Urteil vom Landgericht Freiburg - 12 O 133/12

Tenor

1. Auf Antrag des Klägers Ziff. 1 werden folgende im Rahmen der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 20. Juli 2012 gefassten Beschlüsse für nichtig erklärt:

a. "§ 4 Abs. 6 wird wie folgt geändert: Das Kommanditkapital der Gesellschaft soll durch Aufnahme weiterer Gesellschafter sowie die mögliche erhöhte Beteiligung der bisherigen Gesellschafter auf bis zu EUR 2.700.000 erhöht werden. Der Kapitalanteil durch die Erhöhung nimmt am Ergebnis ab 01.01.2013 teil.“

b. "§ 4 Abs. 8, Satz 3 wird wie folgt geändert: Die Aufnahme weiterer Kommanditisten und die Zeichnung weiterer Kommanditbeteiligungen ist beschränkt bis zum Erreichen der Kapitalsumme in Höhe von 2.700.000 EUR.“

c. "Darlehensaufnahme: Die Gesellschafter beschließen zur Finanzierung einer weiteren Windenergieanlage die Aufnahme eines neuen Darlehens von bis zu 3.500.000 EUR.“

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger Ziff. 2 trägt seine außergerichtlichen Kosten. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Auslagen des Klägers Ziff. 1. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Auslagen der Beklagten tragen der Kläger Ziff. 2 und die Beklagte je 1/2.

4. Die Entscheidung ist für die jeweilige Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Kläger sind Kommanditisten der Beklagten, einer PublikumsKG mit dem Geschäftszweck Gewinnung und Verkauf von elektrischer Energie von Windkraftanlagen und Solaranlagen. Mit der vorliegenden Klage wenden sie sich gegen verschiedene, in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 20. Juli 2012 gefassten Beschlüsse, die die Errichtung einer weiteren Windkraftanlage, eine Kapitalerhöhung, die Teilnahme der Altgesellschafter an der Kapitalerhöhung und die Erweiterung des Gesellschafterkreises und eine Darlehensaufnahme vorsahen.
Weisungswidrig habe die Komplementärin der Beklagten den Gesellschafter der Beklagten mit der höchsten Beteiligung, der sich gegen die von der Geschäftsführung der Beklagten vorgeschlagenen Beschlüsse ausgesprochen und entsprechende Weisung erteilt habe, in der Gesellschafterversammlung nicht vertreten. Die Gesellschafter, die der Komplementärin Abstimmungsvollmacht erteilt hätten, seien wegen entsprechender Anwendung von § 47 Abs. 4 GmbHG nicht wirksam vertreten gewesen. Die Vollmachtsformulare hätten auch keine Befreiung von § 181 BGB vorgesehen. Das der Komplementärin in § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages zugebilligte Mehrstimmrecht von 20 Prozent der gezeichneten Haftsumme sei unwirksam. Rechtfertigende Gründe hierfür gebe es nicht. Aus diesen Gründen sei keiner der angegriffenen Beschlüsse mit der erforderlichen Mehrheit von 3/4 gefasst. Die Beschlüsse seien auch materiell rechtswidrig, weil nicht sämtliche Gesellschafter die Möglichkeit erhielten, sich in gleicher Weise und unter gleichen Bedingungen an der Kapitalerhöhung zu beteiligen. Der Komplementärin stehe es nämlich nach § 4 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages frei, neue Kommanditisten aufzunehmen mit der Folge, dass zeichnungswillige alte Kommanditisten nicht zum Zuge kommen könnten.
Die Kläger stellen folgenden Antrag:
festzustellen, dass im Rahmen der Gesellschafterversammlung der Gesellschafter der Beklagten vom 20. Juli 2012 Beschlüsse mit folgenden Inhalten nicht wirksam gefasst wurden:
a. Änderung des Kommanditvertrages. § 4 Abs. 6 wird wie folgt geändert: "Das Kommanditkapital der Gesellschaft soll durch Aufnahme weiterer Gesellschafter sowie die mögliche erhöhte Beteiligung der bisherigen Gesellschafter auf bis zu EUR 2.700.000 erhöht werden. Der Kapitalanteil durch die Erhöhung nimmt am Ergebnis ab 01.01.2013 teil".
