Beschluss vom Landgericht Frankfurt am Main (16. Große Strafkammer) - 5/16 Qs 20/25
Tenor
Die sofortige Beschwerde der D vom 19.08.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 29.07.2025 wird als unbegründet verworfen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Am 09.10.2024 wurde dem Betroffenen vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main durch den Ermittlungsrichter im Beisein seines Pflichtverteidigers Rechtsanwalt B der Haftbefehl des Amtsgerichts München vom 28.06.2023, Az. …, eröffnet. Der Verteidiger beantragte in dem Termin, den vorgenannten Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise Haftverschonung zu gewähren. Den Antrag begründete er zudem mündlich. Das Amtsgericht Frankfurt am Main ordnete im Anschluss die Vollstreckung des Haftbefehls an.
Am 11.10.2024 wurde der Betroffene in die Justizvollzugsanstalt München verlegt, worauf sein Pflichtverteidiger beantragte diesem einen gerichtsortnahen Verteidiger zu bestellen und die eigene Beiordnung aufzuheben. Dem kam das Amtsgericht München mit Beschluss vom 06.11.2024, Az. …, antragsgemäß nach.
Mit Schreiben vom 13.11.2024 beantragte Rechtsanwalt B die folgenden Pflichtverteidigergebühren festzusetzen und auszugleichen:
Grundgebühr gem. Nr. 4101, 4100 VV RVG
216,00 Euro
Beschuldigter nicht auf freiem Fuß gem. Nr. 4103, 4102 Nr. 3 VV RVG
183,00 Euro
Verfahrensgebühr für Ermittlungsverfahren gem. Nr. 4105, 4104 VV RVG
177,00 Euro
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG
20,00 Euro
Zwischensumme netto
596,00 Euro
Mehrwertsteuer 19 %
113,24 Euro
Gesamtbetrag
709,24 Euro
Mit Schreiben vom 16.01.2025 wies der Rechtspfleger Rechtsanwalt B darauf hin, dass die Terminsgebühr Nr. 4103 VV RVG nicht erstattungsfähig sei. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass ein "Verhandeln" im Sinne von Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG bei der Vorführung vor dem nächsten Amtsgericht nicht erfolgen könne, da gemäß § 115a Abs. 2 StPO die Entscheidungsbefugnis des Richters vor dem nächsten Amtsgericht eng begrenzt sei.
Bezugnehmend hierauf erwiderte Rechtsanwalt B mit Schreiben vom 31.01.2025, die in dem vorgenannten Schreiben des Rechtspflegers mitgeteilte Rechtsauffassung sei falsch. Auch bei dem vorgeführten Gericht könne ein entsprechender Antrag gestellt werden, dieser müsse dann nur dem erkennenden Gericht vorgelegt werden. Im Übrigen wird auf die Begründung Bezug genommen (Bl. 346 d.A.).
Unter dem 06.02.2025 wies der Rechtspfleger einen Betrag in Höhe von 491,47 EUR zur Auszahlung an. Die Terminsgebühr Nr. 4103 VV RVG in Höhe von 183,00 EUR wurde abgesetzt und die Mehrwertsteuer entsprechend reduziert. Zur Begründung wiederholte der Rechtspfleger die bereits mit Schreiben vom 16.01.2025 mitgeteilte Argumentation.
Mit Schreiben vom 10.02.2025 legte Rechtsanwalt B gegen die Absetzung der Terminsgebühr Erinnerung ein. Im Wesentlichen wiederholte er dabei die Argumentation aus dem Schreiben vom 31.01.2025.
Die D erklärte mit Schreiben vom 17.04.2025, es bestehe Einverständnis mit einer Abhilfe der Erinnerung. Gegen die Erstattung der Gebühr Nr. 4103 VV RVG bestünden keine Bedenken.
Mit Beschluss vom 29.07.2025 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main auf die Erinnerung die Kostenfestsetzungsanordnung des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 06.02.2025 dahingehend abgeändert, dass auch die beantragte Terminsgebühr Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG festzusetzen ist. Zur Begründung führte es sinngemäß aus, ein "Verhandeln" im Sinne der Vorschrift erfordere eine Tätigkeit des Verteidigers, die über die Beratung des Mandanten bezüglich seines Schweigerechtes hinausgehe. Insoweit sei eine anwaltliche Tätigkeit des Verteidigers dahingehend erforderlich, dass er eine Erklärung abgegeben oder Anträge gestellt habe, die dazu bestimmt gewesen seien, die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft abzuwenden. Ein "Verhandeln" in diesem Sinne habe nach Aktenlage stattgefunden. Im Übrigen wird auf die amtsgerichtliche Begründung Bezug genommen.
Gegen den vorgenannten Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main legte die D mit Schreiben vom 19.08.2025 Beschwerde ein. Sie beantragte, die Gebühr Nr. 4102, 4103 VV RVG in Höhe von 217,77 EUR (inklusive Mehrwertsteuer) nicht zu erstatten. Zur Begründung verwies die D insbesondere auf einen Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.12.2023. Darin führt die 6. Große Strafkammer aus, die Vorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts nach § 115a StPO sei nicht geeignet die Terminsgebühr auszulösen, da die Entscheidungsbefugnis des Richters des nächsten Amtsgerichts eng begrenzt und dieser insbesondere nicht befugt sei selbst den Haftbefehl auszusetzen oder außer Vollzug zu setzen.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat der Beschwerde unter dem 03.09.2025 nicht abgeholfen. Auf die Begründung des Vermerks vom 03.09.2025 wird Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde der D ist zulässig aber unbegründet und hatte daher in der Sache keinen Erfolg.
