Urteil vom Landgericht Frankfurt am Main (10. Kammer für Handelssachen) - 3-10 O 115/24

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedrohten Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen,

gegenüber Endverbrauchern mit preislich hervorgehobenen Ersparnissen beim Erwerb apothekenpflichtiger Arzneimittel, insbesondere Schmerzmittel und Nasenspray, zu werben, wenn dies erfolgt wie nachfolgend eingeblendet:

(Abb.)

und/oder

(Abb.)

und/oder

(Abb.)

und/oder

(Abb.)

und/oder

(Abb.)

und/oder

(Abb.)

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.


3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche sowie Abmahnkosten geltend.

Die Klägerin ist die berufsständische Organisation der niedergelassenen Apotheken im Kammerbezirk A. Teil ihrer Aufgaben ist es, die Einhaltung der für Apotheken relevanten gesetzlichen Normen zu prüfen und die Einhaltung auch zu überwachen. Hierzu gehört etwa auch die Frage, wie Apotheken werben dürfen. Werden die entsprechenden Normen nicht eingehalten, so ist die Klägerin befugt, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Dies umfasst auch die Möglichkeit, die Einhaltung der Normen auf Grundlage des Wettbewerbsrechts durchzusetzen.

Die Beklagte ist eine in B ansässige Versandapotheke.

Die Beklagte bewarb auf der von ihr betriebenen Webseite am 02.08.2024 von ihr angebotene Arzneimittel mit erheblichen Preisermäßigungen wie folgt:

(Abb.)

(Abb.)

(Abb.)

(Abb.)

(Abb.)

(Abb.)

Weiterhin bot die Beklagte das Produkt Paracetamol … nicht nur in einer Packung mit 20 Tabletten an, sondern auch dahingehend, dass die Möglichkeit bestand, eine Bestellung von 40 Tabletten sowie eine Bestellung von 60 Tabletten in zwei bzw. drei Packungen gemeinsam zu erwerben, wobei die zwei bzw. drei Packungen in der Summe einen niedrigeren Preis haben als zwei bzw. drei Einzelpackungen, nämlich wie folgt:

(Abb.)

Das Sternchen an den von der Beklagten verlangten Preisen wurde auf der jeweiligen Angebotsseite wie folgt mit folgendem Sternchenhinweis aufgelöst:

„*Alle Preise (auch GP = Grundpreis) verstehen sich inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer in Euro und zuzüglich Versandkosten. Alle Angaben zu Ersparnis sowie Preisvorteil beziehen sich auf den Apothekenverkaufspreis (AVP). Dieser ist ein vom pharmazeutischen Hersteller angegebener einheitlicher Abgabepreis für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zum Zwecke der Abrechnung zwischen Apotheker und gesetzlichen Krankenkassen zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse an den Verbraucher (z. B. bei Kindern bis einschließlich 11 Jahren oder chronisch Kranken) abgegeben werden. Der AVP wird abzüglich von 5 % an die Apotheke ausbezahlt, sollte eine Erstattung durch die gesetzliche Krankenkasse vorliegen. Auf Zuzahlungen und verschreibungspflichtige Arzneimittel werden keine Preisermäßigungen gewährt!“

Bei den einzelnen oben aufgeführten Angeboten befanden sich keine Angaben, welches der niedrigste Gesamtpreis innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern war.

Paracetamol ist nur dann von der Verschreibungspflicht ausgenommen, wenn die Wirkstoffmenge pro Packung 10g nicht überschreitet (Anlage 1 zu § 1 AMVV). Daher beschränken sich die Hersteller darauf, 20 Tabletten á 500mg anzubieten.

Da die Klägerin meint, dass die dargestellten Produktbewerbungen durch die Beklagte wettbewerbswidrig seien, mahnte sie die Beklagte mit anwaltlichen Schreiben vom 09.08.2024, auf das Bezug genommen wird, ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Zahlung von Abmahnkosten iHv 3.311,18 Euro. Mit anwaltlichen Schreiben vom 23.08.2024, auf das Bezug genommen wird, wies die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche zurück.

Die Klägerin meint, dass die dargestellten Produktbewerbungen durch die Beklagte wettbewerbswidrig seien.

Hinsichtlich des Klageantrags zu 1.1 ist die Klägerin der Auffassung, dass die konkreten Werbungen mit den Preisermäßigungen wettbewerbswidrig seien. Sie erachtet die konkrete Preiswerbung – nicht die Tatsache, dass mit einem niedrigen Preis als solchem geworben wird – in dieser Form als wettbewerbswidrig. Insoweit werde durch die Gegenüberstellung, in orangener Farbe hervorgehoben, mit „-63%“ o. ä. Ermäßigungen, gegen das europäische Recht verstoßen. Derartige Preisnachlässe, die farblich durch Gegenüberstellungen hervorgehoben werden, seien geeignet, einen unzweckmäßigen Einsatz der Arzneimittel zu fördern. Dies gelte insbesondere dann, wenn es sich um Arzneimittel handele, bei denen Missbrauchsrisiken bekannt seien, wie dies bei Schmerzmitteln oder Nasenspray der Fall sei. Daher widerspreche die konkrete Gestaltung mit der farblich hervorgehobenen extremen Ersparnis der Zielsetzung des Gemeinschaftskodex mit Humanarzneimitteln. Insoweit beruft sich die Klägerin für ihre Rechtsauffassung auf die EuGH-Urteile „EUROAPTIEKA“ (Az. C-530/20) und „DocMorris“ (Az. C-). Die Werbung sei – ungeachtet von § 7 HWG – jedenfalls gem. § 3 Abs. 2 UWG unzulässig, da insoweit geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten, unlauter sind, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Handlungen, die nicht im Einklang mit dem Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel sind und den unzweckmäßigen Einsatz von Schmerzmitteln fördern, seien jedenfalls solche geschäftliche Handlungen, die nach § 3 Abs. 2 UWG wettbewerbswidrig seien.

Hinsichtlich des Klageantrags zu 1.2 ist die Klägerin der Ansicht, dass ebenfalls eine Wettbewerbswidrigkeit vorliege. Indem die Beklagte nun drei Packungen Paracetamol bündelt und zu einem Angebot zusammenfasst, mithin die dreifache Menge an Paracetamol in einem Angebot zusammengefasst wird, werde gegen die Arzneimittelverschreibungsverordnung verstoßen. Durch die Bündelung und den niedrigeren Preis im Verhältnis zu den Einzelpackungen liege nach Auffassung der Klägerin ein Verstoß gegen das Verbot verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne Verschreibung abzugeben. Selbst wenn man dies aber anders sehen wollte, wäre das Angebot per se ebenfalls unzulässig. Denn insoweit obliegt der Apotheke nach § 17 Abs. 8 ApoBetrO zu prüfen, ob Anhaltspunkte für einen Arzneimittelmissbrauch vorliegen. Es widerspreche aber gerade der Verpflichtung, Arzneimittelmissbrauch entgegenzutreten, wenn Arzneimittel, bei denen derartige Gefahren bestehen, in Gebindegrößen zusammengefasst werden, die vom Hersteller selbst gar nicht angeboten werden. Sowohl die Vorschriften zur Verschreibungspflicht als auch die Vorgaben zur Verhinderung von Arzneimittelmissbrauch – jedenfalls aber § 3 Abs. 2 UWG – stellten in diesem Zusammenhang einen Wettbewerbsverstoß dar.

Hinsichtlich des Klageantrags zu 1.3 ist die Klägerin der Auffassung, dass ein Verstoß gegen § 11 I PAngV vorliege, da die Beklagte entgegen ihrer Verpflichtung nicht darauf hinweise, welches der niedrigste Preis innerhalb der letzten 30 Tage gewesen sei. Jedenfalls habe die Beklagte eine diesbezügliche wesentliche Information iSv § 5a I UWG vorenthalten. Außerdem seien die Angaben irreführend.


Die Klägerin beantragt,

1. der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren,

zu untersagen,

1.1 gegenüber Endverbrauchern mit preislich hervorgehobenen Ersparnissen beim Erwerb apothekenpflichtiger Arzneimittel, insbesondere Schmerzmittel und Nasenspray, zu werben, wenn dies erfolgt wie nachfolgend eingeblendet:

(Abb.)



und/oder

(Abb.)

und/oder

(Abb.)

und/oder

(Abb.)

und/oder

(Abb.)

und/oder

(Abb.)

1.2 gegenüber Endverbrauchern mit einem einheitlichen Angebot für Arzneimittel mit dem Wirkstoff Paracetamol zu werben, wobei das einheitliche Angebot eine Wirkstoffmenge von insgesamt mehr als 10g Paracetamol aufweist, wenn dies erfolgt wie nachfolgend eingeblendet:

(Abb.)

