Beschluss vom Landgericht Frankfurt am Main (6. Zivilkammer) - 2-06 O 233/25

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin vom 11. August 2025, dass die durch Beschluss der Kammer vom 11. Juli 2025 (Ziff. I. 3) angeordnete Veränderungssperre fortbesteht bis zur ausdrücklichen schriftlichen Freigabe durch den Antragstellervertreter oder bis zu einer ausdrücklichen gerichtlichen Aufhebung nach Abschluss der Begutachtung einschließlich etwaiger Ergänzungsfragen, Nachbegutachtung, Zweit- oder Obergutachten sowie einer etwa erforderlich werdenden Nachbesichtigung des beauftragten Sachverständigen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antrag war zurückzuweisen.

Die Kammer hatte im Wege des sog. Düsseldorfer Verfahrens mit Beschluss vom 11. Juli 2025 zur Sicherung des parallel laufenden selbstständigen Beweisverfahrens zum Aktenzeichen 2-06 OH 6/25 im hiesigen Verfahren neben der Duldung der Besichtigung und Untersuchung ihrer Software der Antragsgegnerin untersagt u.a. für die Dauer der Untersuchung, Veränderungen an der streitgegenständlichen Ersatzsoftware und den betreffenden Teilen ihres IT-Systems vorzunehmen oder vornehmen zu lassen oder diese Programme auf einem ihrer Server zu löschen oder löschen zu lassen.

Dieses Vorgehen, in dem einerseits im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens eine Besichtigung durch eine Duldungsanordnung durchgesetzt wird und andererseits Maßnahmen zum Schutz des dadurch beim Antragsgegner betroffenen geschützten Know-Hows und anderer Rechte getroffen werden, dient dem Ausgleich der im Besichtigungsverfahren betroffenen Grundrechte (vgl. dazu Deichfuß GRUR 2015, 436, 438; McGuire, GRUR 2015, 424; Harte-Bavendamm/Ohly/Kalbfus/Kalbfus, GeschGehG, 2. Aufl. 2024, § 8 Rn. 76) unter Beachtung des Umstands, dass dem potenziell in einem gewerblichen Schutzrecht verletzten Rechtsinhaber die Möglichkeit eröffnet werden muss, bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung diese auch dann zu verfolgen, wenn nur durch Besichtigung der beim Antragsgegner vorhandenen Betriebsmittel überhaupt sicher festgestellt werden kann, ob und inwieweit eine Rechtsverletzung vorliegt (vgl. dazu BGH, GRUR 2010, 318 Rn. 16 m.w.N.). Teil einer solchen Anordnung ist in der Regel – wie hier –, dass dem Antragsgegner untersagt wird, während der Begutachtung eigenmächtig Veränderungen an dem zu besichtigenden Gegenstand vorzunehmen (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2016, 224 – Besichtigungsanordnung; Harte-Bavendamm/Ohly/Kalbfus/Kalbfus, GeschGehG, 2. Aufl. 2024, § 8 Rn. 78; Cepl/Voß/Hahn, ZPO, 3. Aufl. 2022, § 485 Rn. 53; Benkard PatG/Grabinski/Zülch/Tochtermann, PatG, 12. Aufl. 2023, § 140c Rn. 30).Insoweit ist das Düsseldorfer Verfahren grundsätzlich in zwei Verfahrensabschnitte aufgeteilt: Die Vorbereitung und Durchführung der Besichtigung einerseits sowie das Verfahren nach erfolgter Besichtigung andererseits (vgl. nur Benkard PatG/Grabinski/Zülch/Tochtermann, PatG, 12. Aufl. 2023, § 140c Rn. 23 ff.). Hierbei dienen die Schutzanordnungen, speziell das Veränderungsverbot, in der mittels einstweiliger Verfügung ausgesprochenen Duldungsanordnung auch und gerade dem Schutz der Durchführung der Besichtigung: Der oder die Sachverständige soll die Beweismittel in demjenigen Zustand sichern können, in dem er oder sie diese auffindet. Dem Antragsgegner soll es verwehrt sein, Beweismittel zu vernichten, beiseite zu schaffen oder zu verändern.

