1. Die Beschwerde der Gerichtsvollzieherin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 05.09.2013 2013 (1 M 2779/13) wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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| | Die Gerichtsvollzieherin wendet sich gegen die vom Amtsgericht Lörrach getroffene Feststellung, dass ihr die verlangte Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache nach Nr. 207 GvKostG nicht zusteht. |
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| | Der Gläubigerin steht gegen die Schuldnerin aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 29.01.2001 ein Zahlungsanspruch zu. Die vollstreckbare Ausfertigung des Titels wurde der Schuldnerin am 31.01.2001 zugestellt. Mit Schreiben vom 05.04.2013 hat die Gläubigerin der Gerichtsvollzieherstelle des Amtsgerichts Lörrach die vollstreckbare Ausfertigung des Titel überreicht und beantragt, |
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| | „die sich ergebende Vollstreckungsforderung in Höhe eines Teilbetrags von 1.000,- EUR im Wege der Zwangsvollstreckung zuzüglich Kosten in Höhe von 44,98 EUR für diesen Auftrag beizutreiben und dem Schuldner die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abzunehmen.“ |
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| | Weiter hat die Gläubigerin ausgeführt: |
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| | „Dabei ist in folgender Reihenfolge jeweils nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und der nachfolgenden Aufträge zu verfahren: |
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| | 1. Soweit eine gütliche Einigung nicht erzielt werden kann oder dem die Zustimmung verweigert wurde, ist die Sachpfändung nach §§ 802a Abs. 2 Nr. 4, 808 ZPO zu betreiben. |
| 2. Soweit eine gütliche Einigung nicht erzielt werden kann oder dem die Zustimmung verweigert wurde, soll dem Schuldner die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abgenommen werden.“ |
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| | Mit Schreiben vom 05.06.2013 hat die zuständige Gerichtsvollzieherin der Gläubigerin mitgeteilt, die Schuldnerin sei am 05.06.2013 nach § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO in das Schuldnerverzeichnis beim Zentralen Vollstreckungsgericht eingetragen worden, das Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft sei beendet. In ihrer gleichzeitig übermittelten Kostenrechnung hat die Gerichtsvollzieherin neben einer Gebühr für nicht erledigte Amtshandlung nach KV Nr. 604 GvKostG und einer Gebühr für die Abnahme einer Vermögensauskunft nach KV Nr. 260 GvKostG auch eine Gebühr nach KV Nr. 207 GvKostG (gütliche Erledigung) nebst Auslagenpauschale nach KV Nr. 713, 714 GvKostG, insgesamt 60,- EUR, in Rechnung gestellt. |
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| | Auf die Erinnerung der Gläubigerin gem. § 766 Abs. 2 ZPO hat das Amtsgericht Lörrach durch Beschluss vom 05.09.2013 festgestellt, dass der Gerichtsvollzieherin die verlangte Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache nach KV Nr. 207 GvKostG nicht zustehe, und die Beschwerde gegen diese Entscheidung zugelassen. Das Amtsgericht hat ausgeführt, die Gebühr nach KV Nr. 207 GvKostG sei nicht angefallen, da die Gerichtsvollzieherin gleichzeitig mit dem Auftrag, eine gütliche Erledigung zu treffen, mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 ZPO beauftragt worden sei. Die Gebühr nach KV Nr. 207 GvKostG falle dagegen nur bei einem isolierten Auftrag zur gütlichen Einigung an. |
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| | Die Gerichtsvollzieherin hat gegen die ihr formlos unter Rückgabe der Akte übermittelte Entscheidung mit Schreiben vom 13.09.2013, eingegangen beim Amtsgericht Lörrach am 16.09.2013, Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, der Antrag der Gläubigerin vom 05.04.2013 enthalte einen Auftrag zur isolierten gütlichen Erledigung, da eine Reihenfolge dahingehend vorgegeben und beantragt worden sei, dass die Sachpfändung und die Vermögensauskunft nur dann zu betreiben seien, wenn die gütliche Erledigung nicht erreicht werden könne. Entsprechend sei sie vorgegangen; sie habe die Schuldnerin zunächst aufgefordert, eine gütliche Einigung zu treffen. Erst nach Ablauf der gewährten Frist sei das Verfahren als gescheitert angesehen und die Vollstreckung weiter betrieben worden. Bereits der Versuch einer gütlichen Einigung führe zum Anfall der Gebühr nach KV Nr. 207 GvKostG. |
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| | Das Amtsgericht Lörrach hat der Beschwerde nicht abgeholfen. |
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| | Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. |