b. Änderung des Kommanditvertrages. § 4 Abs. 8, Satz 3 wird wie folgt geändert: "Die Aufnahme weiterer Kommanditisten und die Zeichnung weiterer Kommanditbeteiligungen ist beschränkt bis zum Erreichen der Kapitalsumme in Höhe von 2.700.000 EUR.“
c. Darlehensaufnahme: "Die Gesellschafter beschließen zur Finanzierung einer weiteren Windenergieanlage die Aufnahme eines neuen Darlehens von bis zu 3.500.000 EUR.“
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Sie vertritt die Auffassung, sie sei nicht passivlegitimiert. Eine Klage gegen die auf einer Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse sei grundsätzlich gegen die Mitgesellschafter zu führen. Das Mehrstimmrecht der Komplementärin sei wirksam vereinbart. Die Komplementärin sei keineswegs nur Dienstleisterin, sondern die einzige Person, die mit ihrem Vermögen für die Folgen der Gesellschafterbeschlüsse hafte. Es sei nicht erkennbar, weshalb durch die Beschlüsse nicht sichergestellt sei, dass sich jeder Kommanditist an der Kapitalerhöhung grundsätzlich in gleicher Weise beteiligen könne. Der Geschäftsführer habe in der Gesellschafterversammlung vorgetragen, dass genau dies der Fall sein werde.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Klage ist zulässig. Auf begründeten Antrag des Klägers Ziff. 1 waren die angefochtenen Beschlüsse für nichtig zu erklären, weil das der Komplementärin im Gesellschaftsvertrag zugebilligte Mehrstimmrecht für den Fall eines den Gesellschaftsvertrag abändernden Beschlusses nicht greift und die Gleichbehandlung sämtlicher Kommanditisten bei der Kapitalerhöhung nicht gewährleistet ist.
13 
1. Mit Recht wendet die Beklagte in Bezug auf den Kläger Ziffer 2 ein, er habe die Klage verspätet eingereicht. § 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages sieht nämlich vor, dass Gesellschafterbeschlüsse nur binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat ab Kenntnisnahme durch Klage angefochten werden können. Der Kläger Ziffer 2 wurde in jener Gesellschafterversammlung von Herrn B.W. vertreten. Die Kammer kann sich der Auffassung des Klägers Ziff. 2, die erteilte Vollmacht habe nicht auch die Entgegennahme von Mitteilungen über den Inhalt der Beschlüsse umfasst, nicht anschließen. Die von der Beklagten vorgelegte Vollmachtsurkunde ist ohne Einschränkungen formuliert. Überdies ergibt sich aus dem von der Beklagten vorgelegten E-Mail-Verkehr, dass sich der Kläger Ziffer 2 bereits am 22. Juli 2012 per E-Mail bei seinem Vertreter nach den Ergebnissen der Gesellschafterversammlung erkundigt hat und ihm alsbald Auskunft erteilt worden ist. Die am 7. September 2012 eingereichte Klage war somit verspätet. Darauf, ob der Kläger Ziff. 2 erkannt hat, dass die Beschlüsse rechtswidrig sind, kommt es nach dem klaren Wortlaut des Gesellschaftsvertrages nicht an. Gegen die Wirksamkeit einer solchen Regelung spricht nichts.
14 
2. Demgegenüber hat der Kläger Ziffer 1 glaubhaft bekundet, von dem Ergebnis der Gesellschafterversammlung erst durch Mitteilung des Klägers Ziffer 2 Anfang September 2012 Kenntnis erhalten zu haben. Der Kläger Ziffer 1 war bei der Gesellschafterversammlung nicht vertreten. Dass die Beklagte den klägerischen Vortrag bezweifelt, ist unter diesen Umständen ohne Bedeutung. Ohnehin trägt sie die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der Verfristung, die eine Ausnahme von der unbefristeten Anfechtbarkeit von Beschlüssen bei Personengesellschaften darstellt, gegeben sind.