1.3 gegenüber Endverbrauchern im Internet mit Preisermäßigungen auf Arzneimittel zu werben, wenn dies erfolgt wie nachfolgend eingeblendet:

(Abb.)

(Abb.)

(Abb.)

(Abb.)

(Abb.)

(Abb.)

ohne den Hinweis auf einen Referenzpreis, mithin den niedrigsten innerhalb der letzten 30 Tage vor Angebot anzugeben,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 3.311,18 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Klageantrag zu 1.1 sei nicht hinreichend bestimmt.

Die Beklagte stellt die geltend gemachten Wettbewerbsverstöße in Abrede.

Die Beklagte meint, ihre Preisdarstellung, die durch farbliche Hervorhebung der entsprechenden Ermäßigung erfolge, erfülle die gesetzlichen Anforderungen und verstoße weder gegen § 7 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) noch gegen § 3 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Im vorliegenden Fall sei keine Gefährdung iSd der von der Klägerin angeführten EuGH-Rechtsprechung erkennbar. Die Ausgestaltung der Preiswerbung der Beklagten lenke den Verbraucher nicht von einer sachlichen Prüfung ab und fördere nicht den unzweckmäßigen Einsatz des Arzneimittels. Dies insbesondere schon deshalb, weil die Beklagte unmittelbar unter ihrer Preisdarstellung alle wesentlichen pharmazeutischen Informationen, wie z. B. die Anwendungsgebiete oder die Warnhinweise wie folgt prominent platziert habe. Das Hervorheben des Preises schaffe keine zusätzlichen Anreize, das Arzneimittel in bedenklich großen – und damit ggf. auch unsachgemäßen – Mengen oder häufiger zu kaufen, als es medizinisch erforderlich sei. Es gebe keine Verbindung zwischen der Art der Preisdarstellung und dem tatsächlichen Verbrauch des Arzneimittels. Die Entscheidung, das Arzneimittel zu kaufen und einzunehmen, bleibe der informierten Entscheidung des Verbrauchers überlassen, basierend auf seinem konkreten Bedarf und den therapeutischen Eigenschaften des Produkts. Es sei falsch, anzunehmen, dass ein Verbraucher ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel aus einer Online-Apothekenbestellung, das zur Grundausstattung jeder Hausapotheke gehört (wie z. B. Paracetamol), unmittelbar nach dem Kauf konsumiere. Vielmehr würden diese Arzneimittel häufig auf Vorrat gekauft, um im Bedarfsfall schnell darauf zugreifen zu können, beispielsweise bei plötzlich auftretenden Beschwerden wie Kopfschmerzen oder Erkältungen. Die meisten Verbraucher bewahren solche Arzneimittel über einen längeren Zeitraum in ihrer Hausapotheke auf, sodass der direkte und sofortige Konsum eher die Ausnahme als die Regel sei. Auch gehe von der farblichen Hervorhebung des Preises des jeweiligen Produktes keine Anlockwirkung aus, die den Verbraucher von einer informierten Entscheidung abhalten würde.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der von der Beklagten angebotene vergünstigte Erwerb von drei Packungen eines (nicht verschreibungspflichtigen) Arzneimittels weder einen Verstoß gegen die Arzneimittelverschreibungsverordnung darstelle, noch berge er die Gefahr in sich, dass die Apotheke ihrer Pflicht aus § 17 Abs. 8 ApoBetrO nicht nachkomme, zu prüfen, ob gegebenenfalls ein Arzneimittelmissbrauch vorliege. Zunächst liege schon ganz offensichtlich kein Verstoß gegen die Arzneimittelverschreibungsverordnung vor, weil diese sich auf die Gesamtwirkstoffmenge in einer Packung bezieht und gerade nicht vorschreibt, wie viele Packungen insgesamt abgegeben werden dürfen. Die Arzneimittelverschreibungsverordnung besage, dass Paracetamol bis zu einer bestimmten Menge von der Verschreibungspflicht ausgenommen ist. Solange jede einzelne Packung die Grenze von 10g nicht überschreitet, ist das Medikament nicht verschreibungspflichtig. Dies gilt unabhängig davon, ob die Packungen einzeln oder zu einem ermäßigten Preis zusammen gekauft werden. Auch wenn mehrere Packungen zusammen günstiger sind als der Einzelerwerb, stellt dies keinen Verstoß gegen die Arzneimittelverschreibungsverordnung dar, solange die gesetzlich erlaubte Gesamtmenge an Paracetamol pro Packung nicht überschritten wird.

Die Verpflichtung nach § 17 Abs. 8 ApoBetrO richte sich zudem primär an Situationen, in denen tatsächlich Anhaltspunkte für einen Missbrauch vorliegen. Die bloße Möglichkeit des Erwerbs mehrerer (nicht verschreibungspflichtiger) Arzneimitteln zum vergünstigten Preis begründe dieses Risiko nicht per se. Paracetamol und ähnliche (nicht verschreibungspflichtige) Arzneimittel sind mit klaren Dosierungsempfehlungen versehen, die in der Packungsbeilage eindeutig beschrieben sind. Verbraucher, die sich an diese Empfehlungen halten, erhöhen nicht das Risiko eines Missbrauchs, nur weil sie eine größere Menge des Arzneimittels vorrätig haben. Der Gesetzgeber hat diese Produkte mit der Wirkstoffmenge bewusst als nicht verschreibungspflichtig eingestuft, weil davon ausgegangen wird, dass eine ärztliche Verschreibung für ihren sicheren Gebrauch nicht erforderlich ist. In diesem Zusammenhang vertraut der Gesetzgeber auf das ausreichende Maß an Einschätzungsfähigkeit der Verbraucher. Der Erwerb größerer Mengen zur Vorratshaltung sollte daher nicht automatisch mit einem erhöhten Missbrauchsrisiko gleichgesetzt werden, sondern wie es in § 17 Abs. 8 ApBetrO vorgesehen, nur „bei begründetem Verdacht auf Missbrauch die Abgabe verweigert werden“.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie nicht gegen § 11 Abs. 1 PAngV verstoße, auch wenn sie den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage nicht darstellt. Durch die Bezugnahme auf den Apothekenverkaufspreis (AVP) werde die Preisgestaltung nicht vom Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 PAngV erfasst. Im vorliegenden Fall liege keine Preisermäßigung im Sinne von § 11 Abs. 1 PAngV vor, da sich die Preisersparnis nicht auf einen alten Preis der Beklagten beziehe, sondern der Apothekenverkaufspreis (AVP) als Referenzgröße herangezogen werde. Es handele sich hier also vielmehr um einen Preisvergleich und nicht um die Senkung des eigenen Preises, sodass der Anwendungsbereich des § 11 PAngV nicht greife. Der Verbraucher werde transparent über die Differenz zwischen dem angebotenen Preis und dem üblichen Abrechnungspreis gegenüber der Krankenkasse informiert. Deshalb liege auch kein Verstoß gegen § 5a I UWG vor. Auch seien die Angaben nicht irreführend gem. § 5 II Nr. 2 UWG.

Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig.

1.

Die Klägerin ist gem. § 8 III Nr. 4 UWG klagebefugt.

2.

Der Klageantrag zu 1.1 ist hinreichend bestimmt.

Dieser richtet gegen die konkrete Verletzungshandlung, wie im Klageantrag zu 1.1 dargestellt. Weiterhin wird der Antrag durch die Ausführungen in der Klageschrift weiter eindeutig bestimmt. Es geht konkret um die Werbung mit preislich hervorgehobenen Ersparnissen beim Erwerb apothekenpflichtiger Arzneimittel, nämlich vorliegend konkret mit der blickfangmäßig hervorgehobenen Darstellung in den orangefarbenen Kästchen mit der Ersparnis in Prozent und dem konkreten Preis in Bezug auf den AVP. Insoweit kann für die Beklagte nicht unklar sein, was ihr verboten werden soll.

II.

Die Klage ist teilweise begründet.

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte bzgl. des Klageantrags zu 1.1 einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 I 1, 3 I, II UWG.

a.

Vorliegend ist die Anwendbarkeit des § 3 II UWG nicht durch die Sonderregelung des § 7 I HWG ausgeschlossen (vgl. dazu auch BGH GRUR 2003, 624, 626 – Kleidersack). Dies gilt vorliegend schon deshalb, da es vorliegend nicht um die Zulässigkeit der Preisgestaltung an sich geht, sondern um die Art und Weise der Darstellung des Preisvorteils und der Ersparnis.

b.

Die Klägerin ist gem. § 8 III Nr. 4 UWG aktivlegitimiert. Die Beklagte ist als Verantwortliche für die angegriffene Produktwerbung passivlegitimiert.

c.

Gem. § 3 II UWG sind geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

aa.