Auch wenn diese Anordnungen und damit die Sicherung der praktischen Umsetzung der Besichtigung zum Schutz der Rechte des Rechtsinhabers (auch europarechtlich) geboten sind, stellen sie einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte des potenziellen Rechtsverletzers, insbesondere aus Art. 12 und 14 GG, dar. Denn dem Antragsgegner wird aufgrund einer nur wahrscheinlichen Rechtsverletzung auferlegt, eine Besichtigung und damit eine erhebliche Störung seines Betriebs zu dulden und dem oder der gerichtlichen Sachverständigen interne Unterlagen und Knowhow zur Verfügung zu stellen und dieses zwangsläufig aus dem eigenen Kontrollbereich zu entlassen.

Unter Berücksichtigung dieser Interessenlage und der widerstreitenden Grundrechte besteht in der Regel für ein Veränderungsverbot wie hier keine Rechtsgrundlage dafür, eine entsprechende Anordnung oder Erstreckung über die Dauer der Besichtigung hinaus zu erstrecken.

In Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall war der Antrag der Antragstellerin, das Veränderungsverbot auf den Zeitraum bis zum Abschluss des selbstständigen Beweisverfahren oder alternativ einen in das Ermessen der Antragstellerin gestellten früheren Zeitpunkt zu erstrecken, unbegründet. Die Veränderungssperre während der Besichtigung diente im Streitfall der effektiven Durchsetzung der in § 101a UrhG bezeichneten Rechte der Antragstellerin, wobei auch hierbei gemäß § 101a Abs. 2 UrhG der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz heranzuziehen ist. Die Besichtigung wurde mittlerweile durchgeführt, die Beweismittel wurden durch den Sachverständigen gesichert, wobei derzeit keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Sicherung unvollständig wäre. Während es für die Dauer der Besichtigung notwendig ist, dass die Antragsgegnerin die Beweismittel nicht verändert oder löscht, damit diese potentiellen Beweise durch den Sachverständigen vollständig und wahrheitsgetreu erfasst und zur Grundlage seines Gutachtens gemacht werden können, ist dies nach Abschluss der Besichtigung weder erforderlich noch von § 101a UrhG gedeckt. Zwar mag der Antragstellerin zuzustimmen sein, dass es aus ihrer Sicht wünschenswert wäre, wenn das der Begutachtung zugrunde liegende Beweismaterial bei der Antragsgegnerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unverändert erhalten bliebe. Dies steht allerdings schon allein aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten in keiner Relation zu dem Interesse der Antragsgegnerin, über ihre Software und deren Entwicklung – möglicherweise über Jahre – verfügen zu können.

Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Sachverständige bei der Besichtigung nicht alle Beweismittel aufgefunden und gesichert hat. Dieses Risiko ist jedoch Teil des allgemeinen Prozessrisikos der Antragstellerin und kann nicht dadurch vermieden werden, dass der Antragsgegnerin über einen längeren Zeitraum hinweg die Duldung eines andauernden Eingriffs in ihren Geschäftsbetrieb durch ein Veränderungsverbot an der von der Antragsgegnerin unstreitig in ihrem Betrieb eingesetzten Software auferlegt wird. Sollte es zu einer Nachbesichtigung kommen, weil sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass diese erforderlich wird, und sollte während dieser festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin relevante Unterlagen und Beweismittel vernichtet hat, zum Beispiel die im SAP-Versionierungssystem hinterlegte Änderungshistorie der streitgegenständlichen Software, dann erscheint es der Kammer allerdings nicht ausgeschlossen, dass dieser Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung im Rahmen eines nachfolgenden Hauptsacheverfahrens Berücksichtigung finden könnte.


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