Beschluss vom Landgericht Frankfurt am Main (6. Zivilkammer) - 2-06 O 250/25
Tenor
Der sofortigen Beschwerde vom 18.07.2025 gegen den Beschluss vom 15.07.2025 wird nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Der statthaften sowie form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde war aus den im Beschluss vom 15.07.2025 ausgeführten Gründen nicht abzuhelfen. Die Kammer hält auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin in der Beschwerdeschrift an der Entscheidung fest.
Der zurückgenommene Antrag beruht nicht auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse. Die Antragstellerin war nicht trotz aller zumutbaren Bemühungen nicht in der Lage, die tatsächliche Sach- oder Rechtslage zu erkennen.
Die Antragstellervertreterin trägt nunmehr weiter vor und macht glaubhaft, dass es zu der doppelten Einreichung des Antrags gekommen sei, weil am Tag der erstmaligen Einreichung der Antrag aus technischen Gründen nicht aus dem Postausgang des verwendeten Software-Programms entfernt worden sei, der Antrag aber am nächsten Tag beim Versand von weiteren Nachrichten aus dem Postausgangsfach versehentlich mitversandt worden sei.
Sie trägt weiter vor, dass das Postausgangsfach allein dazu verwendet werde, aus der anwaltlichen e-Akte heraus beA-Nachrichten zu versenden, indem nach Anklicken der Funktion „Karte“ die eigenen PIN zweimal eingegeben werde. Wenn im Postausgangsfach mehrere Ausgänge vorhanden seien, würden sämtliche Ausgänge bei Eingabe der PIN sofort versendet, ohne dass einzelne Ausgänge ausgewählt werden müssen oder können.
Bei dieser - der Antragstellervertreterin bekannten - Funktionsweise des elektronischen Postversands besteht die anwaltliche Sorgfaltspflicht, vor dem Versand sämtlicher sich im Postausgangsfach befindlicher Nachrichten zu prüfen, ob diese tatsächlich versandt werden sollen.
Wäre am Tag der Doppeleinreichung, bevor die PIN zweimal eingegeben wurde, der Inhalt der einzelnen Dateien, die sich im Postausgang befunden haben, ordnungsgemäß überprüft worden, wäre aufgefallen, dass sich der Antrag, der – wie die Antragstellervertreterin bereits überprüft und sichergestellt hatte – bereits erfolgreich ans Gericht übermittelt worden war, sich jedoch noch im Postausgangsfach befand und dieser daher zunächst hätte entfernt werden müssen, bevor die weiteren im Postausgangsfach befindlichen Dateien abgesandt wurden.
Der sofortigen Beschwerde war daher nicht abzuhelfen.
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