15 
3. Die Beklagte ist die richtige Beklagte. Dies ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Gesellschaftsvertrag. Die Gesamtschau der vertraglich vereinbarten Regelungen, nämlich die Vereinbarung einer Monatsfrist für Anfechtungsklagen, der Umstand, dass die Komplementärin bei Gründung der Gesellschaft bevollmächtigt war, weitere Kommanditisten aufzunehmen und damit Kapital einzusammeln, und die Möglichkeit der Einsetzung eines Beirats (§ 9 des Gesellschaftsvertrages) sprechen vorliegend dafür, dass die Gesellschaft, die – von vornherein absehbar – auf eine Vielzahl von Kommanditisten (158) ausgerichtet war, eine kapitalistische Struktur übernommen hat und auch die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen im Rechtsstreit zwischen Gesellschafter und Gesellschaft entsprechend den bei Kapitalgesellschaften gültigen Regeln geklärt werden soll (vgl.a. BGH NJW 2006,2854).
16 
4. Das der Komplementärin in § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages zugebilligte Mehrstimmrecht ist, zumindest soweit es um gesellschaftsvertragsändernde Beschlüsse geht, unwirksam. Ggf. käme insoweit auch eine einschränkende Auslegung des Gesellschaftsvertrages in Betracht. Auf diese Abgrenzung kommt es vorliegend nicht entscheidend an.
17 
a. Allerdings ist selbst im Falle einer PublikumsKG § 12 Abs. 2 Aktiengesetz, wonach Mehrstimmrechte unzulässig sind, nicht entsprechend anwendbar. Es handelt sich hierbei um eine spezielle Regelung für "große" Kapitalgesellschaften, die keine Geltung beanspruchen kann für Gesellschaften, deren Mitglieder sich für eine personengesellschaftsrechtliche Gesellschaftsform entschieden haben. Dass die PublikumsKG körperschaftlich strukturiert ist, rechtfertigt nicht die unbesehene Anwendung von für besondere Formen von Kapitalgesellschaften vorgesehenen Bestimmungen (vergleiche BGH NJW 2011,1140).
18 
b. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen Gesellschaftsverträge von körperschaftlich strukturierten Publikumsgesellschaften der Inhaltskontrolle. Die wesentlichen Merkmale der Publikumsgesellschaft sind darin zu sehen, dass sie auf der Beteiligung einer unbestimmten Vielzahl erst noch zu werbender Gesellschafter angelegt ist, die sich nur kapitalistisch an ihr beteiligen und mehr oder weniger zufällig zusammengeführt werden. In der Öffentlichkeit geworben, müssen die Anleger den fertig formulierten Gesellschaftsvertrag hinnehmen, auf dessen inhaltliche Ausgestaltung sie keinen irgendwie gearteten, ihre Interessen wahrenden Einfluss ausüben können. Bei der Inhaltskontrolle von Publikumsgesellschaftsverträgen geht es deshalb nicht nur um die Behebung von Informationsdefiziten. Vielmehr dürfen die Anleger, wenn sie bei ihrem Beitritt ein bereits fertig vorformuliertes Vertragswerk vorfinden, erwarten, dass die Gründer und Initiatoren des Projekts bei dessen Erstellung nicht einseitig und ausschließlich ihre Interessen durchzusetzen versuchen, indem sie unter Ausnutzung der für ganz andere Beteiligungsverhältnisse eingeräumten Vertragsgestaltungsfreiheit gesetzlichen Regelungen, die den Besonderheiten der Massengesellschaft Rechnung tragen, ausweichen und stattdessen ein Vertragswerk schaffen, das die Leitungsorgane einer wirksamen Kontrolle der Anleger entzieht oder die Anleger in einer sonst der rechtlichen Wertung widersprechenden Weise rechtlos stellt. Regelungen, die ohne ausreichenden sachlichen Grund einseitig die Belange der Gründungsgesellschafter oder der Komplementäre der Kommanditgesellschaft begünstigen, sind nichtig (BGHZ 104,50).
19 
c. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist zentrales Instrument des Minderheitenschutzes im Gesellschaftsrecht, insbesondere auch bei der Publikumsgesellschaft. Im allgemeinen unterliegt er der Parteidisposition, vorliegend gelten jedoch die soeben erläuterten Vorbehalte rechtlicher Überprüfung. Grundsätzlich unzulässig ist hiernach die willkürliche Ungleichbehandlung der Gesellschafter (Henssler/Strohn/Servatius, Gesellschaftsrecht Anhang HGB Rdnr. 68). Sonderrechte, insbesondere wenn dem Vorteil kein nennenswertes Risiko gegenübersteht, können ein Ungleichgewicht der Gesellschafter untereinander begründen und die Unwirksamkeit der entsprechenden Regelungen bewirken (BGH, Urteil v. 7.2.1994 - II ZR 188/92).