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| | Es bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob die Beschwerde der Gerichtsvollzieherin zulässig ist. |
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| | Zwar hat das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen, so dass die Entscheidung des Amtsgerichts gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG (zur Anwendbarkeit von § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG auch im Rahmen der Erinnerung gem. § 766 Abs. 2 ZPO vgl. BGH DGVZ 2008, 187; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 5 GvKostG Rn. 5) grundsätzlich beschwerdefähig ist. Allerdings ist zweifelhaft, ob der Gerichtsvollzieherin eine Beschwerdebefugnis zukommt. Der Gerichtsvollzieher ist Organ der Zwangsvollstreckung und nicht Partei des Rechtsbehelfsverfahrens (vgl. BGH NJW 2004, 2979). Grundsätzlich steht ihm daher gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts kein eigenes Beschwerderecht zu (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 766 Rn. 37; Münchener Kommentar zur ZPO/Schmidt/Brinkmann, 4. Aufl., § 793 ZPO, Rn. 7, jeweils m.w.N.). Zwar ist der Gerichtsvollzieher durch eine gerichtliche Entscheidung, die seinen Kostenansatz herabsetzt, mittelbar in seinen wirtschaftlichen Interessen berührt, weil sich durch die Entscheidung die ihm überlassenen Gebührenanteile mindern (für eine Erinnerungs- und Beschwerdebefugnis in einer solchen Konstellation daher OLG Hamburg MDR 2000, 602; Musielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl., § 793 Rn. 4; Münchener Kommentar zur ZPO/Schmidt/Brinkmann,a.a.O., § 793 Rn. 7). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das GvKostG nur das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Kostenschuldner und Staatskasse regelt. Entsprechend räumt § 5 Abs. 2 GvKostG ein Erinnerungsrecht gegen den Kostenansatz nur dem Kostenschuldner und der Staatskasse ein, nicht aber dem Gerichtsvollzieher (vgl. auch ausdrücklich die Gesetzesbegründung zu § 5 GvKostG, BT-Drucks. 14/3432, S. 26: „Der Gerichtsvollzieher ist wie nach geltendem Recht an dem Erinnerungsverfahren nicht beteiligt. In dem Verfahren geht es ausschließlich um das Verhältnis zwischen Staatskasse und Bürger. Die Staatskasse ist alleiniger Gläubiger des Kostenanspruchs“). Es spricht daher viel dafür, den Gerichtsvollzieher, der sich gegen die Kürzung seines Kostenansatzes wendet, auf Ansprüche gegen seinen Dienstherrn zu verweisen, die im Verwaltungsverfahren geltend zu machen sind (vgl. LG Konstanz, DGVZ 2002, 139; Zöller/Stöber, a.a.O.). |
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| | Letztendlich bedarf die Frage der Beschwerdebefugnis des Gerichtsvollziehers hier jedoch keiner Entscheidung, weil die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist. |
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| | Zwar ist grundsätzlich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels vor dessen Begründetheit zu prüfen. Im Beschwerdeverfahren gilt dieser Grundsatz jedoch nicht ausnahmslos. Ist eine Beschwerde jedenfalls unbegründet und hat ihre Zurückweisung keine weitergehenden Folgen als ihre Verwerfung und stehen auch im Übrigen Interessen der Parteien nicht entgegen, kann unabhängig von der Zulässigkeit einer Beschwerde eine Sachentscheidung über sie ergehen (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1346). Dies ist hier der Fall. |
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| | Das Amtsgericht Lörrach hat zu Recht festgestellt, dass der Gerichtsvollzieherin die verlangte Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache nach KV Nr. 207 GvKostG nicht zusteht. |
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| | Nach KV Nr. 207 GvKostG erhält der Gerichtsvollzieher für den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache (§ 802b ZPO) eine Gebühr, die - entsprechend der Nachbemerkung im Kostenverzeichnis - jedoch nicht entsteht, „wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist“. |
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| | Der Gebührentabestand in KV Nr. 207 GvKostG wurde eingeführt, um eine Vergütung für einen - nach § 802a Abs. 2 Nr. 1, 802b ZPO nunmehr möglichen - isolierten Güteversuch zu gewähren. Ohne diesen Gebührentatbestand würde der Gerichtsvollzieher bei einem isolierten erfolglosen Güteversuch für seine Tätigkeit keinerlei Gebühren erhalten. Der neue Gebührentatbestand soll jedoch nicht dazu dienen, den - gem. § 802b Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens zu unternehmenden - Güteversuch im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 4 ZPO zusätzlich zu vergüten. Ein solcher Güteversuch ist mit der Gebühr für die Pfändung abgegolten (so ausdrücklich die Gesetzesbebegründung, vgl. BT-Drucks. 16/10069, S. 48; s. auch BR-Drucks. 304/08; LG Dresden BeckRS 2013, 13788 unter Hinweis auf Kessel, DGVZ 2012, 213 und Sternal in Kindl u.a., Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., § 802c Rn. 26; Beck’scher Online-Kommentar ZPO, Stand 01.01.2014, § 802b Rn. 21). |
