Gewährung der Kostenstundung zurückgewiesen wurden und die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Auffassung der Beschwerdekammer an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
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Der Schuldner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung seines Restschuldbefreiungsantrages und des Antrages auf Stundung der Verfahrenskosten.
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In dem Verfahren 3f IN 89/18 vor dem Amtsgericht Ludwigshafen hat ein Gläubiger des Schuldners mit Eingang am 16.03.2018 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt.
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Mit Beschluss vom 03.04.2018 (Bl. 26 d.A.) ist dem Schuldner unter anderem der folgende Hinweis erteilt worden: „Der Schuldner wird darauf hingewiesen, dass er einen Restschuldbefreiungsantrag (§§ 286ff. InsO) stellen kann. Dieser setzt einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, der spätestens bis zum Zeitpunkt der Eröffnung zu stellen ist. Das Gericht setzt dem Schuldner eine Frist zur Stellung des Eigenantrags binnen 3 Wochen. Der Restschuldbefreiungsantrag ist spätestens 2 Wochen nach Stellung des Eigenantrags bei Gericht einzureichen (§§ 20 Abs. 2, 287 Abs. 1 S. 2 InsO)“.
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Den Beschluss hat der Schuldner am 10.04.2018 erhalten.
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Mit Beschluss vom 12.07.2018 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden (Bl. 68ff. d.A.).
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Mit Eingang am 28.08.2018 hat der Schuldner einen eigenen Insolvenzantrag im Verfahren 3f IN 231/18 eingereicht und unter anderem einen Restschuldbefreiungsantrag und einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt.
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Mit Beschluss vom 28.09.2018 hat das Insolvenzgericht die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Erteilung der Restschuldbefreiung sowie Gewährung der Kostenstundung als unzulässig zurückgewiesen (Bl. 11ff. d.A.). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der vorbezeichnete Hinweis ausreichend wäre und mangels vor Verfahrenseröffnung gestelltem Eigenantrag eine Entscheidung zugunsten des Schuldners nicht ergehen könnte.
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Der Schuldner hat mit Eingang am 17.10.2018 hiergegen Beschwerde eingelegt (Bl. 16 d.A.).
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Der Beschwerde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 05.01.2019 (Bl. 20ff. d.A.) nicht abgeholfen.
II.
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Die zulässige Beschwerde ist begründet.
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I. Nach dem Inhalt der Beschwerde richtet sich diese nicht gegen die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern lediglich gegen die weiteren Entscheidungen des Amtsgerichts.
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II. Der Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist nicht deshalb unzulässig, weil bereits ein Gläubigerantrag zur Insolvenzeröffnung geführt hat und dieses Insolvenzverfahren noch andauert. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass grundsätzlich gemäß § 287 Abs. 1 S. 1 InsO davon auszugehen ist, dass wenn ein Gläubigerantrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hat, der Schuldner dann keinen Eigenantrag verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung mehr stellen kann (BGH, Beschl. vom 04.12.2014 – IX ZB 5/14, Juris).
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Vorliegend war jedoch ausnahmsweise der Antrag auf Restschuldbefreiung als isolierter Antrag zulässig. Das ist nur dann der Fall, wenn das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Möglichkeit, Restschuldbefreiung zu erlangen, und deren Voraussetzungen nicht oder nicht ausreichend hingewiesen hat (vgl. § 20 Abs. 2 InsO). Ein fehlerhafter, unvollständiger oder verspäteter Hinweis des Insolvenzgerichts, durch den regelmäßig das Recht des Schuldners auf das rechtliche Gehör verletzt wird, darf jenem nicht zum Nachteil gereichen (BGH Beschl. vom 04.12.2014 – IX ZB 5/14, Juris).