20 
d. Die Beklagte meint, das Mehrstimmrecht ihrer Komplementärin sei schon deshalb gerechtfertigt, weil diese als einzige Gesellschafterin das volle wirtschaftliche Risiko trage und voll hafte. Dieser Auffassung vermag die Kammer nicht zuzustimmen. Nach § 8 des Gesellschaftsvertrages erhält die Komplementärin (eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem gesetzlichen Mindestkapital) für die Übernahme der persönlichen Haftung und die Geschäftsführungstätigkeiten eine jährliche Vergütung in Höhe von 3,5% der Umsatzerlöse ohne Mehrwertsteuer in den Jahren 2004 bis 2013 und 4,5% ab 2014. Die Komplementärin erbringt nach § Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages keine Einlage und hat keinen Kapitalanteil. Sie ist dementsprechend nicht am Ergebnis der Kommanditgesellschaft beteiligt (§ 13 des Gesellschaftsvertrages).
21 
e. Nachdem die Komplementärin eine nachhaltige, gewinnunabhängige Vergütung erhält und andererseits nicht an dem wirtschaftlichen Ergebnis der Tätigkeit der Kommanditgesellschaft beteiligt ist, vermag der Gedanke ihrer unbeschränkten persönlichen Haftung das von ihr in Anspruch genommene Mehrstimmrecht i.H.v.20 Prozent der gezeichneten Haftsumme nicht zu rechtfertigen. Der Gedanke der Kontinuität der Geschäftsführung hat für die Frage der Änderung des Gesellschaftsvertrages, worum es vorliegend geht, keinerlei Bedeutung.
22 
5. Selbst nach den von der Beklagten vorgetragenen (vergleiche die Darstellung in dem Protokoll zur Gesellschafterversammlung Anlage K 7) und von den Klägern aus anderen Gründen infrage gestellten Zahlen zu den jeweiligen Abstimmungen ist bezüglich der Beschlüsse wie (vorliegend Anträge) a) und c) nicht die notwendige Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erreicht, wobei Enthaltungen nicht zählen. Dabei sind die von der Komplementärin in Anspruch genommenen 256 Stimmen (vergleiche Schriftsatz der Beklagten vom 10. Dezember 2012 = As. 91) sowohl bei den Ja-Stimmen wie auch bei der Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen in Abzug zu bringen.
23 
        
ja
nein
Gesamtstimmzahl
Ergebnis in Prozent
Beschluss a)
391,00
208,00
599,00
65,2754591
dito b)
421,00
138,00
559,00
75,31305903
dito c)
386,00
198,00
584,00
66,09589041
24 
6. Durch Mehrheitsbeschluss kann bei einer Publikumsgesellschaft selbst ohne nähere Bestimmung des von der Mehrheitsklausel erfassten Beschlussgegenstandes eine Kapitalerhöhung beschlossen werden (BGHZ 191,293). Die Wirksamkeit des Beschlusses setzt allerdings voraus, dass jeder Kommanditist die Möglichkeit erhält, entsprechend seiner bisherigen Kapitalbeteiligung an der Kapitalerhöhung teilzunehmen (vergleiche BGHZ 66, 82). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gewährleistet.
25 
§ 4 Abs. 8 des ursprünglichen Gesellschaftsvertrages lautete wie folgt:
26 
"Die persönlich haftende Gesellschafterin kann jederzeit weitere Kommanditisten aufzunehmen. Die Aufnahme erfolgt jeweils auch im Namen der übrigen Gesellschafter. Die Aufnahme weiterer Kommanditisten ist beschränkt bis zu dem erreichen der Kapitalsumme in Höhe von 1 280 000 EUR. Die Aufnahme der Kommanditisten erfolgt mit der Zeichnung und Annahme der Beitrittserklärung. Sie wird Dritten gegenüber mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam."