Die Anwendung des § 3 II UWG setzt eine geschäftliche Handlung (§ 2 I Nr. 2 UWG) voraus, die sich an Verbraucher (§ 2 II UWG) richtet oder diese erreicht. An Verbraucher „gerichtet“ ist eine geschäftliche Handlung dann, wenn die Äußerung des Unternehmers für sie bestimmt ist (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 3 Rn. 3.15, beck-online). Da sich das gegenständliche Produktangebot gem. Klageantrag zu 1.1 direkt an Verbraucher richtet, ist diese Voraussetzung unzweifelhaft gegeben.

bb.

Weiterhin muss die geschäftliche Handlung der unternehmerischen Sorgfalt widersprechen.

Gem. § 2 I Nr. 9 UWG ist „unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält.

Ob das Verhalten eines Unternehmers in einem bestimmten Tätigkeitsbereich gegen die unternehmerische Sorgfalt verstößt, ist anhand der berechtigten Erwartungen eines Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen (EuGH WRP 2016, 1342 Rn. 34 – Deroo-Blanquart). Das setzt wiederum eine umfassende Abwägung der Interessen des Unternehmers und der angesprochenen oder erreichten Verbraucher voraus. Umfang und Intensität der jeweiligen Rücksichtspflichten bestimmen sich danach, mit welchen Verbrauchern es der Unternehmer zu tun hat. Maßstab ist grds. der Durchschnittsverbraucher, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch (bzw. verständig) ist (ErwGr. 18 UGP-RL; EuGH WRP 2016, 1342 Rn. 32 – Deroo-Blanquart) (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 3 Rn. 3.19, beck-online).

Die Beurteilung der Frage, ob eine Geschäftspraxis der beruflichen Sorgfalt gem. § 3 Abs. 2 UWG und Art. 5 Abs. 2 lit. a UGP-RL widerspricht, ist an der Zielsetzung dieser Richtlinie auszurichten, dem Verbraucher eine informationsgeleitete und freie, mithin rationale Entscheidung zu ermöglichen (BGH GRUR 2020, 550 Rn. 27 – Soft-Bonus II; BGH GRUR 2014, 686 Rn. 23 – Goldbärenbarren) (vgl. BeckOK UWG/Alexander, 30. Ed. 1.10.2025, UWG § 3 Rn. 104, beck-online). Der Unternehmer hat bei seiner Tätigkeit die Interessen und die Schutzbedürftigkeit der von ihm angesprochenen Verbraucherkreise einzubeziehen (vgl. BGH GRUR 2020, 550 Rn. 28 – Sofort-Bonus II).

Der Begriff der unternehmerischen Sorgfalt ist objektiv zu verstehen, wie sich aus seiner Definition in § 2 I Nr. 9 UWG ergibt. Vom Unternehmer wird erwartet, dass er einen bestimmten „Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt“ in seinem „Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern“ einhält. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Unternehmer persönlich in der Lage ist, diesen Anforderungen nachzukommen (arg. Art. 11 II lit. b UGP-RL; OLG Köln GRUR-RR 2013, 116 (117)). Ein persönliches Verschulden ist lediglich beim Schadensersatzanspruch nach § 9 I und II UWG vorausgesetzt (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 3 Rn. 3.21, beck-online; BeckOK UWG/Alexander, 30. Ed. 1.10.2025, UWG § 3 Rn. 107ff.).

Einen praktisch wichtigen Anwendungsbereich des § 3 II UWG können Verkaufsförderungsmaßnahmen bilden, die weder aggressiv iSd § 4a UWG, noch irreführend iSd § 5 UWG oder des § 5a II iVm § 5a IV UWG und § 6 I Nr. 4 DDG sind. Sie können im Einzelfall gegen die berufliche Sorgfalt iSd Art. 5 II lit. a UGP-RL (BGH WRP 2014, 831 Rn. 23 – Goldbärenbarren) und dementsprechend gegen die unternehmerische Sorgfalt iSd § 3 II UWG verstoßen. Dafür ist es zwar ausreichend (OLG Köln WRP 2013, 92 Rn. 19 ff.), allerdings nicht erforderlich, dass ihre Anlockwirkung geeignet ist, die „Rationalität der Nachfrageentscheidung der Verbraucher vollständig in den Hintergrund treten zu lassen“ (offengelassen in BGH GRUR 2011, 532 Rn. 26 – Millionen-Chance II; dazu Köhler GRUR 2011, 478 (482 ff.)). Vielmehr genügt es für einen Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfalt, wenn die Anlockwirkung der Verkaufsförderungsmaßnahme dazu eingesetzt wird, die Verbraucher von einer informierten Entscheidung abzuhalten oder ihre aufgrund persönlicher Eigenschaften (§ 3 IV 2 UWG) unzureichende Fähigkeit zu einer informierten Entscheidung auszunutzen (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 3 Rn. 3.31, beck-online).

Auf dieser Grundlage ist anzunehmen, dass die hier in Rede stehende Werbung mit einer blickfangmäßig hervorgehobenen Preisersparnis beim Erwerb von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel der unternehmerischen Sorgfalt widerspricht.

Die Kammer teilt die Auffassung der Klägerin, dass die Bewerbung der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel gemäß Klageantrag zu 1.1 in Bezug auf die beworbene Preisersparnis den durch den EuGH aufgestellten europarechtlichen Vorgaben zur Werbung für Arzneimittel gegenüber Verbrauchern widerspricht. Zutreffend nimmt die Klägerin dabei zunächst Bezug auf das EuGH-Urteil „EUROAPTIEKA“ v. 22.12.2022 - C-530/20 (GRUR 2023, 268).

Insoweit hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 22.12.2022 (C-530/20 EUROAPTIEKA) Folgendes ausgeführt (Hervorhebung nicht im Original):

Weiterhin führt der EuGH aus:

65 Zu der Frage, ob Verbote wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden solche Elemente betreffen, ist darauf hinzuweisen, dass, wie der Generalanwalt in Rn. 30 seiner ergänzenden Schlussanträge vom 9.6.2022 ausgeführt hat (GRUR-RS 2022, 12696), bei nicht verschreibungspflichtigen und nicht erstattungsfähigen Arzneimitteln in vielen Fällen der Endverbraucher selbst die Zweckmäßigkeit oder die Notwendigkeit des Kaufs solcher Arzneimittel prüft, ohne einen Arzt zu konsultieren. Dieser Verbraucher verfügt aber nicht notwendigerweise über spezielle Sachkenntnis, die es ihm ermöglichen würde, ihren therapeutischen Wert zu beurteilen. Die Werbung kann also einen besonders großen Einfluss auf die Prüfung und die Entscheidung dieses Verbrauchers ausüben, und zwar sowohl was die Qualität des Arzneimittels betrifft als auch hinsichtlich der zu kaufenden Menge.

66 In diesem Zusammenhang sind, wie der Generalanwalt in den Rn. 87 und 88 seiner Schlussanträge vom 9.12.2021 festgestellt hat (GRUR-RS 2021, 38220), Werbeelemente wie die durch die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Bestimmung geregelten geeignet, die Verbraucher über das wirtschaftliche Kriterium des Preises zum Kauf von Arzneimitteln zu veranlassen, die weder verschreibungspflichtig noch erstattungsfähig sind. Sie können daher dazu führen, dass Verbraucher diese Arzneimittel kaufen und einnehmen, ohne dass eine sachliche Prüfung anhand der therapeutischen Eigenschaften der Arzneimittel und des konkreten medizinischen Bedarfs vorgenommen worden wäre.

67 Eine Werbung, die den Verbraucher von einer sachlichen Prüfung der Frage ablenkt, ob die Einnahme eines Arzneimittels erforderlich ist, leistet aber der unzweckmäßigen und übermäßigen Verwendung dieses Arzneimittels Vorschub (vgl. in diesem Sinne EuGH ECLI:EU:C:2007:654 = GRUR 2008, 267 Rn. 56 – Gintec).

68 Eine solche unzweckmäßige und übermäßige Verwendung von Arzneimitteln kann sich auch aus einer Werbung ergeben, die – wie die von der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Vorschrift erfasste, die Sonderangebote oder den kombinierten Verkauf von Arzneimitteln und anderen Waren bewirbt – Arzneimittel mit anderen Verbrauchswaren gleichstellt, bei denen im Allgemeinen Preisnachlässe und -ermäßigungen gewährt werden, die an die Überschreitung bestimmter Beträge geknüpft sind.

69 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass Verbote, wie sie in der im Ausgangsverfahren fraglichen Vorschrift vorgesehen sind, dem wesentlichen Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit entsprechen, da sie die Verbreitung von Werbeelementen verhindern, die die unzweckmäßige und übermäßige Verwendung von Arzneimitteln fördern, die weder verschreibungspflichtig noch erstattungsfähig sind.