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Der vom Amtsgericht mit Verfügung vom 03.04.2018 im Verfahren 3f IN 89/18 (Beiakte Bl. 26 d.A.) erteilte Hinweis ist nicht ausreichend. Die dort gewählte Formulierung „Der Schuldner wird darauf hingewiesen, dass er einen Restschuldbefreiungsantrag (§§ 286ff. InsO) stellen kann. Dieser setzt einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, der spätestens bis zum Zeitpunkt der Eröffnung zu stellen ist. Das Gericht setzt dem Schuldner eine Frist zur Stellung des Eigenantrags binnen 3 Wochen. Der Restschuldbefreiungsantrag ist spätestens 2 Wochen nach Stellung des Eigenantrags bei Gericht einzureichen (§§ 20 Abs. 2, 287 Abs. 1 S. 2 InsO)“ belehrt nicht hinreichend über die Folgen einer Fristversäumnis.
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1. Der erforderliche Hinweis muss hinreichend klar, vollständig und für einen juristischen Laien verständlich sein (BGH, Beschl. vom 16.04.2015 – IX ZB 93/12, Rn. 11).
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Es ist auch über die Folgen einer Fristversäumnis ausreichend zu belehren. Dies ist soweit ersichtlich in der Kommentarliteratur einhellig vertretene Auffassung (MüKoInsO/Schmahl/Vuia, 3. Aufl. 2013, InsO § 20 Rn. 97, Uhlenbruck/Zipperer, 15. Aufl. 2019, InsO § 20 Rn. 48, BeckOK InsO/Windau, 12. Ed. 26.10.2018, InsO § 20 Rn. 61, Rüntz/Laroche in: Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 9. Aufl. 2018, § 20, Rn. 25).
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Hierfür spricht im Übrigen auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die vom BGH im Jahr 2004 aufgezählten zwingenden Inhalte des zu erteilenden Hinweises, dass insbesondere über den Zeitpunkt des Fristablaufs und das Antragserfordernis zu belehren ist, ist ausgehend von der dort gewählten Formulierung „insbesondere“ nicht abschließend (BGH, Beschl. vom 08.07.2004 – IX ZB 209/03). In der nachgehenden Entscheidung hat der BGH bei der Bewertung des dort erteilten Hinweises vielmehr ausgeführt, dass dort auch auf die Folgen eines unterbliebenen Eigenantrages hingewiesen worden wäre (BGH, Beschl. vom 16.04.2015 – IX ZB 93/12, Rn. 11), was darauf hindeutet, dass auch der Bundesgerichtshof einen Hinweis auf die Folgen eines unterlassenen Eigenantrages für erforderlich hält.
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Nach dem Sinn und Zweck der Belehrungspflicht ist auf die konkreten Folgen der Fristversäumung, nämlich den Ausschluss von der Möglichkeit des Restschuldbefreiungsverfahrens hinzuweisen (LG Berlin, Beschl. vom 17.06.2003 – 86 T 706/03 –, Rn. 10, Juris). § 20 Abs. 2 InsO soll verhindern, dass eine natürliche Person aus Rechtsunkenntnis die Chance einer Restschuldbefreiung verliert (BGH Beschl. vom 17.02.2005 – IX ZB 176/04, Juris).
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2. Eine Erläuterung, über die Folgen eines unterlassenen Eigenantrages vor Insolvenzeröffnung sind im vom Amtsgericht erteilten Hinweis nicht hinreichend dargestellt. Dem juristisch ungebildeten Schuldner wird nicht verdeutlicht, dass nach Fristablauf und Insolvenzeröffnung ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung unzulässig ist. Eine vergleichbare Erläuterung wie in einem weiteren dem Bundesgerichtshof vorliegenden Verfahren, dass „ein Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung in diesem Verfahren nicht mehr zulässig wäre“ (BGH, Beschl. vom 15.09.2016 – IX ZB 67/15) ist dort gerade nicht erfolgt.
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III. Da der Restschuldbefreiungsantrag hiernach zulässig ist, durfte auch der Antrag auf Verfahrenskostenstundung nicht mangels zulässigem Restschuldbefreiungsantrags abgelehnt werden.
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