Urteil vom Landgericht Frankfurt am Main (6. Zivilkammer) - 2-06 O 323/18
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Urteil.
Die Klägerin wurde in dem Vorprozess beim Landgericht Frankfurt am Main, Az. 2 – 06 O 103/10 durch Urteil vom 18.8.2010 rechtskräftig verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Magnetfeldtherapie, insbesondere eine „MBST KernspinResonanzTherapie mit verschiedenen Werbeaussagen zu werben. Die Entscheidung war auf einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 3 Nr. 1 HWG gestützt, da die Klägerin durch die angegriffenen Äußerungen den Eindruck einer therapeutischen Wirksamkeit der KernSpinResonanzTherapie erweckte, der nicht wissenschaftlich nachgewiesen sei. Die von der Klägerin gegen dieses Urteil gerichtete Berufung wurde durch Beschluss des OLG Frankfurt am Main zum Aktenzeichen 6 U 198/10 durch Beschluss vom 26.10.2011 nach § 522 ZPO zurückgewiesen.
Professor Dr. med. ... erstellte unter dem 12.4.2018 ein Gutachten mit dem Titel: „Wissenschaftliche Bewertung der MBST-Kernspinresonanztechnologie hinsichtlich ihres therapeutischen Potentials und des Nachweises der klinischen Wirksamkeit“. Auf die Anlage K 1 wird Bezug genommen.
Die Klägerin trägt vor, die Zwangsvollstreckung aus dem vorgenannten Urteil sei aufgrund zwischenzeitlicher Änderung der maßgeblichen Sachlage gemäß § 767 ZPO für unzulässig zu erklären. Die therapeutische Wirksamkeit der Therapie sei durch die wissenschaftliche Bewertung von Prof. Dr. med. ... nachgewiesen. Von einer wissenschaftlichen Umstrittenheit könne nicht ausgegangen werden.
Insbesondere bei Arthrose und Osteoporose entfalte die MBST-Kernspinresonanztherapie Wirkungen, die durch Knorpeldickemessungen und Knochendichtemessungen auch objektiv nachweisbar seien. Es sei belegt, dass durch die Therapiegeräte der Klägerin in den behandelten Körperbereichen Kernspineffekte an den Wasserstoffprotonen erreicht würden, die zu einem nachweisbaren Energieeintrag führten.
Die Klägerin bestreitet die Klagebefugnis und Aktivlegitimation des Beklagten für die Geltendmachung der im Vorprozess streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche.
Die Klägerin beantragt,
1) die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.8.2010 Az. 2-06 O 103/10 für unzulässig zu erklären,
2) den Beklagten zu verurteilen, die ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung des genannten Urteils an die Klägerin herauszugeben.
Der Beklagte beantragt,
1) die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, die Vollstreckungsabwehrklage könne keinen Erfolg haben. Sie richte sich gegen ein rechtskräftig abgeschlossenes Urteil. Bei den von der Klägerin geltend gemachten Umstände handele es sich um keine zulässigen Einwendungen. Die Prozessführungsbefugnis sei bereits im Ausgangsverfahren rechtskräftig festgestellt worden ebenso wie die materiell-rechtliche Lage.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Grundsätzlich kann ein zur Unterlassung rechtskräftig verurteilter Schuldner nachträglich entstandene Einwendungen mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend machen (vgl. BGH NJW 2008, 1446 Rn. 11).
Die Vollstreckungsgegenklage ist allerdings unbegründet.
Zwar ist die Klägerin als Unterlassungsschuldner aktiv- und der Beklagte als Titelgläubiger passivlegitimiert. Jedoch sind die von der Klägerin vorgetragenen Gründe, warum die Zwangsvollstreckung aus dem vorangegangenen Urteil unzulässig sein soll, keine solchen, auf denen die Einwendungen nach § 767 ZPO beruhen können.
Die Vollstreckungsgegenklage dient dazu einen Schuldner in die Lage zu versetzen, Einwendungen gegenüber dem Gläubiger zur Geltung zu bringen, soweit diese gegen den Anspruch nicht durch die materielle Rechtskraft abgeschnitten sind.
Dabei handelt es sich bei Einwendungen um materiellrechtliche Einwendungen. In Betracht kommen rechtshemmende und rechtsvernichtende. Daneben können auch Einreden Einwendungen im Sinne von § 767 ZPO sein, wenn der Schuldner von diesen Gebrauch gemacht hat. Dagegen handelt es sich um keine Einwendungen im Sinne von § 767 ZPO, wenn sie sich gegen die Feststellungen des Urteils wenden, auf denen die materielle Rechtskraft gründet.