27 
Mit dem unter Ziff. 1 b) angefochtenen Beschluss ist lediglich S. 3 dieser Bestimmung geändert worden. Hiernach hat die Komplementärin freies Ermessen, ob sie neue Kommanditisten oder aber die alten Kommanditisten entsprechend ihrer bisherigen Beteiligung an der Kapitalerhöhung beteiligt. Erklärungen des Geschäftsführers der Komplementärin, zunächst die Altkommanditisten beteiligen zu wollen, bieten keine ausreichende gesellschaftsrechtliche Handhabe, nachdem Gesellschafterbeschlüsse als Organisationsakte objektiv auszulegen sind.
28 
7. Die Entscheidung beruht im übrigen auf den §§ 92, 100, 709 ZPO.

Gründe

 
12 
Die Klage ist zulässig. Auf begründeten Antrag des Klägers Ziff. 1 waren die angefochtenen Beschlüsse für nichtig zu erklären, weil das der Komplementärin im Gesellschaftsvertrag zugebilligte Mehrstimmrecht für den Fall eines den Gesellschaftsvertrag abändernden Beschlusses nicht greift und die Gleichbehandlung sämtlicher Kommanditisten bei der Kapitalerhöhung nicht gewährleistet ist.
13 
1. Mit Recht wendet die Beklagte in Bezug auf den Kläger Ziffer 2 ein, er habe die Klage verspätet eingereicht. § 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages sieht nämlich vor, dass Gesellschafterbeschlüsse nur binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat ab Kenntnisnahme durch Klage angefochten werden können. Der Kläger Ziffer 2 wurde in jener Gesellschafterversammlung von Herrn B.W. vertreten. Die Kammer kann sich der Auffassung des Klägers Ziff. 2, die erteilte Vollmacht habe nicht auch die Entgegennahme von Mitteilungen über den Inhalt der Beschlüsse umfasst, nicht anschließen. Die von der Beklagten vorgelegte Vollmachtsurkunde ist ohne Einschränkungen formuliert. Überdies ergibt sich aus dem von der Beklagten vorgelegten E-Mail-Verkehr, dass sich der Kläger Ziffer 2 bereits am 22. Juli 2012 per E-Mail bei seinem Vertreter nach den Ergebnissen der Gesellschafterversammlung erkundigt hat und ihm alsbald Auskunft erteilt worden ist. Die am 7. September 2012 eingereichte Klage war somit verspätet. Darauf, ob der Kläger Ziff. 2 erkannt hat, dass die Beschlüsse rechtswidrig sind, kommt es nach dem klaren Wortlaut des Gesellschaftsvertrages nicht an. Gegen die Wirksamkeit einer solchen Regelung spricht nichts.
14 
2. Demgegenüber hat der Kläger Ziffer 1 glaubhaft bekundet, von dem Ergebnis der Gesellschafterversammlung erst durch Mitteilung des Klägers Ziffer 2 Anfang September 2012 Kenntnis erhalten zu haben. Der Kläger Ziffer 1 war bei der Gesellschafterversammlung nicht vertreten. Dass die Beklagte den klägerischen Vortrag bezweifelt, ist unter diesen Umständen ohne Bedeutung. Ohnehin trägt sie die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der Verfristung, die eine Ausnahme von der unbefristeten Anfechtbarkeit von Beschlüssen bei Personengesellschaften darstellt, gegeben sind.
15 
3. Die Beklagte ist die richtige Beklagte. Dies ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Gesellschaftsvertrag. Die Gesamtschau der vertraglich vereinbarten Regelungen, nämlich die Vereinbarung einer Monatsfrist für Anfechtungsklagen, der Umstand, dass die Komplementärin bei Gründung der Gesellschaft bevollmächtigt war, weitere Kommanditisten aufzunehmen und damit Kapital einzusammeln, und die Möglichkeit der Einsetzung eines Beirats (§ 9 des Gesellschaftsvertrages) sprechen vorliegend dafür, dass die Gesellschaft, die – von vornherein absehbar – auf eine Vielzahl von Kommanditisten (158) ausgerichtet war, eine kapitalistische Struktur übernommen hat und auch die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen im Rechtsstreit zwischen Gesellschafter und Gesellschaft entsprechend den bei Kapitalgesellschaften gültigen Regeln geklärt werden soll (vgl.a. BGH NJW 2006,2854).
