Auf die Beschwerde der vormals beschuldigten ... wird festgestellt, dass die Anordnung der Durchsuchung der Person, der Wohnung mit Nebenräumen und des Fahrzeugs der Beschuldigten durch Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 22. Mai 2012 rechtswidrig war.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Beschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
1
Durch Beschluss vom 22. Mai 2012 hat das Amtsgericht Freiburg die Durchsuchung der Person, der im ... gelegenen Wohnung mit Nebenräumen und des Fahrzeugs des Typs VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen ... der Beschuldigten ... angeordnet. Begründet wurde dieser Beschluss damit, dass aufgrund der bisherigen Ermittlungen, insbesondere der durchgeführten Kommunikationsüberwachung eines getrennt verfolgten weiteren Täters und weiterer verdeckter Maßnahmen der Verdacht bestehe, die Beschuldigte habe mehrfach Kleidungsstücke an den gesondert verfolgten weiteren Täter verkauft, von denen beide gewusst hätten, dass es sich um Diebesgut handelte.
2
Diese Durchsuchung wurde am 30. Mai 2012 durchgeführt.
3
Mit einem am 05. Juni 2012 verfassten Schriftsatz hat der Verteidiger der Beschuldigten gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts Freiburg Beschwerde eingelegt.
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Mit Verfügung vom 14. Februar 2013 hat die Staatsanwaltschaft Freiburg das gegen die Beschuldigte geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
II.
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Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
6
Auch nach Beendigung der Durchsuchung ist die Beschwerde nach inzwischen gefestigter Rechtssprechung das nach § 304 StPO statthafte Rechtsmittel mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Durchsuchung (vgl. Meyer-Gossner, Kommentar zur StPO, 56. Auflage 2012, § 105 Rdnr. 15 mit weiteren Nachweisen) das Rechtsmittel der Beschuldigten hat auch Erfolg, weil die Anordnung der Durchsuchung durch das Amtsgericht Freiburg aufgrund eines unzureichenden Tatverdachts getroffen wurde. Für die Anordnung einer Durchsuchung ist das Vorliegen eines Anfangsverdachtes erforderlich, der die Annahme einer Straftat und damit die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens rechtfertigt (§ 152 Abs. 2 StPO). Dabei ist es jedoch nicht ausreichend, wenn dieser Anfangsverdacht allein auf Erkenntnissen beruht, die aus Telefonüberwachungsmaßnahmen resultieren, sofern der Tatverdacht wie im vorliegenden Verfahren sich nicht auf eine Katalogtat richtet.
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Im vorliegenden Verfahren hat die Staatsanwaltschaft Freiburg mit Verfügung vom 21. Mai 2012 die Akten dem Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Freiburg vorgelegt und den Erlass eines vorgefertigten Durchsuchungsbeschlusses beantragt, in dem lediglich auf Erkenntnisse aus Telefonüberwachungsmaßnahmen hingewiesen wurde. Weitere, etwaige sonstige Kenntnisse, die einen Tatverdacht begründen ließen, enthält die Akte bis zu diesem Zeitpunkt nicht.
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Vor diesem Hintergrund konnte der Beschwerde der oben erwähnte Erfolg nicht versagt werden.
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Die Kostenentscheidung resultiert aus einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.