Beschluss vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (1. Zivilkammer) - 1 T 161/23
Leitsatz
1. Der Antrag einer Betreuerin auf eine nach § 292 Abs. 2 FamFG vorgesehene Dauervergütung kann nicht mit der allgemeinen Begründung abgelehnt werden, der Betreuerin stehe auf diese Art der Festsetzung kein Anspruch zu. Das Gericht hat vielmehr ermessensfehlerfrei über den Antrag zu entscheiden.(Rn.9) (Rn.10)
2. Voraussetzungen für eine Dauervergütung sind neben einem vorliegenden Antrag die positive Prognose, dass eine Änderung der für die Vergütung maßgeblichen Kriterien des § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 VBVG, nämlich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betreuten und seines Vermögensstatut, nicht zu erwarten ist.(Rn.14)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Betreuerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Speyer vom 04.07.2023, Az. 75 XVII 121/07, abgeändert:
Auf den Antrag der Betreuerin vom 30.01.2023 wird für den Zeitraum ab 28.01.2023 bis 27.01.2025 eine Vergütung in Höhe von vierteljährlich 513 € brutto festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt gegen die Staatskasse.
2. Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen.
Gründe
I.
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Mit Beschluss vom 23.04.2021 hat das Amtsgericht Speyer für die mittellose Betroffene die weitere Beteiligte und Beschwerdeführerin zur Berufsbetreuerin für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Vertretung gegenüber Behörden/Versicherungen/Renten- und Sozialleistungsträgern sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise bestellt. Nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses durch die Betreuerin hat das Amtsgericht die Betreuung mit Beschluss vom 19.04.2022 verlängert.
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Mit Schriftsatz der Betreuerin vom 10.08.2021 beantragte diese für den Zeitraum 28.04.2021 bis 27.07.2021 ausgehend von der monatlichen Fallpauschale Nr. C5.2.1 in Höhe von 171,00 € eine Vergütung in Höhe von 513 €. Diese wurde am 19.08.2021 zur Auszahlung angewiesen. Mit Schriftsatz der Betreuerin vom 03.11.2021 beantragte diese für den Zeitraum 28.07.2021 bis 27.10.2021 ausgehend von der monatlichen Fallpauschale Nr. C5.2.1 in Höhe von 171,00 € eine Vergütung in Höhe von 513 €. Nach Erinnerungsschreiben vom 03.01.2022 und eines weiteren Vergütungsantrags vom 02.02.2022 in selber Höhe für den Zeitraum 28.10.2021 bis 27.01.2022 nebst erneuter Erinnerung wurde die Auszahlung am 24.02.2022 angewiesen. Auf den Vergütungsantrag vom 03.05.2022 und einen weiteren Vergütungsantrag vom 03.08.2022 nebst Erinnerung wurde die Auszahlung am 14.09.2022 angewiesen. Auf den Vergütungsantrag vom 27.10.2022 erfolgte die Auszahlung am 17.11.2022.
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Mit Schriftsatz vom 30.01.2023 beantragte die Betreuerin für den Zeitraum 28.10.2022 bis 27.01.2023 erneut die Auszahlung der unveränderten Vergütung in Höhe von 513 € und beantragte zugleich, gemäß § 15 Abs. 2 VBVG i.V.m. § 292 Abs. 2 FamFG die Vergütungsfestsetzung für künftige Zeiträume. Als Begründung führte sie aus, eine Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen sei nicht zu erwarten, da diese allein in ihrer eigenen Wohnung lebe und aufgrund ihrer geringen Rente auf Grundsicherung angewiesen sei. Sie sicherte zugleich zu, etwaige Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Das Amtsgericht wies mit am 30.03.2023 ausgeführter Verfügung vom 08.03.2023 darauf hin, diese Art der Festsetzung habe in der Vergangenheit einen unverhältnismäßig großen Aufwand für die Geschäftsstellen mit sich gebracht und deshalb auch zu verzögerten Anweisungen geführt. Zudem seien in der Vergangenheit auch Änderungen der persönlichen Verhältnisse nicht rechtzeitig mitgeteilt worden, was zu einem großen Aufwand bei der Rückabwicklung geführt habe. Schließlich stehe die Entscheidung im Ermessen des Gerichts, der Betreuerin stehe kein Anspruch zu. Die Betreuerin erinnerte mit Schreiben vom 09.03.2023, 21.03.2023 und 12.04.2023 an ihren Antrag und bat um Benennung der Fälle, in denen sie eine Änderung der Verhältnisse nicht rechtzeitig mitgeteilt habe.
