Beschluss vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (1. Zivilkammer) - 1 T 172/22

Verfahrensgang

vorgehend AG Speyer, 21. Juli 2022, 73 XIV 51/22 L (POG), Beschluss
nachgehend BGH, 22. März 2023, 3 ZB 1/23, Beschluss

Tenor

1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Speyer vom 21.07.2022, Az. 73 XIV 51/22 L (POG), wird zurückgewiesen.

2. Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Betroffene wurde am 21.07.2022 von Polizeibeamten der Polizeiinspektion ... in Gewahrsam genommen, welche einen Antrag auf richterliche Genehmigung nach § 15 POG Rheinland-Pfalz stellte. Die Anhörung durch den zuständigen Bereitschaftsrichter des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) erfolgte am 21.07.2022. Mit Beschluss vom 21.07.2022 wurde die Zulässigkeit der Ingewahrsamnahme und deren Fortdauer bis 22.07.2022, 06:00 Uhr, sowie die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Die Entscheidung ist dem Betroffenen am 04.08.2022 bekannt gemacht worden.

2

Der Betroffene legte mit E-Mail vom 10.08.2022 „Einspruch“ gegen den „Bescheid vom 03.08.2022“ ein. Das Amtsgericht Speyer bestimmte daraufhin Termin zur Anhörung im Abhilfeverfahren auf den 02.09.2022. Im Termin erklärte der Betroffene ausdrücklich, er werde seine Beschwerde nicht zurückziehen.

3

Auf den Inhalt der erstinstanzlichen Akte wird Bezug genommen.

4

Die Beschwerdekammer hat nach Übertragung auf den Einzelrichter am 16.12.2022 den Betroffenen und den Zeugen PK ... angehört. Insoweit kann auf den Anhörungsvermerk vom 20.12.2022 Bezug genommen werden.

II.

5

Die Beschwerde des Betroffenen ist nach § 15 Abs. 2 Satz 2 POG Rheinland-Pfalz in Verbindung mit §§ 58 Abs. 1, 59, 63, 64 FamFG zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

6

Die Beschwerde ist statthaft und es besteht auch nach Erledigung in Anbetracht des mit der Ingewahrsamnahme verbundenen, erheblichen Freiheitseingriffs gem. § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Die Beschwerde ist zwar nicht durch die E-Mail vom 10.08.2022 formgerecht eingelegt worden, konnte aber noch in der Anhörung im Abhilfeverfahren durch Erklärung zu Protokoll des anhörenden Richters am 02.09.2022 form- und fristgerecht eingelegt werden, da die Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 1 FamFG einen Monat ab Bekanntgabe am 07.08.2022 (§ 15 Abs. 2 S. 1 FamFG) betrug, da kein Fall des § 63 Abs. 2 FamFG vorlag, insbesondere keine Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung.

7

Dem Betroffenen war im Beschwerdeverfahren kein Verfahrenspfleger mehr zu bestellen, da er seine Interessen zwischenzeitlich selbst wahrnehmen konnte, § 419 Abs. 1 S. 1 FamFG.

8

Die Beschwerde ist unbegründet, da die Voraussetzungen für eine Ingewahrsamnahme des Betroffenen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 POG Rheinland-Pfalz. Danach kann eine Person in Gewahrsam genommen werden, wenn dies unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung zu verhindern. Das Kriterium der erheblichen Bedeutung bezieht sich dabei im Ausgangspunkt nur auf Ordnungswidrigkeiten (vgl. Kuhn, in PdK Rheinland-Pfalz K-30, § 14 POG), wobei bei Straftaten aus dem Bereich der leichten Kriminalität strenge Anforderungen an die stets gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung zu stellen sind.