Wie das Amtsgericht Frankfurt am Main in dem angegriffenen Beschluss vom 29.07.2025, zurecht erkannt hat, war der Erinnerung abzuhelfen, weil Rechtsanwalt B die geltend gemachte Gebühr Nr. 4102, 4103 VV RVG für die Teilnahme an dem Termin zur Vorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts vom 09.10.2024 zurecht angesetzt hat.
Die Terminsgebühr fällt nach 4102 Nr. 3 VV RVG für die Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung an, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft "verhandelt" wird. Darunter können auch Vorführtermine fallen (KG AGS 2007, 241; LG Berlin StraFo 2006, 472). Erforderlich ist insoweit ausweislich des Wortlauts ein "Verhandeln". Reine Haftbefehlsverkündungstermine werden daher nicht erfasst (Gerold/Schmidt/Burhoff, 27. Aufl. 2025, RVG VV 4102 Rn. 13 m.w.N.). Diese wollte der Gesetzgeber über das Kriterium des "Verhandelns" aus dem Anwendungsbereich des Gebührentatbestandes herausnehmen (BT-Drs. 15/1971, 223; krit. zur restriktiven Anwendung der Vorschrift daher Burhoff/Volpert RVG/Burhoff VV 4102 Rn. 33). Nicht ausreichend soll insoweit sein, dass die Möglichkeit zur Äußerung bestand. Ob die Stellung eines Antrages erforderlich ist, wird unterschiedlich gesehen, bedarf hier aber keiner Entscheidung (dafür: OLG Bamberg AGS 2021, 169 = JurBüro 2021, 241 = NStZ-RR, 231 [Ls.]; dagegen: LG Würzburg AGS 2021, 168).
Hier hat Rechtsanwalt B in dem Vorführtermin vom 09.10.2024 "verhandelt" in obigem Sinne. Ausweislich des Protokolls hat er in dem Termin beantragt, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise Haftverschonung zu gewähren. Den Antrag begründete er zudem mündlich. Auch wenn man mithin mit dem OLG Bamberg (a.a.O.) eine Antragstellung für erforderlich erachtet, so ist diese jedenfalls vorgenommen worden.
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass es sich hier um einen Termin zur Vorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts gemäß § 115a StPO handelte (so zutreffend auch LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 22.07.2025 – Az. …). Ein "Verhandeln" liegt nach zutreffender Auffassung zwar dann nicht vor, wenn das Gericht in dem jeweiligen Verfahren über keine eigene Sachentscheidungsbefugnis verfügt und seine Prüfung im Wesentlichen auf formelle Aspekte beschränkt ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 18.11.2020 – 2 Ws 91/20, NStZ-RR 2021, 128). In diesem Punkt unterscheidet sich der hiesige Vorführungstermin nach § 115a StPO von dem in der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main gegenständlichen Auslieferungsverfahren (zu letzterem instruktiv OLG Frankfurt am Main a.a.O.).
Im Grundsatz ist es zutreffend, dass auch die Entscheidungsbefugnisse des Richters in dem Vorführungstermin vor dem Richter des nächsten Amtsgerichts gem. § 115a StPO auf einen engen Zuständigkeitsrahmen begrenzt sind, weil er keine Aktenkenntnis hat und mit der Sache nicht vertraut ist (vgl. KK-StPO/Graf, 9. Aufl. 2023, StPO § 115a Rn. 4). Insbesondere ist er grundsätzlich auch nicht befugt, selbst den Haftbefehl aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen (vgl. OLG Frankfurt a. M. NStZ 1988, 471). Erhebt der Beschuldigte jedoch Einwendungen gegen den Haftbefehl oder gegen den Vollzug, die nicht offensichtlich unbegründet sind, oder hat der Richter Bedenken gegen die Aufrechterhaltung des Haftbefehls, so hat er den zuständigen Richter und die zuständige Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten und eine Entscheidung herbeizuführen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 05.12.1996 – 1 StR 376/96, NJW 1997, 1452). Ausnahmen von der beschränkten Entscheidungskompetenz des Richters am nächsten Amtsgericht werden ferner zugelassen, wenn der Beschuldigte erkennbar haftunfähig ist (LG Frankfurt a. M. StV 1985, 464) oder wenn der Tatverdacht zweifelsfrei nicht besteht und die Aufrechterhaltung des Haftbefehls schlechthin unvertretbar wäre (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt Rn. 6; Löwe/Rosenberg/Lind Rn. 20; Schröder StV 2005, 241).
Insgesamt ist daher die zu zahlende Pflichtverteidigervergütung wie beantragt und vom Amtsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 29.07.2025, Az. …, zuerkannt festzusetzen:
Grundgebühr gem. Nr. 4101, 4100 VV RVG
216,00 Euro
Beschuldigter nicht auf freiem Fuß gem. Nr. 4103, 4102 Nr. 3 VV RVG
183,00 Euro
Verfahrensgebühr für Ermittlungsverfahren gem. Nr. 4105, 4104 VV RVG
177,00 Euro
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG
20,00 Euro
Zwischensumme netto
596,00 Euro
Mehrwertsteuer 19 %
113,24 Euro
Gesamtbetrag
709,24 Euro
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG.
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Referenzen
- StPO § 115a Vorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts 5x
- 2 Ws 91/20 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ-RR 2021, 128 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ 1988, 471 1x (nicht zugeordnet)
- 1 StR 376/96 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1997, 1452 1x (nicht zugeordnet)
- StV 1985, 464 1x (nicht zugeordnet)
- StV 2005, 241 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 56 Erinnerung und Beschwerde 1x