70 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht auf die Verbreitung rein informativer Angaben ohne jede Werbeabsicht zu solchen Arzneimitteln gerichtet sind, sondern auf die Verbreitung von Inhalten, die den Kauf dieser Arzneimittel fördern sollen, sei es unter Verweis auf ihren Preis, durch einen Sonderverkauf oder einen kombinierten Verkauf zusammen mit anderen Arzneimitteln, gegebenenfalls zu einem reduzierten Preis, oder mit anderen Waren.

71 Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass ein wirksamer Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen unter anderem verlangt, dass Arzneimittel zu angemessenen Preisen verkauft werden, und dass ein Preiswettbewerb daher den Patienten Vorteile bringen könnte, da er es gegebenenfalls ermöglichen würde, Arzneimittel zu günstigeren Preisen anzubieten (vgl. in diesem Sinne EuGH ECLI:EU:C:2016:776 = GRUR 2016, 1312 Rn. 43 – Deutsche Parkinson Vereinigung, und die dort angeführte Rspr.).

72 Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht jedoch hervor, dass sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Vorschrift darauf beschränkt, Werbung für Sonderangebote oder für kombinierte Verkäufe sowie Werbung über den Preis zu verbieten, dabei aber die Möglichkeit, beim Verkauf von Arzneimitteln und anderen Gesundheitsprodukten Preisnachlässe und Rabatte zu gewähren, die das lettische Recht den im Arzneimittelhandel tätigen Einrichtungen einräumt, unberührt lässt.

Diese Grundsätze hat der EuGH in seiner Entscheidung „Gutscheinwerbung“ v. 27.02.2025 – C-517/23 (GRUR 2025, 424) bestätigt und u.a. ausgeführt (Hervorhebungen durch die Kammer):

82 In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner zweiten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 87 III RL 2001/83 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die Werbeaktionen für den Bezug unbestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel unter Verwendung von Werbegaben in Gestalt von Gutscheinen über einen bestimmten Geldbetrag oder über einen prozentualen Preisnachlass für den nachfolgenden Erwerb weiterer Produkte, wie nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel, verbietet.

83 Wie in den Rn. 48 und 49 des vorliegenden Urteils ausgeführt, unterliegt eine solche Werbung, da die Werbung für Arzneimittel – auch für nicht verschreibungspflichtige – der öffentlichen Gesundheit schaden kann Verboten, Bedingungen und Beschränkungen nach der RL 2001/83 (vgl. idS EuGH ECLI:EU:C:2022:1014 = GRUR 2023, 268 Rn. 59 – EUROAPTIEKA).

84 Außerdem ist mit dieser Richtlinie eine vollständige Harmonisierung des Bereichs der Arzneimittelwerbung erfolgt. Wird den Mitgliedstaaten nicht ausdrücklich die Befugnis eingeräumt, andere Regelungen zu treffen, dürfen sie die Arzneimittelwerbung folglich nur den Anforderungen dieser Richtlinie unterwerfen (EuGH ECLI:EU:C:2022:1014 = GRUR 2023, 268 Rn. 60 – EUROAPTIEKA).

85 Wie in Rn. 45 des vorliegenden Urteils ausgeführt, fördern die Werbeaktionen, die Gegenstand der vorliegenden Vorlagefrage sind – obwohl sie für den Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel durchgeführt werden – ausschließlich den Verbrauch nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel. Daraus folgt, dass Art. 88 I Buchst. a RL 2001/83 insofern nicht auf diese Werbeaktionen anwendbar ist, als sie darauf abzielen, den Verbrauch der letztgenannten Art von Arzneimitteln zu fördern.

86 Die in Art. 88 II RL 2001/83 vorgesehene grundsätzliche Zulässigkeit öffentlicher Werbeaktionen, die wie diejenigen, die die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung zum Gegenstand hat, den Verbrauch nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel fördern, wird unter anderem durch die Bedingungen und Beschränkungen von Art. 87 dieser Richtlinie beschränkt (vgl. idS EuGH ECLI:EU:C:2022:1014 = GRUR 2023, 268 Rn. 61 – EUROAPTIEKA).

87 Auch wenn sich aus Art. 88 II RL 2001/83 ergibt, dass Werbung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zulässig ist, müssen die Mitgliedstaaten daher, um im Einklang mit dem in den Erwgr. 2 und 45 dieser Richtlinie verankerten wesentlichen Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit Gefahren für dieselbe zu verhindern, verbieten, dass in die Öffentlichkeitswerbung für solche Arzneimittel Elemente einbezogen werden, die ihren unzweckmäßigen Einsatz fördern könnten (vgl. idS EuGH ECLI:EU:C:2022:1014 = GRUR 2023, 268 Rn. 63 – EUROAPTIEKA).

88 Insoweit schreibt Art. 87 III RL 2001/83 vor, dass die Werbung einen zweckmäßigen Einsatz des Arzneimittels fördern muss, indem sie seine Eigenschaften objektiv und ohne Übertreibung darstellt, und nicht irreführend sein darf. Diese Bestimmung wiederholt die im 45. Erwgr. dieser Richtlinie angeführte Notwendigkeit, übertriebene und unvernünftige Werbung, die sich auf die öffentliche Gesundheit auswirken könnte, zu verhindern (vgl. idS EuGH ECLI:EU:C:2007:654 = GRUR 2008, 267 Rn. 55 – Gintec).

89 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass der Endverbraucher bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln selbst die Zweckmäßigkeit oder die Notwendigkeit des Kaufs solcher Arzneimittel prüft, ohne einen Arzt zu konsultieren. Dieser Verbraucher verfügt aber nicht notwendigerweise über spezielle Sachkenntnis, die es ihm ermöglichen würde, ihren therapeutischen Wert zu beurteilen. Die Werbung kann also einen besonders großen Einfluss auf die Prüfung und die Entscheidung dieses Verbrauchers ausüben, und zwar sowohl was die Qualität des Arzneimittels betrifft als auch hinsichtlich der zu kaufenden Menge (vgl. idS EuGH ECLI:EU:C:2022:1014 = GRUR 2023, 268 Rn. 65 – EUROAPTIEKA).

90 Somit leistet eine Werbung, die den Verbraucher von einer sachlichen Prüfung der Frage ablenkt, ob die Einnahme eines Arzneimittels erforderlich ist, der unzweckmäßigen und übermäßigen Verwendung dieses Arzneimittels Vorschub (vgl. idS EuGH ECLI:EU:C:2022:1014 = GRUR 2023, 268 Rn. 67 – EUROAPTIEKA, mwN).

91 Im vorliegenden Fall kann der Verbraucher die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Gutscheine verwenden, um Produkte aus dem gesamten Warensortiment der betreffenden Apotheke, mit Ausnahme verschreibungspflichtiger Arzneimittel, zu einem vergünstigten Preis zu erhalten. Ein Verbraucher kann sich beispielsweise zwischen dem Kauf nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel und dem Kauf anderer Verbrauchsprodukte, wie von Gesundheits- und Pflegeprodukten, entscheiden. Werbeaktionen wie diejenigen, die Gegenstand der vorliegenden Vorlagefrage sind, stellen nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel somit anderen von einer Apotheke angebotenen Verbrauchsprodukten gleich.

92 Eine solche Gleichstellung kann jedoch zu einer unzweckmäßigen und übermäßigen Verwendung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel führen (vgl. idS EuGH ECLI:EU:C:2022:1014 = GRUR 2023, 268 Rn. 68 – EUROAPTIEKA), da sie den ganz besonderen Charakter dieser Arzneimittel verschleiert, deren therapeutische Wirkungen sie substanziell von den übrigen Waren unterscheiden. Diese Gleichstellung lenkt den Verbraucher von einer sachlichen Prüfung der Frage ab, ob die Einnahme dieser Arzneimittel erforderlich ist.

93 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass ein Verbot, wie es in der im Ausgangsverfahren fraglichen Regelung vorgesehen ist, dem wesentlichen Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit entspricht, da es die Verbreitung von Werbeelementen verhindert, die die unzweckmäßige und übermäßige Verwendung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel fördern (vgl. idS EuGH ECLI:EU:C:2022:1014 = GRUR 2023, 268 Rn. 69 – EUROAPTIEKA).

Daraus ergibt sich, so zutreffend die Klägerin, eine unmittelbar aus dem Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel ergebende Verpflichtung der Nationalstaaten, Werbung zu verhindern, die geeignet ist, den unzweckmäßigen Einsatz von Arzneimitteln zu fördern.