Nach der Rechtsprechung des BGH kann die Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel gemäß § 767 ZPO für unzulässig erklärt werden, wenn der dem Titel zugrunde liegende Unterlassungsanspruch nachträglich durch eine Gesetzesänderung, eine behördliche Entscheidung oder eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung weggefallen ist. So ist anerkannt, dass grundsätzlich Gesetzesänderungen und Änderungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung als Einwendung im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage gegen einen Unterlassungstitel geltend gemacht werden können. Zwar handelt es sich in diesen Fällen grundsätzlich um keine Einwendungen nach dieser Vorschrift, da es sich insoweit nicht um neu entstandene Einwendungen gegen den titulierten Anspruch handelt. Jedoch hat der BGH ausgeführt, dass bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstiteln sich ein Wandel in der Rechtsprechung anders auswirkt als bei Titeln, die auf eine einmalig zu erfüllende Leistung gerichtet sind. Bei letzteren bezieht sich die Verpflichtung auf einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Sachverhalt. Im Interesse der Rechtssicherheit ist die Erfüllung des Anspruchs hinzunehmen, auch wenn nach einer geänderten Rechtsprechung keine Verurteilung mehr erfolgen würde. Demgegenüber ist das Festhalten eines Unterlassungsschuldners an einem gegen ihn erwirkten Verbot für diesen nicht zumutbar, wenn das untersagte Verhalten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung künftig zweifelsfrei als rechtmäßig zu beurteilen ist. Denn der Unterlassungsschuldner muss die Unterlassungspflicht auch in Zukunft erfüllen. Ihm blieben Werbemöglichkeiten, die seinen Mitbewerbern erlaubt sind, dauerhaft verwehrt (vgl. BGH, NJW 2009, 3303 Rn. 21).
Diese Erwägungen gelten allerdings nur für die oben genannten Ausnahmefälle. Die von der Klägerin vorgetragenen Gründe, stellen aber keine solchen Einwendungen dar. Sie hat sich weder auf eine Gesetzesänderung noch auf einen Wandel höchstrichterlicher Rechtsprechung berufen.
Die Frage der Klagebefugnis des Beklagten wurde im Vorprozess geprüft und rechtskräftig festgestellt. Vorliegend wendet die Klägerin ein, dass aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit und des vom Beklagten in einem früheren Verfahren vorgelegten Geschäftsbericht für das Jahr 2011 davon auszugehen sei, dass es sich bei dem Beklagten um einen reinen Gebührenbeschaffungsverein im wirtschaftlichen Interesse der Rechtsanwaltskanzlei ... handele. Die Einwendung betrifft daher weder eine Gesetzesänderung noch einen Wandel höchstrichterlicher Rechtsprechung, sondern soll zur Überprüfung von rechtskräftig festgestellten Tatsachen dienen.
Auch soweit die Klägerin vorträgt, dass nunmehr der Nachweis der therapeutischen Wirksamkeit der MBST-Therapie erbracht sei und zwar aufgrund der wissenschaftlichen Bewertung von Prof. Dr. med. ..., kann hierin kein Grund gesehen werden, auf denen die Einwendung nach § 767 ZPO beruhen kann.
In dem Urteil des Landgerichts ist rechtskräftig festgestellt, dass die Klägerin nicht in ausreichendem Maße glaubhaft gemacht hat, dass das beworbene Therapieverfahren über die beworbene Wirksamkeit verfügt. Die Klägerin versucht daher mit neuen Beweismitteln die rechtskräftige Verurteilung zu Fall zu bringen. Insoweit steht aber die Rechtskraft der früheren Entscheidung entgegen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 1216).
Insbesondere können auch die Erwägungen, die dazu führen, dass eine in einem Vorprozess getroffene Sachentscheidung nicht vollstreckt werden kann, nicht erkannt werden. Denn zur Begründung wird herangezogen, dass es den Unterlassungsschuldner in unzumutbarer Weise beeinträchtigen würde, wenn er weiterhin die ausgeurteilte Unterlassung schulden würde (vgl. auch § 10 UKlaG). Eine solche Schlechterstellung im Verhältnis zu Wettbewerbern ist nicht erkennbar. Denn der Klägerin ist es unbenommen, auf die wissenschaftliche Bewertung von Prof. Dr. med. ... und deren Ergebnisse hinzuweisen und in zulässiger Weise zu werben.
Zudem lassen sich der Bewertung von Prof. Dr. med. ... die von der Klägerin gezogenen Schlussfolgerungen so in dieser eindeutigen Form und in dieser verallgemeinernden Art und Weise nicht entnehmen. So trägt die Klägerin selbst nur vor, dass insbesondere bei Arthrose und Osteoporose die MBST-Kernspinresonanztherapie Wirkungen entfalte, die durch Knorpeldicke- und Knochendichtemessungen auch objektiv nachweisbar seien. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um 2 Krankheitsbilder.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 06 O 103/10 2x (nicht zugeordnet)
- § 3 Nr. 1 HWG 1x (nicht zugeordnet)
- 6 U 198/10 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 1x
- ZPO § 767 Vollstreckungsabwehrklage 7x
- NJW 2008, 1446 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2009, 3303 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 1992, 1216 1x (nicht zugeordnet)
- UKlaG § 10 Einwendung wegen abweichender Entscheidung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x