Beschluss vom Landgericht Freiburg - 2 Qs 8/06

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 23. Dezember 2005 (30 Gs 315/05) aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden von der Staatskasse getragen.

Gründe

 
Das Amtsgericht Lörrach hat durch Beschluss vom 23. Dezember 2005 (30 Gs 315/05) die Beschlagnahme zahlreicher, anlässlich einer am 3. November 2005 beim Beschuldigten durchgeführten Wohnungsdurchsuchung aufgefundener Gegenstände nach §§ 94,98 Abs. 2 StPO bestätigt. Die Beschlagnahme erfolgte mit der Begründung, der Beschuldigte sei verdächtig, sich der Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution nach §§ 184 d, 27 StGB i. V. m. § 1 der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über das Verbot der Prostitution vom 3.3.1976 strafbar gemacht zu haben, und die sichergestellten Gegenstände kämen als Beweismittel in Betracht. Zudem wird darauf hingewiesen, auf Grund der bisherigen Ermittlungen und der Angaben einer Zeugin seien dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Voraussetzungen für den Verfall oder die Einziehung der Gegenstände vorlägen.
Unabhängig davon, dass sich die Beweiseignung der einzelnen im Beschlusstenor aufgeführten Gegenstände im Hinblick auf den in der Beschlussbegründung näher ausgeführten Tatverdacht in keiner Weise erhellt – so ist insbesondere nicht ersichtlich, wie ein "Munitionsteil" den Verdacht stützen soll, der Beschuldigte habe Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution geleistet – und der Kammer das Bestehen eines Anfangstatverdachtes in Anbetracht der Rechtsprechung zu § 184 d StGB (vgl. nur bereits BayObLG in NStE Nr. 2 zu dem früheren § 184 a StGB) hinsichtlich des Merkmals der Beharrlichkeit mehr als fraglich erscheint, ist der Beschlagnahmebetätigungsbeschluss des Amtsgerichts Lörrach im vorliegenden Fall aufzuheben, weil die Strafverfolgungsbehörden in rechtswidriger Weise in den Besitz der sichergestellten Gegenstände gekommen sind.
Wie die Kammer bereits durch Beschluss vom 30. November 2005 (2 Qs 101/05) festgestellt hat, war der auf den Verdacht der dirigierenden Zuhälterei nach § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB gestützte Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 19. Oktober 2005 (30 Gs 227/05) rechtswidrig. Ohne die auf Grund dieses Beschlusses durchgeführte Durchsuchung wären die Strafverfolgungsbehörden nicht in den Besitz der – nun richterlich bestätigt – beschlagnahmten Gegenstände gekommen. Auf den Verdacht der Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution hätte die Wohnungsdurchsuchung aus Verhältnismäßigkeitsgründen nicht gestützt werden können: § 184 d StGB hat einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten. Fischer führt in seiner Kommentierung zu § 180 d (Tröndle/Fischer, StGB und Nebengesetze, 53. Aufl., § 184 d, Rdnr. 2) insoweit zu Recht aus, dass nach Inkrafttreten des ProstG am 1.1.2002 das Unrecht einer Tat nach § 184 d StGB nicht über das von Verstößen z. B. gegen § 24 Abs. 1 Nr. 2 LadenschlG hinausgehen dürfte. Die Strafe für den Gehilfen wäre darüber hinaus nach § 27 Abs. 2 StGB zu mildern. Solche strafrechtlichen Bagatelltaten können einen derart intensiven Grundrechtseingriff, wie er mit einer Wohnungsdurchsuchung verbunden ist, unter keinen Umständen – insbesondere in Anbetracht der Stärke, besser: Schwäche des Tatverdachtes – rechtfertigen.
Zwar ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass nicht jede rechtswidrig durchgeführte Wohnungsdurchsuchung zu einem Beweisverwertungsverbot hinsichtlich dabei beschlagnahmter Gegenstände führen muss (vgl. hierzu die Nachweise bei Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 48. Auflage, § 94, Rdnr. 21). Um die Frage der Verwertung von in rechtswidriger Weise gewonnener Beweise aber geht es vorliegend (noch) nicht. Die im Tenor des Beschlusses des Amtsgerichts Lörrach aufgeführten Gegenstände sind derzeit noch nur potentiell beweisgeeignet. Sie müssen nämlich noch daraufhin durchgesehen und untersucht werden, ob sie tatsächlich in der Lage sind, den zugrunde gelegten Tatverdacht zu stützen. Insoweit ist es durchaus sachgerecht, die am 3. November 2005 mit der Durchsuchung der Wohnung begonnene Durchsuchung beim Beschuldigten bzw. seiner Sachen als noch andauernd anzusehen. Die Sichtung und Auswertung der Gegenstände, in deren Besitz die Strafverfolgungsbehörden aufgrund rechtwidriger Maßnahmen gelangt sind, lässt sich aus Sicht der Kammer nur dann rechtfertigen, wenn die gleiche Situation in rechtlich nicht zu beanstandender Weise hätte geschaffen werden können (so sogar ausdrücklich für die Frage eines Verwertungsverbotes hinsichtlich rechtswidrig erlangter Beweismittel: BGH NStZ 2004, 449), da anderenfalls der durch die rechtswidrige Durchsuchung begangene Rechtsverstoß perpetuiert bzw. vertieft würde. Eine "Legalisierung" der Situation ist hier aber – wie dargelegt – aus Verhältnismäßigkeitsgründen nicht möglich: Die Sicherstellung der Gegenstände war nur durch die Wohnungsdurchsuchung möglich und diese hätte auf den Tatverdacht, der nunmehr die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zum Zwecke der Prüfung der konkreten Beweiseignung rechtfertigen soll, nicht gestützt werden können.
Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass eine Wohnungsdurchsuchung möglicherweise rechtlich zulässig auf den Verdacht eines Steuerdeliktes hätte gestützt werden können, denn diese Argumentation würde nur dann tragen, wenn auch die Beschlagnahme zur Gewinnung von Beweisen für ein tatsächlich begangenes Steuerdelikt dienen soll. Dies zu bestimmen, wäre Sache der Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens. Die Kammer ist insoweit nicht befugt, den Beschlagnahmegrund auszuwechseln (grundlegend hierzu auch BVerfG, StV 2005, 643 ff).
Nichts anderes ergibt sich durch den Hinweis im Beschluss des Amtsgerichts Lörrach auf einen möglichen Verfall oder die Einziehung von Gegenständen. Worauf sich dieser Hinweis gegenständlich bezieht, ist derzeit noch vollkommen unklar. Auch zur diesbezüglichen Klärung wäre eine Auswertung und Sichtung der sichergestellten Gegenständen nötig, was – wie ausgeführt – durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.

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