Soweit die Beklagte der Auffassung ist, dass ihre gegenständliche Preiswerbung gemäß Klageantrag zu 1.1 diese Voraussetzungen nicht erfüllt, also nicht geeignet ist, den unzweckmäßigen Einsatz von Arzneimitteln zu fördern, insbesondere einen zusätzlichen Kaufanreit zu schaffen, vermag dies im Lichte der angeführten EuGH-Rechtsprechung nicht zu überzeugen. Vielmehr tritt die Kammer nach einer Würdigung der Gesamtumstände der klägerischen Ansicht bei.

Zwar wird durch diese Ansicht das Bild eines verständigen und mündigen Verbrauchers im Zusammenhang mit dem Erwerb von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten durchaus in den Hintergrund gedrängt. Dies mag man grundsätzlich für richtig oder falsch erachten. Jedenfalls ist die Kammer an diese europarechtliche Auslegung des EuGH gebunden. Dies rechtfertigt der EuGH durchaus nachvollziehbar mit der Begründung, dass Arzneimitteln einen ganz besonderen Charakter haben, deren therapeutische Wirkungen sie substanziell von den übrigen Waren unterscheiden. Aufgrund dieser therapeutischen Wirkungen können Arzneimittel, wenn sie ohne Not oder falsch eingenommen werden, der Gesundheit schweren Schaden zufügen, ohne dass der Patient sich dessen bei ihrer Verabreichung bewusst sein kann. Der Endverbraucher prüft bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln selbst die Zweckmäßigkeit oder die Notwendigkeit des Kaufs solcher Arzneimittel, ohne einen Arzt zu konsultieren. Dieser Verbraucher verfügt aber nicht notwendigerweise über spezielle Sachkenntnis, die es ihm ermöglichen würde, ihren therapeutischen Wert zu beurteilen. Die Werbung kann also einen besonders großen Einfluss auf die Prüfung und die Entscheidung dieses Verbrauchers ausüben, und zwar sowohl was die Qualität des Arzneimittels betrifft als auch hinsichtlich der zu kaufenden Menge. Deshalb ist es gerechtfertigt, auch bei der Preiswerbung im Zusammenhang mit dem Einfluss derselben auf die Entscheidung des Verbrauchers hinsichtlich der zu kaufenden Menge, einen strengen Maßstab anzulegen. An dieser Stelle ist nochmals zu betonen, dass es vorliegend nicht darum geht, dass und wie die Beklagte in ihrer Privatautonomie ihre Preise für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel festsetzt. Darin ist die Beklagte frei. Es geht vorliegend einzig darum, ob die blickfangmäßige Werbung der Beklagten mit einer Preisersparnis im Vergleich zum AVP unzulässig ist, nämlich einen unsachlichen Kaufanreiz schafft.

Der EuGH macht deshalb nunmehr zur Vorgabe, dass auch wenn sich aus Art. 88 II RL 2001/83 ergibt, dass Werbung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zulässig ist, die Mitgliedstaaten daher, um im Einklang mit dem in den Erwgr. 2 und 45 dieser Richtlinie verankerten wesentlichen Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit Gefahren für dieselbe zu verhindern, verbieten müssen, dass in die Öffentlichkeitswerbung für nicht verschreibungspflichtige und nicht erstattungsfähige Arzneimittel Elemente einbezogen werden, die den unzweckmäßigen Einsatz solcher Arzneimittel fördern könnten. Dies gilt auch für Werbeelemente, die geeignet sind, die Verbraucher über das wirtschaftliche Kriterium des Preises zum Kauf von Arzneimitteln zu veranlassen, die weder verschreibungspflichtig noch erstattungsfähig sind. Sie können daher dazu führen, dass Verbraucher diese Arzneimittel kaufen und einnehmen, ohne dass eine sachliche Prüfung anhand der therapeutischen Eigenschaften der Arzneimittel und des konkreten medizinischen Bedarfs vorgenommen worden wäre. Eine solche Werbung, die den Verbraucher von einer sachlichen Prüfung der Frage ablenkt, ob die Einnahme eines Arzneimittels erforderlich ist, leistet aber der unzweckmäßigen und übermäßigen Verwendung dieses Arzneimittels Vorschub.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es vorliegend gerade nicht so, dass die Angaben zur Preisersparnis lediglich auf die Verbreitung rein informativer Angaben ohne jede Werbeabsicht zu solchen Arzneimitteln gerichtet sind, sondern vielmehr auf die Verbreitung von Inhalten, die den Kauf dieser Arzneimittel fördern sollen nämlich unter Verweis auf ihren Preis, und zwar auf einen extrem günstigen Preis. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die streitgegenständliche Werbung bzgl. der Preisersparnis nicht optisch dezent gehalten. Das Gegenteil ist der Fall. Die massive Preisersparnis wird blickfangmäßig durch die orangefarbigen Kästchen deutlich hervorgehoben und sind nicht zu übersehen.

In diesem Zusammenhang ist noch einmal darauf hinzuweisen, um welche Art von Produkten es sich handelt. Die Produkte sind geeignet, durch die Erwerber missbraucht zu werden. Um einen solchen Missbrauch vorzubeugen, ist die Art und Weise der Bewerbung strenger zu prüfen, als dies bei normalen Produkten des täglichen Bedarfs der Fall ist.

Soweit die Beklagte ausführt, dass das Hervorheben des Preises keine zusätzlichen Anreize, das Arzneimittel in bedenklich großen – und damit ggf. auch unsachgemäßen – Mengen oder häufiger zu kaufen, schaffe als es medizinisch erforderlich sei, vermag dies im Lichte der genannten EuGH-Rechtsprechung nicht zu überzeugen. Es gebe keine Verbindung zwischen der Art der Preisdarstellung und dem tatsächlichen Verbrauch des Arzneimittels. Die Entscheidung, das Arzneimittel zu kaufen und einzunehmen, bleibe der informierten Entscheidung des Verbrauchers überlassen, basierend auf seinem konkreten Bedarf und den therapeutischen Eigenschaften des Produkts. Es sei falsch, anzunehmen, dass ein Verbraucher ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel aus einer Online-Apothekenbestellung, das zur Grundausstattung jeder Hausapotheke gehöre (wie z. B. Paracetamol), unmittelbar nach dem Kauf konsumiere. Vielmehr würden diese Arzneimittel häufig auf Vorrat gekauft, um im Bedarfsfall schnell darauf zugreifen zu können, beispielsweise bei plötzlich auftretenden Beschwerden wie Kopfschmerzen oder Erkältungen. Die meisten Verbraucher würden solche Arzneimittel über einen längeren Zeitraum in ihrer Hausapotheke aufbewahren, sodass der direkte und sofortige Konsum eher die Ausnahme als die Regel ist. Auch wenn diese Überlegungen der Beklagten durchaus teilweise nachvollziehbar und auch zutreffend sein dürften, ändert dies an der konkreten Gesamtbewertung jedoch nichts. Es mag insbesondere zutreffend sei, dass die gegenständlichen Arzneimittel für die Hausapotheke auf einen gewissen Vorrat hin angeschafft werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass mit der konkreten Preisersparniswerbung unzulässige zusätzliche Kaufanreize geschaffen werden. Dies mag bei geringfügigen Preisersparnissen anders zu bewerten seien. Dies gilt jedenfalls aber dann, wenn wie vorliegend mit einer solch massiven Preisersparnis im Rahmen von 42% bis zu 67%, konkret 42%, 51%, 57%, 61%, 63% und 67%, geworben wird. Insoweit wird bei 5 von 6 Produkten mit einer Preisersparnis von mehr als die Hälfte geworben. Insoweit hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die dargestellte konkrete hervorgehobene Preisersparniswerbung aus dem Grund gewählt wurde, um einen zusätzlichen Kaufanreiz zu schaffen, da man ja aufgrund des besonders niedrigen Preises ganz besonders sparen kann. Nach Auffassung der Kammer ist eine andere Sichtweise eher lebensfern. Es geht allein um die Gefahr und naheliegende Möglichkeit, dass der Verbraucher aufgrund der blickfangmäßig hervorgehobenen Werbung zur Preisersparnis dazu verleitet wird, eine größere Menge an Medikamenten einzukaufen, als er eigentlich benötigt (auch bei Berücksichtigung einer Vorratshaltung in der Hausapotheke), weil die Medikamente ja so günstig sind und man deshalb „zuschlagen“ muss. Insoweit wird der Verbraucher durch die Preisersparniswerbung von einer sachlichen Prüfung der Frage ablenkt, ob die Einnahme eines Arzneimittels erforderlich ist. Dadurch wiederum wird der unzweckmäßigen und übermäßigen Verwendung dieses Arzneimittels Vorschub geleistet. Das Argument der Preisersparnis überlagert quasi die Frage, wie viele Arzneimittel man eigentlich bei rationaler Sichtweise tatsächlich benötigt. Insoweit geht von der farblichen Hervorhebung des Preises des jeweiligen Produktes und der kommunizierten massiven Preisersparnis entgegen der Ansicht der Beklagten nach Auffassung der Kammer durchaus eine Anlockwirkung aus, die den Verbraucher von einer informierten Entscheidung ablenkt.

