Urteil vom Landgericht Frankfurt am Main (8. Zivilkammer) - 2-08 O 588/24

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (im Weiteren: „BKM“) setzte zur Unterstützung von Kulturbetrieben in Zeiten der Pandemie das Förderprogramm „X“ auf. Das Zuwendungsmanagement übernahm das Bundesverwaltungsamt (im Weiteren: „BVA“), das für die praktische Durchführung und Betreuung des Zuwendungsverfahrens zuständig ist. Das BVA übernimmt regelmäßig Aufgaben für alle Bundesministerien und obersten Bundesbehörden als zentraler Zuwendungsdienstleister des Bundes.

Mit Zuwendungsbescheid vom ... erhielt der Kläger vom BVA als Zuwendungsbehörde eine Bundeszuwendung aus den Mitteln der BKM in Höhe von 10 Mio. Euro zur Projektförderung des Förderprogramms „X“. Der Kläger wirkte am Zuwendungsprozess dabei in Abstimmung mit der BKM als sog. „mittelausreichende Stelle“ oder „Erstempfänger“ gemäß § 44 Nr. 12.5 VV-BHO mit und bewilligte die Zuwendungsmittel nach Prüfung der Anträge der begünstigten Verlage als Letztempfänger in Form privatrechtlicher Weiterleitungsverträge.

Auf den Zuwendungsbescheid des BVA vom ... (Anlage K 2) wird Bezug genommen.

Die Beklagte beantragte am ... im Rahmen der Projektförderung einen Druck- und Produktionskostenzuschuss für Verlage als Bundesförderung in Höhe von € 7.500,00 unter Abgabe der im Antragsformular geforderten Erklärungen.

Unter Ziffer 5 des Fördermittelantrags machte die Beklagte die folgende Projektbeschreibung:

„Mit dem Druck- und Produktionskostenvorschuss möchten wir ein neues Sachbuch “Z” von Y herausbringen. Das Buch soll als gebundenes Hardcover mit Schutzumschlag in dem Format ... im ... in einer Auflage von ... Exemplaren gedruckt werden. Der Zuschuss wird für den Druck des Buches beantragt. Für den Druck des Buches ist eine Zusammenarbeit mit dem Kooperationspartner A aus B vorgesehen. Der Zeitplan sieht eine Fertigstellung und Abgabe der Digitaldruckdaten an die Druckerei Ende ... vor. Der geplante Erscheinungstermin ist der .... Geplanter Zeitpunkt der Auszahlung ist die Druckfreigabe im .... Ohne die finanzielle Förderung durch den Druckkostenzuschusses kann das geplante Vorhaben aufgrund von Umsatzeinbrüchen durch die Corona-Krise nicht umgesetzt werden.“

Unter Ziffer 12 a) Punkt 7 des Fördermittelantrags gab die Beklagte die geforderte Erklärung ab:

„Die geplante Publikation enthält keine jugendgefährdenden, gewaltverherrlichenden, verfassungsfeindlichen oder strafbaren Inhalte.“

Auf den Fördermittelantrag der Beklagten vom ... wird Bezug genommen.

Der Kläger schloss mit der Beklagten daraufhin unter dem ... einen Weiterleitungsvertrag zur Zuwendung des Zuschusses zur geplanten Publikation gemäß Fördermittelantrag. Der Weiterleitungsvertrag (Anlage K 4), auf dessen Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird, enthält in § 2 Nr. 3 die Regelung:

„Die Zuwendung steht unter der Bedingung der Einhaltung der Regelungen der Fördergrundsätze zum Förderprogramm „X” mit Stand vom ...“

Die Fördergrundsätze sind gemäß § 1 Abs. 2 lit. b) des Weiterleitungsvertrags Bestandteil des Zuwendungsvertrags. Wie aus dem Anlagenspiegel am Schluss des Weiterleitungsvertrags hervorgeht, sind sie mit Vertragsdokument „verlinkt“, also per Link auf der Website des Klägers abrufbar.

Ziffer 3.3 lit. b) der Fördergrundsätze enthält als Bedingung für die Zuwendung an die Beklagte, „dass das zu verlegende Buch, zu dem der Druckkostenzuschuss gewährt wird, keine jugendgefährdenden, gewaltverherrlichenden, verfassungsfeindlichen oder strafbaren Inhalte enthält“.

Gemäß § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 2 des Weiterleitungsvertrages musste die gewährte Förderung bis zum ... ausgezahlt und verbraucht werden.

Nach § 6 Abs. 1 des Weiterleitungsvertrages war bis zum ... die Mittelverwendung nachzuweisen und bis spätestens ... durch den Kläger die abschließende Verwendungsnachweisprüfung durchführen.

§ 8 des Weiterleitungsvertrags enthält eine Rücktrittsregelung.

Die Beklagte rief die Mittel für die im Antrag benannte Publikation am ... vollständig ab (Anlage K 6). Der Kläger zahlte daraufhin die Zuwendung von € 7.500,00 an die Beklagte aus. Die Beklagte verwendete die Zuwendung zur Publikation des im Förderantrag benannten Buchs Z.

Die BKM holte beim Bundesamt für Verfassungsschutz eine Begutachtung der Publikation der Beklagten ein, die zu dem Ergebnis kam, dass die Publikation verfassungsfeindliche Inhalte aufweist. Die BKM leitete diese fachliche Einschätzung des Bundesamts für Verfassungsschutz (Anlage K 8) an den Kläger weiter.

Der Kläger prüfte daraufhin, ob die geförderte Publikation der Beklagten gegen die dieser auferlegten Fördergrundsätze zum Förderprogramm „X“ verstoßen hat. Der Kläger teilte mit E-Mail vom ... (Anlage K 22) der Beklagten mit, dass er eine vertiefte Prüfung der geförderten Publikationen durchführen werde. Der Kläger forderte die Beklagte mit E-Mail vom ... zur Zusendung zweier Belegexemplare der Publikation sowie zur Übermittlung weiterer Unterlagen auf, die nach Ansicht der Beklagten für die Bewertung relevant sein könnten. Dem kam die Beklagte nach und übermittelte dem Kläger neben den Belegexemplaren einige weitere Dokumente. Auf den E-Mail Verkehr der Parteien (Anlagen K 9 und 10) nebst überreichten Unterlagen (Anlagen K 11 bis 14) wird Bezug genommen.

Der Kläger gab zur eigenen Prüfung der Verfassungsfeindlichkeit der Publikation bei C ein Rechtsgutachten in Auftrag. Auf das Rechtsgutachten von C wird Bezug genommen.

Der Kläger erklärte mit Schreiben vom ... gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Weiterleitungsvertrag vom ... und die Rückforderung der Zuwendung von € 7.500,00 unter Fristsetzung bis zum .... Als Anlage zum Schreiben übermittelte der Kläger das Rechtsgutachten von C an die Beklagte. Auf Nachfrage der Beklagten vom ... übermittelte der Kläger der Beklagten am selben Tag zudem die fachliche Einschätzung des Bundesamts für Verfassungsschutz. Auf das Schreiben des Klägers vom ... und den nachfolgenden E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien (Anlagen K 16 und 17) wird ebenso Bezug genommen, wie auf das Schreiben der Beklagten vom ... nebst Anmerkungen von D (Anlagen K 18 und 19).

Der Kläger behauptet, die Durchführung der Verwendungsnachweisprüfung unterliege ebenso wie die Bewilligung der Mittel der eigenständigen Prüfungskompetenz des Klägers. Ein bestandskräftiger Widerruf sei für eine Rückforderung der Fördermittel nicht erforderlich. Der Rückerstattungsbetrag verbliebe nicht beim Kläger, weil die Bewilligungsbehörde im Rahmen der – nicht abgeschlossenen – Verwendungsnachweisprüfung über die Gesamtzuwendung gemäß Zuwendungsbescheid den Zuwendungsbetrag entsprechend kürzen werde.

Eine Verwirkung käme nur in Betracht bei einer ungebührlichen Verzögerung und einem von der Beklagten entwickelten berechtigten Vertrauen, die Zuwendung behalten zu dürfen. Der Kläger habe der Beklagten weder Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Verwendungsnachweisprüfung abgeschlossen sei, noch dass von einer näheren Prüfung der Publikation abgesehen werde. Vielmehr habe die Beklagte aufgrund der zahlreichen Nachfragen des Klägers zur Publikation schon vor dem ..., in denen explizit auf eine laufende Prüfung der Einhaltung der Fördergrundsätze, und zwar ausdrücklich im Hinblick auf verfassungsfeindliche Inhalte der Publikation, verwiesen wurde, gerade nicht auf den Bestand der Förderung vertrauen können.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 7.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 03.09.2024 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage als unzulässig, hilfsweise unbegründet abzuweisen.

Die Beklagte rügt die fehlende Rechtswegzuständigkeit des angerufenen Gerichts und führt aus, der Kläger habe lediglich als beliehener Unternehmer eine öffentlich-rechtliche Subvention weitergeleitet, die durch das Bundesverwaltungsamt als Behörde des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, für den Beklagten aus Haushaltsmitteln des Bundeshaushalts im Rahmen eines Subventionsprogramms des Bundeskanzleramts ausgereicht wurde. Bei dem Weiterleitungsvertrag handele es sich allenfalls um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag.

Als solcher Weiterleiter könne der Kläger allenfalls Subventionen zurückzufordern, deren Bewilligung bestandskräftig durch den Subventionsgeber aufgehoben wurde. Hierzu bedürfte es eines vollziehbaren Widerrufs- oder Rücknahmebescheides der bewilligenden Subventionsbehörde, der auch gegenüber dem Beklagten verbindlich wäre. Andernfalls würde der Kläger weitergeleitete Subventionen des Bundes zurückfordern, ohne selbst zur Erstattung der Subvention verpflichtet zu sein. Der Kläger sei nicht befugt, noch nicht erlassenen Bescheiden der zuständigen Bewilligungsbehörde vorzugreifen.

Ergänzend wird auf das gesamte Sachvorbringen der Parteien, insbesondere auf den Inhalt der wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Rechtswegzuständigkeit gegeben, Denn auch wenn die Bewilligung der Subvention durch den Bund öffentlich rechtlicher Natur ist, agierte hier der Kläger bei der Verteilung der ausgegebenen Beträge alleine privatrechtlich. Denn zwar sieht § 44 Abs. 4 BHO vor, dass der von dem Bund für die Verteilung eingeschalteten Privatrechtsperson eine Befugnis zu öffentlich rechtlichem Handeln verliehen werden kann und sie dann als sog. Beliehener agiert. Hiervon wurde im vorliegenden Fall aber kein Gebrauch gemacht. Vielmehr wurde der Kläger angewiesen, mit den Empfängern der Zuwendung privatrechtliche Verträge zu schließen, was in der Folge in Form der rein privatrechtlichen Weiterleitungsverträge auch geschehen ist. Bei der Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für den Rücktritt und die Rückforderung gemäß § 8 Abs. 1 des Weiterleitungsvertrages eingreifen, handelt es sich damit um eine alleine zivilrechtlich zu bewertende Frage. Das angerufene Gericht ist auch infolge des € 5.000,00 übersteigenden Streitwertes nicht nur sachlich, sondern aufgrund der Regelung in § 14 Abs. 3 des Weiterleitungsvertrages auch örtlich zuständig.

Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht ein Vorrang der Rückforderung durch den Bund entgegen. Denn in dem Zuwendungsbescheid wird der Kläger nicht nur angewiesen, einen privatrechtlichen Vertrag zu schließen, sondern in diesem auch ein Rücktrittsrecht für verschiedene Konstellationen, u.a. der Abgabe falscher Erklärungen bei Antragstellung, vorzusehen. Weiter ist in dem Zuwendungsbescheid geregelt, dass der Zuwendende im Falle einer Zweckverfehlung einen Rückleistungsanspruch hat. Der Zuwendungsbescheid und der auf seiner Grundlage geschlossene Vertrag sehen also die Systematik vor, dass alleine der Kläger im Falle einer Zweckverfehlung den Rücktritt erklärt und die gewährte Zuwendung zurückfordert, um sie danach anschließend an den Bund auszukehren. Die Aktivlegitimation des Klägers steht von daher für das Gericht nicht in Zweifel.