9

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen war der Betroffene bereits am Mittag des 21.07.2022 alkoholisiert und suchte Streit in der Kantine der Asylbewerberunterkunft. Nachdem er nochmal gegen 17:00 Uhr auffiel, wobei die Polizei hinzugezogen wurde, die ihm die Ingewahrsamnahme androhte, beleidigte und bedrohte der Betroffene gegen 18:00 Uhr beim Abendessen einen Mitarbeiter der Kantine mit den Worten „Fuck you!“ und „I will kill your family“ und damit, ihn nach der Arbeit abzufangen und umzubringen. Gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten verhielt sich der Betroffene ebenfalls aggressiv. Auch bei der Anhörung durch den Bereitschaftsrichter zeigte sich der Betroffene aggressiv, beschimpfte diesen und trat gegen die Zellentür.

10

Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Geschehnisse im Antrag der PI ... auf richterliche Entscheidung (Bl. 3 der Akte erster Instanz) und im Anhörungsprotokoll des Amtsrichters (Bl. 4 der Akte erster Instanz) zutreffend geschildert sind. Soweit der Betroffene die Vorfälle in Abrede gestellt und vorgebracht hat, er sei völlig grundlos festgenommen worden, handelt es sich hierbei zur Überzeugung der Kammer um eine Schutzbehauptung. Zudem bestehen Zweifel, ob der Betroffene sich in Anbetracht seiner Alkoholisierung überhaupt noch zutreffend an die Geschehnisse erinnern kann. Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass sowohl die Polizei als auch der davon unabhängige Bereitschaftsrichter falsche Angaben machen. Gründe hierfür sind nicht ersichtlich und konnten auch vom Betroffenen nicht aufgezeigt werden. Der Zeuge PK ... hat zudem in seiner Anhörung die Geschehnisse nochmals in Übereinstimmung mit den beiden vorgenannten Berichten geschildert. In Anbetracht seiner beruflichen Stellung war eine formale Zeugeneinvernahme nicht geboten. Der Betroffene gab in der Anhörung sogar an, den Zeugen überhaupt nicht zu kennen, was indiziell für seine starke Alkoholisierung am 21.07.2022 mit der Folge von Erinnerungslücken spricht. Zudem hat der Betroffene dem Polizeibeamten vorgeworfen, in Unterhosen abgeführt worden zu sein. Dies hat der Zeuge glaubhaft mit dem Hinweis auf die bereits im vorgenannten Antrag beschriebene Auffindesituation vor dem Gebäude, in dem der Betroffene untergebracht ist, verneint, ergänzend aber auch angeführt, dass der Betroffene möglicherweise in der Zelle ohne Kleidung war, um eine Selbstschädigung durch die Kleidung zu unterbinden. Auch dies belegt eine fehlende Erinnerung des Betroffenen an die Festnahmesituation, wenn es sich nicht sogar um eine bewusst falsche Schutzbehauptung handelt. Letztlich blieb bei der Kammer der Eindruck, dass es dem Betroffenen mit dem hiesigen Verfahren vor allem darum geht, Gelder die ihm aktuell wegen des Vorfalls nicht ausgezahlt werden, erhalten zu können.

11

Ausgehend davon hat der Betroffene bereits rechtswidrig die Tatbestände der § 185 StGB und § 241 Abs. 1 StGB verwirklicht. Eine schuldhafte Begehung ist nicht Voraussetzung eines Verhinderungsgewahrsams (vgl. Kuhn, a.a.O.). Auf Grund der Drohungen und des aggressiven Gebarens des Betroffenen standen Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit oder das Leben Dritter ex ante auch unmittelbar bevor. Insgesamt stellt sich in dieser Situation, insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass es zu drei Vorfällen am selben Tag gekommen ist und dem Betroffenen die Ingewahrsamnahme bereits beim zweiten Vorfall angedroht worden war, der Gewahrsam bis zum nächsten Morgen auch als verhältnismäßig dar. Mildere Mittel waren nicht mehr gegeben bzw. hinreichend wirksam. Insbesondere war nicht damit zu rechnen, dass sich der Betroffene in seinem alkoholisierten Zustand an einen Platzverweis gehalten hätte.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB ohne Zulassung statthaft, eine Zulassungsentscheidung daher nicht veranlasst. Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 36 Abs. 3, 61, 79 Abs. 1 S. 1 GNotKG.


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