16 
4. Das der Komplementärin in § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages zugebilligte Mehrstimmrecht ist, zumindest soweit es um gesellschaftsvertragsändernde Beschlüsse geht, unwirksam. Ggf. käme insoweit auch eine einschränkende Auslegung des Gesellschaftsvertrages in Betracht. Auf diese Abgrenzung kommt es vorliegend nicht entscheidend an.
17 
a. Allerdings ist selbst im Falle einer PublikumsKG § 12 Abs. 2 Aktiengesetz, wonach Mehrstimmrechte unzulässig sind, nicht entsprechend anwendbar. Es handelt sich hierbei um eine spezielle Regelung für "große" Kapitalgesellschaften, die keine Geltung beanspruchen kann für Gesellschaften, deren Mitglieder sich für eine personengesellschaftsrechtliche Gesellschaftsform entschieden haben. Dass die PublikumsKG körperschaftlich strukturiert ist, rechtfertigt nicht die unbesehene Anwendung von für besondere Formen von Kapitalgesellschaften vorgesehenen Bestimmungen (vergleiche BGH NJW 2011,1140).
18 
b. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen Gesellschaftsverträge von körperschaftlich strukturierten Publikumsgesellschaften der Inhaltskontrolle. Die wesentlichen Merkmale der Publikumsgesellschaft sind darin zu sehen, dass sie auf der Beteiligung einer unbestimmten Vielzahl erst noch zu werbender Gesellschafter angelegt ist, die sich nur kapitalistisch an ihr beteiligen und mehr oder weniger zufällig zusammengeführt werden. In der Öffentlichkeit geworben, müssen die Anleger den fertig formulierten Gesellschaftsvertrag hinnehmen, auf dessen inhaltliche Ausgestaltung sie keinen irgendwie gearteten, ihre Interessen wahrenden Einfluss ausüben können. Bei der Inhaltskontrolle von Publikumsgesellschaftsverträgen geht es deshalb nicht nur um die Behebung von Informationsdefiziten. Vielmehr dürfen die Anleger, wenn sie bei ihrem Beitritt ein bereits fertig vorformuliertes Vertragswerk vorfinden, erwarten, dass die Gründer und Initiatoren des Projekts bei dessen Erstellung nicht einseitig und ausschließlich ihre Interessen durchzusetzen versuchen, indem sie unter Ausnutzung der für ganz andere Beteiligungsverhältnisse eingeräumten Vertragsgestaltungsfreiheit gesetzlichen Regelungen, die den Besonderheiten der Massengesellschaft Rechnung tragen, ausweichen und stattdessen ein Vertragswerk schaffen, das die Leitungsorgane einer wirksamen Kontrolle der Anleger entzieht oder die Anleger in einer sonst der rechtlichen Wertung widersprechenden Weise rechtlos stellt. Regelungen, die ohne ausreichenden sachlichen Grund einseitig die Belange der Gründungsgesellschafter oder der Komplementäre der Kommanditgesellschaft begünstigen, sind nichtig (BGHZ 104,50).
19 
c. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist zentrales Instrument des Minderheitenschutzes im Gesellschaftsrecht, insbesondere auch bei der Publikumsgesellschaft. Im allgemeinen unterliegt er der Parteidisposition, vorliegend gelten jedoch die soeben erläuterten Vorbehalte rechtlicher Überprüfung. Grundsätzlich unzulässig ist hiernach die willkürliche Ungleichbehandlung der Gesellschafter (Henssler/Strohn/Servatius, Gesellschaftsrecht Anhang HGB Rdnr. 68). Sonderrechte, insbesondere wenn dem Vorteil kein nennenswertes Risiko gegenübersteht, können ein Ungleichgewicht der Gesellschafter untereinander begründen und die Unwirksamkeit der entsprechenden Regelungen bewirken (BGH, Urteil v. 7.2.1994 - II ZR 188/92).
20 
d. Die Beklagte meint, das Mehrstimmrecht ihrer Komplementärin sei schon deshalb gerechtfertigt, weil diese als einzige Gesellschafterin das volle wirtschaftliche Risiko trage und voll hafte. Dieser Auffassung vermag die Kammer nicht zuzustimmen. Nach § 8 des Gesellschaftsvertrages erhält die Komplementärin (eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem gesetzlichen Mindestkapital) für die Übernahme der persönlichen Haftung und die Geschäftsführungstätigkeiten eine jährliche Vergütung in Höhe von 3,5% der Umsatzerlöse ohne Mehrwertsteuer in den Jahren 2004 bis 2013 und 4,5% ab 2014. Die Komplementärin erbringt nach § Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages keine Einlage und hat keinen Kapitalanteil. Sie ist dementsprechend nicht am Ergebnis der Kommanditgesellschaft beteiligt (§ 13 des Gesellschaftsvertrages).
21 
e. Nachdem die Komplementärin eine nachhaltige, gewinnunabhängige Vergütung erhält und andererseits nicht an dem wirtschaftlichen Ergebnis der Tätigkeit der Kommanditgesellschaft beteiligt ist, vermag der Gedanke ihrer unbeschränkten persönlichen Haftung das von ihr in Anspruch genommene Mehrstimmrecht i.H.v.20 Prozent der gezeichneten Haftsumme nicht zu rechtfertigen. Der Gedanke der Kontinuität der Geschäftsführung hat für die Frage der Änderung des Gesellschaftsvertrages, worum es vorliegend geht, keinerlei Bedeutung.
22 
5. Selbst nach den von der Beklagten vorgetragenen (vergleiche die Darstellung in dem Protokoll zur Gesellschafterversammlung Anlage K 7) und von den Klägern aus anderen Gründen infrage gestellten Zahlen zu den jeweiligen Abstimmungen ist bezüglich der Beschlüsse wie (vorliegend Anträge) a) und c) nicht die notwendige Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erreicht, wobei Enthaltungen nicht zählen. Dabei sind die von der Komplementärin in Anspruch genommenen 256 Stimmen (vergleiche Schriftsatz der Beklagten vom 10. Dezember 2012 = As. 91) sowohl bei den Ja-Stimmen wie auch bei der Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen in Abzug zu bringen.
23 
        
ja
nein
Gesamtstimmzahl
Ergebnis in Prozent
Beschluss a)
391,00
208,00
599,00
65,2754591
dito b)
421,00
138,00
559,00
75,31305903
dito c)
386,00
198,00
584,00
66,09589041
24 
6. Durch Mehrheitsbeschluss kann bei einer Publikumsgesellschaft selbst ohne nähere Bestimmung des von der Mehrheitsklausel erfassten Beschlussgegenstandes eine Kapitalerhöhung beschlossen werden (BGHZ 191,293). Die Wirksamkeit des Beschlusses setzt allerdings voraus, dass jeder Kommanditist die Möglichkeit erhält, entsprechend seiner bisherigen Kapitalbeteiligung an der Kapitalerhöhung teilzunehmen (vergleiche BGHZ 66, 82). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gewährleistet.
25 
§ 4 Abs. 8 des ursprünglichen Gesellschaftsvertrages lautete wie folgt:
26 
"Die persönlich haftende Gesellschafterin kann jederzeit weitere Kommanditisten aufzunehmen. Die Aufnahme erfolgt jeweils auch im Namen der übrigen Gesellschafter. Die Aufnahme weiterer Kommanditisten ist beschränkt bis zu dem erreichen der Kapitalsumme in Höhe von 1 280 000 EUR. Die Aufnahme der Kommanditisten erfolgt mit der Zeichnung und Annahme der Beitrittserklärung. Sie wird Dritten gegenüber mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam."
27 
Mit dem unter Ziff. 1 b) angefochtenen Beschluss ist lediglich S. 3 dieser Bestimmung geändert worden. Hiernach hat die Komplementärin freies Ermessen, ob sie neue Kommanditisten oder aber die alten Kommanditisten entsprechend ihrer bisherigen Beteiligung an der Kapitalerhöhung beteiligt. Erklärungen des Geschäftsführers der Komplementärin, zunächst die Altkommanditisten beteiligen zu wollen, bieten keine ausreichende gesellschaftsrechtliche Handhabe, nachdem Gesellschafterbeschlüsse als Organisationsakte objektiv auszulegen sind.
28 
7. Die Entscheidung beruht im übrigen auf den §§ 92, 100, 709 ZPO.

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