Einer Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das Verbot des Magazins E bedarf es nicht. Die Vorgaben für die vorzunehmende Prüfung einer Verfassungswidrigkeit oder Verfassungsfeindlichkeit von Veröffentlichungen sind bereits höchstgerichtlich definiert. Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht in Umsetzung der Prüfungsvorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der genannten Entscheidung Ausführungen macht, betreffend diese – genauso wie auch die hier zu treffende Entscheidung – einen konkreten Einzelfall. Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abweichende Prüfungsvorgaben entwickelt, bietet zumindest die Medienberichterstattung, in der bereits die wesentlichen Grundzüge der Entscheidung skizziert wurden, nicht. Soweit sich die zu erwartenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts dahin zusammenfassen lassen, dass das Verbreiten einzelner verfassungswidriger (namentlich die Menschenwürde verletzender) Inhalte, nicht ausreiche, sondern entscheidend sei, inwieweit diese Verstöße prägend für das Gesamtangebot sind, entspricht dies nach dem Verständnis des Vorsitzenden dem Prüfungsprogramm, das auch auf der Grundlage der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu bearbeiten ist. Davon abgesehen wäre auch fraglich, ob das angerufene Gericht überhaupt angehalten wäre, eine von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abweichende Vorgabe eines Bundesgerichts – die wie gesagt nicht zu erwarten steht – in seine Erwägung einzubeziehen. Die vom Bundesgericht zu treffende Einzelfallentscheidung wäre von daher zwar durchaus interessant, jedoch nicht in einer Weise vorgreiflich, dass eine Aussetzung des Rechtsstreits auch nur angedacht werden könnte.

Die Klage ist indes unbegründet.

Dem Kläger steht der mit der Klage erhobene Anspruch gegen die Beklagte aus keiner erdenklichen Anspruchsgrundlage heraus, namentlich nicht aus § 8 Abs. 1 des Weiterleitungsvertrages, zu. Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass die formalen Vergabevoraussetzungen gegenüber der Beklagten erfüllt waren, so dass einzig ein Anspruch in Betracht käme, wenn der von dem Kläger erklärte Rückgriff wirksam wäre, was nicht der Fall ist.

§ 8 (1) b des Weiterleitungsvertrages sieht vor, dass bei der Abgabe falscher Erklärungen durch einen Verlag bei Antragstellung ein Rücktrittsrecht besteht. Da vorliegend keine andere Falscherklärung der Beklagten unter Verstoß gegen Vergabevoraussetzungen von dem Kläger thematisiert wird, wäre ein Rücktrittsrecht nur dann gegeben, wenn die Beklagte bei der Antragstellung bekundet, die betreffende Veröffentlichung sei verfassungsrechtlich nicht bedenklich und tatsächlich aber die Veröffentlichung einen verfassungsfeindlichen Inhalt hat.

Weil im Ergebnis der den Vergabevoraussetzungen widersprechende Inhalt der hier gegenständlichen Veröffentlichung zu verneinen ist, kann die im Termin eingehend erörterte Frage, ob das Rücktrittsrecht im Falle seines Bestehens auch nach dem ... ausgeübt werden konnte, letztlich dahinstehen.

Es sei insoweit nur der Vollständigkeit angemerkt, dass zwar nach dem Inhalt der Förderbedingungen, die wiederum in den Weiterleitungsvertrag einbezogen und damit Vertragsbestandteil wurden, die Mittelverwendungsprüfung bis zum ... abzuschließen war (vgl. Ziffer 6.9 der Förderbedingungen). Dabei versteht das Gericht unter einer Mittelverwendungsprüfung nicht nur eine formale Prüfung, ob das Geld so verwendet wurde, wie es beantragt wurde, sondern es ist auch, sofern wie hier ein Förderzweck hinter der Zuwendung steht, dessen Einhaltung zu prüfen. Wäre nun der Kläger, nachdem ihm am ... die Stellungnahme des Verfassungsschutzes vorlag, untätig geblieben, so könnte § 9 (1) Satz 3 des Weiterleitungsvertrages eingreifen, wonach der Vertrag mit der Mitteilung des Ergebnisses der Verwendungsnachweisprüfung endet. Indes hat der Kläger noch am ... per E-Mail (Anlage K 22, Bl. 686 d.A.) der Beklagten mitgeteilt, dass eine finale Ergebnismitteilung noch aussteht und von daher eine Verlängerung der Geltungsdauer der Fördergrundsätze (und damit auch des Weiterleitungsvertrages) bis zum Jahresende erfolge. Die Beklagte konnte also nicht davon ausgehen, dass vor Mitteilung des Ergebnisses der eingeleiteten Prüfung durch den Kläger dieser auf die Wahrnehmung seiner Rechte aus § 8 des Weiterleitungsvertrages verzichten wird.

Der von dem Kläger erklärte Rücktritt ist jedoch materiellrechtlich nicht wirksam geworden, so dass auch kein daraus abgeleiteter Rückzahlungsanspruch besteht. Denn die Beklagte hat nicht unzutreffend angegeben, dass die hier gegenständliche Veröffentlichung keinen verfassungsfeindlichen Inhalt hat. Der Inhalt des Buches Z ist aus Sicht des angerufenen Gerichts zwar als durchaus reaktionär und in großen Teilen auch rechtsnational sowie verfassungskritisch, aber noch nicht als verfassungsfeindlich einzuordnen.

Laut der Definition des Bundesamtes für Verfassungsschutz, welches in dem vorangegangenen Prüfungsverfahren beteiligt war, definiert sich der Begriff der Verfassungsfeindlichkeit wie folgt:

Verfassungsfeindlich sind politische Aktivitäten, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind und darauf abzielen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen.“ (Quelle: https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/glossareintraege/DE/V/verfassungsfeindlich.html)

Diese Definition korrespondiert mit der in § 3 Abs. 1 Ziffer 1 BVerfSchG definierten Definition der Aufgaben des Verfassungsschutzes zur Sammlung und Auswertung von Informationen über „Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben.“

Entscheidend für das Verständnis des Begriffes ist aus Sicht des Gerichts, dass es nicht ausreichend ist, institutionskritische Ansichten zu haben oder zu verbreiten, sondern vielmehr aus dem einschränkenden Kriterium, wonach das Handeln darauf „gerichtet“ sein muss, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen, zu folgern ist, dass eine Verfassungsfeindlichkeit eines Handelns erst dann gegeben ist, wenn die Verbreitung der Ansicht auch dazu dienen soll, Vorhaben zur Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung mindestens zu fördern.

Die freiheitlich demokratische Grundordnung ist grundsätzlich ein unbestimmter Rechtsbegriff, der einer konkreten Definition nicht zugänglich ist. Gleichwohl dürfte insoweit seit dem Erlass des sogenannten SRP-Urteils des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 23.10.1952, zum Az.: 1 BVB 1/51 Einigkeit bestehen, dass jedenfalls der Kernbereich der freiheitlich demokratischen Grundordnung wie folgt eingegrenzt werden kann:

Freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Art 21 Abs 2 GG ist eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.“

Dies hat das Bundesverfassungsgericht weiter im sogenannten NPD-Urteil vom 17.01.2017 zum Az.: 2 BvB 1/13 unter Rn. 535 ff. bei juris (auszugsweise) wie folgt präzisiert:

Der Begriff der “freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ ist durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung konkretisiert worden (a). Sein Regelungsgehalt kann nicht durch einen pauschalen Rückgriff auf Art. 79 Abs. 3 GG bestimmt werden, sondern beschränkt sich auf die für den freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbaren Grundsätze (b). Dabei steht das Prinzip der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) im Vordergrund (c), das durch die Grundsätze der Demokratie (d) und der Rechtsstaatlichkeit (e) näher ausgestaltet wird. (...) Der Regelungsgehalt des Art. 79 Abs. 3 GG geht über den für einen freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat unverzichtbaren Mindestgehalt hinaus. Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zählen insbesondere nicht die von Art. 79 Abs. 3 GG umfassten Prinzipien der Republik und des Bundesstaats, da auch konstitutionelle Monarchien und Zentralstaaten dem Leitbild einer freiheitlichen Demokratie entsprechen können (vgl. Murswiek, Die verfassunggebende Gewalt nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 1978, S. 180; Meier, a.a.O., S. 317; Papier/Durner, AöR 128 <2003>, S. 340 <357>). Eine Partei, die sich für ein derartiges Verfassungsmodell einsetzt, begibt sich nicht in einen Widerspruch zu Grundsätzen der freiheitlichen Demokratie, der einen Ausschluss aus dem Prozess der politischen Willensbildung rechtfertigen könnte. Daher ist der Regelungsgehalt des Schutzguts “freiheitliche demokratische Grundordnung“ in Art. 21 Abs. 2 GG - ungeachtet inhaltlicher Überschneidungen - eigenständig und unabhängig vom Regelungsgehalt des Art. 79 Abs. 3 GG zu bestimmen.

Ihren Ausgangspunkt findet die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG). Sie ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes als der oberste Wert des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 5, 85 <204>; 12, 45 <53>; 27, 1 <6>; 35, 202 <225>; 45, 187 <227>; 87, 209 <228>; 96, 375 <399>) anerkannt. Die Menschenwürde ist unverfügbar. Die Staatsgewalt hat sie in allen ihren Erscheinungsformen zu achten und zu schützen (vgl. BVerfGE 45, 187 <227>). Damit wird dem Staat und seiner Rechtsordnung jede Absolutheit und jeder “natürliche“ Vorrang genommen. Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit (vgl. Dreier, in: ders., GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 1 Abs. 1 Rn. 60 ff.; Höfling, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 1 Rn. 19). Dem liegt eine Vorstellung vom Menschen zugrunde, die diesen als Person begreift, die in Freiheit über sich selbst bestimmen und ihr Schicksal eigenverantwortlich gestalten kann (vgl. BVerfGE 45, 187 <227>; 49, 286 <298>). Mit der Subjektqualität des Menschen ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum “bloßen Objekt“ staatlichen Handelns zu degradieren (vgl. BVerfGE 122, 248 <271>). (...) Menschenwürde ist egalitär; sie gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht (vgl. Isensee, in: Merten/Papier, HGRe, Bd. IV, 2011, § 87 Rn. 168). Dem Achtungsanspruch des Einzelnen als Person ist die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten Gemeinschaft immanent (vgl. Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 1 Abs. 1 Rn. 120 ). Mit der Menschenwürde sind daher ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen nicht vereinbar (vgl. Höfling, a.a.O., Art. 1 Rn. 35). Dies gilt insbesondere, wenn derartige Ungleichbehandlungen gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen, die sich - ungeachtet der grundsätzlichen Frage nach dem Menschenwürdegehalt der Grundrechte (vgl. hierzu BVerfGE 107, 275 <284>) - jedenfalls als Konkretisierung der Menschenwürde darstellen. Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind damit nicht vereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung.