Die Beklagte führt wie folgt weiter aus:

„Ein weiterer Aspekt, den es zu berücksichtigen gilt, ist die Intention hinter den gewährten Preisnachlässen. Es geht keineswegs darum, Verbraucher zum Fehlgebrauch zu verleiten, sondern vielmehr darum, sicherzustellen, dass sie Zugang zu erschwinglichen nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln haben. In Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheit, wie sie durch die Nachwirkungen der Corona-Pandemie und die gegenwärtige Inflation geprägt sind, ist es von höchster Bedeutung, dass Verbraucher nicht gezwungen werden, bei essenziellen Gütern wie Arzneimitteln Abstriche zu machen. Die Beliebtheit von Online-Apotheken lässt sich gerade dadurch erklären, dass sie eine Möglichkeit bieten, qualitativ hochwertige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu fairen Konditionen zu erwerben.

Arzneimittel sind kein Luxusgut, sondern eine Notwendigkeit – sowohl für Menschen mit chronischen Erkrankungen als auch in Akutsituationen. Das Ziel der Beklagten ist es, durch angemessene Preisgestaltung sicherzustellen, dass Verbraucher keine Kompromisse bei ihrer Gesundheit eingehen müssen. Insbesondere in einer Zeit, in der viele Menschen besonders achtsam mit ihrem Budget umgehen müssen, tragen Online-Apotheken mit ihrem Angebot dazu bei, dass die Verbraucher an den richtigen Stellen sparen können, ohne ihre Gesundheit zu gefährden.“

Auch diese Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Insoweit verkennt die Beklagte, dass diese Problematik hier gar nicht zum Tragen kommt. Es geht hier, wie bereits ausgeführt, gerade nicht darum der Beklagten vorzuschreiben, zu welchen Preisen sie die nicht verschreibungspflichtigen Medikamente zu verkaufen hat. Sie ist bei der Preisbildung frei. Ihr ist deshalb völlig unbenommen, diese Arzneimittel zu „erschwinglichen“ und „fairen Konditionen“ anzubieten. Dazu muss sie aber nicht, was hier allein Gegenstand ist, eine Preisersparnis wie vorliegend geschehen blickfangmäßig hervorheben. Sie kann schlicht und einfach einen günstigen Preis verlangen und so die Verbraucher überzeugen.

Danach stellt es einen Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfalt dar, wenn die Anlockwirkung der Verkaufsförderungsmaßnahme dazu eingesetzt wird, die Verbraucher von einer informierten Entscheidung abzuhalten. So liegt es hier. Da die gegenständliche Werbung zur massiven Preisersparnis nicht den vom EuGH aufgestellten Kriterien zu einer zulässigen Werbung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimitteln entspricht, ist die Beklagte ihrer unternehmerischen Sorgfalt nicht ausreichend nachgekommen. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an.

cc.

Die Werbung der Beklagten zur massiven Preisersparnis ist auch iSv § 3 II UWG geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

Gem. § 2 I Nr. 11 UWG ist eine „wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Durch die blickfangmäßig hervorgehobene Werbung mit der massiven Preisersparnis wird unter Berücksichtigung der oben genannten EuGH-Rechtsprechung die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar beeinträchtigt, da dadurch der Preisaspekt bei Arzneimitteln unangemessen in den Vordergrund gerückt wird und somit die rationale Entscheidung darüber, ob das Arzneimittel an sich und in welcher Menge tatsächlich benötigt wird. Dadurch kann der Verbraucher auch veranlasst werden, mehr Arzneimittel zu kaufen als er eigentlich benötigt.

d.

Aufgrund des vorliegenden Verstoßes besteht Wiederholungsgefahr, die die Beklagte nicht ausgeräumt hat, insbesondere durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.

2.

Die Klägerin hat keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte bzgl. des Klageantrags zu 1.2 aus § 8 I 1 UWG.

a.

Ein Unterlassungsanspruch folgt nicht aus § 3a UWG i.V.m. Anlage 1 „Paracetamol“ zu § 1 AMVV.

Ein Verstoß gegen Anlage 1 „Paracetamol“ zu § 1 AMVV (Arzneimittelverschreibungsverordnung) im Hinblick auf das gegenständliche Angebot bzgl. dreier 20iger-Packungen Paracetamol liegt nicht vor.

Die Beklagte bietet bei dem nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimittel Paracetamol mehrere Packungen als Bundle zu einem etwas niedrigeren Preis an, als wenn der Verbraucher eine einzelne Packung erwirbt.

Dies ist im Hinblick auf die Regelung Anlage 1 „Paracetamol“ zu § 1 AMVV rechtlich nicht zu beanstanden. So heißt es in der Anlage 1 der Arzneimittelverschreibeverordnung unter Paracetamol,

„ausgenommen Humanarzneimittel zur oralen Anwendung zur symptomatischen Behandlung leichter bis mäßig starker Schmerzen oder von Fieber oder zur Behandlung leichter bis mäßig starker Schmerzen und von Fieber in einer Gesamtwirkstoffmenge von bis zu 10 g je Packung“ (Hervorhebung durch die Kammer).

Zu Recht führt die Beklagte deshalb aus, es liege kein Verstoß gegen die Arzneimittelverschreibungsverordnung vor, weil diese sich auf die Gesamtwirkstoffmenge in einer Packung bezieht und gerade nicht vorschreibt, wie viele Packungen insgesamt abgegeben werden dürfen. Die Arzneimittelverschreibungsverordnung besagt, dass Paracetamol bis zu einer bestimmten Menge von der Verschreibungspflicht ausgenommen ist. Solange jede einzelne Packung die Grenze von 10g nicht überschreitet, ist das Medikament nicht verschreibungspflichtig. Dies gilt unabhängig davon, ob die Packungen einzeln oder zu einem ermäßigten Preis zusammen gekauft werden. Auch wenn mehrere Packungen zusammen günstiger sind als der Einzelerwerb, stellt dies keinen Verstoß gegen die Arzneimittelverschreibungsverordnung dar, solange die gesetzlich erlaubte Gesamtmenge an Paracetamol pro Packung nicht überschritten wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

b.

Ein Unterlassungsanspruch folgt nicht aus § 3a UWG i.V.m. § 17 Abs. 8 ApoBetrO.

Nach § 17 Abs. 8 ApoBetrO hat das pharmazeutische Personal einem erkennbaren Arzneimittelmissbrauch in geeigneter Weise entgegenzutreten und bei begründetem Verdacht auf Missbrauch die Abgabe zu verweigern.

Die Kammer teilt nicht die Ansicht der Klägerin, es widerspreche aber gerade der Verpflichtung, Arzneimittelmissbrauch entgegenzutreten, wenn Arzneimittel, bei denen derartige Missbrauchsgefahren bestehen, in Gebindegrößen zusammengefasst werden, die vom Hersteller selbst gar nicht angeboten werden. Nach Auffassung der Kammer ist nicht anzunehmen, dass die Abgabe von 3x 20iger-Packungen Paracetamol in einem Bundle per se zu der Annahme eines erkennbaren Arzneimittelmissbrauch führt. Auch begründet der Erwerb eines solchen Bundles durch einen Verbraucher nicht per se einen begründeten Verdacht auf Missbrauch.

Insoweit trägt die Beklagte vor:

„Das Angebot der Beklagten, mehrere nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zusammen zu erwerben, ist darauf zurückzuführen, dass Verbraucher erfahrungsgemäß in Online-Apotheken häufig ihren Hausvorrat auffüllen und – um Versandkosten zu sparen – auch für Familienmitglieder mitbestellen. Durch die Bestellung von mehreren Packungen zu einem günstigeren Preis wird dem Bestellverhalten vieler Verbraucher Rechnung getragen, die ansonsten mehrere Packungen einzeln in ihren Warenkorb legen, um immer einen ausreichenden Vorrat an Arzneimitteln zu Hause zu haben. Dadurch wird das Risiko minimiert, dass das Arzneimittel ausgeht, bevor Nachschub beschafft werden kann, was eine größere Sicherheit und Kontinuität in der medizinischen Versorgung gewährleistet. Denn Produkte wie z. B. Paracetamol sind solche, die der Verbraucher üblicherweise auf Vorrat hat für den Fall, dass Akutbeschwerden aufkommen und er gerade in diesem Moment – z. B. abends oder nachts – nicht erst eine Apotheke aufsuchen möchte, sondern rasche Abhilfe benötigt. Die Möglichkeit mehrere (nichtverschreibungspflichtige) Arzneimittel bestellen zu können ist zudem besonders vorteilhaft für Haushalte, in denen mehreren Personen leben, die gelegentlich die gleichen Arzneimittel benötigen.

Unabhängig davon verpflichtet § 17 Abs. 8 ApoBetrO das pharmazeutische Personal lediglich dazu, einem erkennbaren Arzneimittelmissbrauch in geeigneter Weise entgegenzutreten und nur bei begründetem Verdacht auf Missbrauch die Abgabe zu verweigern. Verbraucher sind bei einem Erwerb von (nicht verschreibungspflichtigen) Arzneimitteln nicht unter Generalverdacht zu stellen. Vielmehr müssen tatsächliche Anhaltspunkte für einen Missbrauch vorliegen, um die Abgabe zu verweigern.

Die bloße Möglichkeit, zwei oder drei Packungen Paracetamol zu erwerben, begründet für sich genommen jedoch nicht das ernsthafte Risiko eines absichtlichen und übermäßigen Gebrauchs mit körperlichen oder psychischen Schäden. Gerade bei Arzneimitteln wie Paracetamol, die bei einer Vielzahl von (leichten) Erkrankungen eingesetzt werden, besteht ein erhebliches und berechtigtes Interesse der Verbraucher, auf einen ausreichenden Vorrat zurückgreifen zu können, um im Bedarfsfall schnell und angemessen reagieren zu können, gegebenenfalls auch zur Versorgung von Familienangehörigen. Dies gilt für Akutsituationen genauso wie für längere, stabil geplante Therapien, die regelmäßig vom Arzt überwacht werden.“

Diese Argumentation ist für die Kammer plausibel und realitätsnah und entspricht auch den Erfahrungen des Gerichts. Insoweit ist es bei einer Abgabe von 3x 20iger-Packungen Paracetamol in einem Bundle noch nicht gerechtfertigt per se von einer begründeten Missbrauchsgefahr auszugehen, und zwar auch dann nicht, wenn im Bundle die Einzelpackung weniger kostet als beim Einzelerwerb einer Packung. Dies mag bei einem Bundle von noch mehr als drei Packungen anders zu bewerten sein. Jedoch bedarf es hier keiner Entscheidung, ab wann eine unzulässige Bundle-Größe anzunehmen ist.

Insoweit räumt die Klägerin auch ein, dass auch in einer stationären Apotheke grundsätzlich der gleichzeitige Erwerb von mehreren 20iger-Packungen Paracetamol möglich ist, ggf. nach entsprechender Begründung durch den Kunden.

c.

Ein Unterlassungsanspruch folgt nicht aus § 3 II UWG.

Nach Auffassung der Kammer liegt im Hinblick auf den Klageantrag zu 1.2 und dem gegenständlichen angebotenen Bundle von 3x 20iger-Packungen Paracetamol mit einem günstigeren Einzelpreis als bei Kauf einer Einzelpackung kein Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfalt vor.

Auch unter Berücksichtigung der oben genannten EuGH-Rechtsprechung vermag die Kammer dies nicht anzunehmen. Auch wenn Arzneimitteln einen ganz besonderen Charakter haben, deren therapeutische Wirkungen sie substanziell von den übrigen Waren unterscheiden, folgt daraus für die vorliegende Fallgestaltung kein Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfalt. Die Werbung kann zwar einen besonders großen Einfluss auf die Prüfung und die Entscheidung dieses Verbrauchers ausüben, und zwar sowohl was die Qualität des Arzneimittels betrifft als auch hinsichtlich der zu kaufenden Menge.

Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass bei dem gegenständlichen Angebot gem. Klageantrag zu 1.2 Elemente einbezogen würden, die den unzweckmäßigen Einsatz solcher Arzneimittel fördern könnten. Es liegt gerade keine überzogene Preiswerbung vor, die Verbraucher dazu verleiten würde, übermäßig Arzneimittel zu erwerben. Die angegriffene Werbung enthält in dieser Hinsicht überhaupt keine Preiswerbung. Insbesondere wird nicht werblich herausgestellt, dass bei dem Bundle die Einzelpackung günstiger ist, als wenn der Verbraucher lediglich eine Einzelpackung kauft. Nach Auffassung der Kammer kann bei einem Angebot von 3x 20iger-Packung Paracetamol auch nicht angenommen, dass der Verbraucher durch dieses Angebot von einer sachlichen Prüfung des Angebots abgelenkt wird und dadurch zu einem übermäßigen Kauf und Konsum von Paracetamol verleitet wird. Vielmehr besteht durchaus ein Interesse des Verbrauchers, wie die Beklagte überzeugend dargelegt hat, für die Hausapotheke einen kleinen Vorrat an gängigen Schmerzmitteln wie Paracetamol vorzuhalten. Insoweit ist es auch genauso gut möglich, bei einer stationären Apotheke mehrere Packungen Paracetamol für die Hausapotheke zu erwerben. Jedenfalls bei einer Menge von drei Packungen sieht die Kammer noch keinen durchgreifenden Grund, anzunehmen dass dadurch die Verbraucher diese Arzneimittel kaufen und einnehmen, ohne dass eine sachliche Prüfung anhand der therapeutischen Eigenschaften der Arzneimittel und des konkreten medizinischen Bedarfs vorgenommen worden wäre. Die gegenständliche Werbung lenkt den Verbraucher nicht von einer sachlichen Prüfung der Frage ab, ob die Einnahme eines Arzneimittels erforderlich ist und leistet daher der unzweckmäßigen und übermäßigen Verwendung dieses Arzneimittels auch keinen Vorschub. Dass gilt auch dann, wenn der Einzelpreis pro Packung im Bundle geringfügig geringer ist als bei Kauf einer Einzelpackung (hier gerade einmal bei drei Packungen von insgesamt 38 Cent) und diese Preisersparnis im Vergleich zur Einzelpackung gar nicht beworben wird.

Nach all dem liegt kein Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfalt vor.

3.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte bzgl. des Klageantrags zu 1.3 kein Unterlassungsanspruch gem. § 8 I 1 UWG zu.

a.

Ein Unterlassungsanspruch folgt nicht aus § 3a UWG i.V.m. § 11 I PAngV.

§ 11 I PAngV ist nach zutreffender Auffassung auf die vorliegende Fallkonstellation schon gar nicht anwendbar.

Der Sinn und Zweck des § 11 Abs. 1 PAngVO besteht darin, dass der Verbraucher die Möglichkeit erhält, Preisermäßigung für Waren besser einzuordnen und deren Preiswürdigkeit abzuschätzen (vgl. BR-Drs. 669/21, 42). Darüber hinaus soll verhindert werden, dass Preise vor einer Preisermäßigung nur kurzzeitig angehoben werden und dann auf diesen erhöhten Preis in der Bewerbung der Preisermäßigung Bezug genommen wird, um den Eindruck beim Verbraucher zu erwecken, dieser erlange eine höhere Preisermäßigung (vgl. BR-Drs. 669/21, 42), denn die Ankündigung von Preisermäßigungen haben erfahrungsgemäß eine hohe Anlockwirkung auf Verbraucher (Sosnitza, WRP 2021, S. 440, 441).

Dies setzt allerdings voraus, dass sich die Preisherabsetzung auf den alten Preis des Anbieters bezieht, z. B. durch Gegenüberstellung des alten und des neuen Preises (BR-Drs. 669/21, 39f.). Der Gesetzgeber hat ausdrücklich klargestellt, dass es sich dann nicht um einen Anwendungsfall des § 11 Abs. 1 PAngVO handelt, wenn z. B. mit einer unverbindlichen Preisempfehlung eines Herstellers geworben wird, weil es sich bei solchen Fällen um einen Preisvergleich und keine Preisermäßigung des eigenen Preises handelt. Eine Preisermäßigung meint nämlich begrifflich die Festsetzung eines Preises, der gegenüber dem bisherigen Preis für das Produkt niedriger ist (Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 8. Auflage 2023, PAngV, § 11 Rn. 6, beck-online; BeckOK UWG/Laoutoumai, 30. Ed. 1.7.2025, PAngV § 11 Rn. 15). Danach fallen nach zutreffender ganz herrschender Ansicht nicht in den Anwendungsbereich von § 11 I PAngV die Bezugnahme auf unverbindliche Preisempfehlungen des Herstellers, weil es sich dabei nicht um einen Preis des Händlers handelt (vgl. Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 8. Aufl. 2023, PAngV § 11 Rn. 9, beck-online; Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, PAngV § 11 Rn. 9; in diesem Sinne wohl auch BeckOK UWG/Laoutoumai, 30. Ed. 1.7.2025, PAngV § 11 Rn. 16).

Im vorliegenden Fall liegt, wie die Beklagte zutreffend ausführt, keine Preisermäßigung im Sinne von § 11 Abs. 1 PAngV vor, da sich die Preisersparnis nicht auf einen alten Preis der Beklagten bezieht, sondern der Apothekenverkaufspreis (AVP) als Referenzgröße herangezogen wird. Es handelt sich hier also vielmehr um einen Preisvergleich und nicht um die Senkung des eigenen Preises, sodass der Anwendungsbereich des § 11 PAngV nicht greift. Der Verbraucher wird ausreichend transparent über die Differenz zwischen dem angebotenen Preis und dem üblichen Abrechnungspreis gegenüber der Krankenkasse informiert.

b.

Ein Unterlassungsanspruch folgt nicht aus § 5a I UWG.

Es liegt kein unlauteres Vorenthalten einer wesentlichen Information iSv § 5a I UWG vor.

Es gibt keine Rechtsgrundlage für die Annahme, wonach die Beklagte verpflichtet wäre, bei ihren Produktangeboten gemessen an einem Referenzpreis den niedrigsten Preis innerhalb der letzten 30 Tage vor dem jetzigen Angebot anzugeben. Diese Verpflichtung und deren Voraussetzungen ist abschließend in § 11 I PAngV geregelt. Die Beklagte wirbt gerade nicht mit einer Preisermäßigung iSv § 11 I PAngV. Dann ist sie aber auch nicht verpflichtet einen Referenzpreis der letzten 30 Tage anzugeben. Insoweit handelt sich in den Fällen eines Preisvergleichs wie vorliegend nicht um eine wesentliche Information iSv § 5a I UWG. Alles andere wäre eine unzulässige Umgehung von § 11 I PAngV.

c.

Ein Unterlassungsanspruch folgt nicht aus § 5 II Nr. 2 UWG.

Die Angaben der Beklagten im Hinblick auf den Preis sind nicht irreführend iSv § 5 II Nr. 2 UWG. Insoweit kann sich die Klägerin auch nicht erfolgreich auf das vorgelegte Urteil des LG Köln v. 16.07.2025 – 84 O 92/24 (Anlage K8, Bl. 315-322 d.A.) berufen. Die vorliegende Fallgestaltung ist nicht vergleichbar mit dem vom LG Köln entschiedenen Fall.

Das Urteil ist, wie die Beklagte zutreffend ausführt, aus mehreren Gründen nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Ein signifikanter Unterschied liegt bereits darin, dass der Aufmerksamkeitsgrad eines Durchschnittsverbrauchers beim Kauf von Lebensmitteln des täglichen Bedarfs deutlich geringer ist als beim Kauf von Arzneimitteln. Das Landgericht Köln legte seinen Feststellungen die Annahme zugrunde, dass sich der Verbraucher mit Preisen für Lebensmittel des alltäglichen Lebensbedarfs nur in situationsangemessener Kürze beschäftige (vgl. Anlage K 8, Seite 8). Hinzu komme außerdem, dass sich der Durchschnittsverbraucher bei Lebensmitteln nicht mit unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller auseinandersetze. Üblich sei bei der Werbung für Lebensmittel vielmehr die Mitteilung von Preissenkungen. Dahingegen stelle eine Gegenüberstellung mit der unverbindlichen Preisempfehlung im Lebensmittelbereich eher die Ausnahme dar und müsse hinreichend deutlich gemacht werden (vgl. Anlage K 8, Seite 8). Dem sei die Beklagte in dem zugrundeliegenden Verfahren jedoch nicht nachgekommen.

Im vorliegenden Fall handelt es sich dahingegen schon nicht um eine Preisdarstellung im Zusammenhang mit Lebensmitteln des alltäglichen Lebensbedarfs. Vielmehr steht die streitgegenständliche Preisdarstellung im Zusammenhang mit (nicht verschreibungspflichtigen) Arzneimitteln. Bei Werbung für Arzneimittel ist der Aufmerksamkeitsgrad eines Durchschnittsverbrauchers aufgrund der Komplexität und der gesundheitlichen Relevanz jedoch deutlich höher als bei Werbung für Lebensmittel des alltäglichen Bedarfs. Anders als bei der Auswahl von Lebensmitteln, bei der der Verbraucher in der Regel keine besonderen Kenntnisse benötigt, um eine Kaufentscheidung zu treffen, bedarf es bei der Auswahl eines Arzneimittels einer erhöhten Aufmerksamkeit, da diese oft mit spezifischen Gesundheitsrisiken, Anwendungsempfehlungen und Nebenwirkungen verbunden sind (vgl. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Feddersen, 43. Auflage 2025, UWG § 5 Rn. 1.79). Der Verbraucher wird sich daher mit der streitgegenständlichen Produkt- und Preisdarstellung im Zusammenhang mit einem Arzneimittel wie Paracetamol länger und intensiver beschäftigen als mit einer Supermarktwerbung für Joghurt.

Anders als bei Werbung im Lebensmittelbereich, wo die Gegenüberstellung mit der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) eher die Ausnahme darstellen mag, beziehen sich insbesondere bei Online-Apotheken die angezeigten Endpreise regelmäßig auf den Apothekenverkaufspreis (AVP), wie beklagtenseits substantiiert dargelegt, beispielhaft neben der Beklagten verwenden die Online-Apotheken Shop-Apotheke und DocMorris den Apothekenverkaufspreis (AVP) als feste Bezugsgröße für die Preisdarstellung (vgl. Anlage B 5 und B 6). Dies ist im Übrigen auch gerichtsbekannt und wird auch von weiteren der Kammer bekannten Online-Apotheken so gehandhabt. Anders als dies bei Lebensmitteln der Fall sein mag, sind Verbraucher beim Erwerb von Arzneimitteln deshalb bestens vertraut mit einer entsprechenden Gegenüberstellung.

Außerdem, was vorliegend auch entscheidend ist, informiert die Beklagte ihre Kunden transparent über den zu zahlenden Kaufpreis im Verhältnis zum Apothekenverkaufspreis (AVP). Auch in dieser Hinsicht unterscheidet sich der vorliegende Fall entscheidend von dem, der dem Urteil des Landgerichts Köln zugrunde liegt. Darin wurde die Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung nicht als solche beanstandet. Eine solche hält das Landgericht Köln wettbewerbsrechtlich grundsätzlich für zulässig (Anlage K 8, Seite 7). So heißt es auch in der Gesetzesbegründung, dass es Händlern mit Blick auf § 11 PAngV unbenommen bleibt, unter Einhaltung der Vorgaben des UWG mit einem Preisvergleich (z. B. zu einer unverbindlichen Preisempfehlung) zu werben, sofern für Verbraucher klar erkennbar ist, dass es sich um einen Preisvergleich und nicht um eine Preisermäßigung des eigenen Preises handelt (BR-Drs. 669/21, S. 40). Dementsprechend ist auch die Schlussfolgerung der Klägerin, der Referenzpreis der letzten 30 Tage sei auch dann anzugeben, wenn der Preisvergleich mit einem UVP erfolgt, unzutreffend (s.o.). Vielmehr hat das Landgericht Köln lediglich beanstandet, dass die dortige Beklagte – unter Berücksichtigung des geringen Aufmerksamkeitsgrads der Verbraucher beim Kauf von Lebensmitteln – nicht hinreichend deutlich gemacht habe, dass es sich um die Gegenüberstellung zu einer unverbindlichen Preisempfehlung handelt (Anlage K 8, Seite 7). Vorliegend verhält es sich aber anders. Für den angesprochenen Verbraucher ist völlig klar, dass sich alle Angaben zu einer Ersparnis sowie einem Preisvorteil auf den Apothekenverkaufspreis (AVP) beziehen.

4.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von vorgerichtlichen Abmahnkosten iHv 1.821,15 Euro gem. § 13 III UWG.

Die Abmahnung vom 09.08.2025 entsprach den Voraussetzungen des § 13 II UWG.

Sie war jedoch nur teilweise berechtigt und begründet und zwar nur insoweit als der hiesige Klageantrag zu 1.1 betroffen war. Im Übrigen (Klageantrag zu 1.2 u. 1.3) war sie nicht berechtigt und begründet.

Dabei hat die Klägerin den Streitwert wie folgt bemessen:

Ziffer 1.1: 100.000,- Euro

Ziffer 1.2: 50.000,- Euro

Ziffer 1.3: 30.000,- Euro

Diese Streitwertbemessung ist nicht zu beanstanden.

Danach belief sich der Gesamtstreitwert für die Abmahnung auf 180.000,- Euro. Davon war die Abmahnung im Verhältnis 100.000,- Euro, also 55%, berechtigt und begründet (siehe obige Ausführungen zu den jeweiligen Klageanträgen, die den jeweiligen Ziffern der Abmahnung entsprechen).

55% von 3.311,18 Euro sind 1.821,15 Euro.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen