Das Amtsgericht [Freiburg] hat zu Recht entschieden, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien über die 4-ZimmerWohnung im 3. OG des Anwesens zum 31.5.2003 beendet worden ist. Die Berufung zeigt nicht auf, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach §529 ZPO zugrunde zulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§513 Abs.1 ZPO).
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1. Die von den Klägern mit Schreiben vom 28.2.2003 ausgesprochene Kündigung hat das Mietverhältnis zum 31.5.2003 und nicht erst, wie die Beklagten meinen, zum 30.6.2003 beendet. Zwar trifft es zu, dass die Beklagten das von den Klägern per Einschreiben versandte Kündigungsschreiben erst ab Mittwoch, dem 5.3.2003 bei der Postagentur abgeholt haben, nachdem der Postbeamte sie am Samstag, dem 1.3.2003 nicht angetroffen und in ihrem Briefkasten einen Benachrichtigungszettel hinterlassen hatte. Die Kündigungsfrist per 31.5.2003 lief jedoch am 4.3.2003 um 24:00 Uhr ab, so dass an sich ein fristwahrender Zugang im Sinne des §130 BGB nicht vorlag.
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2. Die Beklagten müssen sich jedoch, wie das Amtsgericht zu Recht ausführt, gemäß §242 BGB die Fiktion eines rechtzeitigen Zugangs entgegenhalten lassen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Diesen folgt die Kammer mit Ausnahme der Annahme, dass die Beklagten den die Kündigung enthaltenden niedergelegten Einschreibebrief noch am Samstag, dem 1.3.2003 hätten abholen können. Dies dürfte bereits an den Öffnungs- und Abholzeiten der zuständigen Postagentur gescheitert sein, so dass die Beklagten das Einschreiben erst am Montag, dem 3.3.2003 hätten abholen können. Bei Nichtabholung oder verzögerlicher Abholung eines Einschreibebriefes ist aber der fingierte Zugang für den Zeitpunkt anzunehmen, zu dem die Einlösung des Benachrichtigungszettels möglich und zumutbar erscheint, regelmäßig also am nächstfolgenden Werktag (vgl. Förschler in Münchener Kommentar, Kommentar zum BGB, 3. Aufl., Rdnr.13 zu §130 BGB mit Rechtsprechungsnachweisen). Dies war am 3.3.2003 oder spätestens am Dienstag, dem 4.3.2003 der Fall mit der Folge, dass die Einhaltung der Kündigungsfrist per 31.5.2003 gemäß §242 BGB fingiert wird. Dass den Beklagten in diesem Zeitraum eine Abholung nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, ist weder ersichtlich noch dargetan.
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Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass auch die zwischen den Parteien im Rahmen des Mietverhältnisses bestehenden Rechtsbeziehungen die Fiktion des rechtzeitigen Zugangs rechtfertigen. Zum einen war das bestehende Mietverhältnis u.a. bereits durch eine vorangegangene, zwischenzeitlich jedoch unwirksame Eigenbedarfskündigung der Beklagten belastet. Aufgrund dieses Mietverhältnisses sowie weiterer Mietverhältnisse mit anderen Parteien mussten die Beklagten jederzeit damit rechnen, fristwahrende Erklärungen der gegnerischen Parteien zu erhalten. Wenn sie dann eine Benachrichtigung über ein Einschreiben vorfinden, aus der der Absender und der Anlass des Schreibens nicht ersichtlich sind, ist von ihnen nach Treu und Glauben zu verlangen, dass sie alsbald im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen das Schreiben abholen. Dies gilt umso mehr, als die der Beweisfunktion dienende Wahl des Einschreibens in der Regel nur bei gewichtigen Erklärungen genutzt wird. Wegen der nicht alsbaldigen Abholung des Einschreibens müssen sich die Beklagten daher so behandeln lassen, als sei dieses am 3.3. oder spätestens am 4.3.2003 in ihren Machtbereich gelangt und damit die Kündigungsfrist per 31.5.2003 gewahrt.