Das Demokratieprinzip ist konstitutiver Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Demokratie ist die Herrschaftsform der Freien und Gleichen. Sie beruht auf der Idee der freien Selbstbestimmung aller Bürger (vgl. BVerfGE 44, 125 <142>). Das Grundgesetz geht insoweit vom Eigenwert und der Würde des zur Freiheit befähigten Menschen aus und verbürgt im Recht der Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die sie betreffende öffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen, zugleich den menschenrechtlichen Kern des Demokratieprinzips (vgl. BVerfGE 123, 267 <341>; 129, 124 <169>; 135, 317 <386 Rn. 125>; BVerfG, Urteil vom 21. Juni 2016 - 2 BvR 2728/13 u.a. -, juris, Rn. 124; Häberle, in: Isensee/Kirchhof, HStR II, 3. Aufl. 2004, § 22 Rn. 61 ff.; Unger, Das Verfassungsprinzip der Demokratie, 2008, S. 252 ff.).

aa) Unverzichtbar für ein demokratisches System sind die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung und die Rückbindung der Ausübung der Staatsgewalt an das Volk (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG). Wie diesen Anforderungen entsprochen wird, ist für die Frage der Vereinbarkeit eines politischen Konzepts mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht entscheidend. So vermag die Ablehnung des Parlamentarismus, wenn sie mit der Forderung nach dessen Ersetzung durch ein plebiszitäres System verbunden ist, den Vorwurf der Missachtung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu begründen. Anders verhält es sich jedoch im Fall eines Verächtlichmachens des Parlaments mit dem Ziel, ein Einparteiensystem zu etablieren.

In der Demokratie erfolgt die politische Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen und nicht umgekehrt (vgl. BVerfGE 44, 125 <140>; 69, 315 <346>; 107, 339 <361>). Die demokratischen Postulate der Freiheit und Gleichheit erfordern gleichberechtigte Mitwirkungsmöglichkeiten aller Bürger. Nur dann ist dem Erfordernis der Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung genügt. Damit sind Konzepte des dauerhaften oder vorübergehenden willkürlichen Ausschlusses Einzelner aus diesem Prozess nicht vereinbar. Die Instrumente zur Sicherung der Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung (Mehrparteiensystem, Chancengleichheit der Parteien, Recht auf Bildung und Ausübung einer Opposition) sind demgegenüber nachrangig.

bb) Der Grundsatz der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG) erfordert daneben, dass sich alle Akte der Ausübung der Staatsgewalt auf den Willen des Volkes zurückführen lassen (vgl. BVerfGE 38, 258 <271>; 47, 253 <272>; 77, 1 <40>; 83, 60 <71>; 93, 37 <66>; 107, 59 <87>). Soweit das Volk die Staatsgewalt nicht selbst durch Wahlen oder Abstimmungen ausübt, sondern dies besonderen Organen (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) übertragen ist, bedarf es eines hinreichend engen Legitimationszusammenhangs, der sicherstellt, dass das Volk einen effektiven Einfluss auf die Ausübung der Staatsgewalt durch diese Organe hat (vgl. BVerfGE 83, 60 <71 f.>; 89, 155 <182>; 93, 37 <66>). Erforderlich ist eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern (vgl. BVerfGE 47, 253 <275>; 52, 95 <130>; 77, 1 <40>; 93, 37 <66>; 107, 59 <87>). Auch insoweit kommt es im Rahmen des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG vorrangig nicht auf die einzelnen Instrumente zur Sicherstellung des hinreichenden Legitimationszusammenhangs (Parlamentarismus, Verantwortlichkeit der Regierung, Gesetzes- und Weisungsgebundenheit der Verwaltung), sondern auf die grundsätzliche Beachtung des Prinzips der Volkssouveränität an.

cc) Das Grundgesetz hat sich für das Modell der parlamentarisch-repräsentativen Demokratie entschieden, weshalb der Wahl des Parlaments bei der Herstellung des notwendigen Zurechnungszusammenhangs zwischen Volk und staatlicher Herrschaft besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 83, 60 <72>). Den Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verlässt demgemäß, wer den Parlamentarismus verächtlich macht, ohne aufzuzeigen, auf welchem anderen Weg dem Grundsatz der Volkssouveränität Rechnung getragen und die Offenheit des politischen Willensbildungsprozesses gewährleistet werden kann.

e) Schließlich ist der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbarer Teil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG. Er zielt auf die Bindung und Begrenzung öffentlicher Gewalt zum Schutz individueller Freiheit (vgl. Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 20 Rn. 38) und ist durch eine Vielzahl einzelner Elemente geprägt, die in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG nur teilweise normativ verankert sind (vgl. Sachs, in: ders., GG, 7. Aufl. 2014, Art. 20 Rn. 77; Schulze-Fielitz, a.a.O., Art. 20 Rn. 40). Für den Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind dabei die Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Kontrolle dieser Bindung durch unabhängige Gerichte bestimmend. Zugleich erfordert der Schutz der Freiheit des Einzelnen, dass die Anwendung physischer Gewalt den gebundenen und gerichtlicher Kontrolle unterliegenden staatlichen Organen vorbehalten ist. Das Gewaltmonopol des Staates (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Isensee/Kirchhof, HStR II, 3. Aufl. 2004, § 26 Rn. 11, 71; Isensee, in: ders./Kirchhof, a.a.O., § 15 Rn. 86 ff.; E. Klein, in: Depenheuer/ Grabenwarter, Verfassungstheorie, 2010, § 19 Rn. 14) ist deshalb ebenfalls als Teil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG anzusehen.“

Bei der Prüfung der Verfassungsfeindlichkeit einer Handlung oder Äußerung ist demnach als Einstiegskriterium festzustellen, ob die untersuchte Handlung inhaltlich einem dieser Verfassungsprinzipien widerspricht. Dies alleine genügt aber nicht für die Bejahung einer Verfassungsfeindlichkeit. Denn mit Ausnahme von Amtsträgern besteht für keinen Bürger die Pflicht, sich in allen Belangen verfassungstreu zu verhalten. Das Äußern von Zweifeln an einzelnen Elementen der Verfassung ist grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt, und verfassungskritisch ist nicht gleichbedeutend mit verfassungsfeindlich. Würde man den Begriff der Verfassungsfeindlichkeit einem derart weit gefassten Verständnis unterlegen, so könnten beispielsweise auch durchaus produktive Reformvorschläge im Keim erstickt werden. So wäre ein auf die Verschiebung von Kompetenzen zwischen den Gewalten (zum Beispiel eine punktuelle Ausweitung der Exekutivkompetenz zu Lasten der Legislative) gerichteter Diskussionsbeitrag ohne Zweifel als nicht verfassungsfeindlich zu bewerten, solange nicht die Kompetenzverlagerung zu einer Aushöhlung der betreffenden Gewalt führt oder gar das Grundgefüge der drei Gewalten für sich gesehen in Frage gestellt wird. Die Grenze verläuft also da, wo es sich nicht mehr nur um eine Meinungsäußerung handelt, sondern um ein Vorhaben, die freiheitlich demokratische Grundordnung als solche zu beeinträchtigen oder gar zu beseitigen, beispielsweise durch das Aufrufen zu Anschlägen oder ähnlichen aggressiv kämpferischen Maßnahmen gegen Institutionen und/oder Personen. Über die Kritik an mindestens einem der oben beschriebenen Elemente der freiheitlich demokratischen Grundordnung hinausgehend muss die Kritik auch intendieren, das besagte Element auszuhöhlen oder zu beseitigen, wobei dies wiederum nicht nur als rein abstraktes Gedankenspiel erfolgt, sondern zumindest in einer Form geäußert werden muss, die Dritte dazu veranlassen kann, in Bezug auf diese Beseitigung tatsächlich aktiv zu werden. Neben Erklärungsinhalten, die mit den Prinzipien der Achtung der Menschenwürde, Demokratieprinzip, Rechtsstaatsprinzip, Gewaltenteilung, Volkssouveränität oder Gewährleistung von Grundrechten nicht in Einklang stehen, ist nach Ansicht des Gerichts für die Bejahung der Verfassungsfeindlichkeit einer Äußerung auch erforderlich, dass ein konkreter, über den reinen Diskurs hinausgehender Handlungsbedarf bei der Leserschaft geweckt wird.

Dies kann im vorliegenden Fall, auch wenn ohne Zweifel die Lektüre großer Teile des Werkes inhaltlich schwer zu ertragen ist, im Ergebnis nicht bejaht werden. Denn unterzieht man nach dem eben aufgezeigten Maßstab die von dem Kläger in erster Linie beanstandeten Äußerungen in der hier gegenständlichen Veröffentlichung einer Prüfung, so ist im Einzelnen das nachfolgend Aufgeführte festzustellen.

Die Kernthematik der zu bewertenden Veröffentlichung ist die von dem Autor angenommene angebliche Absicht von Eliten, die Struktur oder Zusammensetzung der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland zum Nachteil der aus seiner Sicht Angehörigen einer deutschen Kulturnation umzugestalten. Dabei durchzieht diese Idee im Laufe des Werkes eine gewisse Entwicklung. Denn während der Autor am Anfang noch die beabsichtigte Schaffung einer Willensnation annimmt, versteigt er sich im weiteren Verlauf dazu, dass in Wirklichkeit die Schaffung einer Zwangsnation erfolge.

Soweit sowohl Verfassungsschutz, als auch der von dem Kläger beauftragte Sachverständige die im ersten Teil verwendete Formulierung auf Seite ..., von der Bundesregierung werde seit vielen Jahren eine nachhaltige Umformung der Zusammensetzung der Bevölkerung betrieben, beanstanden, ist diese Äußerung für sich gesehen nicht als verfassungsfeindlich einzustufen. Zwar weist diese Formulierung durchaus eine Nähe zu den Begriffen „Umvolkung“ oder „Ethnomorphose“ auf. Diese wiederum werden von rechtspopulistischen oder rechtsextremen Gruppierungen genutzt, um den Multikulturalismus herabzuwürdigen. Eine kritische Haltung gegenüber der multikulturellen Gesellschaft wird auch von der besagten Formulierung transportiert. Indes wurde mit dem Begriff der Umvolkung im Nationalsozialismus zum einen in Bezug auf die Re-Germanisierung von Bewohnern eroberter Ostgebiete und zum anderen betreffend die Umsiedlung von Volksgruppen in neu zuzuweisende Gebiete verwendet. Mit diesem historischen Begriff hat die beanstandete Formulierung per se nichts zu tun. Allerdings wird in der Diktion rechtspopulistischer/rechtsextremer Stimmen der Begriff auch mehr im Sinne eines „großen Austauschs“, wonach das deutsche Volk durch von außen kommende Bevölkerung ersetzt werden soll, verwendet. An diese Diktion nähert sich das oben genannte Zitat an, wobei es inhaltlich noch nicht so weit reicht, wie die Verschwörungserzählung rechtsnationaler oder rechtsextremistischer Kreise. So lässt sich die besagte Umformung der Zusammensetzung zunächst einmal im Sinne einer rein statistischen Verschiebung interpretieren. Der Autor verwendet zwar im weiteren Verlauf auch den Begriff der „Ersetzung“, allerdings nur in Bezug darauf, dass die deutsche Kulturnation durch eine multikulturelle Willensnation ersetzt werden soll, es also nicht zu einem Austausch, sondern wiederum nur einer Verschiebung kommt.

