Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Registergericht- Emmendingen vom 21.7.1998 -HRB 974- wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 25.000,-- EUR festgesetzt.
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I. Mit Beschluss des Amtsgerichts -Registergericht- Emmendingen vom 9.3.1998 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, sie wegen Vermögenslosigkeit zu löschen. Nachdem hiergegen kein Widerspruch eingelegt worden ist, wurde die Antragstellerin durch Beschluss des Amtsgerichts vom 21.7.1998 von Amts wegen gelöscht und die Löschung im Handelsregister eingetragen.
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Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Löschung sei zu Unrecht erfolgt, weil sie zum Zeitpunkt der Eintragung der Löschung nicht vermögenslos gewesen sei. Sie beantragt daher, die Löschung wieder zu löschen. Letztmals durch Beschluss vom 16.5.2000 hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Amtslöschung der Löschung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 20.5.2000.
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II. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Verweigerung der Amtslöschung ist zulässig (Keidel/Kuntze, FGG, 15. Aufl., § 142 Rdn. 8). Sie ist jedoch unbegründet.
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Die Voraussetzungen für eine Amtslöschung gem. § 142 Abs. 1 Nr. 1 FGG sind nicht gegeben. Nach dieser Bestimmung kann das Registergericht eine Eintragung im Handelsregister von Amts wegen löschen, wenn sie bewirkt wurde, obwohl sie mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig war. Voraussetzung einer Löschung ist, dass die Eintragung zur Zeit ihrer Vornahme unzulässig war oder nachträglich unzulässig geworden ist und diese Unzulässigkeit auf dem Fehlen einer wesentlichen Voraussetzung der Eintragung beruht. Es entspricht daher allgemeiner Auffassung, dass auch die Eintragung der Löschung einer Kapitalgesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 141a FGG im Amtslöschungsverfahren gem. § 142 FGG nur dann beseitigt werden kann, wenn die Eintragung der Löschung auf einer Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften des Löschungsverfahrens beruht (OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 612, 613; OLG Zweibrücken FGPrax 2002, 132 jeweils mit zahlreichen Nachweisen). Es reicht somit nicht aus, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Gesellschaft noch über Vermögen verfügt. Es ist also so, dass die Amtslöschung einer wegen Vermögenslosigkeit erfolgten Amtslöschung einer GmbH nach § 142 FGG nicht schon wegen doch noch vorhandenen Gesellschaftsvermögens, sondern nur dann stattfindet, wenn die Löschung auf einem wesentlichen Verfahrensfehler beruht (Scholz, GmbHG, 8. Aufl., Anh. § 60 Rdn. 23).
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Wesentliche Verfahrensmängel bei der Durchführung des Amtslöschungsverfahrens sind aber von der Antragstellerin weder dargetan, noch aus den Umständen ersichtlich. Es bedarf daher für die Beschwerdeentscheidung keines Eingehens auf die Darlegungen der Antragstellerin zu den ihr angeblich zur Verfügung stehenden Vermögenswerten. Bemerkt sei immerhin, dass nach der Überzeugung des Gerichts die unbelegte Behauptung der Antragstellerin, ihr Vermögen belaufe sich auf mindestens 11 Millionen DM, ohne jede reale Grundlage ins Blaue hinein erfolgt ist.
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Nach allem war die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Kostenfolgen unmittelbar aus dem Gesetz ergeben (§§ 79, 88 KostO). Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 26 Abs. 4 Ziff. 1 KostO.
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