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Mit Beschluss vom 04.07.2023 wies das Amtsgericht Speyer den Antrag der Betreuerin vom 30.01.2023 zurück und führte aus, die Entscheidung über die Dauervergütungsfestsetzung liege im Ermessen des Gerichts, ein Anspruch hierauf bestehe nicht. Nachdem das Dauerauszahlungsverfahren in der Vergangenheit praktiziert worden sei, jedoch mit einem erheblichen Aufwand verbunden gewesen sei, sei dieses „Projekt“ wieder eingestellt worden. Das System habe sich nicht bewährt, da durch Betreuer und Betreuerinnen Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt worden seien. Die Rückabwicklungen seien problembehaftet und zeitintensiv gewesen. Darüber hinaus seien bei allgemeinen Änderungen im Vergütungsrecht zeitgleich bei einer Vielzahl von Verfahren die Beschlüsse und Anweisungen zu ändern, was ebenfalls zu einem hohen zeitlichen Aufwand führe.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Betreuerin vom 26.07.2023 und führt aus, sie sei als Berufsbetreuerin auf die Zahlung der Betreuervergütung und eine gewisse Planungssicherheit und Zuverlässigkeit angewiesen. Weshalb ein Dauervergütungsverfahren arbeitsintensiver sein solle als die Bearbeitung individueller Vergütungsanträge sei nicht nachvollziehbar. Dies gelte auch für den Fall einer Änderung im Vergütungsrecht, die ohnehin seit Einführung der pauschalen Betreuervergütung am 01.07.2005 erst einmal im Jahre 2019 erfolgt sei. Dass andere Betreuer und Betreuerinnen Änderungen nicht rechtzeitig mitgeteilt hätten, könne nicht dazu führen, dass alle für das Amtsgericht tätigen Betreuer unter Generalverdacht gestellt würden. Bei der im Rahmen der Ermessensentscheidung notwendigen Abwägung sei zu berücksichtigen, dass die durchschnittliche Bearbeitungsdauer eines Vergütungsantrags durch das Amtsgericht Speyer unverhältnismäßig hoch sei. Dies führe zu einem höheren Interesse der Betreuer an einer durch die Dauervergütung gesicherten regelmäßigen und zuverlässigen Vergütungszahlung.
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Das Amtsgericht hat der Beschwerde unter Bezugnahme auf den angefochtenen Beschluss nicht abgeholfen und das Verfahren der Beschwerdekammer des Landgerichts vorgelegt.
II.
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Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 58 f. FamFG zulässige Beschwerde der Betreuerin führt in der Sache zum Erfolg.
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Nach § 292 Abs. 1 Nr. 3 FamFG setzt das Gericht auf Antrag oder im eigenen Ermessen die Vergütung durch Beschluss fest. Nach § 292 Abs. 2 FamFG kann dabei das Gericht eine nach Absatz 1 Nummer 3 zu bewilligende Vergütung auf Antrag des Betreuers oder des Betreuungsvereins auch für zukünftige Zeiträume durch Beschluss festsetzen, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vorliegen. Die Auszahlung der Vergütung erfolgt für die jeweils nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes maßgeblichen Zeiträume. Die Festsetzung ist in regelmäßigen, im Voraus festzulegenden Abständen, die zwei Jahre nicht überschreiten dürfen, zu überprüfen.
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1. Der Antrag der Betreuerin auf die hierin vorgesehene Dauervergütung kann nach Auffassung der Kammer nicht mit der Begrünung abgelehnt werden, der Betreuerin stehe auf diese Art der Festsetzung kein Anspruch zu.
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a) Bereits der Wortlaut sowohl des § 292 Abs. 1 FamFG als auch des § 292 Abs. 2 FamFG sieht einen Antrag des Betreuers vor, was regelmäßig mit einem diesem Antrag zugrundeliegenden Anspruch des Betreuers einhergeht. Allein die Formulierung „kann“ negiert diesen Anspruch dem Grunde nach nicht, sondern sieht lediglich in der Rechtsfolge ein Ermessen des Gerichts und damit grundsätzlich einhergehend einen Anspruch des Betreuers auf - fehlerfreie - Ausübung dieses Ermessens vor (so wohl auch Toussaint/Felix, 53. Aufl. 2023, VBVG § 15 Rn. 16: „Die Bestimmung des Überprüfungszeitraums unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung dahingehend, ob das Gericht das ihm eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, Ermessensfehlgebrauch oder der Entscheidung unsachgemäße Erwägungen zugrunde liegen“).
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b) Auch den Gesetzesmaterialien ist das Verständnis eines gänzlich fehlenden Anspruchs des Betreuers nicht eindeutig zu entnehmen (dafür aber wohl HK-BetrR/Maier, 5. Aufl. 2023, FamFG § 292 Rn. 12: „Wie aus der Formulierung („kann … festsetzen“) folgt, steht es im Ermessen des Betreuungsgerichts, ob es einem – erforderlichen – Antrag folgt, wobei dieses nach der Vorstellung des Gesetzgebers ein freies sein soll. [...] Da es sich letztlich nur um eine Verfahrensgestaltung handelt, die den materiellen Anspruch des Betreuers nicht berührt, bestehen hiergegen keine Bedenken“). Zwar wird hierin ausgeführt: „Die Kann-Regelung eröffnet dem Gericht bei entsprechendem Antrag des Betreuers [...] die Möglichkeit, die Vergütung auch für zukünftige Zeiträume festzusetzen, ohne das Gericht insoweit zu binden. Dem Gericht soll [...] ein Ermessensspielraum bleiben. Dem Betreuer steht daher kein Anspruch auf Festsetzung seiner Vergütung nach diesem Vergütungsmodell zu“ (BT-Drs. 19/24445, 334). Gleichzeitig sprechen die Gesetzesmaterialien jedoch von einer Entlastung und Zeitersparnis auch der „Antragsberechtigten“ (BT-Drs. 19/24445, 334). In Zusammenschau mit der Inbezugnahme auch der Interessen der Antragsberechtigten mit der Erwägung, dem Gericht einen „Ermessensspielraum“ zu belassen, lässt sich die Aussage, „Dem Betreuer steht daher kein Anspruch auf Festsetzung seiner Vergütung nach diesem Vergütungsmodell zu“, auch als Ablehnung lediglich eines gebundenen Anspruchs verstehen, was sich sodann in dem Wortlaut der Vorschrift „kann“ niederschlägt.
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c) Selbst wenn die Intention des Gesetzgebers - vor dem Hintergrund des die Dauervergütung ohne gesetzliche Regelung noch ablehnenden Beschlusses des BGH (NJW-RR 2016, 1154) - lediglich die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Erweiterung der Möglichkeiten der Gerichte im Hinblick auf die Möglichkeit der Verfahrensgestaltung ohne einen damit korrespondierenden Anspruch der Betreuer war, kommt dies jedenfalls in Wortlaut und Systematik der Vorschrift nicht hinreichend zum Ausdruck. Sofern der Gesetzgeber solche durch eine „Kann“-Regelung zum Ausdruck kommenden Ermessensentscheidungen einer gerichtlichen Überprüfung entziehen will, wird dies regelmäßig durch Anordnung der Unanfechtbarkeit gewährleistet (vgl. z.B. § 128a Abs. 3 ZPO). Eine solche Anordnung fehlt jedoch in § 292 Abs. 2 FamFG.
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2. Die Voraussetzungen des § 292 Abs. 2 FamFG liegen vor.
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Voraussetzungen sind neben dem vorliegenden Antrag die Prognose, dass eine Änderung der für die Vergütung maßgeblichen Kriterien des § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 VBVG, nämlich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betreuten und seines Vermögensstatus, nicht zu erwarten ist.
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Damit tritt an die Stelle der nachträglichen Prüfung die Prognoseentscheidung zum Zeitpunkt der Festsetzung, dass sich die für die Vergütung relevanten Kriterien für den Festsetzungszeitraum nicht ändern werden (vgl. BT-Drs. 19/24445, 336). Dies ist vorliegend angesichts des Aufenthaltes in der eigenen Wohnung und des geringen Einkommens der Betreuten der Fall.
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3. Die Ausübung des Ermessens ist nach Auffassung der Kammer durch das Amtsgericht vorliegend nicht fehlerfrei erfolgt. Die Kammer übt das ihr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens selbst zustehende Ermessen zugunsten einer Festsetzung der Vergütung der Betreuerin auch für zukünftige Zeiträume für die Dauer von 2 Jahren aus.
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Dabei ist das Ermessen nach der Intention des Gesetzgebers zwar weit zu verstehen, aber im jeweiligen Einzelfall und damit auch einzelfallbezogen auszuüben. Dies ist vorliegend nicht erfolgt.
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Nach den Gesetzesmaterialien soll „dem Gericht gerade bei Unsicherheiten im Hinblick auf die Prognoseentscheidung, die Zuverlässigkeit des Betreuers oder die Zweckmäßigkeit der Anwendung des Verfahrens im eigenen Arbeitsbereich ein Ermessensspielraum bleiben“. Neben dem Arbeitsbereich des Gerichts ist demnach im Hinblick auf die Prognoseentscheidung die konkrete Situation des Betreuten und im Hinblick auf die Zuverlässigkeit der konkrete Betreuer in den Blick zu nehmen. Sofern mit den „Erfahrungen im eigenen Arbeitsbereich“ auch Erfahrungen aus anderen Verfahren berücksichtigt werden können, so kann dies lediglich für allgemein die Verfahrensgestaltung betreffende Erwägungen gelten, ermöglicht es jedoch nicht, die mit der Unzuverlässigkeit anderer Betreuer in anderen Verfahren einhergehenden Schwierigkeiten über die „Erfahrung im eigenen Arbeitsbereich“ bei Anträgen auch anderer Betreuer zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die hiesige Betreuerin ergeben sich aus der Akte keinerlei Anhaltspunkte für etwaige Bedenken an deren Zuverlässigkeit. Auch sonst sind solche der Kammer nicht bekannt. Über die allgemein mit jeder Prognose zwangsläufig einhergehende Unsicherheit hinaus bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte für eine baldige Änderung der Verhältnisse. Soweit das Amtsgericht auf einen mit einer Dauervergütung einhergehenden erheblichen Aufwand abstellt, ist ein solcher weder konkret dargestellt, noch - angesichts der mit § 292 Abs. 2 FamFG beabsichtigten Vereinfachung - für die Kammer ersichtlich. Die allgemeine Behauptung, das Verfahren habe sich nicht als zweckmäßig bewährt, genügt den Anforderungen an eine nachvollziehbare Ermessensausübung nicht. Vielmehr implizieren die Ausführungen des Amtsgerichts, dass mit diesem Aufwand auf die in anderen Verfahren notwendig gewordenen arbeitsintensiven Rückforderungen wegen nicht erfolgter Mitteilung der Änderung der Verhältnisse Bezug genommen wird, die jedoch mangels Bezug zu der Beschwerdeführerin selbst nach den obigen Ausführungen nicht zu berücksichtigen sind. Sonstigen Aufwand vermag die Kammer nicht zu erkennen. Die Auszahlung erfolgt wie bisher in 3-monatigem Abstand. § 292 Abs. 2 S. 2 FamFG verweist auf § 15 Abs. 1 S. 1 VBVG. Daraus folgt, dass für die Auszahlung immer ein Drei-Monats-Auszahlungszeitraum gilt. Auch etwaige Änderungen im Vergütungsrecht sind derzeit nicht absehbar. Angesichts der mit der Bearbeitung einzelner Vergütungsanträge aufgrund der Arbeitsabläufe einhergehenden Verzögerung erscheint der Kammer das Interesse der Betreuerin an einer Festsetzung nach § 292 Abs. 2 FamFG gewichtig.
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Die Kammer setzt die Vergütung in Ausübung des aus dem Wortlaut auch hinsichtlich des Zeitraums folgenden Ermessens für die Dauer von 2 Jahren fest. Dies ermöglicht es, angesichts der erst relativ neuen Regelung Erfahrungen zu sammeln, die sodann im Rahmen künftiger Ermessensausübungen berücksichtigt werden können.
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4. Die Bezirksrevisorin hat für die Staatskasse von einer Stellungnahme abgesehen.
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5. Von der Erhebung der Kosten wird gemäß § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG abgesehen.
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6. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist mangels abweichender Entscheidungen nicht veranlasst.
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