Dies formuliert der Autor erstmals auf Seite ... deutlich. Hier zeigt er mit der Formulierung, die Bundesregierung unter Führung von Angela Merkel versuche, aus der deutschen Kulturnation eine multikulturelle Willensnation zu machen, dass die vorangegangene Formulierung von Seite ... nicht rein statistisch zu verstehen ist und was er unter dem Begriff „Umformung“ genau versteht. Mit der Begrifflichkeit der Willensnation widerlegt der Autor indes seinen eigenen Ansatz, eines von staatlichen Eliten beabsichtigten Projekts. Denn eine Willensnation wird von freien Menschen von sich heraus gebildet, indem sie sich selbstbestimmt dieser Nation anschließen oder sich zu ihr zusammenschließen. Eine Willensnation kann nicht von einer Regierung der Bevölkerung übergestülpt oder staatlich verordnet werden, sondern allenfalls von staatlicher Seite unterstützt oder gefördert werden, indem der Staat nicht die Zentralmächte stärkt, sondern die bürgerliche Gemeinschaft und Gesellschaft pflegt. Die Willensnation entsteht aufgrund des freien Willens souveräner Bürger von unten nach oben, wenn diese bereit sind, in hohem Maße Verantwortung für das Gemeinwohl zu übernehmen und dabei zugleich die Gemeindeautonomie und die föderalistische Hoheit zu respektieren. Soweit der Autor im nächsten Satz sodann ausführt, diese Politik werde gegen große Teile des Volkes durchgesetzt, die in Umfragen immer wieder erkennen lassen, das Projekt nicht zu unterstützen, lässt sich dem entnehmen, dass er die von ihm selbst offenbar als drohendes Szenario befürchtete Entwicklung selbst für unwahrscheinlich ansieht, denn ohne eine breite Grundlage in der Bevölkerung kann die Bildung einer Willensnation nicht stattfinden. Hieran knüpft er sodann aber die These, für den Versuch der politisch-medialen Eliten eine multikulturelle Gesellschaft aufzubauen, müsse aus der Kulturnation durch Prozesse der Umformung eine Willensnation werden, die tatsächlich in den Aufbau einer die Gesellschaft destabilisierenden Zwangsnation münden werde.

Hier zeigt sich, dass der Autor offenbar ein von der landläufigen Definition abweichendes Verständnis von dem Begriff Willensnation hat, der auch bereits zuvor in der oben zitierten Formulierung auf Seite ... angedeutet war, wo er ausführte, Gegner des Vorhabens würden als ‚rechts‘ etikettiert, womit die politisch-mediale Elite tendenziell ‚neonational-sozialistisch‘ assoziiere. So werde eine abschreckende Brandmauer gegenüber jenen aufgebaut, die an der deutschen Kulturnation festhalten wollen [...]. Um die neue Willensnation zu schaffen, greife die Bundesregierung auch auf die Unterstützung des Bundesamts für Verfassungsschutz zurück. Die jüngsten Entwicklungen zeigten: Die Behörde sei tendenziell bereit, sich von der Führung des Staates parteipolitisch instrumentalisieren zu lassen, womit sie ihr eigentliches Mandat überschreite. So irritierend diese Ausführungen für sich gesehen sind, bieten sie doch einen ersten Anhalt dafür, dass der Autor in seinen Ausführungen nicht grundsätzlich die verfassungsmäßige Ordnung an sich in Frage stellen möchte, sondern das Handeln einzelner Personen bzw. Institutionen kritisiert. Er anerkennt, dass der Verfassungsschutz eine Existenzberechtigung und ein Mandat hat, und beanstandet lediglich, dass die Institution dieses Mandat nicht in der vorgesehenen Weise ausübe. Ebenso wird nicht das Mandat der Bundesregierung an sich in Zweifel gezogen, sondern lediglich politisches Handeln als nicht von dem Mandat umfasst angegriffen. Diese Grundtendenz unter Anerkennung der Institutionen an sich primär deren konkretes Handeln zu bemängeln, findet in weiteren, von dem Verfassungsschutz bzw. des vorgerichtlich tätigen Sachverständigen argumentativ herangezogenen, Zitaten Ausdruck:

Der Gegensatz ist aber nicht grundsätzlich auflösbar, weshalb sich insbesondere die Politik von Bundeskanzlerin Angela Merkel in der Migrationsfrage als schwere Hypothek für die Zukunft erweisen wird.“ (S. ...);

„Der Staat kann nur über Ebene 1 entscheiden. In Deutschland versucht er derzeit aber – gestützt durch intelligence to please des BfV –, sich auch in die Ebenen 2 und 3 ein-zumischen, um Ebene 1 zu stärken. Damit überschreitet er seine Kompetenzen und löst Konflikte aus.“ (S. ...)

„Als tragende Basis kann die Entwicklung der Bundesrepublik von der Parteiendemokratie zum Parteienstaat begriffen werden. Dadurch wird bewirkt, dass Volkes Stimme in diversen politischen Fragen nicht mehr nach oben durchdringt, ja sogar ohne Konsequenzen ignoriert werden kann. Mittlerweile ist der Prozess so weit gediehen, dass Umrisse einer Postdemokratie erkennbar werden, die den normativen Bestand des Grundgesetzes gefährdet.“ (S. ...) (...) Das Ergebnis solcher Fehlentwicklungen ist der Parteienstaat, der das politische System nun so umformt, dass es vor allem seinen Interessen und nicht zwingend immer auch denen der Wähler dient.“ (S. ...)

„Kritik am System wendet sich hier gegen die herrschenden Verhältnisse, die von der politisch-medialen Elite geprägt werden. Dem politischen Häretiker geht es um eine Veränderung von Geisteshaltungen. Nicht Institutionen, sondern Personen und ihr Handeln werden in Frage gestellt. Die politische Ordnung, das Grundgesetz (polity), verdient jede Unterstützung. Zweifel sind mit Blick auf die Inhalte der staatlichen Neukonstruktion des Nationalen (policy) und die Formen der Umsetzung dieses Projekts (politics) angebracht.“ (S. ...)

„Zweifellos darf dies aber nicht zu der Schlussfolgerung führen, dass das BfV insgesamt nur tendenziöse Berichte vorlegt. Die meisten Analysen der Behörde sind durchweg wertvoll. Die Instrumentalisierung ergibt sich aus dem Amt des Präsidenten, der die Funktion eines politischen Beamten ausübt und damit gesetzlich verpflichtet ist, die politische Positionierung der Bundesregierung durchzusetzen. Einige Amtsinhaber sind dazu weniger bereit, der aktuelle Behördenleiter Thomas Haldenwang folgt dagegen im ,Kampf gegen rechts‘ vollständig der offiziellen Linie.“ (S. ...)

Auch wenn der Vorsitzende keine einzige dieser Äußerungen inhaltlich mittragen würde (insbesondere wird mit Verwunderung zur Kenntnis genommen, dass der Autor wiederholt auf die – zufälligerweise in den letzten Tagen wegen des zehnten Jahrestages der Äußerung „Wir haben so viel geschafft; wir schaffen das“ wieder in der Medienberichterstattung omnipräsente - Entscheidung der damaligen Bundeskanzlerin aus 2015 abstellt, ohne dabei die kurz danach, nach Schließen der sogenannten Balkanroute, aufgenommenen Verhandlungen mit dem türkischen Präsidenten, die offenbar nicht in das Argumentationsschema des Autors eines hinter allem Handeln stehenden Plans passen, ausreichend zu bewerten), ist gleichwohl zu erkennen, dass der Autor mit den besagten Äußerungen nicht die verfassungsmäßige Ordnung an sich in Frage stellt, sondern nur das Handeln einzelner Funktionsträger als aus seiner Sicht nicht mit der verfassungsmäßigen Ordnung konform bewertet. Dabei ist aus Sicht des Gerichts die Grenze zur Schmähkritik in Bezug auf demokratisch legitimierte Repräsentanten, durch die der Versuch Ausdruck findet, den Parlamentarismus als Ganzes verächtlich zu machen, in den zitierten Äußerungen noch nicht überschritten. Doch auch wenn man dem Autor zugesteht, dass er in seinem Text (auch) Sorge um die verfassungsmäßige Ordnung zum Ausdruck bringt, ist es bedenklich, dass diese - wenn man das von ihm angenommene hinter den beanstandeten Handlungsweisen stehende Ziel betrachtet - im Kern an Umständen angeknüpft wird, bei denen zu prüfen ist, ob durch deren argumentative Heranziehung nicht die Menschenwürde Dritter verletzt wird. So kann es keinem Zweifel unterliegen, das pauschale Verdächtigungen gegen Migrant*innen und die Ungleichbehandlung einzelner Menschengruppen aufgrund von Herkunft mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unvereinbar sind.

Zusammenfassend hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 17.01.2017, Az.: 2 BvB 1/13 unter Rn. 538 ff. bei juris als Prüfungsprogramm einer Beeinträchtigung der Menschenwürde ausgeführt:

Ihren Ausgangspunkt findet die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG). Sie ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes als der oberste Wert des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 5, 85 <204>; 12, 45 <53>; 27, 1 <6>; 35, 202 <225>; 45, 187 <227>; 87, 209 <228>; 96, 375 <399>) anerkannt. Die Menschenwürde ist unverfügbar. Die Staatsgewalt hat sie in allen ihren Erscheinungsformen zu achten und zu schützen (vgl. BVerfGE 45, 187 <227>). Damit wird dem Staat und seiner Rechtsordnung jede Absolutheit und jeder “natürliche“ Vorrang genommen.

aa) Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit (vgl. Dreier, in: ders., GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 1 Abs. 1 Rn. 60 ff.; Höfling, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 1 Rn. 19). Dem liegt eine Vorstellung vom Menschen zugrunde, die diesen als Person begreift, die in Freiheit über sich selbst bestimmen und ihr Schicksal eigenverantwortlich gestalten kann (vgl. BVerfGE 45, 187 <227>; 49, 286 <298>). Mit der Subjektqualität des Menschen ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum “bloßen Objekt“ staatlichen Handelns zu degradieren (vgl. BVerfGE 122, 248 <271>).

Auch wenn diese “Objektformel“ in ihrer Leistungskraft begrenzt sein mag (vgl. BVerfGE 109, 279 <312>; kritisch Dreier, a.a.O., Art. 1 Abs. 1 Rn. 55; Höfling, a.a.O., Art. 1 Rn. 15, jeweils m.w.N.), ist sie zur Identifizierung von Menschenwürdeverletzungen jedenfalls überall dort geeignet, wo die Subjektqualität des Menschen und der daraus folgende Achtungsanspruch grundsätzlich in Frage gestellt werden (so im Ergebnis auch Dreier, a.a.O., Art. 1 Abs. 1 Rn. 60 ff.). Dies ist insbesondere bei jeder Vorstellung eines ursprünglichen und daher unbedingten Vorrangs eines Kollektivs gegenüber dem einzelnen Menschen der Fall. Die Würde des Menschen bleibt nur unangetastet, wenn der Einzelne als grundsätzlich frei, wenngleich stets sozialgebunden, und nicht umgekehrt als grundsätzlich unfrei und einer übergeordneten Instanz unterworfen behandelt wird. Die unbedingte Unterordnung einer Person unter ein Kollektiv, eine Ideologie oder eine Religion stellt eine Missachtung des Wertes dar, der jedem Menschen um seiner selbst willen, kraft seines Personseins (BVerfGE 115, 118 <153>) zukommt. Sie verletzt seine Subjektqualität und stellt einen Eingriff in die Garantie der Menschenwürde dar, der fundamental gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstößt.

bb) Menschenwürde ist egalitär; sie gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht (vgl. Isensee, in: Merten/Papier, HGRe, Bd. IV, 2011, § 87 Rn. 168). Dem Achtungsanspruch des Einzelnen als Person ist die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten Gemeinschaft immanent (vgl. Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 1 Abs. 1 Rn. 120 ). Mit der Menschenwürde sind daher ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen nicht vereinbar (vgl. Höfling, a.a.O., Art. 1 Rn. 35). Dies gilt insbesondere, wenn derartige Ungleichbehandlungen gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen, die sich - ungeachtet der grundsätzlichen Frage nach dem Menschenwürdegehalt der Grundrechte (vgl. hierzu BVerfGE 107, 275 <284>) - jedenfalls als Konkretisierung der Menschenwürde darstellen. Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind damit nicht vereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung.“

Das angerufene Gericht übersieht dabei nicht, dass an die Bewertung rechtlichen, vor allem hoheitlichen, Handelns des Staates und seiner Institutionen ein strengerer Prüfungsmaßstab anzulegen ist, als bei der Bewertung von grundsätzlich dem Schutz der Meinungsfreiheit unterstehenden Äußerungen einer Privatperson. Abseits strafrechtlich relevanter Äußerungen (§§ 185 ff. StGB, Volksverhetzung) sind aber bei der Bewertung, ob eine nicht von staatlicher Seite zu sanktionierende Äußerung gleichwohl als verfassungswidrig einzuordnen ist, die oben beschriebenen Vorgabe als Leitlinie heranzuziehen. Als Richtschnur könne hierbei auch die Vorgaben von Kontrollgremien im Medienbereich dienen.