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| | Entgegen der Auffassung der Gerichtsvollzieherin liegt hier kein isolierter Antrag für einen Güteversuch vor, sondern eine gleichzeitige Beauftragung mit einem Versuch einer gütlichen Einigung und mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO. |
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| | Die Gläubigerin hat die Gerichtsvollzieherin ausdrücklich damit beauftragt, die Vollstreckung in Höhe eines Teilbetrags von 1.000,- EUR zu betreiben und dem Schuldner die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abzunehmen. Allein aus der Tatsache, dass im Rahmen der von der Gläubigerin vorgegebenen Reihenfolge der Vollstreckungsmaßnahmen die erfolglose gütliche Einigung als Voraussetzung für Maßnahmen nach § 802a Abs. 2 Nr. 4 und § 802c ZPO genannt wird, ergibt sich kein isolierter Auftrag für einen Güteversuch. Zwar trifft es zu, dass aufgrund der vorgegebenen Reihenfolge die Sachpfändung bzw. die Einholung der Vermögensauskunft erst dann zu betreiben ist, wenn die gütliche Einigung nicht erzielt werden kann. Allein dies macht den Auftrag für einen Güteversuch jedoch noch nicht zu einem isolierten Auftrag. Hätte die Gläubigerin den von der Gerichtsvollzieherin vorzunehmenden Güteversuch nicht ausdrücklich in ihrem Auftrag erwähnt, wäre die Gerichtsvollzieherin im Hinblick auf die Regelung in § 802b Abs. 1 ZPO dennoch verpflichtet gewesen, einen Güteversuch durchzuführen. Dies ergibt sich aus aus § 802a Abs. 2 Satz 2 ZPO, der bestimmt, dass die Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (Güteversuch) nur dann im Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen ist, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt. Ist die Gerichtsvollzieherin jedoch ohnehin vor Vornahme einer weiteren Vollstreckungsmaßnahme verpflichtet, einen Güteversuch zu unternehmen, kann allein die deklaratorische Erwähnung im Vollstreckungsauftrag nicht dazu führen, dass ein isolierter Auftrag für einen Güteversuch vorliegt. |
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| | Die Gerichtsvollzieherin kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, die Isoliertheit des Auftrags ergebe sich daraus, dass gemäß dem Auftrag der Gläubigerin zunächst die gütliche Einigung und nur bei Nichtzustandekommen einer Einigung weitere Vollstreckungsmaßnahmen zu betreiben seien (mit ähnlicher Argumentation die von der Gerichtsvollzieherin im Verfahren vorgelegte Entscheidung des AG Bretten vom 07.06.2013, M 431/13). Denn dass es zu weiteren Vollstreckungsmaßnahmen nur dann kommen soll, wenn eine gütliche Einigung scheitert, liegt gerade im Wesen eines Güteversuchs. Würde die Argumentation der Beschwerde durchgreifen, müsste jeder, auch der von Gesetzes wegen ohnehin zu unternehmende Güteversuch als isolierter Güteversuch im Sinne von § 802b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gesondert vergütet werden. Dies war mit der Einführung des Gebührentatbestandes KV Nr. 207 GvKostG offensichtlich nicht beabsichtigt. |
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| | Nichts anderes ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 1 der Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (DB-GvKostG, veröffentlicht in Die Justiz 2001, S. 237; zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 09.08.2013, Die Justiz 2013 S. 314). Zwar gilt nach dieser - das Gericht ohnehin nicht bindenden - Verwaltungsvorschrift, dass bei bedingt erteilten Aufträgen der Auftrag erst mit Eintritt der Bedingung als erteilt gilt. Allerdings bleibt gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 DB-GvKostG die Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 3 GvKostG, nach der mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner als derselbe Auftrag anzusehen sind, unberührt. Daraus ergibt sich, dass die Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 1 DB-GvKostG nicht dazu führen soll, einen einheitlichen Auftrag in zwei getrennte Aufträge aufzuspalten. Vielmehr wird lediglich klargestellt, dass der bedingt gestellte Antrag als nicht gestellt gilt, wenn die Bedingung nicht eintritt. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 6 GKG. |
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| | Die Voraussetzungen für eine Zulassung der weiteren Beschwerde gem. 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG liegen nicht vor. |
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