Beschluss vom Landgericht Freiburg - 2 Qs 101/05

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten ... wird festgestellt, dass der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 19.10.2005 (30 Gs 227/05) rechtswidrig ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

 
Das Amtsgericht Freiburg hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 19.10.2005 die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten angeordnet, weil gegen ihn der Verdacht der dirigierenden Zuhälterei nach § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB bestehe.
Die Kammer hält einen die Durchsuchung rechtfertigenden Anfangsverdacht hinsichtlich einer strafbaren Zuhälterei für nicht gegeben. Die Verteidigung verweist insoweit zu recht auf die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostitution (ProstG BGBl. 2001 I 3983) zum 01.01.2002 notwendig gewordene Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinsichtlich einer restriktiven Auslegung von § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB. Nach in der insoweit maßgebenden – und richtigen – Entscheidung des Bundesgerichtshofes in BGHSt 48, 314-322 kommt eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift nur noch dann in Betracht, wenn der "Zuhälter" die Entscheidungsfreiheit der Prostituierten in einer Weise beeinträchtigt, die über das Maß hinausgeht, welches in einem Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis allgemein üblich ist. Ein "Bestimmen" im Sinne von § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt demnach nur dann vor, wenn sich die Prostituierte den Weisungen ihres "Arbeitgebers" aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht entziehen kann. Entscheidend gegen eine solche Abhängigkeit – und damit gegen eine Tatbestanderfüllung – spricht, wenn die Prostituierte jederzeit kündigen und bestimmte Kunden und/oder Sexualpraktiken ablehnen kann.
Für die Ausübung eines wie auch immer gearteten Zwanges gab es zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses keine Anhaltspunkte, was im übrigen auch in den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht behauptet wird. Der Beschuldigte betreibt keinen "Bordellbetrieb", sondern vermittelt telefonisch die Kontakte zwischen den Prostituierten und den Freiern. Bereits aus diesem Grunde war davon auszugehen, dass seine Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten der Prostituierten gering waren bzw. sind. Der Beschuldigte wusste von den einzelnen Prostituierten nur das, was diese ihm telefonisch mitteilten. Die für den Beschuldigten arbeitende Prostituierte ... hat berichtet, dass es nie zu einem persönlichen Kontakten zwischen ihr und dem Beschuldigten gekommen sei. Kundentermine hat sie nach ihren Schilderungen wahrgenommen, wenn sie Zeit hatte, falls nicht, hat sie abgesagt, was offenbar ohne Probleme möglich war. Die nicht öffentlich ermittelnde Polizeibeamtin ... hat sich beim Beschuldigten als Arbeit suchende Prostituierte ausgegeben und sich auf ein Kundenangebot schlicht nicht mehr gemeldet, worauf der Beschuldigte offenbar nicht negativ – nämlich gar nicht – reagierte.
Ergänzend sei bemerkt, dass auch die nach Erlass des Durchsuchungsbeschlusses durchgeführten Ermittlungen zu keinen anderen Ergebnissen geführt haben: Der Bericht der nicht öffentlich ermittelnden Polizeibeamtin ... belegt, dass der Beschuldigte ihren erklärten "Sinneswandel", nun doch nicht für ihn arbeiten zu wollen, ohne weiteres akzeptierte. Auch aus den Aussagen der nach der Durchsuchung vernommenen Prostituierten ergibt sich, dass sie jederzeit Kundenkontakte ablehnen konnten.
Die Kammer ist allerdings der Auffassung, dass – auch bereits bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses – hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen bzw. vorlagen, dass der Beschuldigte Steuern nach § 370 AO hinterzogen hat. Hierfür spricht, dass er seine Vermittlungstätigkeit als Geschäftsführer der Firma ... – ausübte, er sich eines Decknamens ("...") bediente und sich seine Vermittlerprovision in bar per Post übersenden ließ. Dies deutet stark darauf hin, dass der Beschuldigte seine Tätigkeit hinsichtlich der Vermittlung von Prostituierten und die hierdurch erzielten Einkünfte vor dem Finanzbehörden geheim halten wollte.
Dieser Verdacht macht aber den tatsächlich erlassenen Durchsuchungsbefehl, gestützt auf den Verdacht der strafbaren Zuhälterei, nicht rechtmäßig, da der Vorwurf, sich sein Geld in strafrechtlich relevanter Weise zu verdienen, nicht identisch ist mit dem Vorwurf, aus diesem Verdienst keine oder zu wenig Steuern zu zahlen. Die Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens hat den Durchsuchungsantrag nicht auf ein Steuerdelikt gestützt und bislang offenbar auch noch kein Ermittlungsverfahren mit einem entsprechenden Vorwurf eingeleitet. Die Kammer würde ihre Kompetenzen als Beschwerdegericht überschreiten, würde sie die Grundlage eines Durchsuchungsbefehls in dieser Art und Weise auswechseln, und einen tatsächlich rechtswidrigen Beschluss zum rechtmäßigen erklären mit der Begründung, es hätte aus einem anderen als dem tatsächlich im Beschluss angegebenen Grund beim Beschuldigten durchsucht werden dürfen.
Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Beschlagnahme von Gegenständen, die anlässlich der tatsächlich durchgeführten Durchsuchung aufgefunden wurden, im Hinblick auf ein Steuerdelikt möglich erscheint, soweit ihre diesbezügliche Beweiseignung vorliegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus der analogen Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.

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