Hiernach ist eine Verletzung der Menschenwürde dann gegeben, wenn eine konkrete Person oder eine Personengruppe zum Objekt degradiert oder als Objekt instrumentalisiert wird. Eine Verletzung ist nicht bereits dann gegeben, wenn eine Veröffentlichung Geschmacklosigkeiten, einzelne polemische Ausfälle und sprachliche Entgleisungen aufweist, bei denen es der handelnden Person in erster Linie um die Kränkung der angegriffenen Person geht. Vielmehr muss bei der Bewertung eines möglichen Verstoßes gegen die Menschenwürde eine gewisse Intensität festgestellt werden. Sie ist dann erreicht, wenn die Subjektqualität des Menschen grundlegend und prinzipiell missachtet und der Mensch somit zum Objekt herabgewürdigt wird. Eine Verletzung der Menschenwürde ist demnach zu bejahen, wenn es den Geltungsanspruch eines Menschen leugnet und ihn systematisch und zielgerichtet herabwürdigt, und Menschen nicht mehr als eigenständige und willensbestimmte Wesen wahrgenommen werden (Quelle: www.kjm.kriterien.de). Auf dieser Basis ist aber festzustellen, dass der Autor mit den von dem Verfassungsschutz und dem vorgerichtlich tätigen Gutachter vor allem beanstandeten Erklärungen das Spektrum des noch hinzunehmenden zwar weitgehend ausreizt, indes bei aller geäußerter Kritik, Skepsis und Vorbehalten gegenüber den betreffenden Personengruppen (vor allem Migrant*innen) doch deren Menschenwürde nicht verletzt.

Bei der beanstandeten Äußerung, für einen Deutschen könne dies allerdings auch heißen, dass er sich in dem Moment, in dem er einen Menschen aus Afrika als Teil seines eigenen Wir-Gefühls verstehen soll, in seiner Ich-Identität in Frage gestellt sehe (S. ...) stellt der Autor ohnehin nur eine potentielle Denkweise eines Dritten dar. Desgleichen nimmt der Autor mit der Äußerung,

„Es gibt jedoch auch festgelegte Identitäten, die sich aus der Abstammung ergeben: Der einzelne Mensch kann sich ändern, nicht aber seine Vorfahren. Jemand, der in Afrika geboren, aber in Deutschland aufgewachsen ist, kann sich im Selbstbild als Deutscher fühlen; aufgrund seiner Hautfarbe wird er im Fremdbild aber weiter von vielen Menschen als Afrikaner eingeordnet werden.“ (S. ...);

die von ihm als möglich beschriebene Einordnung nicht selbst vor, sondern beschreibt nur, dass diese von Dritten vorgenommen werden kann. Bei der Äußerung:

„Zudem liegt die Annahme nahe, dass Menschen, die in Diktaturen groß geworden sind, nicht zwangsläufig die Mechanismen einer demokratischen Gesellschaft internalisiert haben.“ (S. ...)

erklärt der Autor per se nur eine mögliche Folgerung, ohne diese als gegeben festzulegen.

Als grenzwertig ist die Äußerung „Je homogener eine Gesellschaft ist, desto friedlicher ist sie. Homogenität bezieht sich dabei auf ganz unterschiedliche Kategorien. Wenn die sozialen Lebensverhältnisse der Menschen ausgewogen sind, fördert dies den Zusammenhalt der Gesellschaft [...]. Eine Gesellschaft ist zudem dann friedlich, wenn sich die politisch-ideologischen Differenzen in Grenzen halten lassen [...]. Stabilisierend wirkt sich zudem religiöse Homogenität aus.“ (S. ...) zu bewerten, weil hier relativ offen die pluralistische Gesellschaft infrage gestellt wird. Das Grundgesetz legt aber den pluralistischen Staat zugrunde, in dem die Vielfalt der Meinungen, Überzeugungen und Interessen seiner Bürger akzeptiert wird und in dem gerade unterschiedliche Lebensentwürfe, religiöse und politische Einstellungen nebeneinander existieren können, ohne dass eine einzelne Gruppe oder Ideologie die Oberhand gewinnt. Allerdings wird der pluralistische Staat nicht per se negiert, und mit der Erklärung, die Schlussfolgerung laute daher auch nicht, eine homogene deutsche Gesellschaft zu schaffen, sondern die Dominanz der deutschen Kulturnation innerhalb des deutschen Staates zu erhalten. (S. ...) bewegt sich der Autor in die Richtung der um die Jahrtausendwende auf der Grundlage einer Äußerung unseres derzeitigen Bundeskanzlers (damals Fraktionsvorsitzender der CDU/CSU) im Bundestag diskutierten Begrifflichkeit der sogenannten „deutschen Leitkultur“. Der Begriff oder ein in dieselbe Richtung zielender Erklärungsinhalt ist zwar problematisch, und der Vorsitzende hält es mit Prof. Habermas, wonach in einem demokratischen Verfassungsstaat nicht die Mehrheit den Minderheiten die eigene kulturelle Lebensform – soweit diese von der gemeinsamen politischen Kultur des Landes abweicht – als sogenannte Leitkultur vorschreiben darf. Gleichwohl ist die Begrifflichkeit diskutabel und nicht per se als verfassungsfeindlich zu bewerten.

Ebenfalls problematisch, da doch recht vorurteilsbeladen, ist die Äußerung, natürlich müsse es sich nicht zwingend zum Bürgerkrieg entwickeln; die hohe Zahl der nun in Deutschland lebenden Muslime mache es aber wahrscheinlicher, dass sie immer stärker und auch selbstbewusster bereit sein werden, für ihre spezifischen politischen und religiösen Werte einzustehen (S. 78). Hier ist bei wertender Betrachtung zu vermerken, dass dieser Erklärungsinhalt letztlich als reines Wahrscheinlichkeitsurteil deklariert und dadurch nicht im Tatsächlichen greifbar ist.

Die Äußerung, wer dabei glaube, dass sich ein Türke mit deutschem Pass nur deshalb auch automatisch als Teil des – nun kulturell und historisch gesprochen – deutschen Volkes sehe, der dürfte sich in seinem Leben eher selten mit Türken unterhalten haben (S. ...), ist ebenfalls in keiner Weise im Tatsächlichen verankert und damit nicht greifbar. Einen Tatsachenkern beinhaltet dagegen die Äußerung:

Tabuisiert werden soll eine simple Tatsache: Özil, Gündogan und Can sind Türken mit einem deutschen Pass, die für Deutschland spielen bzw. spielten, weil sie in dieser Mannschaft größere Erfolgschancen auf den Europa- oder Weltmeistertitel haben. [...] Alle drei werden aber in ihrem Herzen zuvörderst Türken bleiben [...].“ (S. ...).

Auch hier vermag das Gericht indes in der Feststellung, dass Menschen mit doppelter Staatsbürgerschaft oder mit einer Staatsbürgerschaft und Migrationshintergrund sich auf der Gefühlsebene der einen oder der anderen Nation mehr oder weniger zugehörig fühlen können, nichts per se Abwertendes zu erkennen.

Bei der Bewertung, ob eine Äußerung die Menschenwürde der betreffenden Personen, um die es in der Äußerung geht, verletzt, ist auch der Duktus einzubeziehen. Insoweit ist festzustellen, dass der Autor bei aller Kritik, die er äußert, rein sprachlich doch noch eine gewisse Sachlichkeit wahrt und es zu verbalen Entgleisungen, die per se herabwürdigend sind, wie beispielsweise die Verwendung von Dysphemismen oder Kakophemismen für Migrant/innen oder sonstigen (ethnischen) Schimpfbezeichnungen, nicht kommt.

Wie bereits oben angemerkt, geht der Autor, der am Anfang der Veröffentlichung noch die angeblich beabsichtigte Schaffung einer Willensnation annahm, im weiteren Verlauf dazu über, sich der Verschwörungserzählung einer von politischen und medialen Eliten beabsichtigten Schaffung einer Zwangsnation, bestehend aus nach Ansicht des Autors zum einen „echten“ Deutschen und zum anderen Personen, die zwar vor dem Gesetz die deutsche Staatsangehörigkeit haben, aber nach Auffassung des Autors nicht unter die Definition einer deutschen Kulturnation passen, anzunähern. Diese Auseinandersetzung mit der Thematik geschieht vor allem mit den vom Verfassungsschutz und dem vorgerichtlich tätigen Sachverständigen beanstandeten und/oder argumentativ herangezogenen Äußerungen:

„Wird die Zwangsnation umgesetzt, bedeutet dies, dass die Deutschen ihren Blick von den eigenen historischen und kulturellen Wurzeln abzuwenden haben. Ausländern mit deutscher Staatsbürgerschaft wird dagegen per Integrationsgesetz vorgeschrieben, welche Identität sie anzunehmen haben – sie werden zu Deutschen mit Migrationshintergrund.“ (S. ...);

„Von der autochthonen Bevölkerung wie auch den Zugewanderten wird erwartet, dass sie sich als moderne Deutsche neuen Typs betrachten – ganz gleich, ob dies die Identitäten beider Gruppen verletzt oder nicht. Wer als Autochthoner widerspricht, ist potenziell völkisch einzustufen. Wer als Migrant eine andere Meinung hat, ist integrationsunwillig. Eine so gestaltete Zwangsnation wird scheitern.“ (S. ...);

„Wer jedoch eine solche Differenzierung vornimmt, kann gar nicht von einer Deckungsgleichheit zwischen dem Staatsvolk auf der einen und dem Volk bzw. der Nation auf der anderen Seite ausgehen.“ (S. ...);

„Um der fortschreitenden Multikulturalisierung mit allen absehbaren Folgen für den inneren Frieden entgegenzuwirken, wäre es notwendig, bei der Vergabe der Staatsangehörigkeit das ius sanguinis in den Mittelpunkt zu stellen – so, wie es vor dem 1. Januar 2000 der Fall war.“ (S. ...);

„Für den Aufbau einer multikulturellen Gesellschaft ist diese Vorgehensweise durchaus nachvollziehbar, erinnert sie doch immer wieder, wozu Deutsche fähig waren, was eo ipso heißt, dass es durchaus sinnvoll sein kann, langfristig ein Volk neuen Typus zu schaffen, das zwar dem Namen nach deutsch ist, mit dem historischen Volk aber nichts mehr zu tun hat.“ (S. ...).

„Für die Identität eines Menschen ist damit vor allem in jungen Jahren die geistigkulturelle Abstammung, die von Vater und Mutter über Erzählungen weitergegeben wird, von zentraler Bedeutung. Unterschiedliche Eltern aus unterschiedlichen Kulturkreisen werden daher ihre Kinder unterschiedlich prägen. Genau an diesem Punkt liegt die integrative Grenze der Zwangsnation.“ (S. ...);

„Der über Jahrhunderte gewachsene deutsche Wald wird nicht nur abgeholzt, sondern so stark vernachlässigt, dass sein geschwächtes Wurzelwerk den Stürmen der Zeit bald nicht mehr trotzen kann. Für die Waldwächter ist dies kein Problem. Sie haben längst mit der Neupflanzung begonnen.“ (S. ...).

