Dem Steuerberater D. B. wird wegen schuldhafter Verletzung seiner beruflichen Pflichten ein
Verweis
erteilt. Außerdem wird gegen ihn eine
Geldbuße von 2.000,-- Euro
verhängt.
Der Steuerberater hat die Kosten des berufsgerichtlichen Verfahrens zu tragen.
Angewandte Vorschriften: §§ 57, 89, 90 StBerG.
Gründe
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(in abgekürzter Fassung nach § 153 StBerG i.V.m. § 267 Abs. 4 StPO)
I.
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Zu den persönlichen Verhältnissen des Steuerberaters hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
3
Der Steuerberater wurde am … in V. geboren. Im November 1981 wurde er als Steuerbevollmächtigter, und im Dezember 1987 als Steuerberater zugelassen.
II.
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In der Hauptverhandlung wurden folgende Feststellungen getroffen:
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Gegen den Steuerberater erging am 12.05.2010 das seit dem 20.05.2010 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts V.-S. - 9 Cs 32 Js 18136/09 -, mit dem gegen ihn wegen Beihilfe zum Bankrott eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 125,-- Euro festgesetzt wurde. Dem Urteil liegt der festgestellte Sachverhalt und die rechtliche Würdigung wie folgt zugrunde:
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„Der Angeklagte erstellte am 04.04.2007 die Bilanz für die Firma A. W.-GmbH. Diese Bilanz war, wie der Angeklagte wusste, beschönigt, so dass die angespannte wirtschaftliche Situation der GmbH verschleiert wurde. Zum einen wurde eine Aufwandsbuchung in Form einer Kreditkartenabrechnung in Höhe von 33.110,-- Euro über das Aufwandskonto „Reisekosten Arbeitnehmer“ im Jahre 2006 ausgebucht, obwohl sie in der Bilanz 2005 zu Lasten des Jahresergebnisses hätte gebucht werden müssen.
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Der Angeklagte hat sich der Beihilfe zum Bankrott gemäß §§ 283 Abs. 1 Ziffer 7a, 27 StGB schuldig und strafbar gemacht.“
III.
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Der Steuerberater D. B. hat somit gegen die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung verstoßen.
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Dieses Verhalten ist eine Berufspflichtverletzung gemäß §§ 57, 89, 90 StBerG.
IV.
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Die schuldhafte Pflichtverletzung des Steuerberaters musste durch eine der in § 90 Abs. 1 Nr. 1-5 StBerG bezeichneten berufsgerichtlichen Maßnahmen geahndet werden. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Steuerberater sprechenden Umstände hielt es die Kammer für geboten, auf einen
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Verweis
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zu erkennen und gegen den Steuerberater gleichzeitig eine