Würde man versuchen, diese Äußerungen zu einem griffigen Satz zusammenfassen, so käme man in etwa zu einer Formulierung, wie sie die AfD bereits 2016 auf Seite 47 ihres Grundsatzprogrammes formulierte:

Die Ideologie des Multikulturalismus, die importierte kulturelle Strömungen auf geschichtsblinde Weise der einheimischen Kultur gleichstellt und deren Werte damit zutiefst relativiert, betrachtet die AfD als ernste Bedrohung für den sozialen Frieden und für den Fortbestand der Nation als kulturelle Einheit.

Es ist sicher als nicht mit unserer verfassungsmäßigen Ordnung konform zu bewerten, wenn der Autor mit seinen Ausführungen die Herkunft als Differenzierungskriterium für eine Zugehörigkeit zum Kreis deutscher Staatsangehöriger heranzieht. Sind die vorbeschriebenen Äußerungen des Autors damit zumindest rechtsnational, so fehlt es für die Bewertung als verfassungsfeindlich an mehreren Aspekten. Zum einen wird von dem Autor zwar herausgearbeitet, dass er die angebliche Entscheidung politischer Eliten zur Schaffung einer „Zwangsnation“ für falsch hält. Jedoch wird von dem Autor nicht geltend gemacht, dass die politischen Institutionen zur Umsetzung der Entscheidung grundsätzlich nicht befugt wären. Lediglich der Beitrag des Verfassungsschutzes wird als außerhalb von dessen Kompetenzen bewertet. Es ist den Ausführungen aus Sicht des Gerichts auch nicht zu entnehmen, dass der Autor eine Umsetzung der aus seiner Sicht falschen Entscheidung durch Legislative und/oder Exekutive als unwirksam ansähe.

Weiter führt der Autor zwar aus, dass er Migrant/innen, die von dieser Umsetzung profitieren würden, als nicht einer deutschen Kulturnation zugehörig ansieht, und hieraus die – wiederum reichlich vorurteilsbasierte – Gefahr künftiger Spannungen wegen des Aufeinandertreffens verschiedener Kulturen und/oder Religionen ableitet. Jedoch ist darin, auch wenn der Autor eindeutig erkennen lässt, dass er die deutsche Kulturnation (was immer der Autor darunter verstehen mag) für überlegen ansieht, noch keine die Menschenwürde beeinträchtigende Herabwürdigung der betreffenden Personenkreise begründet. Die Ausführungen können nicht als den Geltungsanspruch der betroffenen Personenkreise als Menschen leugnend oder als systematische und zielgerichtete Herabwürdigung oder als eine Aberkennung des eigenständigen und willensbestimmten Wesens bewertet werden.

Vor allem fehlt es den Ausführungen für eine Einordnung als verfassungsfeindlich aber an der Aufforderung, aus dem mitgeteilten angeblichen Missstand über den reinen Diskurs hinausgehende Konsequenzen zu ziehen. So mag sich eine dem Autor inhaltlich zustimmende Leserschaft veranlasst sehen, bei der nächsten Wahl ihrer Ansicht durch das entsprechende Wahlverhalten Ausdruck zu verleihen. Die Leserschaft kann sich aber nicht als aufgefordert ansehen, eine darüber hinausgehende aggressiv kämpferische Maßnahme gegen die staatlichen Institutionen in die Wege zu leiten oder daran teilzunehmen. Desgleichen wird von dem Autor zwar eine Skepsis gegenüber Bevölkerungsgruppen kommuniziert, dies jedoch nicht mit einer versteckten oder offenen Aufforderung versehen, gegen diese Personengruppen gerichtete Maßnahmen zu ergreifen oder zu unterstützen. Nicht einmal eine verdeckte Aufforderung, wie beispielsweise, die Zivilgesellschaft möge die deutsche Identität als Leitkultur selbstbewusst verteidigen o.ä. wird in dem Werk formuliert oder kommuniziert. Es fehlt aus Sicht des angerufenen Gerichts in dem hier zu bewertenden Text an einer entsprechenden an Privatpersonen gerichteten Handlungsaufforderung.

Weitere im Werk verstreue Äußerungen des Autors zu diversen Themenkomplexen, die vom Verfassungsschutz und/oder dem vorgerichtlich tätigen Sachverständigen beanstandet bzw. argumentativ verwertet wurden, sind als noch von der Meinungsfreiheit gedeckt oder als ohnehin nicht sonderlich aussagekräftig zu bewerten.

So sind Äußerungen wie

An diesem Punkt kann somit festgehalten werden. dass auch in der Zeit von 1866 bis 1945 in Regierungskreisen weitgehend unumstritten war, dass die Österreicher, wie Bayern und Pfälzer Deutsche sind.“ (S. ...)

und

Wie problematisch aus historischer Perspektive der Einwurf ist, die Österreicher seien keine Deutschen, lässt sich am Beispiel Südtirol demonstrieren.“ (S. ...)

zwar historisch schief, aber mangels greifbarer tatsächlicher Verankerung auch in keiner Weise greifbar und damit auch schwerlich zuordenbar.

Soweit sich der Autor mit Carl Schmitt befasst, mit Äußerungen wie:

„Nicht normal dagegen ist, dass eine politische Führung die eigene Kulturnation der Beliebigkeit preisgibt. Was die deutschen Bundesregierungen seit dem Ende der 1990er-Jahre entschieden haben, war für Carl Schmitt 1932 unvorstellbar.“ (S. ...);

„Wenn sich die deutsche Kulturnation nicht um einen inneren Zusammenhalt bemüht, wird sie – vor allem wegen des ungünstigen demografischen Faktors – in den nächsten Dekaden innerhalb des Staates sukzessiv verdrängt werden. Dies ist eine Logik Carl Schmitts: Aus dem Mehrheitsvolk wird eine Minderheit, die dann darauf hoffen muss, dass die neue Mehrheit am Grundgesetz festhält.“ (S. ...);

verschweigt er nicht, dass Carl Schmitt wegen „seiner Nähe zum Nationalsozialismus heute umstritten“ ist.

Wenn der Autor im Weiteren sich mit der identitären Bewegung befasst mit Äußerungen wie:

Ist die Identitäre Bewegung eindeutig als rechtsextremistisch einzuordnen? Der Verfasser hat sich eingehend mit dieser Frage befasst und ist zu keinem eindeutigen Urteil gelangt.“ (S. ...);

„Ist Martin Sellner ein Rechtsextremist? Der Verfasser kann dem Chef der Identitären weder hinter die Stirn schauen noch ist es zeitlich möglich, dessen umfassendes, fast täglich größer werdendes Werk an Schriften und Videos in toto zu sichten. Wer sich die Mühe macht, findet hinreichend Zitate, um Sellner als lupenreinen Demokraten darzustellen. Er würde aber auch genügend Sentenzen finden, die – für einen Fernsehbericht klug zusammengeschnitten – ein anderes Bild zeichnen. Es kommt also darauf an, in einer Bewertung abwägend vorzugehen.“ (S. ...)

so ist zum einen festzustellen, dass sich der Autor letztlich in der Position gar nicht festlegt. Zudem wird zwar ein Verbot der Identitäten Bewegung durchaus propagiert, eine rechtsverbindliche Feststellung, dass diese Gruppierung rechtsextrem ist, gibt es trotz mannigfacher diesbezüglicher Anhaltspunkte bisher nicht.

Die beanstandete Äußerung:

Dennoch ist es der Gesellschaft bis heute nicht gelungen, die erheblichen Unterschiede zwischen den Rassen – an dieser Stelle verstanden im Sinne der offiziellen US-Terminologie – auszugleichen. Die Prognose ist daher eindeutig: Dabei wird es bleiben.“ (S. ...)

bezieht sich überhaupt nicht auf die heutige Bundesrepublik Deutschland, sondern auf die Vereinigten Staaten von Amerika und deren Geschichte der Trennung verschiedener ethnischer Bevölkerungsgruppen.

Im Weiteren gibt es noch mehrere von dem Verfassungsschutz und dem vorgerichtlich beauftragten Sachverständigen beanstandete oder argumentativ herangezogene Äußerungen, die zwar grundsätzlich eine rechtskonservative bis rechtsnationale Einstellung des Autors erkennen lassen, indes so allgemein gehalten und wenig greifbar sind, dass ihnen schwerlich der Charakter der Verfassungsfeindlichkeit zugeordnet werden kann. Unter diese Gruppierung ordnet das Gericht die nachfolgenden Äußerungen ein:

„Politiker müssen mit der – und nicht gegen die – Natur des Menschen arbeiten. Genau hier liegt eines der großen Defizite heutiger Entscheidungsträger und auch des Journalismus. Seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs scheinen viele Vertreter der politisch-medialen Elite gar nicht mehr wahrhaben zu wollen, dass es so etwas wie eine menschliche Natur gibt, über die sich die Grenze des humanen Kooperationspotenzials ausloten lässt.“ (S. ...);

„Insgesamt fällt auf, dass die politisch-mediale Elite in der Gegenwart nicht einmal ansatzweise zu reflektieren bereit ist, warum bestimmte Aussagen der einstigen und aktuellen politischen Führung des Landes über Jahrzehnte als Teil des Diskurses anerkannt waren, heute hingegen nicht mehr.“;

„Die politisch-mediale Elite leugnet in diesem Zusammenhang das Wesen des Politischen, die inhärente Freund-Feind-Beziehung zweier auf Missionierung bedachter Religionen, und setzt schlicht darauf, dass Normen und soziale Projekte Bruchlinien verschwinden lassen. Tatsächlich ist dies zeitlich begrenzt möglich. Der Gegensatz ist aber nicht grundsätzlich auflösbar [...].“ (S. ...);

In der Gesamtschau enthält das Werk durchgehend Äußerungen, die in einem öffentlichen Diskurs in einer Demokratie auszuhalten sind. Dabei ist zu bemerken, dass der Autor durchaus über ein gewisses semantisches Geschick verfügt, so dass sich große Teile seiner Ausführungen in einer Grauzone bewegen, bei der man zwar feststellen kann, dass die Inhalte nicht fest verankert auf dem Boden unseres Grundgesetzes stehen, jedoch den von der verfassungsmäßigen Ordnung vorgegebenen Rahmen ausreizen, aber noch nicht verletzen. Dies bewerkstelligt der Autor – bewusst oder unbewusst – durch immer wieder vorgenommene Relativierungen eigener Thesen oder dadurch, dass er verfassungsfeindliche Schlussfolgerungen, die an seine Ausführungen anknüpfen könnten, eben doch nicht zieht. Auch wenn damit zu konstatieren ist, dass es in der zu bewertenden Veröffentlichung mannigfache Äußerungen gibt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sein können, genügt dies jedenfalls nicht für die Annahme, dass diese Ausführungen darauf abzielen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. Der Text ist gerade noch als Beitrag zu einem kontroversen Diskurs anzusehen, dem es – trotz einiger sprachlichen oder inhaltlichen Entgleisungen – insgesamt an dem aggressiv kämpferischen Duktus, der eine Bewertung der Veröffentlichung als verfassungsfeindlich eröffnen würde, fehlt.

Das Gericht übersieht dabei nicht, dass der Kläger zur Vorbereitung der von ihm gefassten Entscheidung zum einen eine Stellungnahme des Verfassungsschutzes eingeholt hat und zum anderen ein Rechtsgutachten erstatten ließ. Die Einholung des Gutachtens war bereits deswegen angezeigt, weil der Verfassungsschutz sich in dem betreffenden Werk einer erheblichen Kritik ausgesetzt sah, so dass eine Bewertung alleine durch diese Institution der Gegenseite den Einwand eröffnet hätte, die in der Vorbereitung der Entscheidung herangezogenen Personen seien in Bezug auf den zu bewertenden Stoff nicht unvoreingenommen bzw. befangen. Während auch die Stellungnahme des Verfassungsschutzes recht pauschal gehalten ist und letztlich nur einige Prüfungsvorgaben benennt und einige Äußerungen aus der Veröffentlichung exemplarisch zitiert, so dass die Erklärung ohnehin allenfalls als eine grobe Voreinschätzung bewertet werden kann, setzt sich der von dem Kläger beauftragte Sachverständige mit der Thematik eingehend und dezidiert auseinander.

Bei der Überprüfung seiner eigenen Bewertung der Veröffentlichung hatte das Gericht sich daher mit diesem Gutachten zu befassen und dabei die eigene Bewertung kritisch zu hinterfragen. Diese Prüfung ergab, dass der Vorsitzende tatsächlich dem größten Teil der Ausführungen des vorgerichtlich tätigen Sachverständigen vollständig inhaltlich zustimmt. Die Abweichungen zwischen der Rechtsauffassung des Vorsitzende und des Sachverständigen betreffend letztlich Nuancen; diese bewertet das Gericht allerdings als entscheidend.

Der Sachverständige stellt zunächst zutreffend fest, dass es sich bei der Begrifflichkeit der verfassungsfeindlichen Inhalte um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, und im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung des Widerrufs des Förderungsbescheids das zuständige Gericht eine eigene Entscheidung über das Vorliegen verfassungsfeindlicher Inhalte treffen und die Entscheidung der widerrufenden Stelle nicht allein auf deren Vertretbarkeit überprüfen müsse. Auch den anschließenden Ausführungen des Sachverständigen, in denen er eine systematisch teleologische Begriffsbestimmung vornimmt, kann sich das Gericht ohne Vorbehalt anschließen. Die Kernproblematik bei der Bewertung arbeitet der Sachverständige sodann unter Ziffer 16 heraus, indem er ausführt, daraus folge nicht, dass entsprechende (Anmerkung: „nicht mehr auf dem Boden der durch das Grundgesetz etablierten Ordnung“ stehende, vgl. Ziffer 15) Forderungen und Ansichten nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt und damit pauschal als unzulässig anzusehen wären. Weiter führt der Sachverständige aus:

Aus der besonderen Bedeutung der Meinungsfreiheit wird man vielmehr schließen müssen, dass auch solche verfassungsfeindlichen Forderungen und Ansichten im liberalen demokratischen Verfassungsstaat prinzipiell sagbar und vertretbar sind. Der Begriff der Verfassungsfeindlichkeit steckt mithin nicht zugleich die Grenzen der Meinungsfreiheit ab, die vielmehr darüber hinausgehen. Anders gewendet: Verfassungsfeindlichkeit ist von Verfassungswidrigkeit zu unterscheiden. Auch und gerade die Instrumente der wehrhaften Demokratie setzen daher nicht bereits bei jeder verfassungsfeindlichen Forderung oder Aussage an, sondern verlangen jeweils weitere Voraussetzungen, namentlich eine „ernsthafte Gefahr“ (Art. 18 GG) beziehungsweise ein „ernsthaftes und planvolles Vorgehen“ und eine „Potenzialität“ (Art. 21 Abs. 2 GG). (...) Ein solchermaßen eher enges Begriffsverständnis der Verfassungsfeindlichkeit, das im Kern auf die Vereinbarkeit mit den Staatstrukturprinzipien des Art. 1 und Art. 20 GG abstellt, entspricht denn auch demjenigen des Bundesverfassungsgerichts, das dieses in seinen Urteilen zum NPD-Verbot bzw. zum Ausschluss der früheren NPD („Die Heimat“) von der staatlichen Parteifinanzierung entwickelt hat.

Auch der Sachverständige sieht also im Lichte der Meinungsfreiheit das Gebot, eine Verfassungsfeindlichkeit nur unter engen Voraussetzungen anzunehmen und insbesondere diese nicht nur an reinen Meinungsäußerungen festzumachen, sondern erst bei Vorliegen begleitender besonderer Umstände zu bejahen. Dies korrespondiert aus Sicht des Vorsitzenden mit der eingangs wiedergegebenen Definition des Verfassungsschutzes, der als besonderen Umstand ein Abzielen auf der Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung fordert. Wie bereits ausgeführt, ist dies aus Sicht des Gerichts zu bejahen, wenn mit den zu bewertenden Äußerungen über den reinen inhaltlichen Diskurs hinausgehend eine aggressiv kämpferische Haltung eingenommen und damit eine Handlungsaufforderung an Dritte verknüpft wird.

In der Folge tätigt der Sachverständige eingehend Ausführungen zur freiheitlich demokratischen Grundordnung, bei denen das Gericht keinen inhaltlichen Unterschied zu den eigenen obigen Ausführungen hierzu feststellen kann. Im Anschluss bereitet der Sachverständige die Historie des sogenannten ethnischen Volksbegriffes auf und stellt zutreffend fest, dass jede Form rechtlicher Unterscheidung zwischen „Kulturdeutschen“ und „sonstigen Deutschen“ mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sei. Dass der Autor diese nicht mit der Verfassung konforme Differenzierung in dem zu bewertenden Werk in verschiedenster Form vornimmt, wurde oben ausgeführt. Der Sachverständige – der Prämisse der engen Auslegung des Begriffs der Verfassungsfeindlichkeit folgend – merkt sodann einschränkend an, dass die Annahme einer historisch-kulturell geprägten und identitätsstiftenden Verwurzelung des einzelnen Individuums an sich noch nicht als verfassungsfeindlich angesehen werden könne.

Zum verfassungsrechtlichen Problem würden entsprechende Ansichten erst dann, wenn und soweit mit ihnen zugleich eine latent abwertende Auffassung über den zugewanderten Personenkreis an sich und damit zugleich eine Verweigerung vollständiger Integration derselben in das deutsche Staatsvolk einhergehe. Das Beklagen eines vermeintlichen kulturellen Verfalls, der auch auf der Zuwanderung beruhe, werde man noch nicht als generell verfassungsfeindlich ansehen können. Problematisch werde es, wenn aus der Differenzierung zwischen einer kulturellen und einer Staatsnation konkrete juristische Schlüsse, die auf ein Absprechen bestimmter Rechte der aus Sicht des Autors nicht zum „eigentlichen“ Volk gehörenden Personen hinausliefe. An dieser konkreten Folgerung des Autors fehlt es nach dem Verständnis des Vorsitzenden. Das Jammern des Autors über einen angeblichen Niedergang einer deutschen Kulturnation durch den wachsenden Pluralismus unserer Gesellschaft geht nach dem Verständnis des Gerichts nicht mit einem formaljuristischen Anzweifeln der Wirksamkeit der staatlichen Handlungen, die nach Ansicht des Autors die von ihm beklagte Entwicklung fördern, einher. Soweit der Autor annimmt, die betreffenden Personengruppen, vor allem Migrant*innen, hätten das Erlangen der deutschen Staatsbürgerschaft nicht verdient (weil sie seinem Bild eines Mitglieds der deutschen Kulturnation nicht entsprechen), so geht der Autor aber nicht so weit, ernsthaft anzuzweifeln, dass ihnen nach Erlangung der Staatsbürgerschaft auch dieselben Rechte wie jeder deutschen Person zustehen.

Bei der Auseinandersetzung mit dem Begriffsteil „Inhalte“ führt der Sachverständige sodann wiederum zutreffend aus, die Verfassungsfeindlichkeit könne nicht aus vereinzelten Äußerungen oder Entgleisungen abgeleitet werden – wie es aus Sicht des Vorsitzenden der Verfassungsschutz in seiner vorbereitenden Stellungnahme getan hat – sondern es müsse eine charakteristische Grundtendenz festzustellen sein. Diese von dem Sachverständigen herausgearbeitete Prüfungsvorgabe ist aus Sicht des Gerichts nichts anderes, als die vorzunehmende Gesamtschau. Diese nimmt der Sachverständige in der Folge vor, wobei das Gericht mit den unter Ziffer 44 bis 90 getätigten Ausführungen des Sachverständigen, in denen er sich mit genau den Zitaten und Kernstellen des Buches auseinandersetzt, die auch das Gericht oben bewertet hat, mehr oder weniger vollständig übereinstimmt. Folgerichtig liegt auch das Ergebnis des Gutachtens nicht sehr weit von der Schlussfolgerung des Gerichts entfernt. Denn der Sachverständige führt unter Ziffer 91 ff. aus:

„Die Publikation „Kulturkampf um das Volk“ reiht sich ein in die in den letzten Jahren zunehmenden (bisweilen fatalistischen) kulturellen Verlusterzählungen (national-) konservativer Stimmen, die einer sich verändernden, vor allem vielfältigeren Gesellschaft generell skeptisch genüberstehen oder eine solche rundheraus ablehnen. Ihnen liegt insoweit - wie hier - die Vorstellung eines irgendwie historisch greifbaren und glorifizierten („reinen“) kulturellen „Deutschtums“ zugrunde, das durch solche Veränderungen bedroht wird - der Verfasser spricht bisweilen von der „Selbstaufgabe“ der Deutschen. Die Publikation zeigt damit aber symptomatisch auch die verfassungsrechtlichen Bedenken auf, die man gegenüber gegenüber solchen Erzählungen jedenfalls dann haben muss, wenn ihnen - wie so häufig und auch in diesem Fall - die explizite Unterscheidung eines solchen wahren historisch-kulturellen und eines lediglich durch die Staatsangehörigkeit begründeten Volkes zugrunde liegt. Die genannten Stimmen können (oder wollen) schlichtweg nicht akzeptieren, dass dem Grundgesetz eine solche Differenzierung nicht nur fremd ist, sondern dass es sich vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte sogar bewusst von dieser abwendet. Auch der Verfasser hadert erkennbar und immer wieder mit diesem Umstand; seine Versuche, das Gegenteil zu belegen, müssen aber schon aufgrund der jüngsten Urteile des Bundesverfassungsgerichts notwendig scheitern. Im Kern sind es dabei die folgenden drei Punkte, aus denen sich eine verfassungsfeindliche Tendenz der Publikation herleiten lässt.

Zunächst zeigt sich erstens auch hier, dass aus der Unterscheidung selbst zugleich konkrete Folgerungen für den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Hinblick auf die (Neu) Ordnung der Zugehörigkeit abgeleitet werden. Weil es notwendig sei, die deutsche Kulturnation zu schützen, müsse der Anteil von zugewanderten Personen - also solchen mit der deutschen Staatsangehörigkeit - notwendig auf einem kleinen Niveau verharren, dürfe jedenfalls nicht die Dominanz der „Autochthonen“ gefährden. Damit wird eine Differenzierung zwischen „kulturellen“ und zugewanderten Deutschen perpetuiert, da sich anders gar nicht feststellen ließe, ob bzw. wann das eigentlich der Fall ist. Es entstehen damit zwangsläufig mindestens zwei Gruppen von Staatsangehörigen, obwohl das Grundgesetz gerade eine solche Unterscheidung ablehnt, die einer vollwertigen Integration zugewanderter Personen auch von vornhinein im Wege stünde - die Differenz der beiden Gruppen müsste dauerhaft aufrechterhalten werden, so dass eine vom Grundgesetz angestrebte Einheitlichkeit des Staatsvolkes nicht entstehen kann. Abgesehen davon bleibt es auch hier notwendig unklar, bis zu welchem „Grad“ von Migrationshintergrund man noch der einen oder schon der anderen Gruppe zugeordnet werden kann oder muss. Auch der Verfasser äußert sich dazu nicht, vielleicht auch, weil die Antwort auf eine solche Zuordnungsfrage notwendig verfassungsrechtliche Grenzen überschreiten müsste.

Damit einher geht zweitens eine latente Abwertung der „zugewanderten Deutschen“. Dass der Verfasser in regelmäßigen Abständen darauf verweist, dass alle Deutschen unabhängig von Herkunft, Ethnie oder Religion selbstverständlich rechtlich gleichbehandelt werden müssen, ändert an diesem Eindruck, der sich durch die Lektüre und die ständige Wiederholung der Unterscheidung aufdrängt, letztlich nichts. Das liegt vor allem daran, dass die zugewanderten Personen strukturell notwendig als Bedrohung für die Kulturnation wahrgenommen werden müssen; eine Bereicherung können sie nicht sein, da mit ihnen stets die Gefahr einhergeht, dass die Kulturnation zur Minderheit im „eigenen Lande“ Lande” wird - mit beinahe zwingend gewalttätigen Folgen. Damit einher geht, dass das Bild, das von den zugewanderten Personen gezeichnet wird, immer wieder mit pauschalen Zuschreibungen und Verhaltensweisen spielt, die bisweilen bis an die Grenze des rassistischen Ressentiments reichen, das Individuum also beinahe vollständig hinter seine auf Dauer gestellte kulturelle Zugehörigkeit zurücktreten lassen. Dass es zu Ausbrüchen von Gewalt entlang der „kulturellen Bruchlinien“ kommt, hat seine Ursache insofern in der Zuwanderung selbst und ist politisch letztlich allenfalls verzöger- aber nicht prinzipiell abwendbar. Auch hier wird man sagen müssen: missen: Das Grundgesetz sieht das anders.

Auch diese Publikation kommt schließlich nicht darum herum, erklären zu müssen, wie all das von einer demokratisch gewählten und damit legitimierten Regierung durchgeführt werden kann, obwohl diese Politik ihrer Ansicht nach von einer großen Mehrheit des Volkes abgelehnt würde. Erklärt wird das, wenig originell, auch hier mit einer vermeintlichen „politisch-medialen Elite“, die es geschafft habe, sich der Institutionen des Verfassungsstaates zu bemächtigen, um ihr „Projekt der Multikulturalisierung“ zu verfolgen. Das damit doch erstaunlich naive „deutsche Kulturvolk“, lässt sich also von dieser Elite blenden und nicht zuletzt mit Konsummöglichkeiten bei Laune halten. Insofern schimmert auch hier die Verschwörungstheorie des „großen Bevölkerungsaustauschs“ durch, auch wenn der Verfasser gleich zu Beginn anderes behauptet. Andere mögliche Motive für die konkrete Politik der Bundesregierung – zu nennen sei nicht zuletzt der immer wieder beklagte Fachkräftemangel - werden im ganzen Buch nicht einmal erwähnt, so als wäre dies für eine ernsthafte und umfassende Analyse schlicht nicht von Relevanz. Statt-dessen wird dann aber in nachgerade pseudo-psychologischer Manier auf eine vermeintlich fehlende deutsch-kulturelle Prägung Angela Merkels verwiesen, um ihren mangelnden Respekt gegenüber der Kulturnation zu erklären oder von der Ferne die Persönlichkeit des Präsidenten des BfV analysiert. Wirklich ernst zu nehmen sind solche „Psychogramme“ offenkundig nicht. Sie reihen sich jedoch ein in die Erzählung einer völlig entkoppelten Elite, die gegen die Interessen des „normalen“ Volkes handle.

Gleichwohl wird man festhalten müssen, dass sich der Verfasser mit seinen Aussagen in der Regel im Grenzbereich der Verfassungsfeindlichkeit bewegt. Eindeutig und explizit rassistische und menschenfeindliche Aussagen finden sich kaum, diese Grundeinstellung zeigt sich dann aber in vielen auf den ersten Blick möglicherweise zunächst neutral wirkenden Beschreibungen. Es handelt sich mithin um eine Publikation im oben beschriebenen Graubereich, bei der die Frage, ob diese insgesamt verfassungsfeindliche Inhalte aufweist, nur im Wege einer umfassenden Gesamtwürdigung zu ermitteln ist. Das Buch ist zweifellos (national-) konservativ; gleichwohl darf daraus nicht vorschnell auf eine allgemeine Verfassungsfeindlichkeit geschlossen werden - manchmal handelt es sich eben einfach nur um eine schlechte oder oberflächliche Publikation (hier sei etwa auf die schlichten, stakkato-artigen Begriffsbestimmungen ab Seite 26 ff. verwiesen). Insbesondere aber unter Berücksichtigung der oben angesprochenen Aspekte sowie der hochgradig problematischen und einseitigen Ausführungen zur „Identitären Bewegung“ und dessen führendem Kopf Martin Sellner, dürfte sich die Annahme eines Verstoßes gegen die Förderrichtlinien tragen lassen - zumal damit, wie dargelegt, nicht einhergeht, dass diese Ansichten nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Anders gewendet: Die Publikation bleibt rechtlich zulässig, die Förderung kann gleichwohl rückgängig gemacht werden.“

Letztlich kommt also nicht einmal der von dem Kläger beauftragte Sachverständige zu einer eindeutigen Bejahung der Verfassungsfeindlichkeit. Er arbeitet heraus, dass eine Großzahl der Formulierungen am Narrativ der neuen Rechten angelehnt ist, insbesondere an deren verschwörungstheoretisches Konstrukt eines von angeblichen Eliten betriebenen Ersetzens der ihrer Meinung nach echten Deutschen durch nur formal deutsche Staatsbürger*innen. Dass derartige Gedankenkonstruktionen nicht auf dem Boden unserer Verfassung stehen, erschließt sich von selbst. Jedoch sieht der Sachverständige auch, dass diese Verfassungswidrigkeit alleine noch nicht zur Bejahung einer Verfassungsfeindlichkeit genügt. Wie auch das Gericht verortet der Sachverständige große Teile der Ausführungen in einer Grauzone. Dies zum einen dadurch, dass der Autor seine Argumentation in wenig greifbarer Form präsentiert und auch mit zahlreichen Relativierungen und Bekenntnissen zur Anerkennung der verfassungsrechtlichen Institutionen an sich versieht. Zum anderen zeigt der Sachverständige aber auch auf, dass immer dann, wenn der Autor sich eindeutig positionieren und Farbe bekennen müsste, und dies zwangsläufig auf eindeutig verfassungsfeindliche Schlussfolgerungen hinausliefe, der Autor einen Rückzieher macht und mit schwammigen Ausführungen die klare Positionierung umgeht. Folgerichtig werden dann auch die Bewertungen des Sachverständigen mit Relativierungen versehen. Insbesondere wenn es um die Frage geht, ob hier eine die Menschenwürde missachtende Herabwürdigung von Migrant*innen stattfindet, kann der Sachverständige letztlich nur eine „latente“ Abwertung eruieren.

Die von dem Gericht als für die Bewertung der Publikation als verfassungsfeindlich erforderlich angesehene aggressiv kämpferische Diktion, die mit einer über den reinen Diskurs hinausgehenden Handlungsaufforderung an die zustimmende Leserschaft einhergeht, stellt der Sachverständige aus Sicht des Gerichts nicht fest, obschon der Sachverständige nach dem Verständnis des Gerichts einen mit der Definition des Verfassungsschutzes (aus dem das Gericht die beschriebene Vorgabe ableitet) konforme Ansicht vom Wesen der Verfassungsfeindlichkeit hat. Von daher sieht sich das Gericht in Auswertung des vorgerichtlich von dem Kläger eingeholten Gutachtens – auch wenn der Sachverständige aus dem gefundenen Ergebnis der rechtlichen Zulässigkeit der Veröffentlichung gleichwohl die Möglichkeit der Rückgängigmachung der Förderung ableitet - im Ergebnis in seiner Bewertung, dass die Schwelle zu einer Verfassungsfeindlichkeit noch nicht überschritten ist, bestätigt.

Der Klägervertreter hat im Rahmen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung durchaus eingeräumt, dass die Äußerungen in dem hier gegenständlichen Werk nicht den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen dürften, dass das Werk aber insgesamt nicht förderwürdig sei. Diesbezüglich ist anzumerken, dass sich die Frage, ob sich das zu bewertende Werk aufgrund seines Inhaltes als förderungswürdig darstellt, durchaus stellen mag. So hat der von dem Kläger beauftragte Sachverständige in dem eben beschriebenen Gutachten mannigfache handwerkliche Fehler und Argumentationsbrüche, die ihn punktuell sogar zu der Folgerung einer beinahe pseudowissenschaftlichen Methodik kommen lassen, aufgezeigt. Auch der Fachbereichsrat des Fachbereichs Nachrichtendienste der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung hat zu der hier gegenständlichen Publikation eine Stellungnahme abgegeben. Der Fachbereichsrat stellte hierin zunächst klar, er respektiere die Grundrechte auf Meinungsfreiheit und auf Freiheit der Forschung und Lehre, wies aber auch (völlig zutreffend) darauf hin, dass Forschungs- und Meinungsfreiheit auch die Möglichkeit zu Kritik und Distanzierung einschlössen. Unter dieser Prämisse erfolgte nicht nur eine Distanzierung des Fachbereichsrates in Bezug auf große Teile der Inhalte der Publikation, sondern auch eine Auseinandersetzung mit der Methodik. Diesbezüglich führt der Fachbereichsrat aus:

Auch in methodischer Hinsicht findet der Fachbereichsrat das Buch kritikwürdig: Wenn zentrale Begriffe (wie “Nation“) meist unter Rückgriff auf den Duden oder den Brockhaus statt mit Bezug auf Fachlexika und Fachliteratur definiert werden (“Kulturkampf“, u.a. S. 31), wenn in der Auseinandersetzung mit der Extremismusforschung Standardwerke nicht berücksichtigt werden und wenn Zitate aus beschreibenden Abschnitten von Verfassungsschutzberichten als wertende Aussagen wiedergegeben werden (“Kulturkampf“, S. 218 f.), verstößt der Autor gegen minimale Standards wissenschaftlicher Methodik, die wir unseren Studierenden von Beginn des Studiums an vermitteln.

Es mag dahinstehen, ob das Fazit des Fachbereichsrat, die Publikation stelle aus seiner Sicht eine Zweckentfremdung der Wissenschaftsfreiheit dar, weil eine politische Meinungsschrift als wissenschaftliches Werk ausgegeben werde, zutreffend ist. Jedenfalls fasst der Fachbereichsrat in dem eben wiedergegebenen Zitat seine qualitativen Bedenken in einer Weise zusammen, das es das methodische Störgefühl, welches der Vorsitzende bei der Lektüre des Werkes hatte, durchaus treffend beschreibt. Diese rein auf die Argumentationstechnik des Autors bezogene kritische Würdigung ist aber nicht Gegenstand der hier vorzunehmenden Prüfung.

Denn die von dem Klägervertreter argumentativ bemühte „Förderwürdigkeit“ ist nach den Vergabekriterien nicht an der inhaltlichen Qualität der Veröffentlichung zu messen, sondern alleine an der Vorgabe, dass bestimmte Maßstäbe – unter anderem (und vorliegend alleine maßgeblich, da ein jugendgefährdender, gewaltverherrlichender oder strafrechtlich relevanter Inhalt weder behauptet wird, noch diesbezüglich ein Anhalt besteht) kein verfassungsfeindlicher Inhalt gegeben ist – eingehalten werden. So lange dieses Vergabekriterium eingehalten werden, ist die Voraussetzung für eine Förderung gegeben, mag das Werk auch von noch so schlechter Qualität oder zweifelhaften Inhalts sein. Denn würde man abseits der Vergabekriterien über die Hintertür einer fehlenden Förderwürdigkeit qua mangelnder Qualität die Vergabeentscheidung revidieren, so wäre dies im Ergebnis eine Form von Zensur und gäbe den entsprechenden interessierten Gruppierungen, die stets ausgesprochen wortreich beanstanden, dass man in Deutschland angeblich nichts mehr sagen dürfe, Wasser auf ihre Mühlen.

Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein Zinsanspruch.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Der Vollstreckbarkeitsausspruch findet seine Grundlage in § 709 ZPO. Bei dem hier gegebenen Streitwert von € 7.500,00 beläuft sich der Betrag der auf Basis des RVG erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beklagten auf über € 1.500,00.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen